Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

 

 

Beschlossen in der Vollversammlung am 24. Mai 2023


 

 

Inhalt:

 

I.  VOLLVERSAMMLUNG

     § 1 Zusammensetzung

     § 2 Aufgaben

II.  BERATENDE AUSSCHÜSSE

§ 3 Bezeichnung

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Ausschussmitgliedschaft

§ 6 Ausschusssprecher*innen

§ 7 Aufgaben

III. AUSSCHUSS FÜR ZUSCHUSSVERGABEN

§ 8 Zusammensetzung

§ 9 Aufgaben

IV. SITZUNGEN DER VOLLVERSAMMLUNG UND DER AUSSCHÜSSE

§ 10 Sitzungsleitung

§ 11 Ladung

§ 12 Tagesordnung

§ 13 Öffentlichkeit

§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung

§ 14a Aussetzung der Sitzung

§ 15 Wortmeldung

§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 17 Beschränkung der Redezeit und der Redner*innenzahl, Schluss der                                      Redner*innenliste und der Beratung

§ 18 Vertagung und Unterbrechung

§ 19 Verweisung

§ 20 Sachanträge

§ 21 Beschlussfassung

§ 22 Wahlen

§ 23 Sitzungsprotokoll

V. DIE*DER VORSITZENDE UND IHRE*SEINE STELLVERTRETUNG

§ 24 Aufgaben der*des Vorsitzenden

§ 25 Stellvertretung der*des Vorsitzenden

VI. DER VORSTAND

§ 26 Zusammensetzung

§ 27 Aufgaben

VII. DER ERWEITERTE VORSTAND

§ 28 Zusammensetzung

§ 29 Aufgaben

§ 30 Beschlussfassung

VIII.  Öffentlichkeitsarbeit

§ 31 Zuständigkeit

IX.  KOMMISSIONEN

     § 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

X. VERFAHREN

§ 33 Beschlüsse

§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht

XI.  MITGLIEDER DES MIGRATIONSBEIRATS

§ 35 Aufgaben

§ 36 Teilnahme an den Sitzungen

§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

§ 38 Verschwiegenheitspflicht

XII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirates in anderen Gremien

§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung

§ 41 Inkrafttreten

 

 


 

 

 

Der Migrationsbeirat gibt sich aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom 07.09.2022 (MüABl. S. 544) in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 10.08.2022 folgende


Geschäftsordnung:

 

 

I. VOLLVERSAMMLUNG

§ 1 Zusammensetzung

Zu der Vollversammlung werden sämtliche Mitglieder des Migrationsbeirats geladen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Vollversammlung beschließt in allen durch die Satzung des Migrationsbeirats zugewiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Vollversammlung bestätigt die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 3 bis 7).

(3) Die Vollversammlung empfiehlt Zuschussvergaben über 5.000 Euro im Einzelfall nach Vorberatung im Ausschuss für Zuschussvergaben.

(4) Die erste Vollversammlung des Jahres soll unter anderem dazu dienen, die Öffentlichkeit über die Arbeit des Migrationsbeirats des vergangenen Jahres zu informieren.

Der Vorstand und die Ausschusssprecher*innen legen zu diesem Anlass einen Tätigkeitsbericht vor, der spätestens zwei Wochen nach der ersten Vollversammlung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden soll.

Dabei soll auch über die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte informiert werden.

(5) Die Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Ausschusssprecher*innen entgegen.

II. BERATENDE AUSSCHÜSSE

§ 3 Bezeichnung

(1) Der Migrationsbeirat bildet folgende ständige, beratende Ausschüsse:

1.     Ausschuss für Bildung und Sport, Erziehung, Kinder, Jugend und Familie
(Ausschuss 1);

2.     Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Frauenangelegenheiten (Ausschuss 2);

3.     Ausschuss für Kultur, Religion, interkulturellen Dialog und interreligiösen Dialog (Ausschuss 3);

4.     Ausschuss für Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht mit Rassismus, Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4);

5.     Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft, Stadtplanung, Mobilität und Umwelt
(Ausschuss 5);

6.     Ausschuss für Interaktion der Stadt mit den Bürger*innen, Verwaltung und deren Digitalisierung (Ausschuss 6).

(2) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.

(3) Frauenangelegenheiten werden als Querschnittsaufgabe in allen Ausschüssen behandelt und müssen auf die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung gesetzt werden.

§ 4 Zusammensetzung

(1) In jedem Ausschuss arbeiten sieben bis neun stimmberechtigte Mitglieder des Migrationsbeirats. Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden Ausschuss stimmberechtigt sein. Sollten sich weniger als sieben oder mehr als neun Mitglieder für die Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.

(2) Weitere Mitglieder können in beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Die beratenden und stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Vollversammlung bestätigt.

§ 5 Ausschussmitgliedschaft

(1) Die Bestätigung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt in offener Abstimmung durch die Vollversammlung.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, sich für die Mitarbeit in einem Ausschuss zu melden. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied ein beliebiges anderes Mitglied, soweit dies nicht selber stimmberechtigtes Mitglied des gleichen Ausschusses ist, in Textform gegenüber der Geschäftsstelle und dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in benennen. Ein Mitglied kann zudem jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss dem*der Ausschusssprecher*in vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit in der Sitzung vorgelegt werden. Bei späterer Vorlage ist keine Berücksichtigung der Vollmacht in der Sitzung mehr möglich.

(3) Die Sitze der einzelnen Listenvertretungen werden so verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte eines Ausschusses aus Vertretungen der gleichen Liste besteht.

(4) Die Ausschusssprecher*innen können die Übernahme eines Ausschussamtes ablehnen oder das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich.

(5) Die Ausschusssprecher*innen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Migrationsbeirats.

§ 6 Ausschusssprecher*in

(1) Der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die Stellvertretung hat die Aufgabe, zusammen mit der*dem Vorsitzenden zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
Des Weiteren hat der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die Stellvertretung die Sitzungen zu leiten, die Beschlüsse des Ausschusses vorzubereiten und in der Vollversammlung oder dem Erweiterten Vorstand vorzutragen.

(2) Der*die Ausschusssprecher*in hat die Aufgabe, die*den Vorsitzende*n bei wichtigen Verhandlungen in Fragen, die die Zuständigkeit des Ausschusses berühren, zu begleiten.

(3) Die Stellvertretungen der Ausschusssprecher*innen werden durch die Vollversammlung gewählt.

§ 7 Aufgaben

Die Ausschüsse beraten über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie leiten Beschlussanträge für die Vollversammlung zur Vorbereitung der Vollversammlung an den Erweiterten Vorstand weiter.



III. AUSSCHUSS FÜR ZUSCHUSSVERGABEN

§ 8 Zusammensetzung

(1) Der Migrationsbeirat bildet einen Ausschuss für Zuschussvergaben gemäß § 9 Abs. 7 der Migrationsbeiratssatzung (Ausschuss 7). Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern und der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Mitglieder des Ausschusses werden nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung durch die Vollversammlung aus deren Mitte gewählt.

(2) Die Leitung des Ausschusses obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung).

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Zuschussvergaben schließt das Stimmrecht in einem der beratenden Ausschüsse (§§ 3 bis 7) nicht aus.

§ 9 Aufgaben

Der Ausschuss für Zuschussvergaben ist für Zuschussempfehlungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung im Rahmen der für den Migrationsbeirat geltenden Zuschussrichtlinien zuständig.

IV. Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse

§ 10 Sitzungsleitung

Die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Leitung der Ausschusssitzungen obliegt der*dem Ausschuss­sprecher*in.
Die Sitzungsleitung hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 11 Ladung

(1) Zu den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung wird auf Beschluss des
Erweiterten Vorstandes (§§ 28 - 30) durch die*den Vorsitzende*n geladen. Die Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n (zusammen mit dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in (§ 9 Abs. 1 Migrationsbeiratssatzung).

(2) Die Vollversammlung ist unverzüglich durch die*den Vorsitzende*n einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Migrationsbeirats dies in Textform unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags in der Geschäftsstelle.

(3) Die Ladung hat unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 12) in Textform zu ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder des Gremiums und an die zu ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung zugehen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

(4) Zur Vollversammlung des Migrationsbeirats werden der*die für die Belange und Bedürfnisse der Menschen mit Migrationsgeschichte zuständige Bürgermeister*in, die*der für den Migrationsbeirat zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat des Stadtrates sowie sachkundige Vertreter*innen von Behörden, Diensten und Organisationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Migrationsbeiratssatzung geladen.

§ 12 Tagesordnung

(1) Die vorläufige Tagesordnung wird bei Vollversammlungen durch den Erweiterten Vorstand, bei Ausschusssitzungen durch den*die Ausschusssprecher*in möglichst in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand vorbereitet.

(2) Anträge eines Migrationsbeiratsmitgliedes, die vor dem Versand der vorläufigen Tagesordnung in Textform in der Geschäftsstelle des Migrationsbeirats eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen.

(3) Darüber hinaus kann jedes Migrationsbeiratsmitglied auch nach Beginn der Sitzung aber noch vor der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung, bei der Sitzungsleitung noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung / der Ausschuss durch Beschluss.

§ 13 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Migrationsbeirats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen oder zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen wurde. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zuschussangelegenheiten und Mitgliederangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.

Alle Mitglieder des Migrationsbeirats können Sitzungen des Ausschusses für Zuschussvergaben besuchen. Im Falle einer öffentlichen Sitzung sollen die Zeit und der Ort der Sitzung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden.

(2) Die Verteilung von Schriftstücken sowie das Erstellen von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraums sind ohne vorherige Zustimmung des Gremiums unzulässig. Das Telefonieren ist während der Sitzung im Sitzungssaal und im Zuhörerraum verboten. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten.

§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet.

Sie stellt

1.     die ordnungsgemäße Ladung (§ 11 Abs. 1),

2.     die Anwesenheit der Migrationsbeiratsmitglieder und

3.     die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 Migrationsbeiratsatzung, § 21 Abs.1) fest.

Kann die Beschlussfähigkeit auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach angesetztem Sitzungsbeginn nicht festgestellt werden, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung. Sie gibt die Entschuldigungen bekannt.

Sie lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen.

Tritt nach Beginn der Sitzung durch eine Veränderung der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussunfähigkeit ein, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist zu erwarten, dass die Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird, kann die Sitzungsleitung die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal 15 Minuten unterbrechen.

(2) Die Sitzungsleitung leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.

Zu diesem Zweck kann sie die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal verweisen. Zuschauende, die die Ordnung empfindlich stören, kann die Sitzungsleitung nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.

(3) Über Maßnahmen nach Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht beraten.

(4) Sollte die Sitzungsleitung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist sie verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt, die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende,
die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung zu rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort zu entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Zuschauende, die die Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.

§ 14a Aussetzung der Sitzung

Wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht, kann die Sitzungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz schließen.

§ 15 Wortmeldung

(1) Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es ihr von der Sitzungsleitung erteilt wird.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald ein*e Redner*in geendet hat, zu beraten. Anträge auf Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2) sind nach einer angemessenen weiteren Redezeit von drei bis fünf Minuten zu beraten.

Zur Sache darf nicht gesprochen werden. Wortmeldungen sind nur zu dem Geschäfts­ordnungs­antrag zulässig.

Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes von demselben Antragsteller nicht wiederholt werden.

(4) Zu den Sitzungen des Migrationsbeirats geladene Vertretungen von Behörden, Diensten und Organisationen haben das Recht, sich vor der Beschlussfassung über die Frage, zu der ihre Zuziehung geschah, zu äußern.

(5) Nicht geladene Besucher*innen einer öffentlichen Sitzung haben das Recht auf Wort­erteilung, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.

§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge auf

1.     Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2);

2.     Beschränkung der Redner*innenzahl (§ 17 Abs. 1 und 2);

3.     Schluss der Redner*innenliste (§ 17 Abs. 1);

4.     Schluss der Beratung (§ 17 Abs. 1);

5.     Vertagung oder Unterbrechung (§ 18);

6.     Verweisung (§ 19);

sowie sonstige Anträge zur Geschäftsordnung können durch Migrationsbeiratsmitglieder während der Sitzung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 gestellt werden.

§ 17 Beschränkung der Redezeit und der Redner*innenzahl
Schluss der Redner*innenliste und der Beratung

(1) Auf Antrag kann die Redner*innenzahl beschränkt und die Redner*innenliste sowie die Beratung geschlossen werden.

Wird dieser Antrag angenommen, so tritt der Beschluss erst dann in Kraft, wenn allen Mitgliedern, welche sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben, das Wort erteilt worden ist.

(2) Anträge auf Beschränkung der Redner*innenzahl sowie der Redezeit müssen genau beziffert werden. Eine Redezeit von mindestens fünf Minuten muss jedem*jeder Redner*in eingeräumt werden.
Bei Überschreitung der Redezeit kann die Sitzungsleitung dem*der Redner*in nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.

§ 18 Vertagung und Unterbrechung

(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte unterbrochen oder auf einen anderen Sitzungstermin vertagt werden.

(2) Wird ein Vertagungs- oder Unterbrechungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Termin zur Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung festgelegt.

§ 19 Verweisung

(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte von den Ausschüssen an die Vollversammlung zur unmittelbaren Beratung, oder von der Vollversammlung an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Vorberatung verwiesen werden.

(2) Wird der Verweisungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des weiter beratenden Gremiums aufgenommen.

(3) Die an einen Ausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.

§ 20 Sachanträge

(1) Sachanträge (alle Anträge, die keine Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder des Migrationsbeirats nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.

(2) Während der Beratung von Sachanträgen darf nur zur Sache gesprochen werden.

(3) Sachanträge müssen in Textform gestellt werden.

§ 21 Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Beschlüsse sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausschusssitzungen genügt die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Für den Ausschuss für Zuschussvergaben gilt Satz 3.

(2) Vor der Abstimmung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 der Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die Zahl der anwesenden Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.

(3) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündigt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.

(4) Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.

§ 22 Wahlen

(1) Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Wahlen sind nur gültig, wenn sämtliche Migrationsbeiratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.

(2) Leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des*der zu Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen oder einen Namen einer nicht vorgeschlagenen Person enthalten, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder mit sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Hier genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 23 Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen des Migrationsbeirats wird von dem*der Protokollführer*in ein Ergebnisprotokoll gefertigt.

Die Protokollierung der Vollversammlung und des Ausschusses für Zuschussvergaben ist Aufgabe der Geschäftsstelle. Das Protokoll der Vollversammlung soll den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergeben. Die Sitzungsprotokolle sind von der Sitzungsleitung und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

(2) Der*Die Protokollführer*in führt eine Anwesenheitsliste.

(3) Das Protokoll muss enthalten:

1.     Tag und Ort der Sitzung;

2.     die Namen des*der Vorsitzenden und des*der Protokollführer*in;

3.     die Anwesenheitsliste;

4.     Beginn und Ende der Sitzung;

5.     die behandelten Tagesordnungspunkte;

6.     die eingebrachten Anträge;

7.     den Wortlaut der Beschlüsse;

8.     die Abstimmungs- und Wahlergebnisse;

9.     die Feststellung, dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;

10.  etwaige Vermerke nach § 37 der Geschäftsordnung.

(4) Jedes Sitzungsprotokoll wird der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Dabei ist über die gegen den Inhalt des Protokolls vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.

(5) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 34 Abs. 2.

V. Die*der Vorsitzende und ihre*seine Stellvertretungen

§ 24 Aufgaben der*des Vorsitzenden

(1) Die*der Vorsitzende ist befugt an Stelle der Vollversammlung und des Erweiterten Vorstandes unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Zuschussangelegenheiten sind davon ausgenommen.

Sie*er stimmt sich, sofern möglich, bei unaufschiebbaren Geschäftsbesorgungen mit den Mitgliedern des Erweiterten Vorstands ab.

Art und Weise der Geschäftsbesorgung wird in der darauffolgenden Sitzung bekannt gegeben.

Dies gilt nicht für die der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die*der Vorsitzende erledigt die laufenden Angelegenheiten des Migrationsbeirats.

(3) Die*der Vorsitzende repräsentiert den Migrationsbeirat nach außen. Sie*er leitet die Beschlüsse des Migrationsbeirats an das Direktorium weiter, erläutert diese nach außen und stellt sie der Öffentlichkeit vor.

Sie*er führt Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern*innen von Ansprechpartnern*innen des Migrationsbeirats.

Bei Gesprächen und Verhandlungen zieht sie*er die*den zuständige*n Ausschusssprecher*in hinzu.

(4) Die*der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung, des Erweiterten Vorstandes und des Ausschusses für Zuschussvergaben.

(5) Die*der Vorsitzende ist verpflichtet, über die Geschäftsstelle gerichtete Anfragen der Mitglieder, nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.

§ 25 Stellvertretung der* des Vorsitzenden

Die*der Vorsitzende wird im Falle ihrer*seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung vertreten. Die erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die zweite Stellvertretung vertreten.

Sind beide Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecher*innen zur Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecher*innen festlegen.

Dies gilt auch für die Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.

VI. Der Vorstand

§ 26 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretungen (§ 8 Abs. 1 der Migrationsbeiratssatzung).

§ 27 Aufgaben

Der Vorstand unterstützt die*den Vorsitzende*n bei der Führung ihrer*seiner Amtsgeschäfte. Er erörtert Angelegenheiten der Mitglieder des Migrationsbeirats. Soweit kein Erweiterter Vorstand besteht, nimmt der Vorstand dessen Aufgaben wahr.

VII. Der Erweiterte Vorstand

§ 28 Zusammensetzung

Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind:

1.     die drei Vorstandsmitglieder;

2.     die Ausschusssprecher*innen (bzw. bei Verhinderung ihre jeweilige Stellvertretung).

§ 29 Aufgaben

Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:

1.     Vorbereitung der Vollversammlung
(Erstellung von Beschlussvorlagen, Aufstellung der Tagesordnung) auf Grundlage der in den vorberatenden Ausschüssen getroffenen Vorschläge.
In dringenden Angelegenheiten ist die Vorberatung im Ausschuss entbehrlich. In diesen Fällen ist der Erweiterte Vorstand zur Vorberatung berechtigt;

2.     die Koordination und Unterstützung der Ausschussarbeit;

3.     ausschussübergreifende Planung und Organisation der Arbeit des Migrationsbeirats;

4.     Beantwortung von Anfragen und Stellungnahmen, soweit dies im Interesse des Migrationsbeirats geboten und eine rechtzeitige Beschlussfassung in der Vollversammlung nicht möglich ist;

5.     Entgegennahme der Berichte der*des Vorsitzenden sowie der Ausschusssprecher*innen;

6.     Koordination der öffentlichen Termine und Veranstaltungen:
Alle Einladungen sind unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied hat der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Tagen mitzuteilen, ob und an welchem Termin es teilnehmen möchte. Sollte es hierbei mehrere Interessent*innen geben als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet das Los;

7.     Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der*des Vorsitzenden beim Verfassen des Tätigkeitsberichts über die Arbeit des Migrationsbeirats.

§ 30 Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung gilt § 21.

VIII. Öffentlichkeitsarbeit

§ 31 Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die Öffentlichkeitsarbeit der Vollversammlung vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, steht dem Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die Vollversammlung dieses Recht an
sich zieht.

(2) Die Rechte der*des Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats dürfen sich nur im eigenen Namen zu den in den Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirats fallenden Themen äußern, soweit ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit durch das zuständige Organ im Einzelfall übertragen worden ist.

IX. Kommissionen

§ 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Der Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

(2) Der Migrationsbeirat bildet eine ständige Kommission zum Thema „Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation“. Diese unterstützt die Vollversammlung sowie den Erweiterten Vorstand in enger Zusammenarbeit.

(3) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.

X. Verfahren

§ 33 Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Gremien des Migrationsbeirats sind unter Angabe des Datums der Sitzung, in der sie gefasst worden sind, durch die*den Vorsitzende*n über die Geschäfts­stelle des Migrationsbeirats weiterzuleiten.

(2) Die Beschlüsse sind zu begründen.

§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht

(1) Schreiben von Mitgliedern an den Migrationsbeirat sind an die Geschäftsstelle des Migrationsbeirats und nicht an einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats zu richten.

(2) Die Mitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift / Protokoll über Tagesordnungspunkte einer nicht öffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren.

(3) Sitzungsprotokolle werden an alle Mitglieder versandt.

(4) Die Mitglieder können in der Geschäftsstelle Akten einsehen, die im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Bei Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen Mitglieder ausgeschlossen.

XI. Migrationsbeiratsmitglieder

§ 35 Aufgaben

Die Migrationsbeiratsmitglieder haben die ihnen nach der Satzung und der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats obliegenden Aufgaben sowie ihre Verpflichtungen als Ansprechpartner*innen der Bezirksausschüsse gewissenhaft zu erfüllen [1].

§ 36 Teilnahme an den Sitzungen

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen wird auf § 6 Migrations­beiratssatzung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

(1) Hinsichtlich des Ausschlusses von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet die Vorschrift des Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Migrationsbeirat ohne Mitwirkung der*des persönlich Beteiligten durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Ist ein Migrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.

(4) Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen

Tagesordnungspunkt der*dem Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.

Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Migrationsbeirats­mitgliedes hat die Ungültigkeit von Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 38 Verschwiegenheitspflicht

Die Migrationsbeiratsmitglieder haben über alle in nicht öffentlicher Sitzung besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirats in anderen Gremien

(1) Die Delegierten vertreten in anderen Gremien (z.B. der AGABY) die Interessen und Meinungen des Migrationsbeirats.

(2) Sollten Mitglieder des Migrationsbeirats des Landeshauptstadt München in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder an anderen Gremien (z.B. der AGABY) mitwirken, berichten sie im zuständigen Ausschuss über ihre Arbeit.





XII. Schlussvorschriften

§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung

Soweit in dieser Geschäftsordnung Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gilt für diese die Bayerische Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Migrationsbeirats, beschlossen am 20.06.2017, zuletzt geändert am 09.12.2020, außer Kraft.

Beschlossen in der Vollversammlung des Migrationsbeirates am 24.05.2023.

 



[1] Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse können die Bezirksausschüsse auch andere Personen zu ihren Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die Vertreter*innen des Migrationsbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.