Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München
Beschluss der Vollversammlung
des Migrationsbeirat: 24.
Mai 2023
Änderungen:
23.
Juni 2023
08. April 2024
27. Januar 2025
11. März 2025
Inhalt:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
§ 2
Aufgaben
II. BERATENDE
AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
§ 6 Ausschusssprecher*innen
§ 7 Aufgaben
III. AUSSCHUSS FÜR ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Aufgaben
IV. SITZUNGEN DER VOLLVERSAMMLUNG UND DER AUSSCHÜSSE
§ 10 Sitzungsleitung
§ 11 Ladung
§ 12 Tagesordnung
§ 13 Öffentlichkeit
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
§ 14a Aussetzung der Sitzung
§ 15 Wortmeldung
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 17 Beschränkung der Redezeit und der
Redner*innenzahl, Schluss der Redner*innenliste
und der Beratung
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
§ 19 Verweisung
§ 20 Sachanträge
§ 21 Beschlussfassung
§ 22 Wahlen
§ 23 Sitzungsprotokoll
V. DIE*DER VORSITZENDE UND IHRE*SEINE STELLVERTRETUNG
§ 24 Aufgaben
der*des Vorsitzenden
§ 25 Stellvertretung der*des Vorsitzenden
VI. DER VORSTAND
§ 26 Zusammensetzung
§ 27 Aufgaben
VII. DER ERWEITERTE VORSTAND
§ 28 Zusammensetzung
§ 29 Aufgaben
§ 30
Beschlussfassung
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
§ 31a Geschlechtergerechte Sprache
IX. KOMMISSIONEN
§ 32
Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
X. VERFAHREN
§ 33 Beschlüsse
§ 34 Protokolle,
Schriftverkehr und Akteneinsicht
XI. MITGLIEDER
DES MIGRATIONSBEIRATS
§ 35 Aufgaben
§ 36 Teilnahme an
den Sitzungen
§ 37 Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung
§ 38
Verschwiegenheitspflicht
XII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 39 Mitgliedschaft
bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirates in anderen Gremien
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
§ 41 Inkrafttreten
__________________________________________________________________________
Der Migrationsbeirat gibt sich aufgrund des § 9 Abs. 1 der
Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom 07.09.2022 (MüABl. S. 544) in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 10.08.2022
folgende
Geschäftsordnung:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
Zu der Vollversammlung werden sämtliche Mitglieder des
Migrationsbeirats geladen.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Vollversammlung beschließt in allen durch die
Satzung des Migrationsbeirats zugewiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder allgemeiner Bedeutung.
(2) Die Vollversammlung bestätigt die Mitglieder der
Ausschüsse (§§ 3 bis 7).
(3) Die Vollversammlung empfiehlt Zuschussvergaben über
5.000 Euro im Einzelfall nach Vorberatung im Ausschuss für Zuschussvergaben.
(4) Die erste Vollversammlung des Jahres soll unter anderem
dazu dienen, die Öffentlichkeit über die Arbeit des Migrationsbeirats des
vergangenen Jahres zu informieren.
Der Vorstand und die Ausschusssprecher*innen legen zu diesem
Anlass einen Tätigkeitsbericht vor, der spätestens zwei Wochen nach der ersten
Vollversammlung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden
soll.
Dabei soll auch über die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte
informiert werden.
(5) Die Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes
und der Ausschusssprecher*innen entgegen.
II. BERATENDE AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
(1) Der Migrationsbeirat bildet folgende ständige, beratende
Ausschüsse:
1.
Ausschuss für
Bildung, Erziehung, Kinder, Jugend und Familie
(Ausschuss 1);
2.
Ausschuss für
Soziales, Gesundheit und Frauenangelegenheiten
(Ausschuss 2);
3.
Ausschuss für
Kultur, Sport, Religion, interkulturellen Dialog und
interreligiösen Dialog (Ausschuss 3);
4.
Ausschuss für
Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht mit Rassismus,
Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4);
5.
Ausschuss für
Arbeit und Wirtschaft, Stadtplanung, Mobilität und Umwelt
(Ausschuss 5).
(2) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer
Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit
zusammentreten.
(3) Frauenangelegenheiten werden als Querschnittsaufgabe in
allen Ausschüssen behandelt und müssen auf die Tagesordnung jeder
Ausschusssitzung gesetzt werden.
§ 4 Zusammensetzung
(1) In jedem Ausschuss arbeiten acht bis zwölf stimmberechtigte
Mitglieder des Migrationsbeirats. Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden
Ausschuss stimmberechtigt sein. Sollten sich weniger als acht oder mehr als zwölf
Mitglieder für die Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.
(2) Weitere Mitglieder können in beratender Funktion an den
Sitzungen teilnehmen.
(3) Die beratenden und stimmberechtigten Mitglieder der
Ausschüsse werden durch die Vollversammlung bestätigt.
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
(1) Die Bestätigung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt in
offener Abstimmung durch die Vollversammlung.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, sich
für die Mitarbeit in einem Ausschuss zu melden. Im Verhinderungsfall kann ein
Mitglied ein beliebiges anderes Mitglied, soweit dies nicht selber
stimmberechtigtes Mitglied des gleichen Ausschusses ist, in Textform gegenüber
der Geschäftsstelle und dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in benennen. Ein Mitglied kann zudem jeweils nur ein anderes
Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss dem*der Ausschusssprecher*in vor der
Feststellung der Beschlussfähigkeit in der Sitzung vorgelegt werden. Bei
späterer Vorlage ist keine Berücksichtigung der Vollmacht in der Sitzung mehr
möglich.
(3) Die Sitze der einzelnen Listenvertretungen werden so
verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte eines Ausschusses aus Vertretungen der
gleichen Liste besteht.
(4) Die Ausschusssprecher*innen können die Übernahme eines
Ausschussamtes ablehnen oder das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines
Grundes ist nicht erforderlich.
(5) Die Ausschusssprecher*innen können aus wichtigem Grund
vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats
gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Migrationsbeirats.
§ 6 Ausschusssprecher*in
(1) Der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die
Stellvertretung hat die Aufgabe, zusammen mit der*dem Vorsitzenden zu den
Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
Des Weiteren hat der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die
Stellvertretung die Sitzungen zu leiten, die Beschlüsse des Ausschusses
vorzubereiten und in der Vollversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
vorzutragen.
(2) Der*die Ausschusssprecher*in hat die Aufgabe, die*den
Vorsitzende*n bei wichtigen Verhandlungen in Fragen, die die Zuständigkeit des
Ausschusses berühren, zu begleiten.
(3) Die Stellvertretungen der Ausschusssprecher*innen werden
durch die Vollversammlung gewählt.
§ 7 Aufgaben
Die Ausschüsse beraten über alle Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches. Sie leiten Beschlussanträge für die Vollversammlung zur
Vorbereitung der Vollversammlung an den Erweiterten Vorstand weiter.
III. AUSSCHUSS FÜR
ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der Migrationsbeirat bildet einen Ausschuss für
Zuschussvergaben gemäß § 9 Abs. 7 der Migrationsbeiratssatzung. Der Ausschuss
besteht aus acht Mitgliedern und der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats.
Die Mitglieder des Ausschusses werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung
durch die Vollversammlung aus deren Mitte gewählt. Der
Ausschuss tagt öffentlich. Er tagt nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das
öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss
der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Die Leitung des Ausschusses obliegt der*dem Vorsitzenden
des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung).
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Zuschussvergaben
schließt das Stimmrecht in einem der beratenden Ausschüsse (§§ 3 bis 7) nicht
aus.
§ 9 Aufgaben
Der Ausschuss für Zuschussvergaben ist für
Zuschussempfehlungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro im Einzelfall gemäß § 3 Abs.
2 Migrationsbeiratssatzung im Rahmen der für den Migrationsbeirat geltenden
Zuschussrichtlinien zuständig.
IV. Sitzungen der
Vollversammlung und der Ausschüsse
§ 10 Sitzungsleitung
Die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung obliegt der*dem
Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Leitung der Ausschusssitzungen obliegt
der*dem Ausschusssprecher*in.
Die Sitzungsleitung hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie
handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 11 Ladung
(1) Zu den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung wird
auf Beschluss des
Erweiterten Vorstandes (§§ 28 - 30) durch die*den Vorsitzende*n geladen. Die
Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n (zusammen
mit dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in (§ 9 Abs. 1
Migrationsbeiratssatzung).
(2) Die Vollversammlung ist unverzüglich durch die*den
Vorsitzende*n einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des
Migrationsbeirats dies in Textform unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände
verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Antrags
stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags in der
Geschäftsstelle.
(3) Die Ladung hat unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung
sowie der Tagesordnung (§ 12) in Textform zu ergehen. Sie soll mindestens
zwei Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder des Gremiums und an die zu
ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung
zugehen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Zur Vollversammlung des Migrationsbeirats werden der*die
für die Belange und Bedürfnisse der Menschen mit Migrationsgeschichte zuständige
Bürgermeister*in, die*der für den Migrationsbeirat zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat des Stadtrates
sowie sachkundige Vertreter*innen von Behörden, Diensten und Organisationen
nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Migrationsbeiratssatzung geladen.
§ 12 Tagesordnung
(1) Die vorläufige Tagesordnung wird bei Vollversammlungen
durch den Erweiterten Vorstand, bei Ausschusssitzungen durch den*die
Ausschusssprecher*in möglichst in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand
vorbereitet.
(2) Anträge eines Migrationsbeiratsmitgliedes, die vor dem
Versand der vorläufigen Tagesordnung in Textform in der Geschäftsstelle des
Migrationsbeirats eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen.
(3) Darüber hinaus kann jedes Migrationsbeiratsmitglied auch
nach Beginn der Sitzung aber noch vor der Beschlussfassung über die endgültige
Tagesordnung, bei der Sitzungsleitung noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden
Angelegenheit in die Tagesordnung stellen. Über die Aufnahme entscheidet die
Vollversammlung / der Ausschuss durch Beschluss.
§ 13 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Migrationsbeirats sind öffentlich,
soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche
Einzelner entgegenstehen oder zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen
wurde. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung
beraten und entschieden. Mitgliederangelegenheiten sind
in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.
Alle Mitglieder des Migrationsbeirats können Sitzungen des
Ausschusses für Zuschussvergaben besuchen. Im Falle einer öffentlichen Sitzung
sollen die Zeit und der Ort der Sitzung auf der Webseite des Migrationsbeirats
veröffentlicht werden.
(2) Die Verteilung von Schriftstücken sowie das Erstellen
von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal einschließlich des
Zuhörerraums sind ohne vorherige Zustimmung des Gremiums unzulässig. Das
Telefonieren ist während der Sitzung im Sitzungssaal und im Zuhörerraum
verboten. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten.
§ 14 Aufgaben der
Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet.
Sie stellt
1.
die
ordnungsgemäße Ladung (§ 11 Abs. 1),
2.
die Anwesenheit
der Migrationsbeiratsmitglieder und
3.
die
Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 Migrationsbeiratsatzung, § 21 Abs.1) fest.
Kann die
Beschlussfähigkeit auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach angesetztem
Sitzungsbeginn nicht festgestellt werden, beendet die Sitzungsleitung die
Sitzung. Sie gibt die Entschuldigungen bekannt.
Sie lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen.
Tritt nach Beginn der Sitzung durch eine Veränderung der
Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussunfähigkeit ein, beendet die
Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist zu erwarten, dass die
Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird, kann die Sitzungsleitung
die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal 15 Minuten unterbrechen.
(2) Die Sitzungsleitung leitet die Beratungen und
Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.
Zu diesem Zweck kann sie die Migrationsbeiratsmitglieder und
andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören,
namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort
entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal verweisen. Zuschauende, die die Ordnung
empfindlich stören, kann die Sitzungsleitung nach einmaliger Ermahnung aus dem
Sitzungsraum verweisen.
(3) Über Maßnahmen nach Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in
der laufenden Sitzung nicht beraten.
(4) Sollte die Sitzungsleitung der Vorschrift des § 14 Abs. 2
nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist sie verpflichtet, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder dies beantragt, die Migrationsbeiratsmitglieder und
andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören,
namentlich zur Ordnung zu rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort
zu entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Zuschauende, die die
Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach einmaliger Ermahnung aus dem
Sitzungsraum verwiesen werden.
§ 14a Aussetzung
der Sitzung
Wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht, kann die
Sitzungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz schließen.
§ 15 Wortmeldung
(1) Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort bei der Beratung
eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es ihr von der Sitzungsleitung
erteilt wird.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge
der Wortmeldungen.
(3) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird
außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung
jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald ein*e Redner*in
geendet hat, zu beraten. Anträge auf Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2)
sind nach einer angemessenen weiteren Redezeit von drei bis fünf Minuten zu
beraten.
Zur Sache darf nicht gesprochen werden. Wortmeldungen sind
nur zu dem Geschäftsordnungsantrag zulässig.
Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung
des Tagesordnungspunktes von demselben Antragsteller nicht wiederholt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Migrationsbeirats geladene
Vertretungen von Behörden, Diensten und Organisationen haben das Recht, sich
vor der Beschlussfassung über die Frage, zu der ihre Zuziehung geschah, zu
äußern.
(5) Nicht geladene Besucher*innen einer öffentlichen Sitzung
haben das Recht auf Worterteilung, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.
§ 16 Anträge zur
Geschäftsordnung
Anträge auf
1.
Beschränkung der
Redezeit (§ 17 Abs. 2);
2.
Beschränkung der
Redner*innenzahl (§ 17 Abs. 1 und 2);
3.
Schluss der
Redner*innenliste (§ 17 Abs. 1);
4.
Schluss der
Beratung (§ 17 Abs. 1);
5.
Vertagung oder
Unterbrechung (§ 18);
6.
Verweisung (§ 19);
sowie sonstige Anträge zur Geschäftsordnung können durch
Migrationsbeiratsmitglieder während der Sitzung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3
gestellt werden.
§ 17 Beschränkung der Redezeit
und der Redner*innenzahl,
Schluss der Redner*innenliste und der Beratung
(1) Auf Antrag kann die Redner*innenzahl beschränkt und die
Redner*innenliste sowie die Beratung geschlossen werden.
Wird dieser Antrag angenommen, so tritt der Beschluss erst
dann in Kraft, wenn allen Mitgliedern, welche sich bis zur Antragstellung zu
Wort gemeldet haben, das Wort erteilt worden ist.
(2) Anträge auf Beschränkung der Redner*innenzahl sowie der
Redezeit müssen genau beziffert werden. Eine Redezeit von mindestens fünf
Minuten muss jedem*jeder Redner*in eingeräumt werden.
Bei Überschreitung der Redezeit kann die Sitzungsleitung dem*der Redner*in nach
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
§ 18 Vertagung und
Unterbrechung
(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung
über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte unterbrochen oder auf einen anderen
Sitzungstermin vertagt werden.
(2) Wird ein Vertagungs- oder Unterbrechungsantrag
angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Termin zur
Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung festgelegt.
§ 19 Verweisung
(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung
über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte von den Ausschüssen an die
Vollversammlung zur unmittelbaren Beratung, oder von der Vollversammlung an den
zuständigen Ausschuss zur weiteren Vorberatung verwiesen werden.
(2) Wird der Verweisungsantrag angenommen, so wird die
Beratung sofort geschlossen und der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des
weiter beratenden Gremiums aufgenommen.
(3) Die an einen Ausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind
grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung zu behandeln. Ist
dies nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu
erstatten.
§ 20 Sachanträge
(1) Sachanträge (alle Anträge, die keine
Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder des Migrationsbeirats nach
Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.
(2) Während der Beratung von Sachanträgen darf nur zur Sache
gesprochen werden.
(3) Sachanträge müssen in Textform gestellt werden.
§ 21 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener
Abstimmung und mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder
geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Sitzungen der beratenden Ausschüsse gemäß §§ 3 ff. genügt
die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder. Für den
Ausschuss für Zuschussvergaben gilt Satz 3.
(2) Vor der Abstimmung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen
ist die Beschlussfähigkeit (§ 9
Abs. 5 der Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die Zahl
der anwesenden Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.
(3) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die
Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündigt, ob der Antrag
angenommen oder abgelehnt worden ist.
(4) Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht
zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift
namentlich vermerkt wird.
§ 22 Wahlen
(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel
vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Migrationsbeiratsmitglieder
unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend
und stimmberechtigt ist.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält.
(3) Ungültig sind insbesondere Nein-Stimmen, leere
Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der gewählten Person nicht
eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und
keine Zusätze enthalten oder sonstige Kennzeichen tragen.
(4) Ist mindestens die Hälfte
der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält
keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so
tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerber*innen
drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter
Stelle zwei oder mehr Bewerber*innen mit gleichen Stimmzahlen, so entscheidet
das Los darüber, wer von ihnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl kommt.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Das Los
zieht ein vom Migrationsbeirat bestimmtes Mitglied. Die Lose stellt die
vorsitzende Person in Abwesenheit dieses Mitgliedes her. Der Hergang der
Losziehung ist in der Niederschrift darzustellen.
§ 23 Sitzungsprotokoll
(1) Über die Sitzungen des Migrationsbeirats wird von dem*der
Protokollführer*in ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Die Protokollierung der Vollversammlung und des Ausschusses
für Zuschussvergaben ist Aufgabe der Geschäftsstelle. Das Protokoll der
Vollversammlung soll den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergeben. Die
Sitzungsprotokolle sind von der Sitzungsleitung und dem*der Protokollführer*in
zu unterzeichnen.
(2) Der*Die Protokollführer*in führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Das Protokoll muss enthalten:
1.
Tag und Ort der
Sitzung;
2.
die Namen des*der
Vorsitzenden und des*der Protokollführer*in;
3.
die
Anwesenheitsliste;
4.
Beginn und Ende
der Sitzung;
5.
die behandelten
Tagesordnungspunkte;
6.
die eingebrachten
Anträge;
7.
den Wortlaut der
Beschlüsse;
8.
die Abstimmungs-
und Wahlergebnisse;
9.
die Feststellung,
dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;
10.
etwaige Vermerke
nach § 37 der Geschäftsordnung.
(4) Jedes Sitzungsprotokoll wird der Vollversammlung bzw.
dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Dabei ist über die gegen den Inhalt des Protokolls vorgebrachten Einwendungen
zu beschließen.
(5) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach
§ 34 Abs. 2.
V. Die*der Vorsitzende und
ihre*seine Stellvertretungen
§ 24 Aufgaben der*des
Vorsitzenden
(1) Die*der Vorsitzende ist befugt an Stelle der
Vollversammlung und des Erweiterten Vorstandes unaufschiebbare Geschäfte zu
besorgen. Zuschussangelegenheiten sind davon ausgenommen.
Sie*er stimmt sich, sofern möglich, bei unaufschiebbaren
Geschäftsbesorgungen mit den Mitgliedern des Erweiterten Vorstands ab.
Art und Weise der Geschäftsbesorgung wird in der darauffolgenden
Sitzung bekannt gegeben.
Dies gilt nicht für die der Vollversammlung vorbehaltenen
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die*der Vorsitzende erledigt die laufenden
Angelegenheiten des Migrationsbeirats.
(3) Die*der Vorsitzende repräsentiert den Migrationsbeirat
nach außen. Sie*er leitet die Beschlüsse des Migrationsbeirats an das
Direktorium weiter, erläutert diese nach außen und stellt sie der
Öffentlichkeit vor.
Sie*er führt Gespräche und
Verhandlungen mit Vertretern*innen von Ansprechpartnern*innen des
Migrationsbeirats.
Bei Gesprächen und Verhandlungen zieht sie*er die*den zuständige*n
Ausschusssprecher*in hinzu.
(4) Die*der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen
der Vollversammlung, des Erweiterten Vorstandes und des Ausschusses für
Zuschussvergaben.
(5) Die*der Vorsitzende ist verpflichtet, über die
Geschäftsstelle gerichtete Anfragen der Mitglieder, nach pflichtgemäßem
Ermessen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.
§ 25 Stellvertretung der*des
Vorsitzenden
Die*der Vorsitzende wird im Falle ihrer*seiner Verhinderung
durch die erste Stellvertretung vertreten. Die erste Stellvertretung wird im
Fall ihrer Verhinderung durch die zweite Stellvertretung vertreten.
Sind beide Stellvertretungen verhindert, so sind die
Ausschusssprecher*innen zur Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge
der Vertretungen wird der Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der
Ausschusssprecher*innen festlegen.
Dies gilt auch für die Einladung und Durchführung von
Vollversammlungen.
VI. Der Vorstand
§ 26 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden und den beiden
Stellvertretungen (§ 8 Abs. 1 der Migrationsbeiratssatzung).
§ 27 Aufgaben
Der Vorstand unterstützt die*den Vorsitzende*n bei der
Führung ihrer*seiner Amtsgeschäfte. Er erörtert Angelegenheiten der Mitglieder
des Migrationsbeirats. Soweit kein Erweiterter Vorstand besteht, nimmt der
Vorstand dessen Aufgaben wahr.
VII. Der Erweiterte Vorstand
§ 28 Zusammensetzung
Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind:
1.
die drei
Vorstandsmitglieder;
2.
die
Ausschusssprecher*innen (bzw. bei Verhinderung ihre jeweilige Stellvertretung).
§ 29 Aufgaben
Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:
1.
Vorbereitung der
Vollversammlung
(Erstellung von Beschlussvorlagen, Aufstellung der Tagesordnung) auf Grundlage
der in den vorberatenden Ausschüssen getroffenen Vorschläge.
In dringenden Angelegenheiten ist die Vorberatung im Ausschuss entbehrlich. In
diesen Fällen ist der Erweiterte Vorstand zur Vorberatung berechtigt;
2.
die Koordination
und Unterstützung der Ausschussarbeit;
3.
ausschussübergreifende
Planung und Organisation der Arbeit des Migrationsbeirats;
4.
Beantwortung von
Anfragen und Stellungnahmen, soweit dies im Interesse des Migrationsbeirats
geboten und eine rechtzeitige Beschlussfassung in der Vollversammlung nicht
möglich ist;
5.
Entgegennahme der
Berichte der*des Vorsitzenden sowie der Ausschusssprecher*innen;
6.
Koordination der
öffentlichen Termine und Veranstaltungen:
Alle Einladungen sind unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes
Mitglied hat der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Tagen mitzuteilen, ob und
an welchem Termin es teilnehmen möchte. Sollte es hierbei mehrere Interessent*innen
geben als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet das Los;
7.
Koordination der
Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der*des Vorsitzenden beim Verfassen des
Tätigkeitsberichts über die Arbeit des Migrationsbeirats.
§ 30 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung gilt § 21.
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die
Öffentlichkeitsarbeit der Vollversammlung vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit
zu betreiben, steht dem Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die
Vollversammlung dieses Recht an sich zieht.
(2) Die Rechte der*des Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben
unberührt.
(3) Einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats dürfen sich
nur im eigenen Namen zu den in den Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirats
fallenden Themen äußern, soweit ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit
durch das zuständige Organ im Einzelfall übertragen worden ist.
§ 31a Geschlechtergerechte
Sprache
Anträge des Migrationsbeirats im Sinne des § 2 Absatz 1 und
2 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München,
Pressemitteilungen sowie sonstige Kommunikation des Migrationsbeirats nach
außen sind grundsätzlich in geschlechtergerechter Sprache zu formulieren.
IX. Kommissionen
§ 32 Einrichtung, Aufgaben und
Zusammensetzung
(1) Der Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in
bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder
angehören können.
(2) Der Migrationsbeirat bildet nachfolgende ständige Kommissionen:
1. Kommission für Gleichstellung und Empowerment;
2. Kommission für die Zukunft des Migrationsbeirat;
3. Kommission für
grenzübergreifendes Networking.
(3) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der
Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die
Vollversammlung.
X. Verfahren
§ 33 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Gremien des Migrationsbeirats sind unter
Angabe des Datums der Sitzung, in der sie gefasst worden sind, durch die*den
Vorsitzende*n über die Geschäftsstelle des Migrationsbeirats weiterzuleiten.
(2) Die Beschlüsse sind zu begründen.
§ 34 Protokolle, Schriftverkehr
und Akteneinsicht
(1) Schreiben von Mitgliedern an den Migrationsbeirat sind
an die Geschäftsstelle des Migrationsbeirats und nicht an einzelne Mitglieder
des Migrationsbeirats zu richten.
(2) Die Mitglieder können in die Sitzungsniederschriften der
Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nicht für
die Sitzungsniederschrift / Protokoll über Tagesordnungspunkte einer nicht
öffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen
waren.
(3) Sitzungsprotokolle werden an alle Mitglieder versandt.
(4) Die Mitglieder können in der Geschäftsstelle Akten
einsehen, die im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und gesetzliche
Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Bei Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung, ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen Mitglieder
ausgeschlossen.
XI. Migrationsbeiratsmitglieder
§ 35 Aufgaben
Die Migrationsbeiratsmitglieder haben die ihnen nach der
Satzung und der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats obliegenden Aufgaben
sowie ihre Verpflichtungen als Ansprechpartner*innen der Bezirksausschüsse
gewissenhaft zu erfüllen [1].
§ 36 Teilnahme an den Sitzungen
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an den
Sitzungen wird auf § 6 Migrationsbeiratssatzung
in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 37 Ausschluss wegen
persönlicher Beteiligung
(1) Hinsichtlich des Ausschlusses von Beratung und
Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet die Vorschrift des Art. 49 Bayerische
Gemeindeordnung (BayGO) in der jeweils gültigen
Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der
Migrationsbeirat ohne Mitwirkung der*des persönlich Beteiligten durch Beschluss
in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Ist ein Migrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher
Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende
Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den
Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor
Eintritt in die Beratung über einen
Tagesordnungspunkt der*dem Vorsitzenden vom Vorliegen von
Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.
Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung
ausgeschlossenen Migrationsbeiratsmitgliedes hat die Ungültigkeit von
Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis
entscheidend war.
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
Die Migrationsbeiratsmitglieder haben über alle in nicht
öffentlicher Sitzung besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 39 Mitgliedschaft bzw.
Mitwirkung des Migrationsbeirats in anderen Gremien
(1) Die Delegierten vertreten in anderen Gremien (z.B. der
AGABY) die Interessen und Meinungen des Migrationsbeirats.
(2) Sollten Mitglieder des Migrationsbeirats des
Landeshauptstadt München in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder an anderen
Gremien (z.B. der AGABY) mitwirken, berichten sie im zuständigen Ausschuss über
ihre Arbeit.
XII. Schlussvorschriften
§ 40 Anwendung der
Gemeindeordnung
Soweit in dieser Geschäftsordnung Sachverhalte nicht oder
nicht abschließend geregelt sind, gilt für diese die Bayerische Gemeindeordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des
Migrationsbeirats, beschlossen am 20.06.2017, zuletzt geändert am 09.12.2020,
außer Kraft.
[1]
Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse können die Bezirksausschüsse
auch andere Personen zu ihren Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten
insbesondere die Vertreter*innen des Migrationsbeirates. Über die Hinzuziehung
und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.