Verordnung des Landratsamtes Freising über die Erklärung der flussbegleitenden Wälder an der Isar nördlich von München zu Bannwald
vom 14. Januar 1986
Bekanntmachung: 30.08.1986 (MüABl. S. 146)
Aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (Bayerisches Waldgesetz – BayWaldG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824), geändert durch Gesetze vom 21.07.1983 (GVBl. S. 508), vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1102) und des Regionalplans München, vorgezogener sachlicher Teilabschnitt „Wälder, die zu Bannwald erklärt werden sollen“ vom 05.05.1983 erlässt das Landratsamt Freising folgende
Rechtsverordnung:
§ 1 Bannwald
Die flussbegleitenden Wälder der Isar (Isarauen) nördlich von München werden im Bereich zwischen der Isarbrücke bei Volkmannsdorf, Gemeinde Wang, Landkreis Freising (nordöstliche Grenze Flkm 91,0) und der Mollbrücke (Flkm 138,2) bei Unterföhring einschließlich des nach Süden verlaufenden Waldgebietes bis zum Fernsehstudio Freimann (südwestliche Grenze) in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.
§ 2 Grenzbeschreibung
(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind grün in einem Kartensatz, Blatt 1-36, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt Freising am 14.08.1986 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 50000 (Anhang)*) eingetragen.
Der Kartensatz im Maßstab 1 : 5000 ist beim Landratsamt Freising niedergelegt. Er wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Kartenblätter Nr. 8-11 und 16-17 Maßstab 1 : 5000 werden auch beim Landratsamt Erding, die Kartenblätter Nr. 30-36, Maßstab 1 : 5000 auch beim Landratsamt München und die Kartenblätter Nr. 35 und 36 Maßstab 1 : 5000 auch bei der Landeshauptstadt München archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte im Maßstab 1 : 50000 (Anhang)*) wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht.
In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist der archivmäßig verwahrte Kartensatz im Maßstab 1 : 5000 maßgebend.
(2) Ausgenommen (im Lageplan Maßstab 1 : 5000 eingetragen) vom Geltungsbereich der Verordnung sind die bestehenden Bundesautobahnen A 92 und A 99 mit den in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413 ber. S. 2908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), genannten Bestandteilen.
§ 3 Ausnahmen
Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung wird der notwendige Flächenbedarf für folgende geplante Vorhaben, deren Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt sind:
a) Bundesautobahn München-Deggendorf A 92
b) Verlegung der Staatsstraße 2053 bei Erching
c) Klärwerk München II – Dietersheim
d) Vorflutgraben Nord in den Isarauen
e) Kläranlage Marzling, Landkreis Freising
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 14. August 1986 in Kraft.
Freising, 14. Juli 1986
Landratsamt
L. Schrittenloher
Landrat