BAföG – Aufstiegsfortbildung in Teilzeit (AFBG)

Wer eine berufliche Weiterbildung in Teilzeit macht und die Voraussetzungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB) erfüllt, erhält Aufstiegs-BAföG.

Beschreibung

Das Aufstiegs-BAföG ist eine Geldleistung, die Sie beantragen müssen. Sie ist ein Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und wird teilweise als Zuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden) und teilweise als zinsgünstiges Darlehen gezahlt. Typische Aufstiegsfortbildungen sind zum Beispiel Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen.

Grundsätzlich gefördert werden können beispielsweise

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren/Schulgeld (50 Prozent als Zuschuss, 50 Prozent als Darlehen jedoch max. 15000 Euro)
  • Die Hälfte der notwendigen Materialkosten für die Anfertigung eines Meisterstücks (max. 2000 Euro, 50 Prozent als Zuschuss, 50 Prozent als Darlehen)

Wenn Sie alleinerziehend sind und mit einem behinderten Kind oder einem Kind unter 14 Jahren zusammen in einem Haushalt leben, erhalten Sie zusätzlich monatlich 160 Euro.

Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie können ihn entweder per Post senden, ihn persönlich am Infopoint oder an den Hausbriefkästen (Neuhauser Straße 39 oder Marienplatz am Rathaus) abgeben oder online mit E-Ident hochladen.

Über den Teil des Aufstiegs-BAföGs, der nicht als Zuschuss gewährt wird, erhalten Sie einen Darlehensvorschlag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie können dann mit der KfW einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen. Die Bedingungen sind gesetzlich festgelegt. Sie können frei entscheiden, ob Sie von Ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen oder auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen wollen als Ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit Ihnen einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang). Weitere Fragen hinsichtlich des Darlehens stellen Sie bitte selbst an die KfW. Den Kontakt finden Sie bei „Formulare und Links“.

Voraussetzungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind komplex und werden in jedem Fall geprüft. Ob Sie für Ihre Weiterbildung Aufstiegs-BAföG erhalten, können Sie am Infotelefon erfragen. Als Richtschnur können Sie vorab folgende Punkte überprüfen:

  • Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in München haben, damit das Amt für Ausbildungsförderung München für Ihren Antrag zuständig ist.
  • Fortbildungscharakter: Die Maßnahme muss eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine bestimmte gleichwertige Arbeitserfahrung voraussetzen.
  • Die Maßnahme muss auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss oder sonstigen gleichwertigen Abschluss vorbereiten.
  • Die Maßnahme muss auf einen Umfang von mindestens 400 Stunden ausgelegt sein und innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. Es sollten mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat stattfinden.
  • In Ausnahmefällen muss die Maßnahme mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein (§ 53b Berufsbildungsgesetzes oder § 42b Handwerksordnung).
  • Ein privater Fortbildungsträger benötigt ein Zertifikat über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformulare für die Aufstiegsförderung
  • Passkopie als EU-Bürger*in
  • Aufenthaltstitel als Nicht-EU-Bürger*in

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens vier Monate vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme, für die Sie AFBG-Leistungen erhalten möchten.

Rechtliche Grundlagen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Landeshauptstadt München

Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Neuhauser Straße 39
80331 München

Fax: +49 89 233-83388

Adresse

Neuhauser Straße 39
80331 München

Persönliche Beratung am Infopoint ist wieder möglich!

Bitte vereinbaren Sie dennoch nur in dringenden Angelegenheiten einen Termin über die Onlineterminvergabe oder direkt bei Ihrer Ansprechperson!

Öffnungszeiten des Infopoints:

Dienstag: 13 bis 17 Uhr
Donnerstag: 9.30 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr
1. April bis 31. Oktober zusätzlich:
Mittwoch: 13 bis 16 Uhr

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