Verordnung des Landratsamtes München über die Erklärung der Wälder im Südosten Münchens im Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreisen München und Ebersberg zu Bannwald
vom 10. April 1989
Bekanntmachung: 19.05.1989 (MüABl. S. 143)
Änderungen:
24.01.1997 (MüABl. S. 394)
04.02.1998 (MüABl. S. 63)
Aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.982 (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1102), erlässt das Landratsamt München folgende
Rechtsverordnung:
§ 1 Bannwald
Die Wälder im Südosten Münchens im Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreisen München und Ebersberg werden mit den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.
§ 2 Grenzbeschreibung
Die Grenzen des Bannwaldes sind rot in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt München am 10.04.1989 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang A + B)*), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist bei der Landeshauptstadt München und den Landratsämtern München und Ebersberg niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte, Maßstab 1 : 25000, wird als Bestandteil dieser Verordnung veröffentlicht und dient zur Orientierung über die Lage des Bannwaldes. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.
§ 3 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Anhang: 1 Karte Maßstab
1 : 25000
1 Karte Maßstab 1 : 5000
München, 10. April 1989
Landratsamt München
Dr. Gillessen
Landrat