Beglaubigung einer Betreuungsverfügung

Wenn Sie festlegen wollen, wer bei Bedarf die rechtliche Betreuung für Sie übernehmen soll, benötigen Sie eine Betreuungsverfügung, die wir auf Wunsch beglaubigen.

Beschreibung

Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird vom Gericht eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) angeordnet. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer in diesem Fall Ihre Betreuung übernehmen soll oder wen Sie als Betreuer*in ausschließen möchten.

Die Beglaubigung kann durch eine*n Notar*in oder durch die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erfolgen. Die Betreuungsverfügung ist aber auch ohne Beglaubigung wirksam.

Voraussetzungen

Jede Person kann in der Betreuungsverfügung festlegen, von wem sie betreut werden möchte. Das gilt auch für Personen, die nicht mehr oder nur teilweise geschäftsfähig sind.

Benötigte Unterlagen

Bringen Sie Ihre schriftliche Betreuungsverfügung in die Betreuungsstelle mit.

Sie können die Vorlage der Münchner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument schreiben. Daraus muss eindeutig hervorgehen, wen Sie sich als gesetzliche*n Vertreter*in wünschen (oder wen nicht).

Die Vorlage ist im „Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle“ enthalten, die Sie unter „Formulare und Links“ herunterladen können. Gedruckte Exemplare erhalten Sie bei der Betreuungsstelle oder an den Infotheken der Sozialbürgerhäuser.
Wir schicken Ihnen bis zu zwei Vollmachten mit der Post zu, wenn Sie uns einen mit 1,60 Euro frankierten Rückumschlag zuschicken.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wir beglaubigen Ihre Betreuungsverfügung direkt vor Ort. Eine telefonische Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

Gebührenrahmen

Die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsstelle kostet 10 Euro pro Urkunde. Sie kann bei Mittellosigkeit erlassen werden.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1814 ff. BGB
  • Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Sozialgesetzbücher

Fragen & Antworten

Kann ich mehrere Personen als Betreuer*innen benennen?
Sie können eine Person Ihres Vertrauens als Wunschbetreuer*in angeben. Sollte diese Person die Aufgabe nicht übernehmen können oder wollen, können Sie eine Ersatzperson benennen.

Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Eine Betreuungsverfügung kann unabhängig von einer Vorsorgevollmacht ausgefüllt und beglaubigt werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, berücksichtigt das Gericht die Festlegungen aus Ihrer Betreuungsverfügung.

Wo muss ich die Betreuungsverfügung aufbewahren?
Sie können die Betreuungsverfügung an einem beliebigen Ort aufbewahren oder einer Vertrauensperson geben. Ihre gewünschte Betreuungsperson sollte den Aufbewahrungsort kennen. Sie können Ihre Betreuungsverfügung zusätzlich im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So kann im Bedarfsfall Ihre Betreuungsperson zeitnah ausfindig gemacht werden.

Wo kann ich mich persönlich beraten lassen?
Die Münchner Betreuungsvereine informieren Sie individuell, wohnortnah und kostenfrei. Auskunft erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München.  
Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Schuldner-/Insolvenzberatung, Betreuungsstelle und Fachstelle Armutsbekämpfung

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Schuldner-/Insolvenzberatung, Betreuungsstelle und Fachstelle Armutsbekämpfung

Mathildenstraße 3a
80336 München

Fax: +49 89 233-25056

Adresse

Mathildenstraße 3a
80336 München

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

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