Geschäftsordnung des
Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München
Beschlossen in der Vollversammlung am 24. Mai 2023
Geändert in der Vollversammlung am 19. Juni 2023
Inhalt:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
§ 2
Aufgaben
II. BERATENDE AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
§ 6 Ausschusssprecher*innen
§ 7 Aufgaben
III. AUSSCHUSS FÜR
ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Aufgaben
IV. SITZUNGEN DER VOLLVERSAMMLUNG
UND DER AUSSCHÜSSE
§ 10 Sitzungsleitung
§ 11 Ladung
§ 12 Tagesordnung
§ 13 Öffentlichkeit
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
§ 14a Aussetzung der Sitzung
§ 15 Wortmeldung
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 17 Beschränkung der
Redezeit und der Redner*innenzahl, Schluss der Redner*innenliste
und der Beratung
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
§ 19 Verweisung
§ 20 Sachanträge
§ 21 Beschlussfassung
§ 22 Wahlen
§ 23 Sitzungsprotokoll
V. DIE*DER VORSITZENDE UND IHRE*SEINE STELLVERTRETUNG
§ 24 Aufgaben der*des Vorsitzenden
§ 25 Stellvertretung
der*des Vorsitzenden
VI. DER VORSTAND
§ 26 Zusammensetzung
§ 27 Aufgaben
VII. DER ERWEITERTE VORSTAND
§ 28 Zusammensetzung
§ 29 Aufgaben
§ 30 Beschlussfassung
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
IX. KOMMISSIONEN
§ 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
X. VERFAHREN
§ 33 Beschlüsse
§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
XI. MITGLIEDER DES MIGRATIONSBEIRATS
§ 35 Aufgaben
§ 36 Teilnahme an den Sitzungen
§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
XII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des
Migrationsbeirates in anderen Gremien
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
§ 41 Inkrafttreten
Der Migrationsbeirat gibt
sich aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über den Migrationsbeirat der
Landeshauptstadt München vom 07.09.2022 (MüABl. S.
544) in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 10.08.2022 folgende
Geschäftsordnung:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
Zu der Vollversammlung
werden sämtliche Mitglieder des Migrationsbeirats geladen.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Vollversammlung
beschließt in allen durch die Satzung des Migrationsbeirats zugewiesenen
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung.
(2) Die Vollversammlung
bestätigt die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 3 bis 7).
(3) Die Vollversammlung
empfiehlt Zuschussvergaben über 5.000 Euro im Einzelfall nach Vorberatung im
Ausschuss für Zuschussvergaben.
(4) Die erste Vollversammlung
des Jahres soll unter anderem dazu dienen, die Öffentlichkeit über die Arbeit
des Migrationsbeirats des vergangenen Jahres zu informieren.
Der Vorstand und die
Ausschusssprecher*innen legen zu diesem Anlass einen Tätigkeitsbericht vor, der
spätestens zwei Wochen nach der ersten Vollversammlung auf der Webseite des
Migrationsbeirats veröffentlicht werden soll.
Dabei soll auch über die
zukünftigen Arbeitsschwerpunkte informiert werden.
(5) Die Vollversammlung
nimmt die Berichte des Vorstandes und der Ausschusssprecher*innen entgegen.
II. BERATENDE AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
(1) Der Migrationsbeirat
bildet folgende ständige, beratende Ausschüsse:
1.
Ausschuss für Bildung, Erziehung, Kinder, Jugend und Familie (Ausschuss
1);
2.
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Frauenangelegenheiten (Ausschuss
2);
3.
Ausschuss für Kultur, Sport, Religion, interkulturellen Dialog und
interreligiösen Dialog (Ausschuss 3);
4.
Ausschuss für Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht mit Rassismus,
Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4);
5.
Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft, Stadtplanung, Mobilität und Umwelt
(Ausschuss 5).
(2) Berührt eine
Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur
gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.
(3) Frauenangelegenheiten
werden als Querschnittsaufgabe in allen Ausschüssen behandelt und müssen auf
die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung gesetzt werden.
§ 4 Zusammensetzung
(1) In jedem Ausschuss
arbeiten acht bis zwölf stimmberechtigte Mitglieder des Migrationsbeirats.
Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden Ausschuss stimmberechtigt sein.
Sollten sich weniger als acht oder mehr als zwölf Mitglieder für die
Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.
(2) Weitere Mitglieder
können in beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die beratenden und
stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Vollversammlung
bestätigt.
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
(1) Die Bestätigung der
Mitglieder der Ausschüsse erfolgt in offener Abstimmung durch die Vollversammlung.
(2) Jedes stimmberechtigte
Mitglied ist verpflichtet, sich für die Mitarbeit in einem Ausschuss zu melden.
Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied ein beliebiges anderes Mitglied, soweit
dies nicht selber stimmberechtigtes Mitglied des gleichen Ausschusses ist, in
Textform gegenüber der Geschäftsstelle und dem*der zuständigen
Ausschusssprecher*in benennen. Ein Mitglied kann zudem
jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss dem*der
Ausschusssprecher*in vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit in der Sitzung
vorgelegt werden. Bei späterer Vorlage ist keine Berücksichtigung der Vollmacht
in der Sitzung mehr möglich.
(3) Die Sitze der einzelnen
Listenvertretungen werden so verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte eines
Ausschusses aus Vertretungen der gleichen Liste besteht.
(4) Die
Ausschusssprecher*innen können die Übernahme eines Ausschussamtes ablehnen oder
das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich.
(5) Die
Ausschusssprecher*innen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden,
wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss
der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigen
Mitglieder des Migrationsbeirats.
§ 6 Ausschusssprecher*in
(1) Der*die
Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die Stellvertretung hat die
Aufgabe, zusammen mit der*dem Vorsitzenden zu den Sitzungen des Ausschusses
einzuladen.
Des Weiteren hat der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die
Stellvertretung die Sitzungen zu leiten, die Beschlüsse des Ausschusses
vorzubereiten und in der Vollversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
vorzutragen.
(2) Der*die
Ausschusssprecher*in hat die Aufgabe, die*den Vorsitzende*n
bei wichtigen Verhandlungen in Fragen, die die Zuständigkeit des Ausschusses
berühren, zu begleiten.
(3) Die Stellvertretungen
der Ausschusssprecher*innen werden durch die Vollversammlung gewählt.
§ 7 Aufgaben
Die Ausschüsse beraten über
alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie leiten Beschlussanträge für
die Vollversammlung zur Vorbereitung der Vollversammlung an den Erweiterten
Vorstand weiter.
III. AUSSCHUSS FÜR
ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der Migrationsbeirat
bildet einen Ausschuss für Zuschussvergaben gemäß § 9 Abs. 7
der Migrationsbeiratssatzung. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern und
der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Mitglieder des Ausschusses
werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung durch die
Vollversammlung aus deren Mitte gewählt. Der Ausschuss
tagt öffentlich. Er tagt nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das
öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den
Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und
entschieden.
(2) Die Leitung des
Ausschusses obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats (§ 9
Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung).
(3) Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Zuschussvergaben schließt das Stimmrecht in einem der beratenden
Ausschüsse (§§ 3 bis 7) nicht aus.
§ 9 Aufgaben
Der Ausschuss für
Zuschussvergaben ist für Zuschussempfehlungen in Höhe von bis zu
5.000 Euro im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung im Rahmen
der für den Migrationsbeirat geltenden Zuschussrichtlinien zuständig.
IV. Sitzungen
der Vollversammlung und der Ausschüsse
§ 10 Sitzungsleitung
Die Leitung der Sitzungen
der Vollversammlung obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die
Leitung der Ausschusssitzungen obliegt der*dem Ausschusssprecher*in.
Die Sitzungsleitung hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie
handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 11 Ladung
(1) Zu den ordentlichen
Sitzungen der Vollversammlung wird auf Beschluss des
Erweiterten Vorstandes (§§ 28 - 30) durch die*den Vorsitzende*n
geladen. Die Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n (zusammen mit dem*der zuständigen
Ausschusssprecher*in (§ 9 Abs. 1 Migrationsbeiratssatzung).
(2) Die Vollversammlung ist
unverzüglich durch die*den Vorsitzende*n einzuberufen,
wenn ein Viertel der Mitglieder des Migrationsbeirats dies in Textform unter
Bezeichnung der Beratungsgegenstände verlangt. Die Sitzung muss spätestens am
14. Tag nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang
des Antrags in der Geschäftsstelle.
(3) Die Ladung hat unter
Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 12) in
Textform zu ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle
Mitglieder des Gremiums und an die zu ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung
zugehen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Zur Vollversammlung des
Migrationsbeirats werden der*die für die Belange und Bedürfnisse der Menschen
mit Migrationsgeschichte zuständige Bürgermeister*in, die*der für den
Migrationsbeirat zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat
des Stadtrates sowie sachkundige Vertreter*innen von Behörden, Diensten und
Organisationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Migrationsbeiratssatzung
geladen.
§ 12 Tagesordnung
(1) Die vorläufige
Tagesordnung wird bei Vollversammlungen durch den Erweiterten Vorstand, bei
Ausschusssitzungen durch den*die Ausschusssprecher*in möglichst in Abstimmung
mit dem Erweiterten Vorstand vorbereitet.
(2) Anträge eines
Migrationsbeiratsmitgliedes, die vor dem Versand der vorläufigen Tagesordnung
in Textform in der Geschäftsstelle des Migrationsbeirats eingehen, sind auf die
vorläufige Tagesordnung zu setzen.
(3) Darüber hinaus kann
jedes Migrationsbeiratsmitglied auch nach Beginn der Sitzung aber noch vor der
Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung, bei der Sitzungsleitung noch
Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung / der Ausschuss durch
Beschluss.
§ 13 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des
Migrationsbeirats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche
Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen oder zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen wurde. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Mitgliederangelegenheiten sind in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten.
Alle Mitglieder des
Migrationsbeirats können Sitzungen des Ausschusses für Zuschussvergaben
besuchen. Im Falle einer öffentlichen Sitzung sollen die Zeit und der
Ort der Sitzung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden.
(2) Die Verteilung von
Schriftstücken sowie das Erstellen von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im
Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraums sind ohne vorherige Zustimmung des
Gremiums unzulässig. Das Telefonieren ist während der Sitzung im Sitzungssaal
und im Zuhörerraum verboten. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten.
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung
erklärt die Sitzung für eröffnet.
Sie stellt
1.
die ordnungsgemäße Ladung (§ 11 Abs. 1),
2.
die Anwesenheit der Migrationsbeiratsmitglieder und
3.
die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 Migrationsbeiratsatzung, § 21 Abs. 1)
fest.
Kann die Beschlussfähigkeit auch nach einer
Wartezeit von 15 Minuten nach angesetztem Sitzungsbeginn nicht festgestellt
werden, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung. Sie gibt die Entschuldigungen
bekannt.
Sie lässt über die
endgültige Tagesordnung beschließen.
Tritt nach Beginn der
Sitzung durch eine Veränderung der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussunfähigkeit
ein, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist zu erwarten, dass
die Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird, kann die
Sitzungsleitung die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal 15 Minuten
unterbrechen.
(2) Die Sitzungsleitung
leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im
Sitzungsraum.
Zu diesem Zweck kann sie
die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die
die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach
zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal
verweisen. Zuschauende, die die Ordnung empfindlich stören, kann die
Sitzungsleitung nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.
(3) Über Maßnahmen nach
Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht beraten.
(4) Sollte die
Sitzungsleitung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachkommen,
ist sie verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies
beantragt, die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene
Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur
Ordnung zu rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort zu entziehen
oder sie aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Zuschauende, die die
Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach einmaliger Ermahnung aus dem
Sitzungsraum verwiesen werden.
§ 14a Aussetzung der Sitzung
Wenn in der Sitzung
störende Unruhe entsteht, kann die Sitzungsleitung die Sitzung auf bestimmte
Zeit aussetzen oder ganz schließen.
§ 15 Wortmeldung
(1) Sitzungsteilnehmende
dürfen das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn
es ihr von der Sitzungsleitung erteilt wird.
(2) Die Sitzungsleitung
erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Zur Stellung von
Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der
Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt
werden und ist, sobald ein*e Redner*in geendet hat, zu beraten. Anträge auf
Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2) sind nach einer angemessenen weiteren
Redezeit von drei bis fünf Minuten zu beraten.
Zur Sache darf nicht
gesprochen werden. Wortmeldungen sind nur zu dem Geschäftsordnungsantrag
zulässig.
Wird der Antrag abgelehnt,
so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes von demselben
Antragsteller nicht wiederholt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Migrationsbeirats
geladene Vertretungen von Behörden, Diensten und Organisationen haben das
Recht, sich vor der Beschlussfassung über die Frage, zu der ihre Zuziehung
geschah, zu äußern.
(5) Nicht geladene
Besucher*innen einer öffentlichen Sitzung haben das Recht auf Worterteilung,
wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge auf
1.
Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2);
2.
Beschränkung der Redner*innenzahl (§ 17 Abs. 1 und 2);
3.
Schluss der Redner*innenliste (§ 17 Abs. 1);
4.
Schluss der Beratung (§ 17 Abs. 1);
5.
Vertagung oder Unterbrechung (§ 18);
6.
Verweisung (§ 19);
sowie sonstige Anträge zur
Geschäftsordnung können durch Migrationsbeiratsmitglieder während der Sitzung
nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 gestellt werden.
§ 17 Beschränkung der Redezeit und der Redner*innenzahl
Schluss der Redner*innenliste und der Beratung
(1) Auf Antrag kann die
Redner*innenzahl beschränkt und die Redner*innenliste sowie die Beratung
geschlossen werden.
Wird dieser Antrag angenommen,
so tritt der Beschluss erst dann in Kraft, wenn allen Mitgliedern, welche sich
bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben, das Wort erteilt worden ist.
(2) Anträge auf
Beschränkung der Redner*innenzahl sowie der Redezeit müssen genau beziffert
werden. Eine Redezeit von mindestens fünf Minuten muss jedem*jeder Redner*in
eingeräumt werden.
Bei Überschreitung der Redezeit kann die Sitzungsleitung dem*der Redner*in nach
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
(1) Auf Antrag kann die
Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte
unterbrochen oder auf einen anderen Sitzungstermin vertagt werden.
(2) Wird ein Vertagungs-
oder Unterbrechungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen
und der Termin zur Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung festgelegt.
§ 19 Verweisung
(1) Auf Antrag kann die
Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte
von den Ausschüssen an die Vollversammlung zur unmittelbaren Beratung, oder von
der Vollversammlung an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Vorberatung
verwiesen werden.
(2) Wird der
Verweisungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der
Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des weiter beratenden Gremiums
aufgenommen.
(3) Die an einen Ausschuss
verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung der
Vollversammlung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der folgenden
Sitzung
ein Zwischenbericht zu erstatten.
§ 20 Sachanträge
(1) Sachanträge (alle
Anträge, die keine Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder
des Migrationsbeirats nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.
(2) Während der Beratung
von Sachanträgen darf nur zur Sache gesprochen werden.
(3) Sachanträge müssen in
Textform gestellt werden.
§ 21 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des
Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der
Abstimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse sind nur gültig,
wenn sämtliche Mitglieder geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
Bei Sitzungen der
beratenden Ausschüsse gemäß §§ 3 ff. genügt die Anwesenheit von mindestens
fünfzig Prozent der Mitglieder. Für den Ausschuss für Zuschussvergaben gilt
Satz 3.
(2) Vor der Abstimmung in
der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist die Beschlussfähigkeit
(§ 9 Abs. 5 der
Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die
Zahl der anwesenden Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.
(3) Nach Beendigung einer
Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und
verkündigt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(4)
Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können
verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.
§ 22 Wahlen
(1) Wahlen sind in geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Wahlen sind nur gültig, wenn
sämtliche Migrationsbeiratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen
sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
(2) Leere Stimmzettel und
solche Stimmzettel, die den Namen des*der zu Wählenden nicht eindeutig erkennen
lassen oder einen Namen einer nicht vorgeschlagenen Person enthalten, sowie
unterschriebene oder mit Zusätzen oder mit sonstigen Kennzeichen versehene
Stimmzettel, sind ungültig.
(3) Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese
Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl unter den
beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Hier genügt die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl
entscheidet das Los.
§ 23 Sitzungsprotokoll
(1) Über die Sitzungen des
Migrationsbeirats wird von dem*der Protokollführer*in ein Ergebnisprotokoll
gefertigt.
Die Protokollierung der
Vollversammlung und des Ausschusses für Zuschussvergaben ist Aufgabe der
Geschäftsstelle. Das Protokoll der Vollversammlung soll den wesentlichen
Verlauf der Sitzung wiedergeben. Die Sitzungsprotokolle sind von der
Sitzungsleitung und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(2) Der*Die
Protokollführer*in führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Das Protokoll muss
enthalten:
1.
Tag und Ort der Sitzung;
2.
die Namen des*der Vorsitzenden und des*der Protokollführer*in;
3.
die Anwesenheitsliste;
4.
Beginn und Ende der Sitzung;
5.
die behandelten Tagesordnungspunkte;
6.
die eingebrachten Anträge;
7.
den Wortlaut der Beschlüsse;
8.
die Abstimmungs- und Wahlergebnisse;
9.
die Feststellung, dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit
gefasst wurde;
10.
etwaige Vermerke nach § 37 der Geschäftsordnung.
(4) Jedes Sitzungsprotokoll
wird der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorgelegt.
Dabei ist über die gegen
den Inhalt des Protokolls vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.
(5) Die Einsicht in die
Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 34 Abs. 2.
V. DIE*DER Vorsitzende und ihre*seine Stellvertretungen
§ 24 Aufgaben der*des Vorsitzenden
(1) Die*der Vorsitzende ist
befugt an Stelle der Vollversammlung und des Erweiterten Vorstandes
unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Zuschussangelegenheiten sind
davon ausgenommen.
Sie*er stimmt sich, sofern
möglich, bei unaufschiebbaren Geschäftsbesorgungen mit den Mitgliedern des
Erweiterten Vorstands ab.
Art und Weise der
Geschäftsbesorgung wird in der darauffolgenden Sitzung bekannt gegeben.
Dies gilt nicht für die der
Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die*der Vorsitzende
erledigt die laufenden Angelegenheiten des Migrationsbeirats.
(3) Die*der Vorsitzende
repräsentiert den Migrationsbeirat nach außen. Sie*er leitet die Beschlüsse des
Migrationsbeirats an das Direktorium weiter, erläutert diese nach außen
und stellt sie der Öffentlichkeit vor.
Sie*er führt Gespräche und Verhandlungen mit
Vertretern*innen von Ansprechpartnern*innen des Migrationsbeirats.
Bei Gesprächen und
Verhandlungen zieht sie*er die*den zuständige*n Ausschusssprecher*in hinzu.
(4) Die*der Vorsitzende
führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung, des Erweiterten
Vorstandes und des Ausschusses für Zuschussvergaben.
(5) Die*der Vorsitzende ist
verpflichtet, über die Geschäftsstelle gerichtete Anfragen der Mitglieder, nach
pflichtgemäßem Ermessen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.
§ 25 Stellvertretung der* des Vorsitzenden
Die*der Vorsitzende wird im
Falle ihrer*seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung vertreten. Die
erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die zweite
Stellvertretung vertreten.
Sind beide
Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecher*innen zur
Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der
Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecher*innen
festlegen.
Dies gilt auch für die
Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.
VI. Der
Vorstand
§ 26 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus
der*dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretungen (§ 8 Abs. 1 der
Migrationsbeiratssatzung).
§ 27 Aufgaben
Der Vorstand unterstützt
die*den Vorsitzende*n bei der Führung ihrer*seiner
Amtsgeschäfte. Er erörtert Angelegenheiten der Mitglieder des
Migrationsbeirats. Soweit kein Erweiterter Vorstand besteht, nimmt der Vorstand
dessen Aufgaben wahr.
VII. Der
Erweiterte Vorstand
§ 28 Zusammensetzung
Stimmberechtigte Mitglieder
des Erweiterten Vorstandes sind:
1.
die drei Vorstandsmitglieder;
2.
die Ausschusssprecher*innen (bzw. bei Verhinderung ihre jeweilige
Stellvertretung).
§ 29 Aufgaben
Aufgaben des Erweiterten
Vorstandes sind:
1.
Vorbereitung der Vollversammlung
(Erstellung von Beschlussvorlagen, Aufstellung der Tagesordnung) auf Grundlage
der in den vorberatenden Ausschüssen getroffenen Vorschläge.
In dringenden Angelegenheiten ist die Vorberatung im Ausschuss entbehrlich. In
diesen Fällen ist der Erweiterte Vorstand zur Vorberatung berechtigt;
2.
die Koordination und Unterstützung der Ausschussarbeit;
3.
ausschussübergreifende Planung und Organisation der Arbeit des
Migrationsbeirats;
4.
Beantwortung von Anfragen und Stellungnahmen, soweit dies im Interesse
des Migrationsbeirats geboten und eine rechtzeitige Beschlussfassung in der
Vollversammlung nicht möglich ist;
5.
Entgegennahme der Berichte der*des Vorsitzenden sowie der
Ausschusssprecher*innen;
6.
Koordination der öffentlichen Termine und Veranstaltungen:
Alle Einladungen sind unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes
Mitglied hat der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Tagen mitzuteilen, ob und
an welchem Termin es teilnehmen möchte. Sollte es hierbei mehrere
Interessent*innen geben als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet das
Los;
7.
Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der*des
Vorsitzenden beim Verfassen des Tätigkeitsberichts über die Arbeit des
Migrationsbeirats.
§ 30 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung
gilt § 21.
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung ist die Öffentlichkeitsarbeit der Vollversammlung
vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, steht dem
Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die Vollversammlung dieses
Recht an
sich zieht.
(2) Die Rechte der*des
Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Einzelne Mitglieder des
Migrationsbeirats dürfen sich nur im eigenen Namen zu den in den
Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirats fallenden Themen äußern, soweit
ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit durch das zuständige Organ im
Einzelfall übertragen worden ist.
IX. Kommissionen
§ 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Der Migrationsbeirat
kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden,
denen auch Nichtmitglieder angehören können.
(2) Der Migrationsbeirat
bildet nachfolgende ständige Kommissionen:
1.
Kommission für Gleichstellung und Empowerment;
2.
Kommission für die Zukunft des Migrationsbeirat;
3.
Kommission für grenzübergreifendes Networking;
(3) Über Bildung, Aufgaben
und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit
beschließt die Vollversammlung.
X. Verfahren
§ 33 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Gremien
des Migrationsbeirats sind unter Angabe des Datums der Sitzung, in der sie
gefasst worden sind, durch die*den Vorsitzende*n über
die Geschäftsstelle des Migrationsbeirats weiterzuleiten.
(2) Die Beschlüsse sind zu
begründen.
§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
(1) Schreiben von
Mitgliedern an den Migrationsbeirat sind an die Geschäftsstelle des
Migrationsbeirats und nicht an einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats zu
richten.
(2) Die Mitglieder können
in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht
nehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift / Protokoll über
Tagesordnungspunkte einer nicht öffentlichen Sitzung, von der sie wegen
persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren.
(3) Sitzungsprotokolle
werden an alle Mitglieder versandt.
(4) Die Mitglieder können
in der Geschäftsstelle Akten einsehen, die im Zusammenhang mit einem
Tagesordnungspunkt stehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird und gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Bei Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen
Mitglieder ausgeschlossen.
XI. Migrationsbeiratsmitglieder
§ 35 Aufgaben
Die
Migrationsbeiratsmitglieder haben die ihnen nach der Satzung und der
Geschäftsordnung des Migrationsbeirats obliegenden Aufgaben sowie ihre
Verpflichtungen als Ansprechpartner*innen der Bezirksausschüsse gewissenhaft zu
erfüllen [1].
§ 36 Teilnahme an den Sitzungen
Hinsichtlich der
Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen wird auf §
6 Migrationsbeiratssatzung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Hinsichtlich des
Ausschlusses von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet
die Vorschrift des Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO)
in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Migrationsbeirat ohne Mitwirkung
der*des persönlich Beteiligten durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Ist ein Migrationsbeiratsmitglied
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung
anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden
soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet,
vor Eintritt in die Beratung über einen
Tagesordnungspunkt der*dem
Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art
Mitteilung zu machen.
Die Mitwirkung eines wegen
persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Migrationsbeiratsmitgliedes hat die
Ungültigkeit von Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
Die
Migrationsbeiratsmitglieder haben über alle in nicht öffentlicher Sitzung
besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirats in anderen Gremien
(1) Die Delegierten
vertreten in anderen Gremien (z.B. der AGABY) die Interessen und Meinungen des
Migrationsbeirats.
(2) Sollten Mitglieder des
Migrationsbeirats des Landeshauptstadt München in ihrer Funktion als
Beiratsmitglieder an anderen Gremien (z.B. der AGABY) mitwirken, berichten sie
im zuständigen Ausschuss über ihre Arbeit.
XII. Schlussvorschriften
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
Soweit in dieser
Geschäftsordnung Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gilt
für diese die Bayerische Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung
tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung des Migrationsbeirats, beschlossen am 20.06.2017, zuletzt
geändert am 09.12.2020, außer Kraft.
Geändert in der
Vollversammlung des Migrationsbeirates am 19.06.2023.
[1] Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse können die Bezirksausschüsse auch andere Personen zu ihren Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die Vertreter*innen des Migrationsbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.