Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

vom 18. Dezember 1989

Bekanntmachung:                            29.12.1989 (MüABl. S. 464)

Änderungen:                                      07.11.1990 (MüABl. S. 398)
20.07.1993 (MüABl. S. 231, ber. S. 243)
12.12.2001 (MüABl. 2002 S. 17)

§ 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1.       Diese Verwaltungsanordnung regelt die Anmeldung, Genehmigung, Koordinierung und Kostenrechnung - nachfolgend „verwaltungstechnischer Vollzug" bezeichnet - der Baumaßnahmen auf und im Straßengrund (Sondernutzung) mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung.

2.       Im Verwaltungsverfahren wird teilweise danach unterschieden, ob es sich um Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger oder privater Maßnahmeträger handelt.

Öffentliche Maßnahmeträger im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind die Stadtwerke München

-             HA Gasversorgung,

-             HA Wasserversorgung

-             EW, Abt. Stromnetze,

-             EW, Abt. Fernwärmeversorgung,

-             VB, Abt. Bautechnik,

das Baureferat, HA U-Bahnbau,

das Baureferat, HA Tiefbau,

-             Abt. Straßenbau,

-             Abt. Straßenbeleuchtung,

-             Abt. Wasser- und Brückenbau,

das Baureferat, Stadtentwässerungswerke

das Baureferat, HA Gartenbau,

die Fernmeldeämter der Post AG.

Alle anderen Behörden, Unternehmen oder Personen werden in dieser Verwaltungsanordnung als private Maßnahmeträger bezeichnet. Die Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger werden in das automatisierte Verfahren durch die Zustimmungsbehörden eingegeben.

Zustimmungsbehörden im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind das Baureferat

-     HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben,

-     Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung;

das Kreisverwaltungsreferat,

-     HA Straßenverkehr, Abt. Verkehrsordnung und die in ihrem Auftrag handelnden Bezirksinspektionen.

3.       Die Verwaltungsanordnung bezieht sich auf Baumaßnahmen an oder in Straßen (Fahrbahnen, Brücken, Tunnels, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege, Radwege, Parkbuchten, Straßenbegleitgrün...), wenn sich die Straßen entweder in der Baulast, im Unterhalt oder, falls sie von privaten Maßnahmeträgern unterhalten werden, im Eigentum oder der Verfügungsbefugnis der Stadt befinden bzw. bei Erschließungsmaßnahmen, wenn sie in die Baulast der Stadt übernommen werden.

4.       Zu den Baumaßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsanordnung zählen Aufgrabungen, das Herstellen und Ändern von Straßenflächen, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen, das Aufstellen von Gerüsten, Containern usw. Als Aufgrabungen im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind auch das Bohren, Durchpressen und die Errichtung von Tunnels in bergmännischer Bauweise zu behandeln.

5.       Sondernutzungen durch Schwertransporte sind nicht Gegenstand dieser Anordnung.

6.       Die Straßenprofildatei nach § 3 Nr. 3.5 ist nicht Gegenstand des automatisierten Verfahrens.

§ 2 Verfahrensgrundsätze

Baumaßnahmen auf oder im öffentlichen Straßengrund bedürfen einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch das Baureferat als Straßenbaubehörde und einer verkehrsaufsichtlichen Anordnung durch das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde.

1.       Für öffentliche Maßnahmeträger werden keine Sondernutzungsbescheide erteilt. Die verkehrsaufsichtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde wird hiervon nicht berührt.

2.       Für private Maßnahmeträger wird die Sondernutzungserlaubnis auf Antrag durch die Zustimmungsbehörden (§ 3 Nr. 1) schriftlich erteilt.

3.       Der „verwaltungstechnische Vollzug" einer Baumaßnahme ist durch die öffentlichen Maßnahmeträger - bei privaten Maßnahmeträgern durch die Zustimmungsbehörden - über das automatisierte Verfahren durchzuführen. Die Begriffsbestimmungen für dieses Verfahren (SPAKOO) legt das Baureferat in einer Anwenderbeschreibung fest.

4.       Mit einer Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige durch das automatisierte Verfahren angenommen, die vom Verfahren ausgegebenen Daten nach dieser Verwaltungsanordnung beachtet wurden und die verkehrsaufsichtliche Anordnung des Kreisverwaltungsreferats vorliegt. Die Sondernutzung endet mit der Unterhaltsübernahme durch den zuständigen Straßenbaubezirk als Straßenbaulastträger durch Bestätigung im automatisierten Verfahren.

5.       Das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau als Straßenbaulastträger überwacht den Vollzug dieser Anordnung vor Ort und zeigt Ordnungswidrigkeiten privater Maßnahmeträger (Art. 66 BayStrWG), die im Verfahren festgestellt werden, beim Baureferat, Abt. Verwaltung und Recht -
V 2 an.

6.       Sollen bei Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger Gegenstände (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) in den Straßengrund eingebaut und dort belassen werden, so ist zusätzlich zur wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis der Abschluss eines Belassungsvertrages mit dem Baureferat, HA Verwaltung und Recht erforderlich.

7.       Für die Einlegung eines Privatkanals in den Straßengrund ist ein Gestattungsvertrag mit dem Baureferat, Stadtentwässerungswerke, HA Anwesensentwässerung abzuschließen.

8.       Kleinere planbare Unterhaltsmaßnahmen an Hauptverkehrsstraßen sollen grundsätzlich nicht in der Hauptverkehrszeit durchgeführt werden. Hauptverkehrszeit ist in der Regel die Zeit von Montag - Freitag von 7.00 Uhr - 9.00 Uhr, Montag-Donnerstag von 16.00 Uhr - 18.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr. Das Kreisverwaltungsreferat kann die Hauptverkehrszeit in Einzelfällen anders festsetzen.

§ 3 Zuständigkeiten

1.       Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ist die Sondernutzungserlaubnis nach § 8 zu beantragen beim

1.1     Kreisverwaltungsreferat, für Baumaßnahmen ohne Aufgrabung und maximal drei Monaten Dauer, wobei die HA Straßenverkehr, Abt. Verkehrsordnung grundsätzlich für alle Genehmigungen zuständig ist. Für Baumaßnahmen die sich ausschließlich auf den Gehweg erstrecken, kann die Sondernutzung auch bei der zuständigen Bezirksinspektion beantragt werden;

1.2     Baureferat, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung für Baumaßnahmen zur Anwesensentwässerung;

1.3     Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben

1.3.1  für Baumaßnahmen ohne Aufgrabung und über drei Monate Dauer;

1.3.2  für Baumaßnahmen mit Aufgrabung.

2.       Der öffentliche Maßnahmeträger ist zuständig für

2.1     den Informationsfluss im internen Bereich;

2.2     die Abstimmung und Koordinierung seiner Baumaßnahme aufgrund der vom Verfahren bereitgestellten Informationen;

2.3     die Gewährleistung der Einhaltung des „verwaltungstechnischen Vollzugs" in seinem Verantwortungsbereich;

2.4     die Wahrnehmung der Bauoberleitung bei Maßnahmen mit Folgemaßnahmeträgern.

3.       Dem Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben obliegt

3.1     die fachtechnische Betreuung des automatisierten Verfahrens;

3.2     die Ein- und Ausgabe von Daten anstelle der nicht an das Verfahren angeschlossenen öffentlichen Maßnahmeträger;

3.3     die Überwachung der Bauablaufplanung bei abstimmungsbedürftigen Baumaßnahmen (§ 4 und § 5);

3.4     die regelmäßige Auswertung und Beurteilung der gespeicherten Falldaten mit Beanstandung zur weiteren Veranlassung bei den öffentlichen Maßnahmeträgern;

3.5     die Unterbringung der Versorgungsleitungen in den innerhalb öffentlicher Straßen zur Verfügung stehenden Spartenraum. Die von der Abt. Zentrale Aufgaben festgelegte Zoneneinteilung ist von allen Betroffenen einzuhalten. Zonenänderungen oder -tausch müssen bei der Abt. Zentrale Aufgaben schriftlich beantragt werden. Die Zoneneinteilung erfolgt nach den Grundsätzen der DIN 1998. Abweichungen hiervon erfolgen unter Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten der Landeshauptstadt München, nach wirtschaftlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Aspekten. Die Abt. Zentrale Aufgaben unterhält eine nach numerischem Straßenschlüsselverzeichnis geordnete Straßenprofildatei mit Zoneneinteilung für alle vorhandenen und geplanten öffentlichen Straßen und Plätze. Bei Eigentümerwegen wird eine Zoneneinteilung nur auf Antrag festgelegt. Die Datei steht jedem Maßnahmeträger auf Anforderung zur Verfügung und ist Grundlage für alle Planungen.

4.       Die Kostenberechnung für die Straßenwiederherstellung (§ 18) erfolgt durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau.

5.       Das Baureferat, Referatsgeschäftsleitung, Sachgebiet Informationsverarbeitung ist zuständig für die Schulung der Anwender und die DV-technische Betreuung des automatisierten Verfahrens.

6.       Das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau überwacht den Vollzug dieser Verwaltungsanordnung vor Ort und zeigt Ordnungswidrigkeiten an.

7.       Das Baureferat, HA Verwaltung und Recht - V 2 verfolgt die angezeigten Ordnungswidrigkeiten.

§ 4 Abstimmungsbedürftige Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger

1.       Die lang- und mittelfristige Koordinierung von Großprojekten und Baumaßnahmen, die durch schwerwiegende Eingriffe in den Verkehrsraum von besonderem öffentlichen Interesse sind, erfolgt in der Regel durch einen Arbeitskreis. Dem Arbeitskreis gehört jeweils ein ständiger Vertreter des Kreisverwaltungsreferates, des Baureferates, jeder Versorgungssparte der Stadtwerke und des Baureferates, Stadtentwässerungswerke an. Die Federführung liegt beim Kreisverwaltungsreferat. Zur langfristigen Koordinierung sind die Jahresbauprogramme der öffentlichen Maßnahmeträger und der sonstigen Beteiligten dem Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, spätestens sechs Wochen vor dem Jahresende bekannt zu geben. Neben der Darstellung in einem Übersichtsplan sind der beabsichtigte Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme gesondert anzugeben. Das Baureferat erstellt zum Jahresbeginn aus den Jahresbauprogrammen der öffentlichen Maßnahmeträger als Abstimmungshilfe für den Arbeitskreis das Gesamtjahresbauprogramm, das bis zur eventuellen Aufnahme in das automatisierte Verfahren, weiterhin in einem Übersichtsplan farblich ausgewiesen wird. Das als Vielfarbendruck herzustellende Gesamtjahresbauprogramm wird durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben allen Maßnahmeträgern bis Jahresende zugeleitet. Es dient in allen Planungs- und Ausführungsphasen als Abstimmungshilfe.

2.       Der Arbeitskreis hat mindestens zweimal jährlich die Projekte aus dem Gesamtjahresbauprogramm übergeordnet zu koordinieren und Prioritäten zu setzen. Das Koordinierungsergebnis ist durch das Kreisverwaltungsreferat in das automatisierte Verfahren einzubringen und fortzuschreiben. Die bedeutsamen Fälle sind dem Kreisverwaltungsausschuss und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Das Baureferat, HA U-Bahnbau gibt seine abstimmungsbedürftigen Projekte selbst in das Verfahren ein und schreibt sie fort.

§ 5 Bauablaufplanung für abstimmungsbedürftige Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger

Für abstimmungsbedürftige Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 1) ist die Vorlage einer Bauablaufplanung nach vorgegebenem Muster bzw. Netzplan erforderlich. In diesem Fall hat der öffentliche Maßnahmeträger im Rahmen seiner Bauoberleitungs- und Bauleitungsaufgabe im Einvernehmen mit den beteiligten öffentlichen Folgemaßnahmeträgern und den bauausführenden Unternehmen, unter Beachtung verkehrsaufsichtlicher oder sonstiger Auflagen, den günstigsten Bauablauf im Entwurf zu ermitteln und nach Möglichkeit einzuhalten. Die Daten des geplanten Bauablaufes sind vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, zu überwachen. Abweichungen und Verzögerungen sind vom öffentlichen Maßnahmeträger dem Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, unverzüglich vor Ablauf des Bauendes mit Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist eine erneute Abstimmung herbeizuführen.

§ 5 findet auf U-Bahn-Maßnahmen einschließlich der vom Baureferat, HA U-Bahnbau zu koordinierenden Folgemaßnahmen keine Anwendung.

§ 6 Erinnerungsverfahren

1.      Erinnerungsverfahren öffentlicher Maßnahmeträger

1.1     Jede baureife Baumaßnahme ist vom öffentlichen Maßnahmeträger durch ein Erinnerungsverfahren allen Betroffenen bekannt zu machen. Voraussetzung für die Einleitung eines Erinnerungsverfahrens ist eine technische Abstimmung. Wenn eine Baumaßnahme nicht eindeutig beschrieben oder abgegrenzt werden kann, sind Planunterlagen einzureichen. Eine erneute Planvorlage ist entbehrlich, wenn sie bei unverändertem Projekt bereits anlässlich einer Spartenanfrage erfolgt ist; die Beteiligten können die Pläne erneut anfordern. Die vom Verfahren aufgelegte Projektnummer ist mit anzugeben. Ferner sind die Straßenquerschnitte mit Zonenprofilen (ggf. mit Hinweisen über private Einbauten) auf den Plänen einzutragen.

1.2     Das Erinnerungsverfahren ist mit einem vorgegebenen Anschreiben einzuleiten. Art und Umfang der geplanten Baumaßnahmen sind in einem Projektplan maßstäblich und übersichtlich auszuweisen. Das Erinnerungsverfahren bleibt vom Tag der Auflage an maximal ein Jahr gültig.

1.3     Die Betroffenen müssen sich innerhalb eines Monats zum Verfahren äußern. Soll nach einem abgeschlossenen Erinnerungsverfahren die beabsichtigte Bauzeit geändert werden, müssen sich die Betroffenen innerhalb zwei Wochen äußern. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Äußerung, wird die Zustimmung über das automatisierte Verfahren erteilt.

1.4     Bei Kleinmaßnahmen kann der öffentliche Maßnahmeträger auf ein Erinnerungsverfahren verzichten.

Kleinmaßnahmen sind:

1.4.1  Aufgrabungen bis zu 40 m² oder bis zu einer Länge von maximal 40 m.

1.4.2 Aufgrabungen bei Hausanschlüssen.

1.4.3 Aufgrabungen im Gleisbereich bei eigenem Gleiskörper, sofern er nicht für den allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist.

1.4.4 Oberflächenbehandlungen und Schlämmen von vorhandenen Decken bis zu einer Dicke von
1 cm.

2.      Erinnerungsverfahren öffentlicher Folgemaßnahmeträger

2.1     Werden im Zusammenhang mit den Bauarbeiten des Maßnahmeträgers durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger Neubauarbeiten ausgeführt, ist durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger ein Erinnerungsverfahren nach Nr. 1 durchzuführen. Auf das Erinnerungsverfahren des Maßnahmeträgers ist Bezug zu nehmen.

Für die Koordinierung der Folgemaßnahmen von U-Bahnbauarbeiten wird kein Erinnerungsverfahren durchgeführt.

2.2     Werden im Zusammenhang mit den Bauarbeiten des Maßnahmeträgers durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger Unterhaltsarbeiten ausgeführt, kann der öffentliche Folgemaßnahmeträger auf ein Erinnerungsverfahren verzichten.

3.      Erinnerungsverfahren privater Maßnahmeträger

3.1     Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger mit einer Bauzeit von über zwölf Monaten oder solchen mit bleibenden Einbauten in den Straßengrund (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) ist durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, ein Erinnerungsverfahren nach Nr. 1 für den privaten Maßnahmeträger durchzuführen.

3.2     Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ohne Aufgrabung und mit einer Bauzeit von über drei Monaten bis zu zwölf Monaten und für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger mit Aufgrabung ist durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist im Verfahren durchzuführen.

Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ohne Aufgrabung und mit einer Bauzeit von über einem Monat ist vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der Stadtwerke München-Gaswerke einzuholen.

3.3     Die Äußerungsfrist für das verkürzte Erinnerungsverfahren ist auf drei Arbeitstage begrenzt. Eine automatische Zustimmung nach Ablauf der Frist erfolgt nicht.

3.4     Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger zur Anwesensentwässerung wird kein Erinnerungsverfahren durchgeführt. Unberührt hiervon bleibt die Baubeginnsanzeige nach § 7 Nr. 2. Das Gleiche gilt für Belagsneuherstellungen bzw. Auswechslungen auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger.

3.5     Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger, die auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger durch öffentliche Maßnahmeträger ausgeführt werden, ist durch den öffentlichen Maßnahmeträger ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist nach Nr. 3.3 durchzuführen, wenn die Aufgrabung ganz oder teilweise längs zur Straßenachse verläuft.

3.6     Auf ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist kann im Einzelfall verzichtet werden. Die Bestimmung des § 7 Nr. 2 findet unmittelbar Anwendung.

§ 7 Anzeige des Beginns und der Beendigung von Baumaßnahmen

1.      Öffentliche Maßnahmeträger

1.1     Der Baubeginn einer Maßnahme ist vom öffentlichen Maßnahmeträger, bei Folgemaßnahmen vom öffentlichen Folgemaßnahmeträger mindestens fünf Arbeitstage jedoch nicht früher als zehn Arbeitstage vor Baubeginn allen Betroffenen über das automatisierte Verfahren bekannt zu machen. Auf ein Erinnerungsverfahren - bei Folgemaßnahmen auf die Baubeginnsanzeige des öffentlichen Maßnahmeträgers - ist Bezug zu nehmen. Für Folgemaßnahmen, die vor der Hauptmaßnahme durchgeführt werden, ist der Baubeginn der Folgemaßnahme maßgebend.

Werden mehrere Kleinmaßnahmen nach § 6 Nr. 1.4 in einer Anzeige zusammengefasst, gilt die Summe der Einzelmaßnahmen als eine Baumaßnahme.

Die vom Verfahren ausgegebenen Informationen sind vom öffentlichen Maßnahme- bzw. öffentlichen Folgemaßnahmeträger zu beachten und die geplante Baumaßnahme in Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen unter Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung durchzuführen. Sofern der Umgriff der bereitgestellten Information zur Beurteilung nicht ausreicht, sind die Informationsdaten aus dem benachbarten Stadtgrundkartenblatt abzurufen.

1.2     Der angemeldete Zeitpunkt des Baubeginns ist zur Übernahme von Folgeverpflichtungen für den öffentlichen Maßnahmeträger und gegebenenfalls - sofern er im Auftrag des öffentlichen Maßnahmeträgers handelt - für den öffentlichen Folgemaßnahmeträger bindend.

Sollte zum angemeldeten Zeitpunkt mit der Bau- bzw. Folgemaßnahme nicht begonnen werden können, ist der öffentliche Maßnahmeträger, bei einer Folgemaßnahme der öffentliche Folgemaßnahmeträger verpflichtet, die Baubeginnsanzeige zu löschen.

1.3     Die Einspruchsfrist ist auf drei Arbeitstage begrenzt. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einwand, gilt die Zustimmung als erteilt.

1.4     Das Bauende einer Maßnahme ist vom öffentlichen Maßnahme- bzw. öffentlichen Folgemaßnahmeträger im automatisierten Verfahren anzuzeigen. Von den Folgeverpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten, Unterhaltspflichten) wird der öffentliche Maßnahmeträger erst mit der Unterhaltsübernahmeerklärung durch den zuständigen Straßenbaubezirk als Straßenbaulastträger befreit.

Im Rahmen der U-Bahn-Baumaßnahmen bleiben bei Folgemaßnahmen die durchführenden Dienststellen für die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten selbst verantwortlich und beantragen auch die Teilabnahmen.

Teilabnahmen bedürfen einer vom Verfahren getrennten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Maßnahmeträger und dem zuständigen Straßenbaubezirk.

Mit der Unterhaltsübernahme ist durch den Straßenbaubezirk die Zeitdauer für den Deckenschutz nach § 9 ins Verfahren einzugeben.

2.      Private Maßnahmeträger

2.1     Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger erstellt die Baubeginnsanzeige die Zustimmungsbehörde (§ 3 Nr. 1) und gibt die Daten in das Verfahren ein. Nr. 1 findet entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass Baumaßnahmen zur Anwesensentwässerung bereits 20 Arbeitstage vor Baubeginn bekannt gemacht werden können. Bei Baumaßnahmen ohne Aufgrabung und bis zu einer Dauer von drei Monaten kann nach Eingabe der Baubeginnsanzeige in das automatisierte Verfahren mit diesen ohne Einhaltung der Frist in Nr. 1 begonnen werden.

2.2     Die Beendigung der Baumaßnahme ist vom privaten Maßnahmeträger dem zuständigen Baubezirk des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau und der zuständigen Bezirksinspektion vor Arbeitsende schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksinspektion gibt das Bauende in das automatisierte Verfahren ein. Bei Arbeiten zur Anwesensentwässerung erstellt die Baubeendigungsanzeige das Baureferat, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung, zusammen mit der Abnahme der Einbauten.

Notstandsmaßnahmen

Unaufschiebbare Sofortmaßnahmen (Notstandsmaßnahmen) sind vom öffentlichen Maßnahmeträger nachträglich innerhalb von zwei Arbeitstagen in das automatisierte Verfahren einzugeben. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, unverzüglich zu verständigen. Eine Verständigung des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, über Notstandsmaßnahmen privater Maßnahmeträger hat durch diese ebenfalls unverzüglich zu erfolgen.

§ 8 Wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger

1.       Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ist - sofern die Maßnahme nicht auf Antrag und Kosten des privaten Maßnahmeträgers durch einen öffentlichen Maßnahmeträger ausgeführt wird - schriftlich zu erteilen. Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnung ist über diese Erlaubnis sicherzustellen.

2.       Sollen bei Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger Gegenstände (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) in den Straßengrund eingebaut und dort belassen werden, so ist vor Erteilung der wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis der Abschluss eines Belassungsvertrages mit dem Baureferat, HA Verwaltung und Recht erforderlich.

3.       Für die Einlegung eines Privatkanals in den Straßengrund ist ein Gestattungsvertrag mit dem Baureferat, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung, abzuschließen.

§ 9 Aufbrüche innerhalb der Fußgängerbereiche und im Bereich neu hergestellter Straßenbefestigungen

1.      Für öffentliche Maßnahmeträger sind vor Aufgrabungen geschützt:

l. l      Die als Fußgängerbereiche oder verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesenen Straßenflächen - auf die Dauer von drei Jahren.

1.2     Neu hergestellte Straßenflächen:

1.2.1 Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Längsgrabungen einschließlich der sog. Übergänge; bei Kanalneubauten des Baureferates - auf die Dauer von drei Jahren,

bei dem Neubau oder dem Unterhalt aller übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Straßenbeleuchtungsanlagen - auf die Dauer von zwei Jahren.

1.2.2  Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Quergrabungen einschließlich der sog. Punktgrabungen - auf die Dauer von einem Jahr.

1.2.3  Parkstreifen-, Rad- und Gehwegbeläge vor Aufgrabungen ‑ auf die Dauer von einem Jahr.

2.      Während der Schutzfristen dürfen Ver- und Entsorgungsleitungen nur mit Zustimmung des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, eingebracht werden.

3.      Die geschützten Fußgängerbereiche und Fahrbahndecken sind vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau im automatisierten Verfahren abzuspeichern und fortzuschreiben.

4.      Die Schutzfristen entfallen für private Maßnahmeträger, für öffentliche Maßnahmeträger bei Arbeiten auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger sowie für Maßnahmen des U-Bahnbaus und für vom Baureferat, HA U-Bahnbau koordinierte Folgemaßnahmen.

§ 10 Technische Vorschriften

Für Aufbruch- und Erdarbeiten sowie für die Herstellung zwischenzeitlicher Befestigungen der Grabungsflächen gelten die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTVE-Stb) und das „Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben", beide herausgegeben von der „Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V." sowie die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften für Straßenbauarbeiten in München" (ZTV-StraMü) der Abteilung Straßenbau, insbesondere Ziffer 3.3 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Information der Öffentlichkeit

Der Maßnahmeträger ist grundsätzlich verpflichtet, bei allen Baumaßnahmen die Öffentlichkeit zu informieren. Die Information muss den Maßnahmeträger, die Art, den Beginn und die Dauer der Bauarbeiten ausweisen. In Zweifelsfällen ist dem Informationsbedürfnis der Anlieger Vorrang zu geben.

1.       Bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger gemäß § 2 Ziffer 2.2 ist

-    der Anlieger rechtzeitig vor Baubeginn durch einen vorgegebenen Handzettel,

-    der Verkehrsteilnehmer durch eine vorgegebene Beschilderung zu informieren.

Eine weitergehende Information (Informationsschrift, Presseveröffentlichung etc.) ist Gegenstand des Zustimmungsverfahrens.

2.       Auch bei Baumaßnahmen ohne förmliches Zustimmungsverfahren gemäß § 2 Ziffer 2.3 sind die betroffenen Anlieger rechtzeitig zu verständigen.

Die Art und Weise der Information bleibt dem Maßnahmeträger überlassen.

Wird die Fahrbahn länger als fünf Arbeitstage gesperrt, sind die Anlieger jedenfalls durch vorgegebene Handzettel zu informieren.

§ 12 Sicherung der Baustellen

1.       Durch entsprechende Vorkehrungen ist jede Gefährdung, unzumutbare Belästigung und Behinderung der Straßenbenützer sowie die Verschmutzung der Straßenflächen zu verhindern. Jede Baumaßnahme ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu sichern.

2.       Für die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle gelten die Bestimmungen der StVO sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Vwv-StVO) und der Vollzugs-Entschließung (VollzugsBek.). Die vom Kreisverwaltungsreferat HA IV, Straßenverkehr, als Straßenverkehrsbehörde erlasse­nen verkehrsaufsichtlichen Anordnungen sind zu beachten.

3.       Die Zugänge und Zufahrten zu den Anwesen sind grund­sätzlich offen zu halten. Das gilt nicht für Zufahrten während des Kanalbaues. Soweit erforderlich, kann bei Aufgrabungen die Errichtung einer behelfsmäßigen Überbrückung verlangt werden.

Alle sichtbaren Anlagen der Stadtverwaltung einschließlich der Stadtwerke, der Deutschen Bahn AG, Post AG und der Isar-Amperwerke, wie Schaltkästen, Schieber, Schächte, Hydranten, Feuermelder, Briefkästen, Straßenabläufe, Entlüftungen, Seiteneingangsschächte und Gleisanlagen müssen zugänglich, Verkehrszeichen sichtbar bleiben.

4.       Werden Bau- oder Absperrzäune aufgestellt, sind Konstruktionen zu verwenden, die eine Beschädigung der Straßendecke ausschließen, z. B. Schuhe aus Beton o. ä.

§ 13 Schutz der Spartenanlagen

1.       Den zum Schutz von Spartenanlagen ergehenden Anordnungen ist unverzüglich nachzukommen. Werden Anlagen oder Versorgungseinrichtungen freigelegt, ist die zuständige Dienststelle oder das betreffende Werk sofort zu benachrichtigen. Mit der Einfüllung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Dienststelle oder das Werk hierzu die Genehmigung erteilt hat.

2.       Anlagen sind so einzubauen, dass diese nach Einfüllung und Verdichtung der Baugrube im Fahrbahnbereich mit einer der Brückenklasse 60 entsprechenden Verkehrslast, im Gehwegbereich mit einer statischen 50 kN (5 to) Walze befahren werden können, ohne dass sie beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.

3.       Auf die technischen Richtlinien für die Ausbildung und den Schutz von Versorgungsleitungen in den „Empfehlungen über Koordinierung und Maßnahmen bei der Einlegung von Rohrleitungen und Kabeln im Versorgungsgebiet der Stadt München" wird hingewiesen.

4.       Werden Grünflächen und Anpflanzungen berührt, sind die „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RSBB)" zu beachten.

§ 14 Auffüllung von Grabungen und vorläufige Straßenwiederherstellung

1.       Aufgrabungen sind vom Maßnahmeträger ordnungsgemäß (Ziffer 3.3 ZTV-StraMü) wieder einzufüllen und zu verdichten. Anschließend ist - soweit nicht sofort die endgültige Wiederherstellung gemäß § 16 Ziffer 2.1 erfolgt - eine vorläufige Deckenbefestigung aufzubringen.

2.       Wurde für die Verfüllung einer Aufgrabung, insbesondere im Frostschutzbereich, ungeeigneter Boden eingebaut (Ziffer 3.33 ZTV-StraMü), ist die Abt. Straßenbau berechtigt, diesen auf Kosten des Maßnahmeträgers auszutauschen.

§ 15 Übernahme der in Anspruch genommenen Flächen

1.       Unterhalt und Verkehrssicherung der für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen obliegen dem Maßnahmeträger so lange, bis die Abt. Straßenbau diese Fläche nach Maßgabe der folgenden Ziffern förmlich übernommen hat.

2.       Der Antrag auf Übernahme der benützten Flächen durch das Baureferat - Abt. Straßenbau wird mit dem Einreichen der Baubeendigungsanzeige oder des Bestellscheines zur Wiederherstellung der Grabungsfläche gestellt (§ 7 Ziffer 1.4). Dabei muss angegeben werden, ob die gesamte Grabungsfläche oder nur ein Teil davon übernommen werden soll (Teil- oder Schlussabnahme). Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang beim zuständigen Baubezirk der Abt. Straßenbau ist dieser Antrag zu bearbeiten und die Fläche abzunehmen.

3.       Die Übernahme wird öffentlichen Tiefbausparten auf der rücklaufenden Durchschrift der Baubeendigungsanzeige oder des Bestellscheines zur Straßenwiederherstellung, Privaten auf der Zweitschrift des Aufmaßblattes für die Straßenwiederherstellung unter Angabe des Übernahmezeitpunktes bestätigt.

4.       Die Abt. Straßenbau kann die Übernahme verweigern, wenn sich die benützte Straßenfläche aufgrund der Benützung nicht in verkehrssicherem Zustand befindet. Die in der ZTV-StraMü Ziffer 3.3 geforderten Werte für die Verdichtung der Grabenauffüllung sind auf Verlangen der Abt. Straßenbau durch den Maßnahmeträger bei der Übernahme der Grabungsflächen nachzuweisen. Auf Wunsch des Maßnahmeträgers wird diese Überprüfung durch die Abt. Straßenbau auf Kosten des Maßnahmeträgers durchgeführt. Die Abt. Straßenbau kann den Übernahmezeitpunkt für später festsetzen, wenn der Verdacht unzureichender Verdichtung der Verfüllung besteht oder der Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wurde. Auf Verlangen ist der Befund, der zur Verweigerung der Übernahme führte, vom Maßnahmeträger und der Abt. Straßenbau gemeinsam festzustellen.

5.       Sofern Straßenflächen nach Aufgrabungen in der Zeit vom 1. November mit 31. März des darauf folgenden Jahres wieder hergestellt werden, übernimmt sie die Abt. Straßenbau während dieser Zeit nur dann, wenn bei Frostwetter unter Beachtung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen gearbeitet und kein gefrorener Boden eingebaut worden ist, sowie weder Eis noch Schnee in die Schüttung gelangt sind. Andernfalls wird die in Anspruch genommene Fläche nach diesem Zeitraum übernommen.

§ 16 Endgültige Wiederherstellung

1.   Verkehrsflächen, die nicht von der Stadt unterhalten werden, sind durch die Maßnahmeträger selbst nach den jeweils für den Straßenbau geltenden technischen Vorschriften wiederherzustellen.

2.   Für Verkehrsflächen, die von der Stadt unterhalten werden (Auskünfte hierüber erteilt der zuständige Straßenbaubezirk), gilt folgende Zuständigkeitsregelung:

2.1 Nach Maßnahmen öffentlicher Tiefbausparten ist für die Wiederherstellung zuständig:

1.         Bei Fahrbahn- und Parkflächen und in den Fußgängerbereichen die Abt. Straßenbau.

2.         Bei Geh- und Radwegflächen die betreffende Sparte im Einvernehmen mit der Abt. Straßenbau.

3.         Bei Baumgräben und Grünflächen die betreffende Sparte im Einvernehmen mit der HA Gartenbau.

4.         Bordsteine können durch die betreffende Sparte entweder provisorisch auf Kiesunterlage oder nach Absprache mit der Abt. Straßenbau endgültig auf Betonunterlage gesetzt werden.

2.2 Nach Maßnahmen Privater wird die Straßendecke durch die Abt. Straßenbau wieder hergestellt. Zeitpunkt und Art der Wiederherstellung bleibt dem Straßen- und Baulastträger überlassen.

3.   Die Straße ist in der Befestigungsart wieder herzustellen, die im Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen vorhanden war. Die Abt. Straßenbau kann andere Befestigungsarten verlangen (Kostenregelung s. § 18 Ziffer 3).

4.   Die Wiederherstellung nach Maßnahmen öffentlicher Tiefbausparten ist durch Bestellschein bzw. durch Baubeendigungs- und Wiederherstellungsanzeige mit Aufmaß bei dem zuständigen Baubezirk der Abt. Straßenbau umgehend nach Beendigung der Arbeiten zu beantragen. Der Bestellschein kann gleichzeitig als Baubeendigungsanzeige gelten, er ist dann jedoch spätestens einen Monat nach Arbeitsende einzureichen; außerdem muss dies auf dem Bestellschein besonders vermerkt sein (§ 7 Ziffer 1.4).

5.   Waren mehrere Maßnahmeträger an der Inanspruchnahme einer Straßenfläche beteiligt, so ist die erforderliche Wiederherstellung in der Regel vom zuletzt Tätigen unter Kostenaufteilung durchzuführen oder zu veranlassen.

6.   Können nach Baumaßnahmen, denen Großbauvorhaben (z. B. U-Bahn-Bau) folgen, Gehwege nicht sofort entsprechend den „Regelbefestigungen für neue Straßen in München" wieder hergestellt werden, weil sie für weitere Maßnahmen beansprucht werden, so ist die beanspruchte Fläche provisorisch mit einem staubfreien Belag zu überziehen. Die endgültige Wiederherstellung führt die Abt. Straßenbau durch.

7.   Nach der Übernahme (§ 15) obliegt die Beseitigung von Setzungsschäden und sonstiger durch die Inanspruchnahme des Straßengrundes verursachter Folgeschäden an der Straße allein der Abt. Straßenbau. Im Gehbahnbereich soll den öffentlichen Tiefbausparten Gelegenheit zum Nachbessern gegeben werden, wenn sie zu einer sofortigen Schadensbehebung in der Lage sind.

8.   Alle Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppen, Geländer, Beleuchtungseinrichtungen usw. sind nach den Bauarbeiten im Einvernehmen mit der unterhaltspflichtigen Dienststelle wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen werden von dem Verkehrszeichenbetrieb der Abt. Straßenbau bzw. der Abt. Straßenbeleuchtung ersetzt und ausgebessert. Bei der Wiederherstellung von Kunstbauwerken wie Brücken, Stützmauern, Treppen und Geländern ist die Abt. Wasser- und Brückenbau einzuschalten.

9.   Vor Wiederherstellungsarbeiten im Bereich von Gleisanlagen sind die Verkehrsbetriebe rechtzeitig zu verständigen.

§ 17 Kosten der Wiederherstellung

Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Maßnahmeträger.

§ 18 Kostenberechnung für die  Straßenwiederherstellung durch die Abt. Straßenbau

1.       Die Wiederherstellungskosten entstehen nach Beendigung der Maßnahme. Sie sind unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Maßnahmeträger zu bezahlen.

2.       Der Kostenersatz wird nach Einheitssätzen berechnet. Ihre Höhe ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verwaltungsanordnung. In den Einheitspreisen sind die Aufwendungen zur Wiederherstellung von Markierungen, Verkehrszeichen und Ähnlichem enthalten. Leistungen, für die keine Einheitssätze festgelegt sind, werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt.

3.       Der Kostenersatz wird nach den Einheitssätzen für die Befestigungsart erhoben, die im Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme vorhanden war oder dieser gleichwertig ist. Hat die Abteilung Straßenbau eine höherwertige Befestigungsart verlangt (§ 16 Ziffer 3) so hat sie die Kostendifferenz zu tragen.

4.       Aufgemessen wird die tatsächlich in Anspruch genom­mene oder die durch die Baumaßnahme in Mitleidenschaft gezogene Fläche. Überlappen sich die beanspruchten Flächen mehrerer Maßnahmeträger, so wird anteilig nach Zonenbreite abgerechnet. Bei Setzungsschäden nach unterirdischer Ausführung wird die in Mitleidenschaft gezogene Fläche oder Straßendecke aufgemessen.

5.       Nach Maßnahmen auf Flächen, die unmittelbar im Zusammenhang von Straßenbauvorhaben ohnehin eine neue Befestigung erhalten, werden keine Wiederherstellungskosten verrechnet; bei Grabungen mit mehr als 2 m Tiefe sind Wiederherstellungskosten nach Ziffer 8 der anliegenden Kostentabelle zu zahlen.

6.       Bei Maßnahmen, denen Großbauvorhaben unmittelbar folgen oder die neben solchen abgewickelt werden, hat der Maßnahmeträger die Straßenwiederherstellungskosten nur insoweit zu tragen, als die Grabungsflächen umgehend endgültig wiederhergestellt werden können, also außerhalb des Bereiches der Großbaumaßnahme liegen. Kostenteilungsregelungen werden hierdurch nicht beeinflusst.

7.       Für U-Bahn-Baumaßnahmen sind die Fördergrundsätze nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - maßgeblich (vgl. R2-ÖPNV vom 20.01.1984, WVMBl. Nr. 1/1984 S. 2).

§ 19 Gewährleistung

1.       Für das ordnungsgemäße Einfüllen und Verdichten von Aufgrabungen und für die von ihnen ausgeführte Wiederherstellung der Straßenbefestigung leisten die Maßnahmeträger Gewähr.

2.       Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich bei Arbeiten aus dem Bereich der Stadtentwässerungswerke auf fünf Jahre, bei anderen Arbeiten auf drei Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Übernahme (§ 15) durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau.

3.       Werden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Setzungen oder sonstige Schäden, die auf die Baumaßnahme der Maßnahmeträger zurückzuführen sind, festgestellt, werden diese Schäden vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau, behoben (siehe auch § 16 Nr. 5) und dem Maßnahmeträger in Rechnung gestellt, sofern sie im Gehwegbereich nicht vom Maßnahmeträger selbst behoben werden.

§ 20 In-Kraft-Treten

1.       Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München (Aufgrabungsordnung) vom 20. Dezember 1984 (MüABl. S. 405) außer Kraft.

2.       Die in der Anlage aufgeführten Einheitssätze können nach Bedarf durch das Baureferat im Einvernehmen mit den betroffenen städtischen Referaten und dem Revisionsamt im Wege der Büroverfügung dem jeweiligen Preisniveau angepasst werden.


Anlage

Anhang zu § 18 Ziffer 2 der Aufgrabungsordnung

Tabelle der Einheitssätze für Straßenwiederherstellungen nach Aufgrabungen

Die nachfolgend aufgeführten Einheitssätze umfassen jeweils die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten einschließlich der dabei notwendigen Aufbrucharbeiten nach den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in München" - ZTV StraMü - für die entsprechende Befestigungsart.

1.       Fahrbahnen mit bituminöser Decke und Asphalttragschicht oder Zementbetontragschicht.

Es wird jeweils die Gesamtdicke, d.h. die Summe der Deck-, Binder- und Tragschicht gemessen. Bei ggf. unregelmäßigen Dicken (z. B. Profilaufholungen) ist die mittlere Gesamtdicke zu bestimmen. Bei bituminösen Belägen auf Pflaster wird das Pflaster durch Zementbeton ersetzt. Die herzustellende Gesamtdicke ist mit 22 cm anzusetzen.

 

 

E i n h e i t s s ä t z e

Größe der nicht zusammenhängenden Einzelflächen

 

 

0 – 5 m ²

über 5 - 20 m ²

über 20 m²

1.1

Deckschicht aus Asphaltbeton

Asphalttragschicht

Euro/m²

Euro/m²

Euro/m²

 

1.) Gesamtdicke über 6 bis 9 cm

2.) Gesamtdicke über 9 bis 11 cm

3.) Gesamtdicke über 11 bis 13 cm

4.) Gesamtdicke über 13 bis 15 cm

5.) Gesamtdicke über 15 bis 17 cm

6.) Gesamtdicke über 17 bis 21 cm

7.) Gesamtdicke über 21 bis 27 cm

8.) Gesamtdicke über 27 bis 30 cm

9.) Gesamtdicke über 30 bis 36 cm

93,34

120,77

124,04

130,02

140,76

167,45

187,01

210,35

215,28

75,77

99,52

102,92

108,04

117,26

138,28

158,24

176,98

178,06

48,27

64,35

68,26

71,50

75,52

85,18

97,45

107,47

110,75

1.2

Deckschicht aus Gussasphalt

Asphalttragschicht

 

 

 

 

1.) Gesamtdicke über 13 bis 16 cm

2.) Gesamtdicke über 16 bis 18 cm

3.) Gesamtdicke über 18 bis 20 cm

4.) Gesamtdicke über 20 bis 22 cm

5.) Gesamtdicke über 22 bis 26 cm

6.) Gesamtdicke über 26 bis 29 cm

7.) Gesamtdicke über 29 bis 34 cm

175,83

179,11

185,09

195,82

202,73

214,64

237,96

151,24

154,64

159,75

168,98

177,11

187,24

205,95

96,07

100,01

103,26

107,27

113,30

117,29

127,34

1.3

Deckschicht aus Asphaltbeton
Tragschicht aus Zementbeton

 

 

 

 

1.) Gesamtdicke bis zu 23 cm

2.) Gesamtdicke über 24 cm bis 27 cm

3.) Gesamtdicke über 29 bis 32 cm

153,59

171,85

180,64

125,34

140,30

149,09

 

81,07

89,73

96,79

1.4

Deckschicht aus Gussasphalt
Tragschicht aus Zementbeton

 

 

 

 

1.) Gesamtdicke bis zu 23 cm

2.) Gesamtdicke über 24 bis 26 cm

3.) Gesamtdicke über 27 bis 28 cm

4.) Gesamtdicke über 29 bis 32 cm

162,39

165,81

170,21

174,61

142,50

146,59

150,98

155,38

95,94

98,96

102,51

106,04

1.5

Sonstiges

 

 

 

 

1.) Teilausbau bituminös bis zu 8 cm Dicke

2.) Teilausbau bituminös über 8 cm Dicke

71,99

76,08

 

63,12

67,93

44,35

51,08

1.6

Radweg- und Gehwegbefestigung
in bis zu 3 cm dicken Asphaltbetondecken


67,95


54,43


35,53

Bemerkung: Nachfolgende Einheitssätze Ziffer 2 bis 14 verstehen sich ohne Steinersatz.

 

2.

3.

4.

Großsteinpflaster

Kleinsteinpflaster

Unbefestigte Fahrbahnflächen
(z.B. Kiesmakadam)

135,44

102,46

6,19

126,37

98,14

5,37

123,73

93,77

5,01

5.

Kunststeinplattenbelag

 

 

 

5.1

35/35/6,5 cm auf Gehwegen

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

 

80,76

48,70

 

71,99

45,10

 

59,39

38,14

5.2

35/35/10 cm auf Gehwegen

 

 

 

 

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

89,73

58,19

80,66

53,76

67,90

46,66

5.3

40/40/6,5 cm auf Gehwegen

 

 

 

 

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

81,86

50,82

73,32

46,43

60,28

39,01

5.4

40/40/10 cm auf Gehwegen

 

 

 

 

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

94,28

59,67

85,41

55,22

72,35

48,09

5.5

35/35/10 cm auf Gehwegen, Bettung: Trasszementmörtel

 

 

 

 

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

96,86

62,25

87,15

56,96

73,27

48,98

5.6

40/40/10 cm auf Gehwegen, Bettung: Trasszementmörtel

 

 

 

 

1) mit zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

2) ohne zwischenzeitlichem Bitumensplittbelag

98,30

63,66

88,58

58,39

74,70

50,41

6.

3 cm Asphaltbeton auf 10 cm Zementbeton
(Tragschichten auf Gehwegen)

83,95

67,75

48,83

 

7.

Bituminöse Oberflächenbehandlung bzw. Wiederherstellung von Oberflächenbehandlungen auf Kies- oder Schotterunterlage

21,73

21,73

14,27

8.

Wiederherstellung von Aufgrabungen in Zusammenhang mit der Ausführung von Straßenneubauten der LH München (wie Ziffer 4)

6,19

5,37

5,01

 

 

 

 

 

 

 

Größe der nicht zusammenhängenden Einzellängen

 

 

0 – 20 m

über 20 – 100 m

über 100 m

 

 

Euro/m

Euro/m

Euro/m

9.

Bordsteine Münchener Profil A

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz

 

37,53

47,50

 

33,34

43,31

 

30,88

40,83

10.

Bordsteine Münchener Profil
B und A 1 – DIN 482

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz



37,53

47,50



33,34

43,31



30,88

40,83

11.

Bordsteine Münchener Profil A 2 – DIN 482

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz

 

32,06

40,03

 

28,58

36,56

 

26,54

34,49

12.

Bordsteine Münchener Profil C 2
und B 6 – DIN 482 sowie Sonder- und Inselprofile

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz



31,93

39,75



29,27

37,07



27,20

35,00

13.

Großsteinkantzeile und einreihige Rinnenzeile

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz

 

32,06

33,54

 

28,48

29,91

 

26,28

27,74

14.

Betoneinfasssteine 8,5/17,5 cm

1) auf der Baustelle lagernd

2) mit Beifuhr vom Lagerplatz

 

17,61

20,50

 

16,41

19,33

 

14,47

17,38

15.

Steinersatz (Bordsteine: Altmaterial)

1) Granitbordsteine Münchener Profil A

2) Granitbordsteine Münchener Profil B und A 1 –

    DIN 482

3) Granitbordsteine Profil A 2 – DIN 482

4) Granitbordsteine Münchener Profil C und C 2

    und B 6 – DIN 482

5) Granitbordsteine Profil A 2 – DIN 482    

    h = 160 mm

6) Granitbordsteine Profil B 6 – DIN 482    

    h = 160 mm

7) Großsteinkantzeilen und einreihige Rinnen

    (Altmaterial)

8) Betoneinfasssteine, neu

 

 

9) Kunststeinplatten 35/35/6,5 cm

10) Kunststeinplatten 40/40/6,5 cm

11) Kunststeinplatten 35/35/10 cm

12) Kunststeinplatten 40/40/10 cm

13) Großsteinpflaster (Altmaterial)

14) Kleinsteinpflaster (Altmaterial)

15) Mosaikpflaster (Altmaterial)

Euro/m

54,89

85,18


51,51

31,09


40,03


37,73


16,31


4,35

 

Euro/m²

25,67

30,86

37,15

43,26

81,63

36,10

24,18