Einreise und Aufenthalt – EU- und EWR-Bürger*innen
Sie können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland kommen und haben das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit).
Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
- Arbeitnehmer*innen und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer*innen von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger*innen von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger*innen oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.
Familienangehörige aus Nicht-EU/ -EWR-Staaten:
Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und sonstige Familienmitglieder aus Nicht-EU/ -EWR-Staaten, die sich hier mit Ihnen aufhalten, gelten diese Regelungen:
- ein Einreisevisum ist grundsätzlich erforderlich
- eine Aufenthaltskarte muss, nach Terminvereinbarung per E-Mail, beantragt werden
- eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich
Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts
Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.
Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Voraussetzung ist, dass Sie während dieser Zeit freizügigkeitsberechtigt waren.
Voraussetzungen
Anmeldung des Wohnsitzes:
Wenn Sie in München ankommen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Ihren Wohnsitz im Kreisverwaltungsreferat-Bürgerbüro anmelden. Dort erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen als Nachweis verlangt, dass Sie in München gemeldet sind.
Arbeiten:
Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis.
Hinweis für Arbeitgeber*innen:
Arbeitgeber*innen brauchen keinen Nachweis über das Aufenthaltsrecht von beschäftigten Unionsbürgern. Wenn Sie selbstständig arbeiten möchten, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat.
Benötigte Unterlagen
Aufenthaltskarte
(für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner*innen aus Drittstaaten)
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
(Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde) - Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
- bei fremdsprachigen Urkunden:
die beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
Daueraufenthaltskarte:
(für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner*innen aus Drittstaaten)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
(Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Hinweis:
Möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
-
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro -
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 28,80 Euro - Daueraufenthaltsbescheinigung: 10 Euro
Rechtliche Grundlagen
EU-Freizügigkeitsgesetz