Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

vom 2. Mai 2014

Änderungen:                            21.05.2014

                                                           30.09.2015
                                               15.02.2017
                                               17.05.2017
                                               26.07.2017
                                               21.03.2018

 

Inhaltsübersicht:

I.     Der Stadtrat

A. Vollversammlung

§ 1       Zuständigkeit im Allgemeinen

§ 2       Zuständigkeit kraft Gesetz

§ 3       Zuständigkeit aufgrund Satzung

§ 4       Zuständigkeit für sonstige Angelegenheiten

B. Ausschüsse

§ 5       Allgemeines

§ 6       Beschließende Ausschüsse (Senate)

§ 7        Bezeichnung, Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse

§ 8       Vorberatende Ausschüsse

§ 9       Werkausschüsse

§ 10     Rechnungsprüfungsausschuss

§ 11     (derzeit gegenstandslos)

§ 12     Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)

C. Ältestenrat und Kommissionen

§ 13     Ältestenrat

§ 14     Kommissionen

D.              Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen
            bzw. Verwaltungsbeiräte

§ 15     Rechte und Pflichten der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und                                Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte

§ 16     Verhältnis zur Verwaltung

E. Fraktionen und Ausschussgemeinschaften

§ 17     Fraktionen

§ 18     Bildung von Ausschussgemeinschaften

 

II.   Oberbürgermeister

§ 19     Vorsitz im Stadtrat

§ 20     Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Vollzug der Beschlüsse

§ 21     Leitung der Stadtverwaltung

§ 22     Laufende Angelegenheiten

§ 23     Übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 37 Abs. 2 GO

§ 24     Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten

§ 25     Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

§ 26     Aufgaben der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung

§ 27     Vertretung der Stadt nach außen, Verpflichtungsgeschäfte

§ 28     Abhaltung von Bürgerversammlungen

§ 29     Stellvertretung des Oberbürgermeisters

§ 30     (entfallen)

III.  Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder

§ 31     Entscheidungsfreiheit

§ 32     Teilnahme an den Sitzungen

§ 33     Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

§ 34     Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

§ 35     Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt

§ 36     Pflichtwidriges Verhalten

§ 37     (entfallen)

§ 38     Einsicht in Sitzungsniederschriften und Akten, Auskunftserteilung

IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 39     Bestellung

§ 40     Teilnahme an den Sitzungen

§ 41     Verwaltungsaufgaben

§ 42     Sonstige Rechte und Pflichten

V.   Sitzungsverlauf

A. Vorbereitung der Sitzungen

§ 43     Einberufung und Einladung

§ 44     Tagesordnung

§ 45     Sitzungsvorlagen

§ 46     Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 47     Sitzungstage

§ 48     Publikum, Presse

B. Beratung

§ 49     Sitzungsleitung

§ 50     Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

§ 51     Vortrag und Antrag

§ 52     Vortragsart

§ 53     Worterteilung

§ 54     Erklärungen

§ 55     Bekanntgabe

§ 56     Beteiligung des Münchner Polizeipräsidenten

§ 57     Teilnahme der Personalvertretung

§ 58     Anhörung der Bezirksausschüsse

C. Sachanträge

§ 59     Haushaltsmäßige Voraussetzungen für Anträge der Verwaltung

§ 60     Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder

§ 61     Schluss der Beratung, Reihenfolge bei der Abstimmung

D. Anträge zur Geschäftsordnung

§ 62     Vertagung eines Tagesordnungspunktes

§ 63     Verweisung an einen Ausschuss

§ 64     Schluss der Beratung

§ 65     Schluss der Redeliste

§ 66     Handhabung der Geschäftsordnung

§ 67     Reihenfolge der Behandlung

E. Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde

§ 68     Schriftliche Anfragen

§ 69     Fragestunde

§ 70     Aktuelle Stunde

F.  Beschlussfassung

§ 71     Beschlussfähigkeit

§ 72     Allgemeine Abstimmungsgrundsätze

§ 73     Durchführung der Abstimmung

§ 74     Wahlen

G. Ordnungsbestimmungen

§ 75     Sitzordnung

§ 76     Handhabung der Ordnung

H. Sitzungsniederschrift

§ 77     Führung und Inhalt

VI. Sonderbestimmungen

§ 78     Anwendung der Betriebssatzungen

§ 78a    Sondervorschrift für Betriebe gewerblicher Art

§ 79     Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplanes

§ 80     Geltungsdauer der Geschäftsordnung

VII.            Inkrafttreten

§ 81 Inkrafttreten

_____________________________________________________________________________

I.  Der Stadtrat

A. Vollversammlung

§ 1  Zuständigkeit im Allgemeinen

Die Vollversammlung beschließt über alle ihr durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, soweit diese nicht gemäß der Satzung für die Bezirksausschüsse übertragen wurden. Die Vollversammlung kann sich darüber hinaus jede Angelegenheit, die nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fällt, zur Behandlung und Entscheidung vorbehalten.

§ 2 Zuständigkeit kraft Gesetz

Der Vollversammlung sind durch Gesetz insbesondere folgende Angelegenheiten zugewiesen:

1.           Erlass einer Satzung über die Rechtsstellung weiterer berufsmäßiger Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO);

2.           Wahl weiterer Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und berufsmäßiger Stadtratsmitglieder (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Satz 1 GO);

3.           Beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

4.           Bestimmung der weiteren Stellvertretung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO und Bestimmung von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern als stellvertretende Ausschussvorsitzende gemäß Art. 33 Abs. 2 GO;

5.           Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Entschädigungen für die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (Art. 20 a GO);

6.           Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung ihrer Aufgabenbereiche
(Art. 32, Art. 33 Abs. 1 GO);

7.           Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), Bestellung von Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräten sowie Benennung oder Entsendung von Stadtratsmitgliedern in den Aufsichtsrat oder in die entsprechenden Organe von Beteiligungsunternehmen, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Vereinen oder von anderen Organisationen;

8.           Erlass der Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO);

9.           Erlass der Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 63, 65, 68 GO); Entgegennahme der Berichte nach § 27 KommHV-Doppik;

10.        Beschlussfassung über die Schaffung und Hebung von Stellen für die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit damit eine Ausweitung des genehmigten Gesamtstellenplans verbunden ist, im Vorgriff auf die Beschlussfassung über den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 GO);

11.        Feststellung der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO);

12.        Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO) und das Investitionsprogramm (§ 9 KommHV-Doppik);

13.        Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO), insbesondere der Erlass des Flächennutzungsplanes; die Vereinigung zu Zweckverbänden; der Abschluss der in Art. 72 GO aufgeführten weiteren Rechtsgeschäfte; die Errichtung rechtsfähiger örtlicher Stiftungen und die Umwandlung und Aufhebung von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen;

14.        Erlass von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO;

15.        Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinne von Art. 96 GO;

16.        (entfallen);

17.        Angelegenheiten der Eigenbetriebe gemäß Art. 88 GO (vgl. § 78);

18.        Regelung von Angelegenheiten, die sich für die Stadt als Trägerin der Stadtsparkasse München aus dem Sparkassengesetz und aus der Sparkassenordnung ergeben;

19.        Bildung von städtischen Bezirksausschüssen sowie Erlass einer Satzung für die städtischen Bezirksausschüsse (Art. 60 Abs. 2 und 5 GO);

20.        a)   Beschluss über die Abhaltung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2 GO);

b)   Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO);

c)   Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem                    Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist                   (Art. 18 Abs. 4 GO);

d)   Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem       Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der       Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO);

21.        Allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO);

22.        Bestellung und Abberufung der Leiterin bzw. des Leiters des Revisionsamtes, der Stellvertretung und der Prüferinnen bzw. Prüfer des Revisionsamtes (Art. 104 Abs. 3 GO);

23.        Nachprüfung von Senatsbeschlüssen auf Antrag (Art. 32 Abs. 3 GO);

24.        Genehmigung der Sitzungsniederschrift (Art. 54 Abs. 2 GO).

§ 3 Zuständigkeit aufgrund Satzung

Der Vollversammlung sind durch Satzung in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die

a)     in der Betriebssatzung für die Stadtgüter München,

b)     in der Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung der Landeshauptstadt München,

c)     in der Satzung für die Bezirksausschüsse und in der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen,

d)     in der Betriebssatzung für die Markthallen München,

e)     in der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München,

f)       in der Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele,

g)     sowie die in der Betriebssatzung des Dienstleisters für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München

bezeichneten Angelegenheiten vorbehalten.

§ 4 Zuständigkeit für sonstige Angelegenheiten

Der Vollversammlung sind weiter zur Entscheidung vorbehalten:

1.           (entfallen);

2.           Stellungnahme zu Änderungen des Stadtgebiets;

3.           Änderung von Stadtbezirksgrenzen und Benennung von Stadtteilen;

4.           Verleihung des Ehrenbürgerrechts, der Goldenen Bürgermedaille, der Goldenen Ehrenmünze und des Kulturellen Ehrenpreises der Stadt;

5.           Einleitung von förmlichen Disziplinarverfahren gegen berufsmäßige Stadtratsmitglieder;

6.           Entscheidung über Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder, falls die antragstellende Person nach der Beratung im zuständigen Ausschuss dies verlangt;

7.           Entscheidung über einander widersprechender Beschlüsse (einschließlich gutachtlicher Äußerungen) verschiedener Ausschüsse;

8.           (entfallen);

9.           a)   Maßnahmen, die über das laufende Jahr hinaus die Haushaltswirtschaft der Stadt oder ihrer       Eigenbetriebe erheblich beeinflussen;

b)   Angelegenheiten, welche die wirtschaftliche, finanzielle, städtebauliche, soziale, geistige       oder kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend berühren;

10.        Veräußerung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die unter Naturschutz oder Landschaftsschutz stehen und von Parkanlagen und sonstigen Grünflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen;

11.        (entfallen)

12.        Errichtung, wesentliche Erweiterung, Aufhebung oder Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen der Stadt sowie Zustimmung zu wesentlichen Änderungen bei öffentlichen Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist;

13.        Erlass von Weisungen an Stadtratsmitglieder, die vom Stadtrat in Organe von Unternehmen und Organisationen, denen die Stadt angehört, abgeordnet sind;

14.        Genehmigung von Investitions-, Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Standortangelegenheiten für Flüchtlinge gegeben ist (für Maßnahmen des U-Bahn-Baues von mehr als 5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes / Investitionstätigkeit handelt;

15.        bei Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes / Investitionstätigkeit:

1.      Bereiche Gartenbau und Hochbau, nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte bzw. für Hochbauprojekte;
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;

2.  Bereich Tiefbau und Ingenieurbau, nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte:
a)    Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;
b)    Projektgenehmigung bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;
c)    bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus:
       Genehmigung des Bedarfs  mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;

16.        a)   Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung, für die sich        die Vollversammlung die Zuständigkeit nach den Anordnungen für die Ausführung des         jeweiligen Haushaltsplans vorbehalten hat;

b)   Genehmigung von Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene       Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können (Art. 66 GO);

c)   Genehmigung zusätzlicher Verpflichtungsermächtigungen;

17.        Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich solcher von nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen mit einem Geschäftswert von mehr als 1 Mio. Euro. Hiervon ausgenommen sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO;

18.        Antrag auf Einleitung von Enteignungsverfahren mit einem Geschäftswert von mehr als
0,5 Mio. Euro;

19.        Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 0,5 Mio. Euro übersteigt und ohne Rücksicht auf den Streitwert, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist; die Vorschrift des § 22  Abs. 1 Satz 2 Nummer 13, Satz 1 Halbsatz 2 bleibt davon unberührt;

20.        Beteiligung der Stadt an Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der Stadt im Wege der Mietaufrechnung 0,5 Mio. Euro übersteigt;

21.        Zahlung von Entschädigungen an Mieterinnen bzw. Mieter, wenn der Betrag im Einzelfall 0,5 Mio. Euro übersteigt;

22.        a)  Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und      Boden sowie

b) Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem BauGB, wenn der Betrag bei      einmaligen Leistungen 0,5 Mio. Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden      Leistungen     150.000,-- Euro übersteigt;

23.        Gewährung von Darlehen und Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in Entschädigungen, wenn der Gesamtbetrag 250.000,-- Euro im Einzelfall übersteigt;

24.        Anmietungen aller Art, wenn die Jahresmiete 0,5 Mio. Euro übersteigt, soweit nicht die Anmietung in die Zuständigkeit des Ausschusses für Standortangelegenheiten für Flüchtlinge fällt;

25.        Erlass und abweichende Festsetzung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen nach Maßgabe der Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München;

26.        Ausreichung von Darlehen (ausgenommen Personalbaudarlehen, Umzugsdarlehen, Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Bundesversorgungsgesetz); siehe auch Nr. 23;

27.        Allgemeine Festsetzung von Gemeindeabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträgen);

28.        (entfallen)

29.        Anordnung von Umlegungen;

30.        (aufgehoben)

31.        Wahlen nach Art. 51 Abs. 3 GO, soweit nicht durch Beschluss etwas anderes bestimmt ist;

32.        ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern;

33.        Zustimmung zur Kreditaufnahme durch Beteiligungsunternehmen und Zustimmung zur Beteiligung eines Beteiligungsunternehmens an einem anderen Unternehmen.

B. Ausschüsse

§ 5 Allgemeines

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Zahl und die Aufgaben der Ausschüsse, ihre Stärke sowie die jeweiligen Mitglieder (§ 2 Nr. 6).

(2) In den Ausschüssen müssen die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Ausschussgemeinschaf­ten gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). Bei der Verteilung der Ausschusssitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer (mathematisches Proporzverfahren) anzuwenden; der bzw. die Ausschussvorsitzende bleibt dabei unberücksichtigt.

(3) Haben Fraktionen oder Wählergruppen bei der Verteilung der Sitze gemäß Abs. 2 Satz 2 wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 2 Satz 2 neu zu berechnen; haben danach Fraktionen und Wählergruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(4) Die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende wird im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung durch ein Ausschussmitglied gemäß der Reihenfolge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GeschO vertreten. Dies gilt nur, wenn alle Bürgermeister verhindert sind, den Vorsitz zu führen. Ein Vertreter für das vorsitzführende Ausschussmitglied rückt nicht nach.

(5) Für jeden Ausschuss werden stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt. Die Stellvertretung ist nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Ihre Reihenfolge wird bei der Bestellung festgelegt.

(6) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten. Jeder Ausschuss beschließt jedoch gesondert. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse verschiedener Ausschüsse, so entscheidet die Vollversammlung.

§ 6 Beschließende Ausschüsse (Senate)

(1) Die Senate entscheiden innerhalb ihres Aufgabengebietes an Stelle der Vollversammlung (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).

(2) Ein Senatsbeschluss ist durch die Vollversammlung nachzuprüfen, wenn der Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder binnen einer Woche nach Beschlussfassung die Nachprüfung durch die Vollversammlung beantragt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Der Antrag auf Nachprüfung kann entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben oder schriftlich innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist beim Oberbürgermeister eingereicht werden. Der schriftliche Antrag muss von den antragstellenden Personen unterzeichnet sein. Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind bei seiner Stellvertretung einzureichen.

(4) Soweit ein Beschluss eines Senats die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO) und darf erst dann vollzogen werden.

(5) Für Beschlüsse des Verwaltungs- und Personalausschusses als Ferienausschuss gelten nicht die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, für Senatsbeschlüsse der Werkausschüsse nicht die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.

§ 7 Bezeichnung, Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1) Zur Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht nach §§ 1 bis 4 der Vollversammlung vorbehalten, nicht laufende Angelegenheiten (§ 22) und die nicht auf die Bezirksausschüsse zur Entscheidung übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2 und 6 Bezirksausschusssatzung i. V. m. dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse), werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

                                                                                             


Zahl der Mitglieder

(einschließlich Vorsitzender bzw. Vorsitzendem)

1.       Der Bauausschuss                                                                      17
für alle im Bereich des Baureferats anfallenden Angelegenheiten, insbesondere

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte sowie bei Projekten der Stadtbildpflege für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte

-            für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);

-            für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten mit Instandsetzung von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte

-            für die Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro;

-            für die Erteilung der Vorprojektgenehmigung bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro bzw. in Sonderfällen auch unter 15 Mio. Euro;

-            für die Erteilung der Projektgenehmigung bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil); 

-            für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

-            bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro, ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil) sowie die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

für alle Grundsatzfragen des Bauwesens;

für unterirdische Massenverkehrsanlagen, jedoch ausgenommen Angelegenheiten der Stadtplanung.

2.       Der Finanzausschuss                                                                   17
für die Angelegenheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung, des Steuerwesens und der Versicherungsverwaltung (ohne Kranken- und Sozialversicherung);

für Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung entsprechend den Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes, soweit nicht die Fachausschüsse zuständig sind;

für Angelegenheiten, die die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung der Stadt entscheidend berühren, soweit nicht § 4 Nr. 9 einschlägig;

für Erlass und abweichende Festsetzung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen nach Maßgabe der Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München;

für die Vorberatung bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Investitionsprogramme.

3.       Der Gesundheitsausschuss                                                          17
für Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

4.       Der Sozialausschuss                                                                    20
für Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss zuständig ist;

für Familienangelegenheiten, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss zuständig ist;

für Sozialangelegenheiten;

für Angelegenheiten des Amts für Wohnen und Migration, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Standortangelegenheiten für Flüchtlinge gegeben ist, insbesondere Vollzug der Zweckentfremdungsverordnung in Fällen besonderer Bedeutung;

für soziale Stiftungen.

5.       Der Kommunalausschuss                                                             17
für alle im Bereich des Kommunalreferats anfallenden Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Standortangelegenheiten für Flüchtlinge gegeben ist, insbesondere für Grundstücksangelegenheiten (mit Ausnahme von Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO), für Angelegenheiten der kommunalen Betriebe sowie für Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch und

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Kommunalreferat zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte

-            für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);

-            für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung.

6.       Der Kreisverwaltungsausschuss                                                  17
für Angelegenheiten des Kreisverwaltungsreferates einschließlich Straßenverkehrsregelung (ausgenommen die Durchführung von Wahlen), für Sicherheitsprobleme und polizeiliche Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie für ITK-Vorhaben der Branddirektion.

7.       Der Kulturausschuss                                                                    20
für Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung.

8.       Der Verwaltungs- und Personalausschuss                                   17
für Angelegenheiten des Direktoriums und Personal- und Organisationsreferats sowie für die Aufgaben nach Abs. 2, ferner für Personal-, Versorgungs- und Sozialangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und insbesondere für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde im Sinne des Bayerischen Disziplinargesetzes i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich und

für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden Ausschusses fallen.

9.    Der Bildungsausschuss                                                                20
für Angelegenheiten des Unterrichts- und Erziehungswesens, der Schulen und Kindertageseinrichtungen, des kommunalen Bildungsmanagements, der Pflege der Wissenschaften und der Jugendförderung, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss zuständig ist, sowie für Kultusangelegenheiten sowie ITK-Vorhaben und

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte

-            für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksaus­schüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);

-            für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung.

10.    Der Sportausschuss                                                                     20
für Angelegenheiten des Sports einschließlich ITK-Vorhaben;

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte bzw. Gartenbauprojekte

-            für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);

-            für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung.

11.    Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung                      23
für die Angelegenheiten des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, insbesondere

für Angelegenheiten der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung, Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch, Vollzug der Baurechtsvorschriften in Fällen besonderer Bedeutung, Angelegenheiten der Stadtsanierung und des Wohnungsbaus, Begutachtung städtischer Baumaßnahmen, die grundsätzliche städtebauliche, stadtgestalterische oder verkehrsplanerische Bedeutung haben oder mehr als unerheblich vom geltenden Planungsrecht abweichen, soweit der Ausschuss nicht im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens mit dem Vorhaben befasst ist.

12.    Der Umweltausschuss                                                                  17
für Angelegenheiten des Umweltschutzes.

13.    Der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft                                    20
für Angelegenheiten des Tourismus, der Wirtschaft, Wirtschaftsförderung und der Münchener Beschäftigungspolitik, für die mit dem Oktoberfest, den Dulten, dem Stadtgründungsfest und dem Christkindlmarkt am Marienplatz zusammenhängenden Entscheidungen, für Angelegenheiten der beim Referat für Arbeit und Wirtschaft geführten Beteiligungsgesellschaften und im Zusammenhang mit den Europapolitischen Auswirkungen auf die Belange der Landeshauptstadt München.

14.    Der Ausschuss für Standortangelegenheiten für Flüchtlinge       17
für die Festlegung der Standorte für Flüchtlingsunterkünfte, einschließlich der damit verbundenen Anmietungen, unabhängig von der Miethöhe, und der Immobiliendienstleistungen, z.B. für Sicherheit und Reinigung.

15.    Der IT-Ausschuss                                                                          17
für sämtliche Angelegenheiten, die die Informations- und Telekommunikationstechnik bei der Stadt München betreffen.
Ausgenommen davon sind die pädagogische Domäne des RBS, ITK-Vorhaben der Branddirektion und ITK-Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Werkausschusses des Eigenbetriebs it@M fallen.

(2) Für die Zeit der Sitzungsferien übernimmt der Verwaltungs- und Personalausschuss als Ferienausschuss die Aufgaben der Vollversammlung und der Senate, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist (Art. 32 Abs. 4 GO). Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Nrn. 1 bis 9, 11, 17, 19, 21 und 23 aufgeführten Angelegenheiten.

Ausgenommen ist ferner die Beschlussfassung über den Finanzplan und das Investitionsprogramm (§ 2 Nr. 12), soweit ihre Änderungen nicht in Verbindung mit der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und der Genehmigung von zusätzlichen Verpflichtungs-ermächtigungen im Finanzhaushalt erfolgen.

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

(1) Alle der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind in dem für das Aufgabengebiet zuständigen Ausschuss vorzuberaten, soweit sie sich zur Vorberatung eignen und die Vollversammlung nicht für einzelne Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Der Ausschuss kann Vorlagen zur unmittelbaren Beratung und Beschlussfassung an die Vollversammlung verweisen.

(2) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse sowie die Werkausschüsse (§ 9) zu den Anmeldungen zu Investitionsprogrammen. Die für die Fachausschüsse allgemein zuständigen Sachreferentinnen bzw. Sachreferenten führen die gutachtlichen Äußerungen herbei.

(3) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten fachlich betroffenen Ausschüsse gutachtlich zu den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 dem Kommunalausschuss vorbehaltenen Genehmigungen des Bedarfs mit Projektauftrag für Baumaßnahmen nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte. Dies erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Kommunalausschusses mit dem jeweils betroffenen fachlichen Ausschuss. Referentin bzw. Referent in diesen gemeinsamen Ausschüssen ist die Kommunalreferentin bzw. der Kommunalreferent, die bzw. der auch die Sitzungsvorlagen erstellt. Das Rede- und Antragsrecht der Referentin bzw. des Referenten der fachlich betroffenen Ausschüsse bleibt unberührt.

§ 9 Werkausschüsse

(1) Für die Angelegenheiten der Stadtgüter München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich insoweit nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Stadtgüter München.

(2) Für die Angelegenheiten der Münchner Stadtentwässerung wird der Bauausschuss als Werkausschuss (Stadtentwässerungsausschuss) gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung.

(3) Für die Angelegenheiten der Markthallen München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung für die Markthallen München.

(4) Für die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München.

(5) Für die Angelegenheiten der Münchner Kammerspiele wird der Kulturausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele.

(6) Für die Angelegenheiten des Dienstleisters für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird der  IT-Ausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.

§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Für die örtliche Rechnungsprüfung wird gemäß Art. 103 GO ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, der einschließlich der vorsitzenden Person aus 7 Mitgliedern besteht. Er ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (Art. 103 Abs. 1 bis 4, Art. 106 GO).

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss äußert sich gutachtlich vor der Entscheidung der Vollversammlung über die Bestellung und Abberufung der Leiterin bzw. des Leiters und der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters des Revisionsamtes sowie vor der Festlegung dessen Budgets. Nach einem Ausschreibungsverfahren führt die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent die gutachtliche Äußerung herbei.

§ 11 (derzeit gegenstandslos)

§ 12 Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)

(1) Für Angelegenheiten der Jugendhilfe wird gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII,  Art. 17 AGSG ein Kinder- und Jugendhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss gebildet.

Zusammensetzung und Aufgabenbereich bestimmen sich nach § 71 SGB VIII i. V. m. Art. 17 bis 22 AGSG und den Vorschriften der Stadtjugendamtssatzung.

(2) Eine Vorberatung der dem Ausschuss nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII i. V. m. § 2 Stadtjugendamtssatzung zugewiesenen Angelegenheiten im Sozialausschuss findet grundsätzlich nicht statt. Dies gilt insbesondere bezüglich der Anhörung vor der Berufung einer Leiterin bzw. eines Leiters des Stadtjugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

C. Ältestenrat und Kommissionen

§ 13 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, den beiden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern sowie 12 von den Fraktionen der CSU, der SPD, GRÜNE/RL, der Fraktion FREIHEITSRECHTE, TRANSPARENZ UND BÜRGERBETEILIGUNG sowie der Fraktion der BAYERNPARTEI zu benennenden ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. Für die Verteilung der 12 durch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder zu besetzenden Sitze ist das Verfahren Hare/Niemeyer anzuwenden. Es entfallen danach auf die Fraktionen der CSU und der SPD jeweils vier Sitze, auf die Fraktion GRÜNE/RL zwei Sitze sowie je ein Sitz auf die Fraktion FREIHEITSRECHTE, TRANSPARENZ UND BÜRGERBETEILIGUNG und die Fraktion BAYERNPARTEI.

Die von den Fraktionen benannten Mitglieder können sich durch im Voraus bestellte Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen. Deren Zahl bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktionen im Ältestenrat.

(2) Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Die Sitze werden durch Beschluss der Vollversammlung auf die von den Fraktionen benannten Stadtratsmitglieder verteilt. Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, sofern er die Öffentlichkeit nicht im Einzelfall durch Beschluss zulässt.

(3) Der Ältestenrat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte. Besonders obliegt es ihm, eine Abstimmung zwischen den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften über Art und Zeit der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen. Ferner werden in ihm Personalangelegenheiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters sowie der ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erörtert.

(4) Anträge und Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Antrags- oder Fragerechts darstellen, kann der Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens 80 % der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Oberbürgermeister hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat der Oberbürgermeister auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der Anfragestellerin bzw. des Anfragestellers die Entscheidung des Verwaltungs- und Personalausschusses des Stadtrates in nichtöffentlicher Sitzung über den Einspruch herbeizuführen. Für die Zurückweisung ist das gleiche Quorum wie im Ältestenrat (80 %) erforderlich.

§ 14 Kommissionen

(1) Der Stadtrat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtstadtratsmitglieder angehören können.

(2) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.

(3) Fraktionen und Wählergruppen, die nicht in der jeweiligen Kommission vertreten sind, die aber einen Sitz in dem für die entsprechende Sachentscheidung zuständigen vorberatenden oder beschließenden Stadtratsausschuss haben, können maximal eine Vertretung ihrer Fraktion oder Wählergruppe mit dem Recht zum Zuhören in die jeweilige Kommissionssitzung entsenden.

D. Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte

§ 15   Rechte und Pflichten der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und        Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte

(1) Für jedes Referat wird ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Korreferentin bzw. Korreferent, für einzelne abgegrenzte Aufgabengebiete innerhalb der Referate sowie für bestimmte Gebäude oder sonstige Wertobjekte ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat nach Vorschlag der Fraktionen bestellt. Die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenden Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete wird nach dem Verfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Die Zugriffsreihenfolge der Fraktionen auf die Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete richtet sich nach dem d’Hondt’schen Verfahren.

(2) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Einrichtungen zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Akten einzusehen sowie Arbeiten, Lieferungen und Rechnungen zu prüfen. Vor Verwertung des Ergebnisses der Untersuchung sind die hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse mit der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten oder der Dienstellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu besprechen. Zu Besprechungen mit Dienstkräften soll im Allgemeinen die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter beigezogen werden.

(3) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte stehen den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern beratend und unterstützend zur Seite. Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Stadtrat und der Verwaltung zum Wohle der Bevölkerung fördern. Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen, insbesondere haben sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein. Sie können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen oder in ihrer Eigenschaft als Korreferentin bzw. Korreferent oder Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat Schreiben der Stadt unterzeichnen.

§ 16 Verhältnis zur Verwaltung

(1) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte sind von den Referaten und Dienststellen über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises zu unterrichten und zu hören.

(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der Entwurf der Teilhaushaltspläne des jeweiligen Referats mit der Korreferentin bzw. dem Korreferenten rechtzeitig vor Einreichung bei der Stadtkämmerei zu beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die Sachreferentin bzw. der Sachreferent eine abweichende Meinung der Korreferentin bzw. des Korreferenten der Stadtkämmerei bekannt zu geben und in der Haushaltsplanberatung vorzutragen.

(3) Beschlussentwürfe und Bekanntgaben gemäß § 55 sind von den Referentinnen bzw. Referenten den zuständigen Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräten so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie genügend Zeit zum Studium und zur Besprechung mit den Referaten und Dienststellen haben. Ihre Stellungnahme soll schriftlich abgefasst werden; sie ist in den Sitzungen bekannt zu geben.

(4) Über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Wert über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten – ohne Umsatzsteuer - (für den Bereich des Baureferates mit einem Wert von über 0,5 Mio. Euro) und über den An- und Verkauf sowie den Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert von über 25.000,-- Euro sind, soweit nicht der zuständige Ausschuss beschließt, die zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. der zuständige Verwaltungsbeirat bzw. die Korreferentin oder der Korreferent zu unterrichten.

Dasselbe gilt für Anträge auf Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000,-- Euro gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GeschO sowie für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der laufenden Angelegenheiten (§ 22 GeschO), unabhängig von der Höhe des Zuschusses.

(5) Vor Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Jahresmiet- bzw. Jahrespachtsumme von über 60.000,-- Euro sowie von unentgeltlichen Überlassungsverträgen über städtische Anwesen und sonstige städtische Grundstücke sind die Verträge der zuständigen Verwaltungsbeirätin bzw. dem zuständigen Verwaltungsbeirat zur Stellungnahme vorzulegen.

(6) Die Referentinnen bzw. Referenten sind an die Stellungnahme der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte nicht gebunden. Sie haben diese aber zu würdigen.

E. Fraktionen und Ausschussgemeinschaften

§ 17 Fraktionen

Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Mitglieder hat.

§ 18 Bildung von Ausschussgemeinschaften

(1) Einzelne ehrenamtliche Stadtratsmitglieder und Gruppen, die sonst bei der Besetzung der Ausschüsse keine Berücksichtigung finden würden, können sich zum Zweck der Erlangung von Ausschusssitzen zu Ausschussgemeinschaften zusammenschließen (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO).

(2) Soweit gemäß Abs. 1 Ausschussgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Dasselbe gilt für Fraktionen und Gruppen.

II. Oberbürgermeister

§ 19 Vorsitz im Stadtrat

(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den Ausschüssen (Art. 36 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GO).

(2) Als Vorsitzender bereitet er die Tagesordnung vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO).

§ 20 Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Vollzug der Beschlüsse

(1) Der Oberbürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und der Senate (Art. 36 Satz 1 GO). Er bedient sich dazu grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder.

(2) Hält er Entscheidungen der Vollversammlung oder eines Senats für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO). Auf Antrag des Oberbürgermeisters und nach Darlegung seiner Rechtsauffassung entscheidet die Vollversammlung vor der Herbeiführung der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde nochmals.

(3) Hinderungsgründe für den Vollzug von Beschlüssen sind der Vollversammlung oder dem beschließenden Ausschuss baldmöglichst bekannt zu geben. Kann ein Beschluss längere Zeit nicht oder nur teilweise vollzogen werden, ist die Vollversammlung oder der Ausschuss spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneut mit der Angelegenheit zu befassen.

§ 21 Leitung der Stadtverwaltung

(1) Der Oberbürgermeister verteilt im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Geschäftsverteilung die Dienstaufgaben (Art. 46 Abs. 1 GO). Diese sind im Aufgabengliederungsplan zusammengestellt und können gegebenenfalls durch Sonderaufträge ergänzt werden.

(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46 GO) einzelne seiner Befugnisse der zweiten Bürgermeisterin bzw. dem zweiten Bürgermeister und der dritten Bürgermeisterin bzw. dem dritten Bürgermeister, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einer städtischen Dienstkraft übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Stadtrats (Art. 39 Abs. 2 GO).

(3) Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt und ist Dienstvorgesetzter der städtischen Beamtinnen und Beamten (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Er ist zuständig für die Umsetzung von Beamtinnen und Beamten aller Fachlaufbahnen und aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für alle Stellenangelegenheiten des genehmigten Stellenplans.

(4) Der Oberbürgermeister bestellt die Kassenverwalterin bzw. den Kassenverwalter und die Stellvertretung (Art. 100 Abs. 2 Satz 1 GO).

§ 22 Laufende Angelegenheiten

(1) Dem Oberbürgermeister obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).

Hierzu zählen insbesondere:

1.      Genehmigung von Investitions-, Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Auszahlungen von nicht mehr als 250.000,-- Euro (für Maßnahmen des U-Bahn-Baues von nicht mehr als 0,5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen) handelt;

2.      Bei Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung von Bauten)

   a)   Bereich Gartenbau

         aa) Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
               1 Mio. Euro;

         bb) Projektgenehmigung;

         cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro.

   b)   Bereich Hochbau

         aa) Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
               1 Mio. Euro;

         bb) Projektgenehmigung;

         cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;

         dd) vorläufige Genehmigung des Bedarfs mit Vorplanungsauftrag bei Projektkosten von über                1 Mio. Euro;

         ee) bei investiven Erhaltungsmaßnahmen: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit                      Untersuchungsauftrag;

   c)   Bereich Tiefbau und Ingenieurbau

         aa)          Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
               1 Mio. Euro;

         bb) Vorprojektgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 15 Mio. Euro;

         cc) Projektgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;

         dd) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;

         ee) bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: Genehmigung der                            Bedarfsanmeldung mit Untersuchungsauftrag;

3.      Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ohne Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen) bis zu einem geschätzten Auftragswert von 2 Mio. Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78a GeschO). Für den Bereich des Baureferates ist die Entscheidungszuständig­keit für höhere Vergabesummen gemäß Art. 37 Abs. 2 GO übertragen worden (§ 23 Satz 1 Nr. 8 GeschO);

3.a)   Vergabe von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die nicht im notwendigen Vollzug von Gesetzen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu Baumaßnahmen, Planung und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind (insbesondere Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen, Abbruchvorbereitungen, Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen, Bewertungsgutachten, Gutachten zur Altlastenermittlung und Altlastenbeseitigung, Lärmgutachten, Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten, Verkehrsprognosen) - insoweit gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GeschO -, bis zur Höhe eines geschätzten Auftragswertes von 100.000,-- Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78 a GeschO);

4.a)   Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und          grundstücksgleichen Rechten einschließlich solcher von Stiftungen,

   b)   Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Boden,

   c)   Kaufpreisminderungen wegen Bodenmängel bei verkauften Grundstücken

         mit einem Geschäftswert bzw. bis zur Höhe von 250.000,-- Euro;

5.           Löschungsbewilligungen, Pfandfreigaben und Rangrücktrittsbewilligungen für dingliche Rechte;

6.           Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung entsprechend den Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes;

Freigabe der für die einzelnen Maßnahmen im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel und Genehmigung der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen;

7.           Annahme, Ausschlagung und Verwendung von Erbschaften, Vermächtnissen sowie Abschluss von Sponsoringvereinbarungen mit angemessenem Austauschverhältnis bis zu einem Wert von 0,5 Mio. Euro. Annahme und Ablehnung von Schenkungen und sonstigen Zuwendungen, soweit sie einen Wert von 10.000,-- Euro nicht übersteigen. Annahme beantragter Zuwendungen von Bund und Land sowie Europäischer Union ohne betragsmäßige Begrenzung; ;

8.           Beteiligung der Stadt an Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der Stadt im Wege der Mietaufrechnung 100.000,-- Euro nicht übersteigt;

9.           Zahlung von Entschädigungen an Mieterinnen bzw. Mieter bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall;

10.        Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 250.000,-- Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 90.000,-- Euro nicht übersteigt;

11.        Gewährung von Darlehen und Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in Entschädigungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000,-- Euro im Einzelfall;

12.        Anmietungen aller Art, wenn die Jahresnettokaltmiete 250.000,-- Euro nicht übersteigt;

13.        Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 100.000,-- Euro nicht übersteigt; ohne Rücksicht auf den Streitwert Einlegung aller Widersprüche, die sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union wenden sowie alle Einsprüche der Stadtkämmerei gegen Steuerbescheide der Finanzverwaltung. Führung aller Passivprozesse der Stadt und des Stadtrats;

14.        Gewährung von Darlehen im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bis zu
5.000,-- Euro im Einzelfall;

15.        Gewährung von Zuschüssen bis zu einem Betrag von 25.000,-- Euro im Einzelfall; in bestimmten Fällen nach Maßgabe der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien;

15.a) Gewährung von Zuschüssen aus der Bandenwerbung auf städtischen Sportanlagen im Rahmen der Richtlinien bis zu 50.000,-- Euro im Einzelfall;

16.        Ankauf von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen bis zu 25.000,-- Euro. Diese Grenze von 25.000,-- Euro gilt nicht für die Städtische Galerie im Lenbachhaus; hier gelten die vom Stadtrat jeweils festzulegenden Sonderregelungen;

17.        (entfallen)

18.        (entfallen)

19.        Auszahlung von Stiftungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 6.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall. Auszahlung von Schenkungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 6.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und als Zuwendungen an juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 0,5 Mio. Euro;

20.        Verleihung von Schulpreisen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;

21.        Stiftung sportlicher Ehrenpreise für Vereine und Schulen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;

22.        Verleihung von Stipendien bis zu 400,-- Euro im Einzelfall;

23.        Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, soweit sie nach ihrem Inhalt nicht von der Vollversammlung oder einem Ausschuss zu behandeln sind;

24.        Billigkeitsmaßnahmen betreffend öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Forderungen nach Maßgabe der Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München;

25.        Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages;

26.        Umschuldungen und Anschlussfinanzierungen für aufgenommene Kredite;

27.        Erteilung der Anordnungsbefugnis an einzelne Dienstkräfte;

28.        An- und Verkauf sowie Tausch von Wertpapieren, die der Anlage städtischer Geldbestände dienen; 

29.        Festsetzung von Mieten und Pachten im Rahmen der Berechnungen des Bewertungsamtes, des Münchner Mietspiegels oder bei Land- und Jagd- bzw. Fischereipachten durch Fachgutachten;

30.        Vollzug des Baugesetzbuches, soweit nicht das Gesetz selbst Beschlussfassungen durch die Vollversammlung vorschreibt;

30.a) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in Vollzug der vom Stadtrat beschlossenen Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung in ihrer jeweiligen Fassung geschlossen werden;

31.        Festlegung der Material- und Benutzungsgebühren an den städtischen Schulen, soweit nicht eine Benutzungssatzung erlassen wird;

32.        (aufgehoben)

33.        ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf bis zu 0,5 Mio. Euro Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich bis zu 100.000,-- Euro erfordern;

34.        Vollzug des Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 und Vollzug der Zweckentfremdungsverordnung des Freistaates Bayern in folgenden Fällen:

   a)   Anträge auf Zweckentfremdung im gesamten Stadtgebiet, über die aufgrund einer eindeutigen Rechtslage, insbesondere nach den geltenden Zweckentfremdungsrichtlinien, nach einer gesicherten Rechtsprechung und/oder nach entsprechenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde entschieden werden kann.

Dies sind insbesondere Fälle, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuentfremdenden Wohnraum ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot vorliegt,

   b)   Entscheidung über Abhilfe bei Widersprüchen in den unter Buchstabe a) genannten Fällen,

   c)   Anträge auf Zweckentfremdung, bei denen

aa)  es sich bei dem zweckzuentfremdenden Wohnraum um nicht erhaltungswürdigen  Wohnraum handelt oder

bb)  die Zweckentfremdung im überwiegend öffentlichen Interesse genehmigt werden muss,

sowie die Entscheidung über Abhilfe bei Widersprüchen zu Buchstabe aa) und bb) sind dem Sozialausschuss zur Stellungnahme vorzulegen, wenn ihnen nach Vorprüfung durch die Verwaltung entsprochen werden soll.

(2) Soweit die Angelegenheit in §§ 2 bis 4, 7, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 bis 26 nicht abweichend geregelt ist, ist eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auch gegeben bei Entscheidungen jeder Art, insbesondere beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte, soweit es sich um

       eine laufende Angelegenheit handelt,

       die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und

       keine finanzielle Verpflichtung der Stadt über 2 Mio. Euro erwarten lässt.

§ 23 Übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 37 Abs. 2 GO

Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.           Erteilung, Versagung und Zurücknahme von Konzessionen für Krankenanstalten.

2.           Angelegenheiten des Standesamts- und Staatsangehörigkeitswesens.

3.           Vollzug der Gewerbegesetze.

4.           Wahrnehmung der Befugnisse der Gemeinde nach dem Landbeschaffungs- und dem Schutzbereichsgesetz.

5.           Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.

6.           Vergabe von geologischen Bodenuntersuchungen bei konkretem Verdacht auf Bodenmängel städtischer Grundstücke.

7.           Aufnahme von nicht genehmigungspflichtigen Förderkrediten bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro im Einzelfall im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrags für Kreditaufnahmen.

8.           Vergabe von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Baureferates mit Ausnahme solcher, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen.

8.a)    Vergaben aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Referate bis zu einem geschätzten          Auftragswert von 5 Mio. Euro.

9.           Erwerb von nach dem Bebauungsplanentwurf (Entwurf des Billigungsbeschlusses)

       festzusetzenden Gemeinbedarfseinrichtungen und -flächen für Kindertageseinrichtungen;

       festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung);

       festzusetzenden öffentlichen Grünflächen;

         im Rahmen von städtebaulichen Verträgen oder Durchführungsverträgen nach BauGB.

Die obigen Festlegungen gelten auch für den Erwerb von baulich integrierten, als Gemeinbedarfseinrichtungen festzusetzenden Kindertageseinrichtungen. Als Erwerb gilt auch, wenn statt eines Eigentumserwerbs im Einzelfall die Bereitstellung in anderer, rechtlich gesicherter Form erfolgt.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30a bleibt unberührt.

Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.

§ 24 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten

1.      Personalrechtliche Befugnisse

a)       Originäre Befugnisse:
Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt zuständig.

b)       Übertragene Befugnisse:
Darüber hinaus hat der Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 BayBesG gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und
die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 bis einschließlich zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO auf den Oberbürgermeister übertragen.

2.      Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als oberste Dienstbehörde, insbesondere

a)       unbeschadet Art. 43 Abs. 1 und 2 GO für alle laufenden status-, besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO;

b)       für die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG;

c)       für die Behandlung von Widersprüchen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat für die Ausgangsentscheidung zuständig war. 

§ 25 Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

(1) Der Oberbürgermeister ist befugt, an Stelle der Vollversammlung oder eines Senats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO).

(2) Vom Oberbürgermeister getroffene dringliche Anordnungen sind in der nächstfolgenden Sitzung der Vollversammlung oder des zuständigen Senats bekannt zu geben.

§ 26 Aufgaben der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung

Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GO)

a)     die übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung, des Wehrersatzwesens sowie des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen die Vollversammlung oder Ausschüsse zuständig sind;

b)     die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

§ 27 Vertretung der Stadt nach außen, Verpflichtungsgeschäfte

(1) Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO).

(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

(3) Erklärungen, durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von städtischen Dienstkräften unterzeichnet werden (Art. 38 Abs. 2 GO).

§ 28 Abhaltung von Bürgerversammlungen

Der Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein und führt den Vorsitz.

§ 29 Stellvertretung des Oberbürgermeisters

(1) Sind beide Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister verhindert, so obliegt die Stellvertretung des Oberbürgermeisters den Mitgliedern des Ältestenrats in der Reihenfolge:

1.           Erste Vertretung der Fraktion der CSU,

2.           Erste Vertretung der Fraktion der SPD,

3.           Zweite Vertretung der Fraktion der CSU,

4.           Zweite Vertretung der Fraktion der SPD,

5.           Erste Vertretung der Fraktion DIE GRÜNEN/RL,

6.           Dritte Vertretung der Fraktion der CSU,

7.           Dritte Vertretung der Fraktion der SPD,

8.           Vierte Vertretung der Fraktion der CSU,

9.           Vierte Vertretung der Fraktion der SPD,

10.        Zweite Vertretung der Fraktion DIE GRÜNEN/RL,

11.        Vertretung der Fraktion FREIHEITSRECHTE, TRANSPARENZ UND BÜRGERBETEILIGUNG,

12.        Vertretung der Fraktion BAYERNPARTEI,

13.        Erste Stellvertretung der Fraktion der CSU,

14.        Erste Stellvertretung der Fraktion der SPD,

15.        Zweite Stellvertretung der Fraktion der CSU,

16.        Zweite Stellvertretung der Fraktion SPD,

17.        Erste Stellvertretung der Fraktion DIE GRÜNEN/RL,

18.        Dritte Stellvertretung der Fraktion der CSU,

19.        Dritte Stellvertretung der Fraktion der SPD,

20.        Vierte Stellvertretung der Fraktion der CSU,

21.        Vierte Stellvertretung der Fraktion der SPD,

22.        Zweite Stellvertretung der Fraktion DIE GRÜNEN/RL,

23.        Stellvertretung der Fraktion FREIHEITSRECHTE, TRANSPARENZ UND BÜRGERBETEILIGUNG;

24.        Stellvertretung der Fraktion BAYERNPARTEI;

sind auch diese verhindert, so wird der Oberbürgermeister von dem an Lebensjahren ältesten dienstbereiten ehrenamtlichen Stadtratsmitglied vertreten (Art. 39 Abs. 1 GO).

(2) Der Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere infolge Abwesenheit von München, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Die Stellvertretung tritt in diesem Falle in alle Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ein.

(3) Für den Vorsitz in der Vollversammlung oder in einem Ausschuss liegt ein Fall der Verhinderung bereits dann vor, wenn die zu vertretende Person in der Sitzung nicht anwesend ist.

§ 30 (entfallen)

III. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder

§ 31 Entscheidungsfreiheit

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

§ 32 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die ehrenamtliche Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können in den Sitzungen der Ausschüsse zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein.

(2) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, haben dies dem Oberbürgermeister unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig mitzuteilen. Die Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung Sorge zu tragen.

(3) Kann ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an einer Sitzung nur zeitweise teilnehmen, so ist es verpflichtet, dies nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung der vorsitzenden Person mitzuteilen.

(4) Bei Vorliegen triftiger Gründe können die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bis zu einem Monat durch den Oberbürgermeister, für einen längeren Zeitraum durch die Vollversammlung von der Ausübung ihrer Amtspflichten befreit werden. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die zugleich gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind zur Teilnahme an Sitzungen dieser Körperschaften allgemein beurlaubt.

§ 33 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner Ehefrau oder seinem Ehemann, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat (Art. 49 Abs. 1 GO).

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.      für Wahlen

2.      für Beschlüsse, mit denen der Stadtrat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Stadt in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten bzw. des persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).

(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).

(5) Ein gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes ehrenamtliches Stadtratsmitglied hat, wenn der betreffende Beratungsgegenstand in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, während der Beratung und Abstimmung den Sitzungsraum zu verlassen.

§ 34 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

Die den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern obliegenden Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten bestimmten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GO).

§ 35 Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt

Stadtratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 50 GO).

§ 36 Pflichtwidriges Verhalten

Die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung).

§ 37 (entfallen)

§ 38 Einsicht in Sitzungsniederschriften und Akten, Auskunftserteilung

(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift über Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren. Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern auf Verlangen Abschriften zu erteilen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Gesamtabschrift einer Niederschrift ist einer Fraktion auf deren Verlangen zu erteilen.

(2) Stadtratsmitglieder sind berechtigt, in der Dienststelle alle Akten einzusehen, die mit einem Beratungsgegenstand im Stadtrat in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Akten, die mit einem Beratungsgegenstand im Rechnungsprüfungsausschuss in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen nur von dessen Mitgliedern eingesehen werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Oberbürgermeisters einzuholen.

(3) Für die Akteneinsicht der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw.  Verwaltungsbeiräten gilt § 15 Abs. 2.

(4) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sind berechtigt, Akten von Projektgruppen einzusehen.

(5) In allen anderen Fällen können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder Akten einsehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister damit einverstanden ist.

(6) Bei Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen Stadtratsmitglieder ausgeschlossen.

(7) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von der zuständigen Dienststellenleitung Auskünfte einholen.

IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 39 Bestellung

(1) Für die Leitung der Referate werden von der Vollversammlung auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 GO).

(2) Die Aufgabengebiete sowie die Zahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat in der Geschäftsverteilung festgelegt.

§ 40 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden.

Weichen sie beim Vortrag oder Antrag in der Vollversammlung oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung vertreten.

§ 41 Verwaltungsaufgaben

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 die Beschlüsse des Stadtrats vorzubereiten.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse im Benehmen mit dem Stadtrat allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten.

§ 42 Sonstige Rechte und Pflichten

Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 38 Abs. 1 finden auf berufsmäßige Stadtratsmitglieder Anwendung. Im Übrigen gelten für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die jeweiligen Bestimmungen des kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) und die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.

V. Sitzungsverlauf

A. Vorbereitung der Sitzungen

§ 43 Einberufung und Einladung

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse werden durch den Oberbürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Die Vollversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung schriftlich verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 GO). Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Oberbürgermeister. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Ausschüsse entsprechend.

(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung sind sämtliche Stadtratsmitglieder einzuladen. Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen, die übrigen Stadtratsmitglieder erhalten Abdruck der Einladung zur Kenntnis.

(3) Die Einladung hat die Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu enthalten. Sie ist mit angemessener Frist, mindestens drei Werktage vor der Sitzung, den Stadtratsmitgliedern zuzustellen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 44 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse wird vom Oberbürgermeister aufgrund der Vorschläge der Referate aufgestellt. Sie enthält die Angabe der Tagesordnungspunkte und der Referentinnen bzw. Referenten. Die Tagesordnung für die Vollversammlung soll dem Ältestenrat vorgelegt werden.

(2) Der Oberbürgermeister verteilt die Tagesordnungspunkte auf die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung.

(3) Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekannt gegeben.

§ 45 Sitzungsvorlagen

(1) Für alle auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkte sind schriftliche Vorlagen zu fertigen. Sie müssen einen bestimmten Antrag enthalten. Im Antrag sind pauschale Formulierungen oder pauschale Verweisungen auf den Vortrag unzulässig.

(2) Vorlagen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, müssen eingangs unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 und 2 eine kurze Begründung für die Nichtöffentlichkeit enthalten. Teile, die sich für eine Behandlung in öffentlicher Sitzung eignen, sind in einer gesonderten Vorlage einzubringen.

(3) Die Vorlagen und andere als Grundlage für die Beratung dienenden Drucksachen sind an die Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und an alle ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder zuzustellen, wenn die Angelegenheit ohne Vorberatung in einem Ausschuss unmittelbar in der Vollversammlung behandelt wird. Im Übrigen sind sie an die Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Ausschussmitglieder und die fraktionslosen Stadtratsmitglieder zuzustellen.

Hierfür gelten folgende Fristen:

Sitzungsvorlagen für die Vollversammlung sind möglichst sechs volle Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen;

Sitzungsvorlagen für die Ausschüsse sind möglichst zwölf volle Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen;

abweichend hiervon gilt bei Sitzungsvorlagen über Vergaben sowie die Ausführungsgenehmigungen nach den Richtlinien für die Projektierung städtischer Baumaßnahmen, Bereich Hochbau, eine Frist von vier vollen Kalendertagen.

Sitzungsvorlagen, die nicht fristgerecht zugestellt werden können, dürfen innerhalb der genannten Fristen noch zugestellt (notfalls vor der Sitzung als Tischvorlage im Sitzungsraum aufgelegt) werden, wenn der ihnen zugrunde liegende Vorgang unvorhersehbar war oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte und eine Beschlussfassung in der vorgesehenen Sitzung zwingend notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Teil 2 der Sitzungsvorlagen über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß den vom Stadtrat beschlossenen Leitlinien für Ausschreibung und Bewerberauswahl. Das Vorliegen beider Voraussetzungen muss in der Sitzungsvorlage konkret begründet sein.

(4) Wenn aus der Mitte des Ältestenrats ein entsprechender Wunsch geäußert wird, erfolgt die Zustellung einer Sitzungsvorlage für die Vollversammlung an sämtliche Stadtratsmitglieder baldmöglichst, spätestens aber als Tischvorlage.

(5) Haushaltswerke und der Finanzdaten- und Beteiligungsbericht sind unabhängig davon, ob die Angelegenheit in einem Ausschuss vorberaten oder unmittelbar in der Vollversammlung behandelt wird, lediglich an die Finanzausschussmitglieder, an die Fraktionen und Gruppen (Anzahl nach Wunsch, mindestens 1) sowie an die Stadtratsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, zuzustellen. Als Haushaltswerk im Sinne dieses Absatzes gelten der Haushaltsplanentwurf, der Schlussabgleich, der Nachtragshaushalt, der Jahres-abschluss mit Rechenschaftsbericht sowie der Entwurf des Mehrjahresinvestitionsprogramms (MIP). Die Fristen des Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 46 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).

(2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1.      Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.      Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.      Sparkassenangelegenheiten.

 

 

(3) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:

1.           die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.           sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner sowie Ehrungen.

(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

(5)  Zu Beginn der Sitzung findet in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung darüber statt, welche Tagesordnungspunkte in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden sowie gegebenenfalls die Beratung der Sitzungsvorlagen, die zwar in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, jedoch aufgrund Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in öffentlicher Sitzung zu beschließen sind (z. B. Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch).(6) Der öffentlichen Sitzung folgt, soweit vorgesehen, die weitere nichtöffentliche Sitzung.

§ 47 Sitzungstage

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.

(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt. Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am zweiten Ferientag.

(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein Sitzungsplan aufgestellt.

§ 48 Publikum, Presse

(1) Zu den öffentlichen Sitzungen haben alle Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt.

(2) Den berichterstattenden Personen von Presse und Rundfunk sind besondere Sitzplätze vorbehalten.

B. Beratung

§ 49 Sitzungsleitung

(1) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung. Sie schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr vorliegen.

(3) Ist die vorsitzende Person gleichzeitig Referentin bzw. Referent für einen bestimmten Tagesordnungspunkt, so kann sie den Vorsitz abgeben (s. § 29 Abs. 1).

§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Die Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt, die Reihenfolge der Tagesordnung geändert und nachträglich Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Diejenigen Tagesordnungspunkte, deren Beratung von einem Viertel der Stadtratsmitglieder gefordert worden ist (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO), können nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden.

§ 51 Vortrag und Antrag

(1) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag der zuständigen Referentin bzw. des zuständigen Referenten voraus. Statt des mündlichen Vortrags kann auf die schriftliche Vorlage Bezug genommen werden. Der Vortrag ist mit einem Antrag abzuschließen. In der Vollversammlung gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Die Referentin bzw. der Referent gibt ihn mündlich und, soweit die Zeit ausreicht, auch schriftlich bekannt; sie bzw. er kann dabei ggf. ihre bzw. seine abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.

(2) Geht der Tagesordnungspunkt auf einen Antrag eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zurück, so ist der Wortlaut des Antrags mit Begründung im Vortrag wiederzugeben.

§ 52 Vortragsart

Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen gemäß § 54. Die vorsitzende Person kann in Ausnahmefällen das Ablesen von Vorträgen gestatten. Den Referentinnen bzw. Referenten ist die Verlesung ihres Vortrags allgemein erlaubt.

§ 53 Worterteilung

(1) An Sitzungen Teilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der vorsitzenden Person erteilt wird. Sachliche Zwischenrufe, die sich auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beziehen, sind jedoch erlaubt. Zwischenfragen können mit Einverständnis der Rednerin bzw. des Redners durch die vorsitzende Person zugelassen werden.

(2) Die vorsitzende Person erteilt nach dem Vortrag der Referentin bzw. des Referenten das Wort zunächst der Korreferentin bzw. dem Korreferenten, wenn diese bzw. dieser es beantragt, im Übrigen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, die nach Aufforderung durch die vorsitzende Person erfolgen. Sie kann von der Reihenfolge nach Satz 1 abweichen, um zunächst je einen Redebeitrag aus den Fraktionen und den Ausschussgemeinschaften zuzulassen. Bei Dringlichkeitsanträgen, deren Dringlichkeit bejaht wurde, wird zuerst der antragstellenden Person bzw. einem Mitglied ihrer Fraktion das Wort zur Begründung des Antrages erteilt.

(3) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden auf ihren Wunsch zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen und erhalten das Wort, sofern nicht ein Ausschussmitglied dem widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist über die Zuziehung und Worterteilung durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.

(4) Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden.

(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen sowie die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränkt werden; jedoch muss im Falle einer solchen Beschränkung jede Partei oder Wählergruppe mindestens einmal die Möglichkeit haben, zu Worte zu kommen. Für Referentinnen bzw. Referenten, Korreferentinnen bzw. Korreferenten, Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte und antragsstellende Personen soll eine Begrenzung im Allgemeinen nicht vorgenommen werden. Sprechen Rednerinnen bzw. Redner über die Redezeit hinaus, so kann ihnen die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(6) Die vorsitzende Person kann nach jedem Redebeitrag selbst das Wort ergreifen. Ebenso kann sie der Referentin bzw. dem Referenten und den Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. Nur die vorsitzende Person darf zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse eine Rede unterbrechen.

(7) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen im Sinne der §§ 62 ff. wird außer der Reihe das Wort erteilt. Die Ausführungen müssen sich auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.

(8) Wenn kein Redebeitrag mehr vorgemerkt ist oder wenn auf Antrag die Beratung vorzeitig beendet wurde (§ 64), wird die Verhandlung geschlossen.

§ 54 Erklärungen

Zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Tatsachen, zu persönlichen Bemerkungen oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffs wird sofort nach Beendigung der betreffenden Rede, auf Verlangen auch noch am Schluss der Sitzung oder in einer der nächsten Sitzungen, das Wort zu einer Erklärung erteilt. Zu solchen Erklärungen findet keine Aussprache statt.

§ 55 Bekanntgabe

Die Referentinnen bzw. Referenten können durch Bekanntgaben, die keinen Antrag enthalten dürfen, die Vollversammlung oder einen Ausschuss von wichtigen Ereignissen und Verwaltungsvorgängen unterrichten. Eine Beratung und Abstimmung schließt sich an diese Bekanntgaben nicht an. Die Vollversammlung oder der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass in eine Aussprache über die Bekanntgabe eingetreten wird.

§ 56 Beteiligung des Münchner Polizeipräsidenten

(1) Der Präsident des Polizeipräsidiums München – im Verhinderungsfall seine Vertretung – wird zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse eingeladen, soweit Sicherheitsprobleme oder polizeiliche Angelegenheiten behandelt oder berührt werden. Die Hinzuziehung bei nichtöffentlichen Sitzungen und Worterteilung – bei nichtöffentlichen wie öffentlichen Sitzungen – erfolgt durch Beschluss, sofern dies für die Willensbildung erforderlich ist.

(2) Die Geschlossenheit nichtöffentlicher Sitzungen ist anschließend wiederherzustellen.

§ 57 Teilnahme der Personalvertretung

(1) Die Zuziehung und Anhörung des Vorstandes des Gesamtpersonalrates im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.

(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.

(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 58 Anhörung der Bezirksausschüsse

(1) Die Zuziehung und Anhörung der bzw. des Bezirksausschussvorsitzenden – im Verhinderungsfall ihrer bzw. seiner Vertretung – im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.

(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.

(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.

C. Sachanträge

§ 59 Haushaltsmäßige Voraussetzungen für Anträge der Verwaltung

(1) Soweit ein Antrag des Oberbürgermeisters oder einer Referentin bzw. eines Referenten Auszahlungen verursacht, sind diese grundsätzlich zu beziffern. Die Deckung ist darzulegen. Sofern solche Auszahlungen im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss der Antrag gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten; andernfalls wird der Antrag nicht behandelt.

(2) Einem Antrag, der zusätzliche Auszahlungen verursacht, kann nur zugestimmt werden, wenn die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 GO).

(3) Bei Sachanträgen, die Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, muss vor der Entscheidung im Fachausschuss der Stadtkämmerei rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit für die vorberatende oder abschließende Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgabemittel nicht die Fachausschüsse zuständig sind. Dem Finanzausschuss werden vom Stadtkämmerer nach der Behandlung im Fachausschuss Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen, für die der Finanzausschuss nach den Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes zuständig ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, zur Beschlussfassung vorgelegt. Soweit der Finanzausschuss als vorberatender Ausschuss tätig wird, erfolgt seine Einschaltung nur dann, wenn Einwendungen der Stadtkämmerei im Fachausschuss nicht berücksichtigt wurden oder die Stadtratsvollversammlung darauf besteht. Entfällt eine Vorberatung im Finanzausschuss, wird ihm die Entscheidung des Fachausschusses gemäß § 55 bekannt gegeben.

Der Sachreferentin bzw. dem Sachreferenten ist im Finanzausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Finanzausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Diese Regelung gilt entsprechend für Sachanträge, die künftige Haushaltsjahre betreffen.

(4) Bei Sachanträgen, die nicht eingeplante Personalausgaben zur Folge haben, ist vor der Entscheidung im Fachausschuss eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsreferats zu den Personalfolgekosten einzuholen. Werden Einwendungen des Personal- und Organisationsreferats nicht berücksichtigt, ist die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung im Fachausschuss – unbeschadet eines etwaigen Verfahrens nach Abs. 3 – von der Personal- und Organisationsreferentin bzw. vom Personal- und Organisationsreferenten dem Verwaltungs- und Personalausschuss zur Beratung über die Notwendigkeit der Mehrkosten bei den Personalausgaben vorzulegen. Der Sachreferentin bzw. dem Sachreferenten ist im Verwaltungs- und Personalausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Verwaltungs- und Personalausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Zudem muss ein Sachreferat bei Sachanträgen zu Stellenausweitungen zwingend das Kommunalreferat einbinden und in Abstimmung mit ihm darstellen, ob bzw. in welchem Umfang die Unterbringung des zusätzlichen Personals im Rahmen der verfügbaren Büroflächen des Sachreferats erfolgen kann bzw. ob und ggf. in welchem Umfang zusätzlicher Büroraum benötigt wird.

§ 60 Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder

(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können Anträge zur Behandlung im Stadtrat stellen. Diese sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Oberbürgermeister einzureichen und müssen mit einer kurzen Begründung versehen sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden.

(2) Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten mittels einer Vorlage, die einen eigenen Antrag zur Behandlung des Stadtratsantrags enthält, von der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten im vorberatenden oder beschließenden Ausschuss zur Beratung zu stellen. Falls Anträge in einer Stadtratsvorlage nicht abschließend behandelt, sondern nur aufgegriffen werden, müssen die Anträge innerhalb von weiteren sechs Monaten abschließend behandelt werden, soweit der Stadtrat nichts anderes beschließt.

(3) Sollte die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der für die Nichteinhaltung der Frist maßgeblichen Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen. Kann dabei ein Zeitpunkt für die Vorlage im Stadtrat noch nicht benannt werden, ist es in zweimonatlichen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Ist das ehrenamtliche Stadtratsmitglied mit einer Fristverlängerung nicht einverstanden, kann der Stadtrat einer Fristverlängerung zustimmen oder einen Termin zur Behandlung im Stadtrat festsetzen.

(4) Die Beratungstermine im Stadtrat und in den vom Stadtrat eingesetzten Kommissionen, die den Antrag betreffen, sind dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied mitzuteilen. Die Vorlagen sind ihm zuzuleiten.

(5) Anträge nach Abs. 1 mit einem Prüfungsauftrag an das Revisionsamt sind abweichend zu Abs. 2 mittels einer Vorlage des Direktoriums unmittelbar in die Vollversammlung einzubringen. Die Vorlage enthält den Antrag des ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedes, das zugleich Referent bzw. Referentin dieses Tagesordnungspunktes ist, sowie die Stellungnahmen des Fachreferates und des Revisionsamtes. Die fachlich zuständige Referentin bzw. der fachlich zuständige Referent kann zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.

(6) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung durch die vorsitzende Person gemäß § 49 schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei ihr eingereicht sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden. Über die Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach Anhörung je einer Rednerin bzw. je eines Redners für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge nach Abs. 2 bis 5 behandelt.

(7) Änderungs- und Zusatzanträge können während der Sitzung auch mündlich gestellt werden. Auf Verlangen der vorsitzenden Person ist ihr Wortlaut jedoch unverzüglich schriftlich nachzureichen. Das Gleiche gilt für die Rücknahme eines Antrages. Änderungs- und Zusatzanträgen, die in der Sitzung gestellt werden und deren finanzielle oder personelle Auswirkungen nicht voll zu überblicken sind, darf nicht sofort entsprochen werden. Die Anträge sind vielmehr, sofern sie vom Beschlussgremium nicht sofort abgelehnt werden, nach § 59 zu behandeln und binnen einer Frist von drei Monaten einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge.

(8) Alle schriftlich eingereichten Anträge mit Ausnahme der in Abs. 7 genannten sind sämtlichen Stadtratsmitgliedern zuzustellen.

(9) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.

§ 61 Schluss der Beratung, Reihenfolge bei der Abstimmung

(1) Die Beratung wird von der vorsitzenden Person geschlossen; sie wird von ihr nur dann wiedereröffnet, wenn eine zulässige Wortmeldung übersehen wurde.

(2) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" lässt die vorsitzende Person abstimmen. Nach Schluss der Beratung können Anträge (einschließlich Geschäftsordnungsanträge) weder gestellt noch zurückgezogen werden.

(3) Auf Abstimmungen in der Vollversammlung weist die vorsitzende Person rechtzeitig durch ein Glockenzeichen hin.

(4) Über Änderungs- und Zusatzanträge wird in der Regel vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei Vorlagen der Referentinnen bzw. der Referenten gilt deren Antrag als Hauptantrag. Über Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder ist vor den Anträgen von Referentinnen bzw. Referenten gesondert abzustimmen, es sei denn, sie übernehmen den Antrag der Referentin bzw. des Referenten. Hat ein vorberatender Ausschuss einen Beschluss gefasst, der vom Antrag der Referentin bzw. des Referenten abweicht, so ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 über einen Antrag der Referentin bzw. des Referenten zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- und Zusatzanträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Als weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag anzusehen, dessen Erfüllung einen größeren Aufwand erfordert oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder Ablehnung die übrigen Anträge erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen wird über die höchste Zahl zuerst abgestimmt, im Übrigen wird über mehrere Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt sind. Bei Meinungsverschieden­heiten bezüglich der Reihenfolge entscheidet die Vollversammlung bzw. der Ausschuss.

D. Anträge zur Geschäftsordnung

§ 62 Vertagung eines Tagesordnungspunktes

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse können auf Antrag die Beratung oder die Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt vertagen.

(2) Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden. Zur Sache darf nicht mehr gesprochen werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig. Vor der Abstimmung ist auf Verlangen zunächst der Referentin bzw. dem Referenten das Wort zu erteilen und dann je ein Redebeitrag für und gegen den Antrag zuzulassen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so darf ihn die Person, die ihn gestellt hat, während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes nicht wiederholen.

(4) Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung zu geschehen hat.

§ 63 Verweisung an einen Ausschuss

(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen Ausschuss verweisen.

(2) § 62 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) An die Ausschüsse verwiesene Angelegenheiten sind in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu behandeln; sie gelten mit Beschluss der Vollversammlung als in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses aufgenommen.

§ 64 Schluss der Beratung

(1) Auf Antrag kann die Beratung über einen Tagesordnungspunkt vorzeitig beendet werden. Der Antrag kann nur durch ein Stadtratsmitglied gestellt werden, das sich nicht bereits an der Beratung in Form einer Rede beteiligt hat.

(2) § 62 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Bei Ablehnung des Antrags auf Schluss der Beratung wird die Beratung fortgesetzt.

(4) Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Beratung ist nur noch je ein Redebeitrag aus den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften zuzulassen, die bisher in der Beratung nicht zu Wort gekommen sind. Danach ist die Beratung zu schließen.

§ 65 Schluss der Redeliste

(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben.

(2) § 62 Abs. 2 und § 64 Abs. 4 finden Anwendung.

§ 66 Handhabung der Geschäftsordnung

Für die Behandlung aller übrigen Geschäftsordnungsanträge, insbesondere der Anträge, die die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs zum Gegenstand haben, gilt § 62 Abs. 2.

§ 67 Reihenfolge der Behandlung

Gleichzeitig vorliegende Anträge zur Geschäftsordnung werden in folgender Reihenfolge behandelt:

1. Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung;

2. Antrag auf Vertagung;

3. Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss;

4. Antrag auf Schluss der Beratung;

5. Antrag auf Schluss der Redeliste.

E. Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde

§ 68 Schriftliche Anfragen

Jedes ehrenamtliche Stadtratsmitglied hat das Recht, in kommunalen Angelegenheiten Anfragen an den Oberbürgermeister und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzureichen, die es schriftlich beantwortet wünscht. Sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden. Die Anfragen müssen sich auf Tatsachen beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf - soweit erforderlich - nur in einem kurzen Vorspruch erläutert werden. Die Anfragen werden vom Oberbürgermeister, soweit er sie nicht selbst beantwortet, an die zuständige Referentin bzw. den zuständigen Referenten weitergeleitet. Die Antwort ist der fragestellenden Person binnen sechs Wochen zuzustellen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe der fragestellenden Person der voraussichtliche Termin für die endgültige Beantwortung mitzuteilen. Ist ein solcher nicht absehbar, ist sie in zweiwöchigen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Auf Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anfragen zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.

§ 69 Fragestunde

(1) Anfragen zur Beantwortung in der Vollversammlung können unter dem Tagesordnungspunkt "Fragestunde" gestellt werden. Sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden. Die Anfragen müssen dem Oberbürgermeister 48 Stunden vor Beginn der Vollversammlung vorliegen. Sie werden vom Oberbürgermeister oder der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten beantwortet.

(2) Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken.

(3) Der fragestellenden Person stehen zwei Zusatzfragen zu.

(4) Fragen oder Zusatzfragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllen, kann die vorsitzende Person zurückweisen. Bei einer Zurückweisung entscheidet auf Antrag der fragestellenden Person die Vollversammlung sofort.

§ 70 Aktuelle Stunde

(1) Auf Antrag von mindestens vier ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern findet aus aktuellem Anlass über eine bestimmt bezeichnete Angelegenheit, die von allgemeinem Interesse ist und kommunale Fragen betrifft, in der Vollversammlung eine Aussprache statt. Der Antrag ist schriftlich beim Oberbürgermeister spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen und soll kurz erläutert werden. Der Oberbürgermeister unterrichtet die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften hiervon unverzüglich.

(2) Der Oberbürgermeister setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hat der Oberbürgermeister rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit, so legt er den Antrag dem Ältestenrat, wenn zeitlich nicht anders möglich, in einer noch vor der Vollversammlung anzuberaumenden Sondersitzung zur Beratung gemäß § 13 Abs. 3 vor.

(3) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die Redezeit für berufsmäßige und ehrenamtliche Stadtratsmitglieder soll nicht länger als fünf Minuten pro Rednerin bzw. Redner betragen. Redebeiträge sind nur von jenen berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern zulässig, deren Geschäftsbereich betroffen ist. Die von den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern in Anspruch genommene Redezeit bleibt bei der Berechnung der Stunde unberücksichtigt. Die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist unzulässig.

(4) Die nach Abs. 3 möglichen zwölf Redezeiten werden auf die Fraktionen und Ausschuss­gemein­schaften entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Stadtrat nach dem Verfahren Hare/Niemeyer aufgeteilt. Als erste Rednerin bzw. als erster Redner erhält eines von den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, die die Aussprache beantragt haben, das Wort. Anschließend bestimmt sich die Reihenfolge der Worterteilungen auf Basis der nach Hare/Niemeyer ermittelten Werte nach dem d’Hondt’schen Zugriffsverfahren. Bei gleichem Recht mehrerer Fraktionen bzw. Ausschussgemein­schaften auf eine Redezeit bzw. die Reihenfolge des Zugriffs entscheidet das Los. Die Redezeiten müssen in Anzahl und Länge nicht ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf Redezeiten ist nicht rücknehmbar. Eine einmalige Übertragung von Redezeiten innerhalb einer Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft oder auf andere ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist zulässig. Übertragene Redezeiten können von einer Person zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gilt § 53.

(5) Im Rahmen der Aktuellen Stunde wird nur ein Thema besprochen. Liegen mehrere Anträge mit verschiedenen Themen vor, so wird, wenn die Vollversammlung nicht etwas anderes beschließt, nur das Thema besprochen, dessen Behandlung zuerst beantragt worden ist. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

(6) Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge mit der Aktuellen Stunde beginnen.

F. Beschlussfassung

§ 71 Beschlussfähigkeit

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Vollversammlung oder des Ausschusses geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO). 

(2) Die vorsitzende Person hat sich vor Beschlussfassung über jeden Tagesordnungspunkt zu überzeugen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(3) Bei gemeinsamen Sitzungen beschließender Ausschüsse muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein. Gehört ein Stadtratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so zählt es hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen mit, in denen es Mitglied ist.

(4) Werden die Vollversammlung oder ein Ausschuss zum zweiten Mal deshalb zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie bei der ersten Verhandlung nicht beschlussfähig waren, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 72 Allgemeine Abstimmungsgrundsätze

(1) Grundsätzlich wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt wird oder die vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über einzelne Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist, so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung abzustimmen, die er durch die Einzelabstimmungen erhalten hat. Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in den getrennten Abstimmungen eine Mehrheit erhalten hat, entfällt die Schlussabstimmung.

(2) Die vorsitzende Person stellt die Fragen so, dass sie sich mit “Ja“ oder “Nein“ beantworten lassen.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Stimmenthaltung ist unzulässig (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

§ 73 Durchführung der Abstimmung

(1) Die Beschlüsse werden in Sitzungen in offener Abstimmung gefasst. Die vorsitzende Person stellt das Abstimmungsergebnis fest. Bestehen über das Ergebnis Zweifel oder wird von einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied eine Auszählung verlangt, so wird die Abstimmung unter Feststellung der Zahl der Ja- und Nein-Stimmen wiederholt.

(2) In besonderen Fällen oder wenn die Auszählung zweifelhaft ist, kann die vorsitzende Person namentlich abstimmen lassen. Die namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf der Stadtratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(3) Nach Beendigung der Abstimmung gibt die vorsitzende Person das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(4) Jedes Stadtratsmitglied kann verlangen, dass in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(5) Auf Verlangen ist nach der Abstimmung das Wort zur Abgabe einer Erklärung zur Begründung der Stimmabgabe zu erteilen.

(6) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

§ 74 Wahlen

(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 51 Abs. 3 GO).

(2) Zur Feststellung des Wahlergebnisses wird von der vorsitzenden Person der Vollversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern, die von der vorsitzenden Person der Vollversammlung aus der Zahl der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder berufen werden.

(3) Ungültig sind insbesondere Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der gewählten Person nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keine Zusätze enthalten oder sonstige Kennzeichen tragen. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los (Art. 51 Abs. 3 GO).

(5) Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber mit gleichen Stimmzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von ihnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Das Los zieht ein vom Stadtrat bestimmtes Mitglied. Die Lose stellt die vorsitzende Person in Abwesenheit dieses Mitgliedes her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift darzustellen.

(6) Anstellung im städtischen Dienst gilt nicht als Wahl.

G. Ordnungsbestimmungen

§ 75 Sitzordnung

Die Sitzordnung für die Stadtratsmitglieder bestimmt der Oberbürgermeister nach Anhörung des Ältestenrats.

§ 76 Handhabung der Ordnung

(1) Die vorsitzende Person ist berechtigt, Stadtratsmitglieder, die nicht zur Sache sprechen oder beleidigende Ausführungen machen oder sonst gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstoßen, zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Sache oder Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende Person diesen Redebeitrag beenden.

(2) Die vorsitzende Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO); hierzu gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats kein Widerspruch erhebt. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich gestört, so kann ihm von diesem für zwei weitere seiner Sitzungen die Teilnahme untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).

(3) Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzuführen, einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

(4) In Ausübung des Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörerinnen bzw. Zuhörer, die Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem Sitzungsraum entfernen lassen.

H. Sitzungsniederschrift

§ 77 Führung und Inhalt

(1) Der Stenographische Sitzungsdienst übernimmt die Schriftführung und fertigt über die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse Niederschriften an. Die Niederschrift wird getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt und von der vorsitzenden Person und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.

(2) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt eine Anwesenheitsliste.

(3) Die Niederschrift muss enthalten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO):

1.      Tag und Ort der Sitzung;

2.      die Namen der vorsitzenden Person und der teilnehmenden Referentinnen bzw. Referenten;

3.      die Namen der anwesenden und die der abwesenden Stadtratsmitglieder unter Angabe des Abwesenheitsgrundes sowie die Namen der anderen zur Beratung zugezogenen Personen;

4.      Beginn und Ende der Verhandlung;

5.      die behandelten Tagesordnungspunkte;

6.      die gestellten Anträge und Anfragen;

7.      den Wortlaut der Beschlüsse;

8.      die Abstimmungs- und Wahlergebnisse;

9.      die Feststellung, dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;

10.   bei namentlicher Abstimmung als Beilage die Abstimmungsliste;

11.   einen etwaigen Vermerk nach § 73 Abs. 4.

(4) Der Ablauf der Beratung in der Vollversammlung ist in der Niederschrift möglichst wortgetreu festzuhalten. Für Ausschusssitzungen kann sich die Niederschrift auf die Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen beschränken.

(5) Die Vorträge der Referentinnen bzw. der Referenten sind in die Sitzungsniederschrift nur aufzunehmen, wenn sie sich nicht mit den schriftlichen Vorlagen decken. Die Vorlagen, die von der vorsitzenden Person und von der Referentin bzw. dem Referenten zu unterzeichnen sind, sind der Niederschrift beizugeben.

(6) Die Niederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse liegen im Büro des Stenographischen Sitzungsdienstes zur Einsichtnahme auf. Sie werden achtwöchentlich der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.

(7) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern frei (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

VI. Sonderbestimmungen

§ 78 Anwendung der Betriebssatzungen

(1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung finden auch auf die Stadtgüter München, die Markthallen München, den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner Kammerspiele und den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München Anwendung.

Soweit Bestimmungen der Betriebssatzungen für die Stadtgüter München, die Markthallen München, den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner Kammerspiele und den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München sowie die hierzu ergangenen Dienstanweisungen aufgrund Art. 88 GO von dieser Geschäftsordnung abweichen, gilt die in den Betriebssatzungen und Dienstanweisungen festgelegte Regelung.

(2) Für die Sprecherin bzw. den Sprecher der Münchner Stadtentwässerung gelten bezüglich des Vortrags- und Antragsrechts die in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bzw. für die Referentinnen bzw. Referenten; § 3 der Betriebssatzung und § 4 der Dienstanweisung der Münchner Stadtentwässerung bleiben unberührt.

§ 78a Sondervorschrift für Betriebe gewerblicher Art

Die in den §§ 4, 7, 22 und 23 enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.

§ 79 Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplans

Die jeweils vom Stadtrat erlassenen Anordnungen für die Ausführung des Hauhaltsplanes werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.

§ 80 Geltungsdauer der Geschäftsordnung

Die Vollversammlung stellt in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der neuen Wahlperiode fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode übernommen wird.

VII. Inkrafttreten

§ 81 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Mai 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 2. Mai 2002 in der Fassung der letzten Änderung vom 26.06.2013 außer Kraft.