Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München
vom 20.06.2017
Änderungen: 02.10.2018
Inhaltsverzeichnis
I. Vollversammlung
§
1 Zusammensetzung
§
2 Aufgaben
II. Beratende
Ausschüsse
§
3 Bezeichnung
§
4 Zusammensetzung
§
5 Ausschussmitgliedschaft
§
6 Ausschusssprecher
§
7 Aufgaben
III. Ausschuss
für Zuschussvergaben
§
8 Zusammensetzung
§
9 Aufgaben
IV. Sitzungen
der Vollversammlung und der Ausschüsse
§
10 Sitzungsleitung
§
11 Ladung
§
12 Tagesordnung
§
13 Öffentlichkeit
§
14 Aufgaben der Sitzungsleitung
§
14 a Aussetzung der Sitzung
§
15 Wortmeldung
§
16 Anträge zur Geschäftsordnung
§
17 Beschränkung der Redezeit und der
Redner-/Rednerinnenzahl Schluss der
Redner-/Rednerinnenliste und der Beratung
§
18 Vertagung und Unterbrechung
§
19 Verweisung
§
20 Sachanträge
§
21 Beschlussfassung
§
22 Wahlen
§
23 Sitzungsprotokoll
V. Die/Der
Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung
§
24 Aufgaben der/des Vorsitzenden
§
25 Stellvertretung der/des Vorsitzenden
VI. Der
Vorstand
§
26 Zusammensetzung
§
27 Aufgaben
VII. Der
erweiterte Vorstand
§
28 Zusammensetzung
§
29 Aufgaben
§
30 Beschlussfassung
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§
31 Zuständigkeit
IX. Kommissionen
§
32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
X. Verfahren
§
33 Beschlüsse
§
34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
XI. Mitglieder
des Migrationsbeirats
§
35 Aufgaben
§
36 Teilnahme an den Sitzungen
§
37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§
38 Verschwiegenheitspflicht
XII. Schlussvorschriften
§
39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirates in anderen Gremien
§
40 Anwendung der Gemeindeordnung
§
41 Inkrafttreten
Der
Migrationsbeirat gibt sich aufgrund des § 8 Abs. 1 der Satzung über den Migrationsbeirat
der Landeshauptstadt München vom 16. Oktober 1989 (MüABl.
S. 402) in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 28.04.2016 (Migrationsbeiratssatzung)
folgende Geschäftsordnung:
I. Vollversammlung
§ 1 Zusammensetzung
Zu der
Vollversammlung werden sämtliche Mitglieder des Migrationsbeirates geladen.
§ 2 Aufgaben
(1) Die
Vollversammlung beschließt in allen durch die Satzung des Migrationsbeirates
zugewiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung.
(2) Die
Vollversammlung bestätigt die Mitglieder der Ausschüsse (§ 3 - § 7).
(3) Die
Vollversammlung empfiehlt Zuschussvergaben über 5.000.- Euro im Einzelfall nach
Vorberatung im Ausschuss für Zuschussvergaben.
(4) Die
erste Vollversammlung des Jahres soll unter anderem dazu dienen, die
Öffentlichkeit über die Arbeit des Migrationsbeirats des vergangenen Jahres zu
informieren.
Der Vorstand und die Ausschusssprecher/innen legen zu diesem Anlass einen
Tätigkeitsbericht vor, der spätestens zwei Wochen nach der ersten
Vollversammlung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden
soll.
Dabei soll auch über die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte informiert werden.
(5) Die
Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der
Ausschusssprecherinnen und Ausschusssprecher entgegen.
II. Beratende Ausschüsse
§ 3 Bezeichnung
(1) Der Migrationsbeirat bildet folgende ständige, beratende Ausschüsse:
A1: Ausschuss
für Bildung und Erziehung, Kinder, Jugend und Familie (Ausschuss 1)
A2: Ausschuss für Soziales und Frauen(angelegenheiten) mit Arbeit und Wirtschaft und Stadtplanung
(Ausschuss 2)
A3: Ausschuss für
Kultur und Sport, Religion, Gesundheit, Umwelt und interkulturellen Dialog
(Ausschuss 3)
A4: Ausschuss
für Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht mit Rassismus, Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4).(
(2) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse,
so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.
(3) Frauenangelegenheiten werden als
Querschnittsaufgabe in allen Ausschüssen behandelt und müssen auf die
Tagesordnung jeder Ausschusssitzung gesetzt werden.
§ 4 Zusammensetzung
(1) In jedem Ausschuss arbeiten neun bis elf stimmberechtigte Mitglieder
des Migrationsbeirates. Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden Ausschuss
stimmberechtigt sein. Sollten sich mehr
als 11 Mitglieder für die Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.
(2) Weitere Mitglieder können in beratender Funktion an den Sitzungen
teilnehmen.
(3) Die beratenden und stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse werden
durch die Vollversammlung bestätigt.
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
(1) Die Bestätigung der Mitglieder der Ausschüsse
erfolgt in offener Abstimmung durch die Vollversammlung.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist
verpflichtet, sich für die Mitarbeit in einem Ausschuss zu melden. Im
Verhinderungsfall kann ein Mitglied ein beliebiges anderes Mitglied, soweit
dies nicht selber stimmberechtigtes Mitglied des gleichen Ausschusses ist, in
Textform gegenüber der Geschäftsstelle und der zuständigen Ausschusssprecherin /
dem zuständigen Ausschusssprecher benennen. Ein Mitglied kann zudem jeweils nur
ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss der Ausschusssprecherin /
dem Ausschusssprecher vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit in der
Sitzung vorgelegt werden. Bei späterer Vorlage ist keine Berücksichtigung der
Vollmacht in der Sitzung mehr möglich.
(3) Die
Sitze der einzelnen Listenvertretungen werden so verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte eines
Ausschusses aus Vertretungen der
gleichen Liste besteht.
(4) Die
Ausschusssprecherinnen / Ausschusssprecher können die Übernahme eines
Ausschussamtes ablehnen oder das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines
Grundes ist nicht erforderlich.
(5) Die
Ausschusssprecherinnen / Ausschusssprecher können aus wichtigem Grund vorzeitig
abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirates gestellt wird.
Der Beschluss der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigen Mitglieder des Migrationsbeirats.
§ 6 Ausschusssprecherin, Ausschusssprecher
(1) Die
Ausschusssprecherin / der Ausschusssprecher
bzw. im Vertretungsfall die
Stellvertretung hat die Aufgabe, zusammen mit der Vorsitzenden /dem
Vorsitzenden zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
Des Weiteren hat die Ausschusssprecherin / der Ausschusssprecher bzw. im
Vertretungsfall die Stellvertretung die Sitzungen zu leiten, die Beschlüsse des
Ausschusses vorzubereiten und in der Vollversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
vorzutragen.
(2) Die Ausschusssprecherin / der Ausschusssprecher hat die Aufgabe, die/den
Vorsitzende/n bei wichtigen Verhandlungen in Fragen, die die Zuständigkeit des
Ausschusses berühren, zu begleiten.
(3) Die
Stellvertretungen der Ausschusssprecher/innen werden durch die Vollversammlung
gewählt.
§ 7 Aufgaben
Die Ausschüsse beraten über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie leiten Beschlussanträge für die Vollversammlung zur Vorbereitung der Vollversammlung an den Erweiterten Vorstand weiter.
III. Ausschuss für Zuschussvergaben
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der
Migrationsbeirat bildet einen Ausschuss für Zuschussvergaben gemäß § 8 Abs. 5 der
Migrationsbeiratssatzung (Ausschuss 5). Der Ausschuss besteht aus 8 Mitgliedern
und dem/der Vorsitzenden des Migrationsbeirates. Die Mitglieder des Ausschusses
werden nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 5 Migrationsbeiratssatzung durch die Vollversammlung aus deren Mitte
gewählt.
(2) Die
Leitung des Ausschusses obliegt der bzw. dem Vorsitzenden (§ 8 Abs. 5 Migrationsbeiratssatzung).
(3) Die
Mitgliedschaft im Ausschuss 5 schließt das Stimmrecht in einem der beratenden Ausschüsse
(§§ 3-7) nicht aus.
§ 9 Aufgaben
Der
Ausschuss für Zuschussvergaben ist für Zuschussempfehlungen in Höhe von bis zu
5.000,-- Euro im Einzelfall gemäß § 2a Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung im Rahmen
der für den Migrationsbeirat geltenden Zuschussrichtlinien zuständig.
IV. Sitzungen der
Vollversammlung und der Ausschüsse
§ 10 Sitzungsleitung
Die
Leitung der Sitzungen der Vollversammlung obliegt der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
des Migrationsbeirates. Die Leitung der Ausschusssitzungen obliegt der
Ausschusssprecherin / dem Ausschusssprecher.
Die Sitzungsleitung hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie handhabt
die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 11 Ladung
(1) Zu den
ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung wird auf Beschluss des Erweiterten
Vorstandes ( §§ 28 - 30) durch die Vorsitzende /den
Vorsitzenden geladen.
Die Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
(zusammen mit der zuständigen Ausschusssprecherin / dem zuständigen
Ausschusssprecher (§ 8 Abs. 1 Migrationsbeiratssatzung).
(2) Die
Vollversammlung ist unverzüglich durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen, wenn
ein Viertel der Mitglieder des Migrationsbeirates dies in Textform unter
Bezeichnung der Beratungsgegenstände verlangt. Die Sitzung muss spätestens am
14. Tag nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang
des Antrags in der Geschäftsstelle.
(3) Die Ladung hat
unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 12) zu
ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder des
Gremiums und an die zu ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 3 Werktage vor der Sitzung zugehen.
Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung
der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Zur
Vollversammlung des Migrationsbeirates werden die für Ausländerfragen
zuständige Bürgermeisterin /der für Ausländerfragen zuständige Bürgermeister,
die für den Migrationsbeirat zuständigen Verwaltungsbeirätinnen
/ Verwaltungsbeiräte des Stadtrates sowie sachkundige Vertreterinnen /
Vertreter von Behörden, Diensten und Organisationen nach Maßgabe von § 8 Abs. 4
der Migrationsbeiratssatzung geladen.
§ 12 Tagesordnung
(1) Die
vorläufige Tagesordnung wird bei Vollversammlungen durch den Erweiterten
Vorstand, bei Ausschusssitzungen durch die Ausschusssprecherin / den
Ausschusssprecher möglichst in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand
vorbereitet.
(2) Anträge
eines Migrationsbeiratsmitgliedes, die vor dem Versand der vorläufigen
Tagesordnung in Textform in der Geschäftsstelle des Migrationsbeirates
eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen.
(3) Darüber
hinaus kann jedes Migrationsbeiratsmitglied auch nach Beginn der Sitzung aber
noch vor der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung, bei der
Sitzungsleitung noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die
Tagesordnung stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung / der
Ausschuss durch Beschluss.
§ 13 Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Migrationsbeirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf
das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen oder
zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen wurde. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
Zuschussangelegenheiten
und Mitgliederangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.
Alle Mitglieder des Migrationsbeirates können Sitzungen des Ausschusses für
Zuschussvergaben besuchen.
Im
Falle einer öffentlichen Sitzung sollen die Zeit und der Ort der Sitzung auf
der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden.
(2) Die
Verteilung von Schriftstücken sowie das Erstellen von Ton-, Foto- und
Filmaufnahmen im Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraums sind ohne
vorherige Zustimmung des Gremiums unzulässig. Das Telefonieren ist während der
Sitzung im Sitzungssaal und im Zuhörerraum verboten. Mobiltelefone sind lautlos
zu schalten.
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet.
Sie stellt
− die ordnungsgemäße Ladung (§ 11 Abs. 1),
− die Anwesenheit der Migrationsbeiratsmitglieder und
− die Beschlussfähigkeit (§ 8 Abs. 3 Migrationsbeiratssatzung, § 21 Abs.1GeschO)
fest.
Kann die
Beschlussfähigkeit auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach angesetztem
Sitzungsbeginn nicht festgestellt werden, beendet die Sitzungsleitung die
Sitzung.
Sie gibt die Entschuldigungen bekannt.
Sie lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen.
Tritt nach Beginn
der Sitzung durch eine Veränderung der Zahl der anwesenden Mitglieder
Beschlussunfähigkeit ein, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist
zu erwarten, dass die Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird,
kann die Sitzungsleitung die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal
15 Minuten unterbrechen.
(2) Die Sitzungsleitung leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.
Zu diesem Zweck kann sie die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal verweisen. Zuschauende, die die Ordnung empfindlich stören, kann die Sitzungsleitung nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.
(3) Über Maßnahmen
nach Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht beraten.
(4) Sollte die Sitzungsleitung
der Vorschrift des § 14 Abs.2 nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist sie
verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt, die
Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die
Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung zu rufen und ihnen nach
zweimaliger Ermahnung das Wort zu entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal zu
verweisen. Zuschauende, die die Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach
einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.
§ 14a Aussetzung der Sitzung
Wenn in der Sitzung
störende Unruhe entsteht, kann die Sitzungsleitung die Sitzung auf bestimmte
Zeit aussetzen oder ganz schließen.
§ 15 Wortmeldung
(1) Sitzungsteilnehmende
dürfen das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn
es ihr von der Sitzungsleitung erteilt wird.
(2) Die
Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Zur Stellung
von Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung
jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald eine Rednerin / ein
Redner geendet hat, zu beraten. Anträge auf Beschränkung der Redezeit (§ 17
Abs. 2) sind nach einer angemessenen weiteren Redezeit von 3 - 5 Minuten
zu beraten.
Zur
Sache darf nicht gesprochen werden. Wortmeldungen sind nur zu dem
Geschäftsordnungsantrag zulässig.
Wird
der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes
von demselben Antragsteller nicht wiederholt werden.
(4)
Zu den Sitzungen des Migrationsbeirates geladene Vertretungen von Behörden,
Diensten und Organisationen (§ 12 Abs. 3) haben das Recht, sich vor der
Beschlussfassung über die Frage, zu der ihre Zuziehung geschah, zu äußern.
5) Nicht geladene Besucherinnen und Besucher
einer öffentlichen Sitzung haben das Recht auf Worterteilung, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge auf
1. Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2)
2. Beschränkung der Redner-/Rednerinnenzahl (§
17 Abs. 1 und 2)
3. Schluss der Redner-/Rednerinnenliste (§ 17
Abs. 1)
4. Schluss der Beratung (§ 17 Abs. 1)
5. Vertagung oder Unterbrechung (§ 18)
6. Verweisung (§ 19)
sowie sonstige Anträge zur Geschäftsordnung
können durch Migrationsbeiratsmitglieder während der Sitzung nach Maßgabe von §
15 Abs. 3 gestellt werden.
§ 17 Beschränkung
der Redezeit und der Redner-/Rednerinnenzahl / Schluss der
Rednerinnen-/Rednerliste und der
Beratung
(1) Auf Antrag kann die Redner-/Rednerinnenzahl
beschränkt und die Redner-/Rednerinnenliste sowie die Beratung geschlossen
werden.
Wird dieser Antrag angenommen, so tritt der
Beschluss erst dann in Kraft, wenn allen Mitgliedern, welche sich bis zur
Antragstellung zu Wort gemeldet haben, das Wort erteilt worden ist.
(2) Anträge auf Beschränkung der
Rednerinnen- / Rednerzahl sowie der Redezeit müssen genau beziffert werden.
Eine Redezeit von mindestens 5 Minuten muss jeder Rednerin / jedem Redner eingeräumt werden.
Bei
Überschreitung der Redezeit kann die Sitzungsleitung der Rednerin / dem Redner nach einmaliger Ermahnung das Wort
entziehen.
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die
Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte unterbrochen oder
auf einen anderen Sitzungstermin vertagt werden.
(2) Wird ein Vertagungs- oder
Unterbrechungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und
der Termin zur Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung festgelegt.
§ 19 Verweisung
(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte von den Ausschüssen an die Vollversammlung zur unmittelbaren Beratung, oder von der Vollversammlung an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Vorberatung verwiesen werden.
(2) Wird der Verweisungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des weiter beratenden Gremiums aufgenommen.
(3) Die an einen Ausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.
§ 20 Sachanträge
(1) Sachanträge (alle Anträge, die keine Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder des Migrationsbeirates nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.
(2) Während der Beratung von Sachanträgen darf nur zur Sache gesprochen werden.
(3) Sachanträge müssen in Textform bestellt werden.
§ 21 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Migrationsbeirates werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausschusssitzungen genügt die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Für den Ausschuss für Zuschussvergaben gilt Satz 3.
(2) Vor der Abstimmung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist die Beschlussfähigkeit (§ 8 Abs. 3 der Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die Zahl der anwesenden Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.).
(3) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündigt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(4) Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.
§ 22 Wahlen
(1) Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Wahlen sind nur gültig, wenn sämtliche Migrationsbeiratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
(2) Leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des/der zu Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen oder einen Namen einer nicht vorgeschlagenen Person enthalten, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder mit sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Hier genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 23 Sitzungsprotokoll
(1) Über die Sitzungen des Migrationsbeirates wird von dem/der Protokollführer/in ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Die Protokollierung der Vollversammlung und des Ausschusses für Zuschussvergaben ist Aufgabe der Geschäftsstelle. Das Protokoll der Vollversammlung soll den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergeben. Die Sitzungsprotokolle sind von der Sitzungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(2) Die Protokollführerin / der Protokollführer führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Das Protokoll muss enthalten:
1. Tag und Ort der Sitzung
2. die Namen der / des Vorsitzenden und der Protokollführerin / des Protokollführers
3. die Anwesenheitsliste
4. Beginn und Ende der Sitzung
5. die behandelten Tagesordnungspunkte
6. die eingebrachten Anträge
7. den Wortlaut der Beschlüsse
8. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
9. die Feststellung, dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
10. etwaige Vermerke nach § 37 der Geschäftsordnung.
(4) Jedes Sitzungsprotokoll wird der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Dabei ist über die gegen den Inhalt des Protokolls vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.
(5) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 34 Abs. 2.
V. Die / Der Vorsitzende und ihre / seine Stellvertretungen
§ 24 Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden
(1) Die / der Vorsitzende ist befugt an Stelle der Vollversammlung und des Erweiterten Vorstandes unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Zuschussangelegenheiten sind davon ausgenommen.
Sie / er stimmt sich, sofern möglich, bei unaufschiebbaren Geschäftsbesorgungen mit den Mitgliedern des Erweiterten Vorstands ab.
Art und Weise der Geschäftsbesorgung wird in der darauf
folgenden Sitzung bekannt gegeben.
Dies gilt nicht für die der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die / der Vorsitzende erledigt die laufenden Angelegenheiten des Migrationsbeirates.
(3) Die / der Vorsitzende repräsentiert den Migrationsbeirat nach außen. Sie / er leitet die Beschlüsse des Migrationsbeirats an das Direktorium weiter, erläutert diese nach außen und stellt sie der Öffentlichkeit vor.
Sie / er führt Gespräche und Verhandlungen mit Vertreterinnen und Vertretern von Ansprechpartnern des Migrationsbeirates.
Bei Gesprächen und Verhandlungen zieht sie / er die zuständige Ausschusssprecherin / den zuständigen Ausschusssprecher hinzu.
(4) Die bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung, des Erweiterten Vorstandes und des Ausschusses für Zuschussvergaben.
(5) Die / der Vorsitzende ist verpflichtet, über die Geschäftsstelle gerichtete Anfragen der Mitglieder, nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.
§ 25 Stellvertretung der / des Vorsitzenden
Die / der Vorsitzende wird im Falle ihrer / seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung vertreten. Die erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die zweite Stellvertretung vertreten.
Sind beide Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecherinnen / Ausschusssprecher zur Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecherinnen / Ausschusssprecher festlegen.
Dies gilt auch für die Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.
VI. Der Vorstand
§ 26 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der /dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretungen (§ 7 Abs. 1 der Migrationsbeiratssatzung).
§ 27 Aufgaben
Der Vorstand unterstützt die Vorsitzende / den Vorsitzenden bei der Führung ihrer / seiner Amtsgeschäfte. Er erörtert Angelegenheiten der Mitglieder des Migrationsbeirates. Soweit kein Erweiterter Vorstand besteht, nimmt der Vorstand dessen Aufgaben wahr.
VII. Der erweiterte Vorstand
§ 28 Zusammensetzung
Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind:
− die 3 Vorstandsmitglieder
−
die 4 Ausschusssprecherinnen bzw.
Ausschusssprecher
(bei Verhinderung der Stellvertretung)
§ 29 Aufgaben
Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:
−
Vorbereitung der Vollversammlung (Erstellung von
Beschlussvorlagen, Aufstellung der Tagesordnung) auf Grundlage der in den
vorberatenden Ausschüssen getroffenen Vorschläge. In dringenden Angelegenheiten
ist die Vorberatung im Ausschuss entbehrlich. In diesen Fällen ist der
Erweiterte Vorstand zur Vorberatung berechtigt.
−
die Koordination und Unterstützung der
Ausschussarbeit,
−
ausschussübergreifende Planung und Organisation
der Arbeit des Migrationsbeirates,
−
Beantwortung von Anfragen und Stellungnahmen,
soweit dies im Interesse des Migrationsbeirates geboten und eine rechtzeitige
Beschlussfassung in der Vollversammlung nicht möglich ist,
−
Entgegennahme der Berichte der bzw. des
Vorsitzenden sowie der Ausschusssprecherinnen bzw. Ausschusssprecher,
−
Koordination der öffentlichen Termine und
Veranstaltungen:
Alle Einladungen sind unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes
Mitglied hat der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Tagen mitzuteilen, ob und
an welchem Termin es teilnehmen möchte. Sollte es hierbei mehrere
Interessentinnen / Interessenten geben als freie Plätze vorhanden sind,
entscheidet das Los.
− Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der / des Vorsitzenden beim Verfassen des Tätigkeitsberichts über die Arbeit des Migrationsbeirats.
§ 30 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung gilt § 21.
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die Öffentlichkeitsarbeit der Vollversammlung vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben steht dem Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die Vollversammlung dieses Recht an sich zieht.
(2) Die Rechte der bzw. des Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Einzelne Mitglieder des Migrationsbeirates dürfen sich nur im eigenen Namen zu den in den Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirates fallenden Themen äußern, soweit ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit durch das zuständige Organ im Einzelfall übertragen worden ist.
IX. Kommissionen
§ 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Der Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
(2) Der Migrationsbeirat bildet zwei ständige Kommissionen zu den Themen:
a) Arbeit und Wirtschaft
b) Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation.
(3) Die ständige Kommission „Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation“ unterstützt die Vollversammlung sowie den Erweiterten Vorstand in enger Zusammenarbeit.
(4) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.
X. Verfahren
§ 33 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Gremien des Migrationsbeirates sind unter Angabe des Datums der Sitzung, in der sie gefasst worden sind, durch die Vorsitzende /den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle des Migrationsbeirates weiterzuleiten.
(2) Die Beschlüsse sind zu begründen.
§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
(1) Schreiben von Mitgliedern an den Migrationsbeirat sind an die Geschäftsstelle des Migrationsbeirates und nicht an einzelne Mitglieder des Migrationsbeirates zu richten.
(2) Die Mitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift / Protokoll über Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren.
(3) Sitzungsprotokolle werden an alle Mitglieder versandt.
(4) Die Mitglieder können in der Geschäftsstelle Akten einsehen, die im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Bei Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen Mitglieder ausgeschlossen.
XI. Migrationsmitglieder
§ 35 Aufgaben
Die Migrationsbeiratsmitglieder haben die ihnen nach der Satzung und der Geschäftsordnung des Migrationsbeirates obliegenden Aufgaben sowie ihre Verpflichtungen als Ansprechpartner der Bezirksausschüsse gewissenhaft zu erfüllen[1].
§ 36 Teilnahme an den Sitzungen
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen wird auf § 5 Migrationsbeiratssatzung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Hinsichtlich des Ausschlusses von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet die Vorschrift des Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Migrationsbeirat ohne Mitwirkung der / des persönlich Beteiligten durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Ist ein Migrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt der / dem Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Absatz 1 genannten Art Mitteilung zu machen.
(5) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Migrationsbeiratsmitgliedes hat die Ungültigkeit von Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
Die Migrationsbeiratsmitglieder haben über alle in nicht öffentlicher Sitzung besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirats in anderen Gremien
(1) Die Delegierten vertreten in anderen Gremien, z.B. der AGABY die Interessen und Meinungen des Migrationsbeirats.
(2) Sollten Mitglieder des Migrationsbeirates des Landeshauptstadt München in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder an anderen Gremien, z.B. der AGABY mitwirken, berichten sie im zuständigen Ausschuss über ihre Arbeit.
XII. Schlussvorschriften
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
Soweit in dieser Geschäftsordnung Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gilt für diese die Bayerische Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vom Migrationsbeirat am
26.09.2011 beschlossene Geschäftsordnung außer Kraft.
[1]) Nach der derzeit geltenden
Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse können die Bezirksausschüsse auch andere
Personen zu ihren Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die
Vertreter des Migrationsbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird
durch Beschluss entschieden.