Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Beschreibung

Welche Art von Aufenthalt ist hier gemeint?
Um jungen Menschen von außerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, Deutschland, seine Kultur, Bevölkerung und Geografie kennen zu lernen, gibt es die Möglichkeit eines, bis zu einjährigen, Aufenthalts zur kulturellen Bildung. Im Rahmen dieses Aufenthalts haben sie auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt teilweise durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

Welche Personen dürfen teilnehmen?
Voraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel ist ein Abkommen zwischen Ihrem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland. Aktuell bestehen solche Abkommen mit:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Chile
  • Hongkong
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Taiwan
  • Uruguay


Die Abkommen können dabei verschiedene Bezeichnungen verwenden (wie Work & Travel, Working-Holiday oder Youth Mobility) und unterschiedliche Voraussetzungen und Beschränkungen mitbringen. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Außenministerium oder der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland über die für Sie geltenden Voraussetzungen.

Benötigen Sie ein Visum zur Einreise?
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können aber auch bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung dafür ein Visum für ein Jahr beantragen. Dann ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.  

Die Staatsangehörigen der anderen teilnehmenden Länder benötigen zur Einreise ein Visum und müssen dies bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis kontaktieren Sie uns bitte schriftlich per Post oder über unser Kontaktformular. Wählen Sie hierzu die Kategorie „Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit/ Arbeit“, danach das Thema „Ich bin keine Fachkraft“ und dann den Betreff „Beschäftigung ohne Studium“ aus.

Voraussetzungen

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Gültiger Nationalpass (Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates haben)
  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • Sicherung des Lebensunterhalts (etwa ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung, eigenes Vermögen, regelmäßige Einkünfte)
  • Einhaltung der Altersgrenze: 
    • Grundsätzlich: mindestens 18 höchstens 30 Jahre alt
    • Für australische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 31 Jahre alt
    • Für kanadische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 35 Jahre alt

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass
  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
  • Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für 1 Jahr
  • Nachweis über eigene Mittel von mindestens 2.000 Euro
  • Nachweis über Rückflugticket (soweit vorhanden)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

6 – 8 Wochen

Gebührenrahmen

100 Euro
Japanische Staatsangehörige: Keine Gebühr

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit bilateralem Abkommen.

Fragen & Antworten

Zur Finanzierung des Aufenthalts wird die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt („Aushilfs- und Ferienjobs“).

Work-and-Travel-Jobs sind keine Vollzeitstellen, sondern Aushilfs- und Ferienjobs.

Die Abkommen treffen hier unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie 2.000 € Guthaben zum Beispiel über einen Kontoauszug nachweisen wird das regelmäßig ausreichen.

Die Programme ermöglichen einen Aufenthalt von 12 Monaten. Kanadier*innen können zweimal am Programm teilnehmen, wenn für den zweiten Aufenthalt ein anderer Grund aus dem Youth-Mobility-Abkommens zwischen Deutschland und Kanada vorliegt. Hierfür können Sie ohne Ausreise einen neuen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.
 

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-27501

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr

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