Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München
vom 07. Juli 2004
Stadtratsbeschluss: 07.07.2004
Änderungen: 13.12.2006
02.05.2013
29.07.2015
25.02.2016
05.04.2017
24.01.2018
25.07.2018
19.02.2020
21.10.2020
23.06.2021
29.09.2021
Inhaltsübersicht:
A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 1 Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, Information
§ 2 Geschäftsstellen
§ 3 Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung
§ 4 Anträge und Empfehlungen
§ 5
Geschäftsverteilung
B.
Sitzungen
§ 6 Einberufung, Ladung
§ 7 Tagesordnung
§ 8 Vorsitz, Sitzungsleitung
§ 9 Sitzungen
§ 9a Hybridsitzungen
§ 10 Wortmeldung
§ 11 Geschäftsordnungsanträge
§ 12 Beschlussfassung
§ 13 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§ 14 Wahlen
§ 15 Sitzungsniederschriften
C.
Sonstiges,
Schlussbestimmung
§ 16 Kontoführung
§ 17 In-Kraft-Treten
___________
Anhang 1 (Stichwortverzeichnis zur BA-Satzung und BA-Geschäftsordnung)
Der Stadtrat der
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des § 24 der Satzung für die
Bezirksausschüsse (BA-Satzung) vom 10.12.2004 (MüABl.
S. 533) folgende Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse:
A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 1 Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, Information
(1) Die
Verwaltung und die Bezirksausschüsse arbeiten vertrauensvoll zusammen und
informieren sich gegenseitig frühzeitig über wichtige Angelegenheiten und
Entscheidungen. Die Verwaltung würdigt die Stellungnahmen der Bezirksausschüsse
und achtet darauf, den Abwägungsprozess im Anhörungsverfahren so transparent
und nachvollziehbar wie möglich darzustellen.
(2) Auf besondere Anforderung durch die Bezirksausschüsse bzw. die Bezirkausschussvorsitzenden soll die Stadtverwaltung im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sachkundige Dienstkräfte zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse entsenden, sofern dies wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Strittigkeit einzelner zu behandelnder Angelegenheiten zweckmäßig erscheint. Die Dienstkraft hat das Recht, sich vor der Beschlussfassung, zu der ihre Zuziehung geschah, abschließend zu äußern.
(3) Die Stadt versendet den Schriftverkehr, soweit dieser in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Bezirksausschüsse anfällt.
§ 2 Geschäftsstellen
Die Bezirksausschüsse werden in ihrer Arbeit durch Geschäftsstellen unterstützt. Art und Umfang der Unterstützung werden durch das Direktorium näher geregelt.
§ 3 Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung
(1) In Entscheidungsangelegenheiten nach § 9 Abs. 1 und § 10 der BA-Satzung ist von der Verwaltung eine schriftliche Vorlage mit einem bestimmten Antrag zu fertigen; pauschale Formulierungen oder pauschale Verweisungen auf den Vortrag dürfen darin nicht enthalten sein. Diese Vorlagen und andere als Grundlage für die Beratung und die Entscheidung dienende Unterlagen sind allen Bezirksausschussmitgliedern möglichst 15 volle Kalendertage vor der Sitzung durch das Direktorium zu übermitteln.
Sitzungsvorlagen, die nicht fristgerecht übermittelt werden können, dürfen innerhalb der genannten Frist noch nachgereicht und notfalls vor der Sitzung im Sitzungsraum auch aufgelegt werden, wenn der ihnen zugrundeliegende Vorgang unvorhersehbar war oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte und eine Beschlussfassung in der vorgesehenen Sitzung zwingend notwendig ist. Das Vorliegen beider Voraussetzungen muss in der Sitzungsvorlage konkret begründet sein.
(2) In
den Fällen der Anhörung sind die als Grundlage für die Behandlung in den
Bezirksausschüssen notwendigen Unterlagen so rechtzeitig zu übermitteln, dass
die Anhörungsfrist gewahrt werden kann.
(3) In den Fällen der Unterrichtung werden die Bezirksausschüsse von der Stadtverwaltung in geeigneter Weise zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert.
Sitzungsvorlagen
für den Stadtrat sind den Bezirksausschussvorsitzenden sowie den Sprecherinnen
und Sprechern der im Bezirksausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen
grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie den Stadtratsmitgliedern zur
Kenntnisnahme zu übermitteln.
(4) Beschlüsse
und Empfehlungen in Entscheidungsangelegenheiten und Stellungnahmen in
Anhörungsverfahren sind unter Angabe des Datums der Sitzung, in der darüber
befunden wurde, über die Geschäftsstellen direkt an die Fachreferate zu senden.
§ 4 Anträge und Empfehlungen
Anträge und
Empfehlungen nach § 12 der BA-Satzung sind mit einer Begründung zu versehen
und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses und des Datums der Sitzung, in der
sie beschlossen wurden, über die Geschäftsstellen direkt an die Fachreferate zu
senden.
§ 5 Geschäftsverteilung
(1) Der Vorstand verteilt im Rahmen einer vom Bezirksausschuss zu beschließenden Geschäftsverteilung die Geschäfte des Bezirksausschusses an seine Mitglieder. Er kann die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten und ihre Vorbereitung für die Sitzung einem Mitglied übertragen.
(2) Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Bezirksausschuss aus seiner Mitte ständige Beauftragte bestimmen. §§ 23, 23a, 23b und 23c der BA-Satzung bleiben unberührt.
B. Sitzungen
§ 6 Einberufung, Ladung
(1) Jeder Bezirksausschuss tritt in der Regel monatlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind dabei grundsätzlich so zu terminieren, dass es nicht zu Überschneidungen mit Sitzungen derjenigen Bezirksausschüsse kommt, die von der gleichen Geschäftsstelle betreut werden, und dass zwischen den einzelnen Sitzungen mindestens ein freier Tag liegt.
(2)
Die Bezirksausschussmitglieder werden, sofern sie eingewilligt haben, vom
Vorstand in elektronischer Form, andernfalls in Papierform, unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung, geladen. Bei der elektronischen Ladung
wird die Sitzungseinladung elektronisch auf einer Kooperationsplattform zum
Abruf durch das BA-Mitglied zur Verfügung gestellt. Das BA-Mitglied erhält eine
entsprechende Benachrichtigung per E-Mail. Die Ladung soll eine Woche vor der
Sitzung abgesandt werden und muss mindestens 3 Werktage vor der Sitzung den
Bezirksausschussmitgliedern zugehen. Im Fall der elektronischen Ladung geht
diese zu, wenn die Benachrichtigung per E-Mail im elektronischen Briefkasten
des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen ist und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) Verlangt ein Viertel der Bezirksausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich die Ansetzung einer außerordentlichen Sitzung, so ist diesem Verlangen entsprechend Art. 46 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO) stattzugeben.
(4) Abs. 2 gilt entsprechend für Personen, die gemäß § 9 Abs. 4 zur Beratung bestimmter Einzelfälle oder Sachgebiete hinzugezogen werden sollen.
§ 7 Tagesordnung
(1) Die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen des Bezirksausschusses wird durch den Vorstand aufgestellt. In ihr sollen die Beratungsgegenstände einzeln aufgeführt werden. Allen im Bezirksausschuss vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen sind die Termine und Tagesordnungen für die Unterausschüsse mitzuteilen. Tagesordnungspunkt kann auch eine Sprechstunde für die Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirkes sein.
(2) Anträge eines Bezirksausschussmitgliedes, die zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall bei der jeweiligen Vertretung eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung der folgenden Bezirksauschusssitzung zu setzen.
(3) Darüber hinaus kann jedes Bezirksausschussmitglied bis zum Beginn der Sitzung bei der bzw. dem Vorsitzenden noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen (Dringlichkeitsantrag). Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksausschuss durch Beschluss.
(4) Diejenigen Punkte, deren Beratung von einem Drittel der anwesenden Bezirksausschussmitglieder bis zum Beginn der Sitzung gefordert wird, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind (§ 9 Abs. 1 und 3, § 10 BA-Satzung). In diesen Fällen kann eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung (ohne Einhaltung der dreitägigen Ladungsfrist, § 6 Abs. 2 Satz 2) nur über einen Dringlichkeitsantrag erfolgen (Abs. 3), der auch vom zuständigen berufsmäßigen Stadtratsmitglied gestellt werden kann.
§ 8 Vorsitz, Sitzungsleitung
(1) Die
Bezirksausschusssitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden, der
Stellvertretung
(§ 20 Abs. 2 BA-Satzung) oder einem vom Bezirksausschuss für die betreffende
Sitzung bestimmten Mitglied geleitet. Ihnen obliegt es, bei Bedarf ergänzende
Informationen und Unterlagen zu beschaffen und in den Fällen des § 1 Abs. 2
städtische Dienstkräfte einzuladen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 prüft die vorsitzende
Person, ob die erforderliche Beschlussvorlage erstellt ist.
(2) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 1) fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt.
(3) Die vorsitzende Person lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen. Sie leitet die Beratungen und Abstimmungen im Bezirksausschuss und seinen Unterausschüssen. Sie handhabt die Ordnung im Sitzungsraum und übt das Hausrecht aus.
(4) In Ausübung des Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörerinnen bzw. Zuhörer, die in störender Weise Beifall oder Missfallen äußern oder Zwischenrufe tätigen oder in anderer Weise die Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann nach entsprechender Mahnung einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem Sitzungsraum verweisen.
(5) Sie ist berechtigt, Bezirksausschussmitglieder, die nicht zur Sache sprechen, beleidigende Ausführungen machen, gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten der Bezirksausschüsse verstoßen oder sonst die Ordnung stören, zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Sache oder Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende Person diesen Redebeitrag beenden.
(6) Die vorsitzende Person kann mit Zustimmung des Bezirksausschusses bzw. des jeweiligen Unterausschusses Bezirksausschussmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO); hierzu gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Bezirksausschusses bzw. Unterausschusses kein Widerspruch erhebt. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Bezirksausschussmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich gestört, so kann ihm von diesem für seine zwei nächsten Sitzungen die Teilnahme untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).
(7) Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder beenden. Eine unterbrochene Sitzung soll am selben Tag fortgeführt werden. Einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.
(8) Eine Störung der Ordnung oder des Hausrechts begeht insbesondere, wer
1. Tonträger
abspielt, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmittel zeigt oder
verteilt, mit denen Einfluss auf die politische Meinungs- oder Willensbildung
genommen werden kann oder soll,
2. Waffen oder sonstige Gegenstände mitführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, wobei von diesem Verbot Sicherheitskräfte im Auftrag der Landeshauptstadt München und Polizeibeamte im Dienst allgemein ausgenommen sind und weitere Ausnahmen von der vorsitzenden Person erteilt werden können,
3. Mobiltelefone störend benutzt,
4.
ungenehmigte Bild- oder Tonaufnahmen fertigt
oder
5.
sonst
das Ansehen des Bezirksausschusses oder seine Tätigkeit in unangemessener Weise
zu beeinflussen sucht (z.B. Bekleidung).
§ 9 Sitzungen
(1) Die Bezirksausschüsse beschließen in Sitzungen. Sie sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimm-berechtigt ist. Ist der Bezirksausschuss nicht beschlussfähig, so wird er zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse und ihrer Unterausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Die Unterausschüsse können nicht öffentlich tagen, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes des Unterausschusses beschlossen wird. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Bezirksausschussmitglieder können in den Sitzungen der Unterausschüsse, denen sie nicht angehören, zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.
(4) An den öffentlichen Sitzungen sollen jeweils eine Vertretung der zuständigen Geschäftsstelle, Bezirksinspektion und Polizeibehörde sowie im 21. Stadtbezirk (Pasing-Obermenzing) auch die Leitung des Bürgerzentrums Rathaus Pasing teilnehmen. Über die Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.
(5) Der Bezirksausschuss kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die Vertreter des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates und des Mieterbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden. Die Geschlossenheit nicht öffentlicher Sitzungen ist anschließend wieder herzustellen.
(6) Über die Worterteilung an Einwohnerinnen und Einwohnern wird durch Beschluss entschieden. Das Gleiche gilt für die Worterteilung an Vertretungen von Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen Interessengruppen, die sich mit Eingaben und Beschwerden an den Bezirksausschuss gewandt haben.
(7) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.
(8) Das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen
während der Sitzungen des Bezirksausschusses bzw. der Unterausschüsse ist ohne
vorherige Zustimmung des jeweiligen Gremiums unzulässig. Im Falle einer
Zustimmung hat jedes Bezirksausschussmitglied bzw. jede Rednerin oder jeder
Redner das Recht, während ihres bzw. seines Redebeitrags die Abschaltung des
Bild- bzw. Tonaufzeichnungsgerätes zu verlangen. Letzteres gilt nicht bei
Tonaufzeichnungen, die ausschließlich zum Zweck der Erstellung der
Niederschrift erfolgen.
§ 9a Hybridsitzungen
(1) Bezirksausschussmitglieder, mit Ausnahme der bzw. des BA- Vorsitzenden bzw. der jeweiligen vorsitzenden Person, können an Sitzungen des Bezirksausschusses und seiner (Unter-)ausschüsse durch Ton-Bild-Übertragung im Sinn des Art. 47a GO teilnehmen, soweit der Bezirksausschuss (Vollgremium) dies mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Bezirksausschussmitglieder beschließt.
(2) Während der Sitzung muss die gegenseitige optische und akustische Wahrnehmbarkeit der im Sitzungssaal Anwesenden, der zugeschalteten Bezirksausschussmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen der Saalöffentlichkeit durchgehend bestehen. Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete BA-Mitglieder ist auch bei Verlassen des Platzes untersagt. Der Ton kann abgeschaltet werden.
(3) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung einer Softwareplattform für die audio-visuelle Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Bezirksausschussmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Bezirksausschussmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).
(4) Die vorsitzende Person legt bei Sitzungsbeginn die Abstimmungsform der zugeschalteten Bezirksausschussmitglieder fest. Insoweit muss sichergestellt sein, dass sowohl für die im Sitzungssaal anwesenden Mitglieder als auch für die anderen zugeschalteten Mitglieder und bei öffentlicher Sitzung für die Öffentlichkeit, das Abstimmungsverhalten jedes zugeschalteten Mitglieds mittels entsprechender Bildübertragung oder Namensnennung erkennbar ist. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(5) Wird zum 2. Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen (vgl. Art. 47 Abs. 3
Satz 1 GO), dann kann der Vorstand eine Zuschaltmöglichkeit ausschließen.
Dies ist in der Ladung kenntlich zu machen.
(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).
(7) Im Übrigen gilt Art. 47a GO.
§ 10 Wortmeldung
(1) Das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes darf nur ergreifen, wem es von der vorsitzenden Person erteilt wurde.
(2) Die vorsitzende Person erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Auf Beschluss des Bezirksausschusses kann die Zahl der Rednerinnen und Redner zu jedem Tagesordnungspunkt beschränkt und die Redezeit begrenzt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 11 Geschäftsordnungsanträge
(1) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z. B. auf Vertagung, auf Schluss der Beratung, auf Verweisung an einen Unterausschuss, auf Schluss der Rednerliste) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald ein Redebeitrag beendet ist, zu beraten. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung je einer Person für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Zur Sache darf nicht gesprochen werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig.
(2) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste, der Beratung oder auf Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
(3) Nach
Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Schluss der Debatte muss auf
Verlangen einem Mitglied einer noch nicht zu Wort gekommenen Partei oder
Wählergruppe
das Wort erteilt werden.
(4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Vertagung wird die Beratung des Tagesordnungspunktes sofort geschlossen und die Sitzung bestimmt, in der die Beratung spätestens fortgesetzt werden soll.
(5) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Verweisung an einen Unterausschuss ist die verwiesene Angelegenheit von diesem grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung des Bezirksausschusses zu behandeln. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung des Bezirksausschusses ein Zwischenbericht zu erstatten.
(6) Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung dieses Tagesordnungspunktes von derselben antragstellenden Person nicht wiederholt werden.
§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden im Wege der offenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)
Grundsätzlich wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über
einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt
wird oder die vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn
über einzelne Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist, so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung
abzustimmen, die er durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in der getrennten Abstimmung eine
Mehrheit erhalten hat, entfällt die Schlussabstimmung.
(3)
Sachanträge sind auf Verlangen der vorsitzenden Person oder des
Bezirksausschusses
vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen.
(4) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die vorsitzende Person das Abstimmungsergebnis bekannt und stellt fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(5) Jedes Bezirksausschussmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(6) Auf Antrag eines Bezirksausschussmitgliedes hat die vorsitzende Person festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit noch gegeben ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.
§ 13 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein Mitglied des Bezirksausschusses kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Bezirksausschussmitglied in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bezirksausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten durch Beschluss.
(3) Ist ein Bezirksausschussmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Bezirksausschussmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt der vorsitzenden Person von dem Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.
(5) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Bezirksausschussmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Bezirksausschussmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
(2) Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der gewählten Person nicht eindeutig erkennen lassen, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl in der gleichen Sitzung einmal zu wiederholen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl ein. Hier genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Die Berufung der Mitglieder von Unterausschüssen kann in offener Abstimmung erfolgen.
§ 15 Sitzungsniederschriften
(1) Über die Sitzungen des Bezirksausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift wird getrennt nach öffentlichen und nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten geführt und soll den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Besondere Vorkommnisse in der Sitzung können von der vorsitzenden Person zur Aufnahme in die Niederschrift diktiert werden. Sie ist von der vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.
(2) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(3) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. den Namen der vorsitzenden Person,
3. die Namen der abwesenden Bezirksausschussmitglieder,
4. die Namen der anderen zur Beratung zugezogenen Personen,
5. Beginn und Ende der Sitzung,
6. die behandelten Tagesordnungspunkte und die Namen der berichterstattenden Personen,
7. die eingebrachten Anträge und Vorschläge,
8. den Wortlaut der Beschlüsse,
9. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
10. die Feststellung, dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
11. bei namentlicher Abstimmung als Anlage die Abstimmungsliste,
12. einen etwaigen Vermerk nach § 12 Abs. 4 oder § 13.
(4) Jede Sitzungsniederschrift wird dem Bezirksausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.
(5) Die Einsicht in die Sitzungsniederschriften steht jedem Bezirksausschussmitglied insoweit zu, als es nicht von nicht öffentlichen Sitzungen wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen war. Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen werden den Bezirksausschussmitgliedern auf Wunsch Abschriften erteilt. Gesamtabschriften einer Niederschrift werden einer Fraktion bzw. Gruppierung auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt.
C. Sonstiges, Schlussbestimmung
§ 16 Kontoführung
Für jeden Bezirksausschuss
dürfen maximal drei Girokonten mit der Bezeichnung „Landeshauptstadt München,
Bezirksausschuss ...“ bei Geldinstituten geführt werden. Die Eröffnung und
Kündigung eines Girokontos bedürfen der Zustimmung der Stadtkämmerei – Kassen- und
Steueramt. Die Vorsitzenden geben den Saldo der Girokonten dem Direktorium (zum
31.12. jeden Jahres) bekannt.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung
tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse vom 23. April 1996, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2003, außer Kraft.
Anhang 1
(Stichwortverzeichnis zur BA-Satzung und BA-Geschäftsordnung)
Stichwort |
BA-Satzung |
BA-Geschäfts-ordnung |
Abberufung, Vorstandsmitglieder |
19 Abs. 2 |
|
Abstimmung, BA-Mitglieder |
8 Abs. 2 |
|
Abstimmung, Grundsätze |
|
12 |
Akteneinsichtsrecht, Bezirksausschuss |
16 |
|
Amtshindernis, BA-Mitglieder |
5 |
|
Amtsniederlegung, BA-Mitglieder |
5 |
|
Amtsverlust, BA-Mitglieder |
5 |
|
Anhörung des Bezirksausschusses im Stadtrat |
16 Abs. 5 |
|
Anhörungsrecht, Abwägung |
|
1 Abs. 1 |
Anhörungsrecht, Bezirksausschuss |
1 Abs. 2, 9 Abs. 2 u. 3 i. V. m. Katalog, 13 |
1 Abs. 1, 2. 3 |
Anträge, Aufnahme in Tagesordnung |
|
7 Abs. 2 u. 3 |
Anträge, Bürgerentscheid |
9 Abs. 7 |
|
Anträge, Einwohnerversammlung |
9 Abs. 5 |
|
Anträge, zur Geschäftsordnung |
|
11 |
Aufgaben, Bezirksausschüsse |
2 |
|
Aufgaben, Bezirksausschuss-Satzungskommission |
25 Abs. 1 |
|
Aufwandsentschädigung, Funktionszulagen |
18 Abs. 6 |
|
Aufwandsentschädigung, Obergrenzen |
18 Abs. 4 |
|
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld |
18 Abs. 1 u. 2 |
|
Aufwandsentschädigung, Überschreitung |
18 Abs. 5 |
|
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall |
18 Abs. 7 |
|
Auskunftsrecht, Bezirksausschuss |
16 Abs. 2 |
|
Ausschluss, wegen persönlicher Beteiligung |
|
13 |
Bauleitplanung, BA-Beteiligung |
15 |
|
Beanstandung, Beschlüsse |
11 |
|
Beauftragte |
|
5 Abs.2 |
Beauftragte gegen Rechtsextremismus |
23 a |
|
Befugnisse, Bezirksausschüsse |
9 |
|
Beisitzer, Vorstand |
19 Abs. 1 |
|
Beratungsgegenstände, Tagesordnung |
|
7 Abs. 1 |
Berufung, Unterausschuss-Mitglieder |
22 Abs. 2 |
14 Abs. 4 |
Beschlussfassung, Sitzungen |
|
9,12 |
Beschwerden, Petitionen |
7 Abs. 1, 9 Abs. 6 |
|
Bezirksausschuss-Satzungskommission |
25 |
|
Budget, Entscheidungsrecht |
10 |
|
Bürgerentscheid, Entscheidungsrecht |
9 Abs. 7 |
|
Bürgerversammlungsempfehlung, Anhörungsrecht |
13 Abs. 3 |
|
Bürgerversammlungsempfehlung, Entscheidungsrecht |
9 Abs. 4 |
|
Dringlichkeitsantrag, Aufnahme in Tagesordnung |
|
7 Abs. 3 u. 4 |
Eid, Vereidigung |
6 |
|
Einberufung, Sitzungen |
|
6 |
Einfache Mehrheit, Beschlussfassung |
|
12 Abs. 1 |
Einsichtnahme, Sitzungsniederschrift |
|
15 Abs. 5 |
Einsichtsrechte, Akten der Stadtverwaltung |
16 Abs. 1 |
|
Einsichtsrechte, Stadtrats-Niederschriften |
16 Abs. 3 |
|
Einwendungen, Sitzungsniederschrift |
|
15 Abs. 4 |
Éinwohnerzahl, BA-Größe/Zusammensetzung |
3 Abs. 2 |
|
Einwohnerzahl, Funktionszulage |
18 Abs. 6 |
|
Entscheidungsrechte, allgemein |
9 |
|
Entscheidungsrechte, Budget |
10 |
|
Entscheidungsrechte, Verfahren |
|
3 Abs. 1 u. 4 |
Fahrtkosten |
18 Abs. 8 |
|
Ferienausschuss |
22 a |
|
Fraktionen, Mindeststärke |
21 |
|
Funktion, Bezirksausschüsse |
2 |
|
Geheime Abstimmung, Wahlen |
|
14 Abs. 1 |
Gelöbnis, Vereidigung |
6 |
|
Gesamtstädtische
Belange |
2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, Präambel |
|
Geschäftsgang |
24 |
|
Geschäftsordnungsanträge |
|
11 |
Geschäftsstellen |
|
2 |
Geschäftsverteilung |
|
5 |
Girokonto, Verwaltungskostenpauschale, Kontoführung |
17 Abs. 5 |
16 |
Größe, Bezirksausschüsse |
3 |
|
Handhabung der Ordnung, Sitzungsraum |
|
8 Abs. 3 |
Hare/Niemeyer, Verteilung Unterausschuss-Sitze, Verteilung Sitze
BA-Satzungskommission |
22 Abs. 2, 25 Abs. 2 |
|
Hauptwohnung, Amtsverlust |
5 |
|
Hybridsitzungen |
|
9a |
Inkompatibilität |
8 Abs. 4 |
|
Interessenkollision, persönliche Beteiligung |
|
13 |
Jugendbeauftragte/Jugendbeauftragter |
23 |
|
Kassierer/-in, Mitgliedschaft im Vorstand |
19 Abs. 1 |
|
Kassierer/-in, Verwaltungskostenpauschale |
17 Abs. 3 |
|
Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung |
9 Abs. 1 u.
3, Anlage 1 |
|
Kinderbeauftragte/Kinderbeauftragter |
23 |
|
Klinikum
GmbH |
Anhang 2 |
|
Kontoführung |
17 Abs. 5 |
16 |
Ladung zu Sitzungen |
|
6 |
Ladung, Fristen |
|
6 Abs. 2 |
Ladung, Inhalte |
|
6 Abs. 2, 7 Abs. 1 u. 2 |
Laufende Angelegenheiten, Übertragung durch OB |
Anhang 3 |
|
Lebenspartnerschaft |
|
13 Abs. 1 |
Mitglieder der Bezirksausschüsse, Anzahl |
3 Abs. 1, Anlage 2 |
|
Mitgliederwechsel |
5 |
|
Nachrücken in den Bezirksausschuss, Mitgliederwechsel |
5 |
|
Nachträgliche Aufnahme von Angelegenheiten |
|
7 Abs. 3 u. 4 |
Niederlegung des Ehrenamtes |
5 |
|
Niederlegung eines Vorstandsamtes |
19 Abs. 3 |
|
Niederschriften über Sitzungen |
|
15 |
Öffentlichkeit von Sitzungen |
|
9 Abs.2 |
Ordnung im Sitzungsraum |
|
8 Abs.3 |
Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten |
8 Abs. 3 |
|
Persönliche
Beteiligung |
|
13 |
Postversand |
|
1 Abs. 3 |
Protokolle der Sitzungen |
|
15 |
Rechte der Bezirksausschüsse |
1 Abs. 3, 9 bis 18 |
|
Rechtsstellung der Bezirksausschüsse |
1 bis 4 |
|
Redezeitbegrenzung |
|
10 Abs. 3, 11 Abs. 2 |
Rednerliste |
|
11 Abs. 2 |
Sachantrag |
|
12 Abs. 2 |
Sitzungen, Ablauf |
|
9 |
Sitzungen, außerordentliche |
|
6 Abs. 3 |
Sitzungen, Einberufung und Ladung |
|
6 |
Sitzungen, Vorsitz |
|
8 |
Sitzungsgeld, Aufwandsentschädigung |
18 Abs. 1 u. 2 |
|
Sitzungsleitung |
|
8 |
Sitzungsniederschrift |
|
15 |
Sitzungsniederschrift des Stadtrats |
16 Abs. 3 |
|
Sitzungsvorlagen |
|
3 |
Sorgfaltspflicht |
7 |
|
Stadtrat, Anhörung des Bezirksausschussvorsitzenden |
16 Abs. 5 |
|
Stadtbezirk, benachbarter: Beteiligungsrechte bei Auswirkungen von Maßnahmen auf
den Stadtbezirk |
9 Abs. 2 |
|
Stadtbezirksbezug |
2 Abs. 1 |
|
Stadtbezirksbezug, Budget |
10 Abs. 1 |
|
Stadtbezirksbezug, Entscheidungsrechte |
9 Abs. 1, Präambel, Katalog |
|
Ständige
Beauftragte |
|
5 Abs. 2 |
Stellvertretung der/s Vorsitzenden |
19 Abs. 1, 20 Abs. 2 |
|
Stimmengleichheit |
|
12 Abs. 1 |
Stimmenthaltung, unzulässige |
8 Abs. 2 |
12 Abs. 1 |
Stimmzettel bei Wahlen |
|
14 Abs. 1 u. 2 |
SWM GmbH |
Anhang 1 |
|
Tagesordnung |
|
7 |
Teilnahmepflicht an Sitzungen |
8 |
|
Übertragung
laufender
Angelegenheiten durch OB |
Anhang 3 |
|
Unaufschiebbare
Angelegenheiten |
20 Abs. 1 |
|
Unterausschuss, stellvertretende Mitglieder |
22 Abs. 3 |
|
Unterausschüsse |
22 |
|
Unterausschüsse, Berufung |
|
14 Abs. 4 |
Unterrichtungsrecht |
1 Abs. 2, 14 |
3 Abs. 3 |
Verdientsausfallentschädigung |
18 Abs. 7 |
|
Vereidigung |
6 |
|
Verfahrensgrundsätze für Zusammenarbeit |
|
1 |
Verschwiegenheitspflicht |
7 |
|
Vertagungsantrag, Geschäftsordnungsantrag |
|
11 Abs. 4 |
Vertretung des Bezirksausschusses |
20 |
|
Verwaltungskostenpauschale |
17 |
|
Vollzug der Beschlüsse |
11 |
20 Abs. 1 |
Vorsitzende/r |
19 Abs. 1 |
|
Vorsitzende/r eines Unterausschusses |
22 Abs. 2 |
|
Vorstand |
19 |
5 |
Vorstand, Aufstellen der Tagesordnung |
|
7 Abs. 1 |
Vorstand, Geschäftsverteilung |
|
5 Abs. 1 |
Vorstandsamt, Niederlegung |
19 Abs. 3 |
|
Wahl der Bezirksausschussmitglieder |
4 |
|
Wahlen |
|
14 |
Worterteilung |
|
9, 10 |
Zusammensetzung des Bezirksausschusses |
3 Abs. 1, Anlage 2 |
|