Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
vom 4. Mai 2020
Änderungen:
22.07.2020
21.10.2020
19.11.2020
16.12.2020
09.06.2021
Inhaltsübersicht:
I. Der Stadtrat
A. Vollversammlung
§ 1 Zuständigkeit
im Allgemeinen
§ 2 Zuständigkeit
kraft Gesetzes
§ 3 Zuständigkeit
aufgrund Satzung
§ 4 Zuständigkeit
für sonstige Angelegenheiten
B. Ausschüsse
§ 5 Allgemeines
§ 6 Beschließende
Ausschüsse (Senate)
§ 7 Bezeichnung,
Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 8 Vorberatende
Ausschüsse
§ 9
Werkausschüsse
§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 11 (derzeit
gegenstandslos)
§ 12 Kinder- und
Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)
C. Ältestenrat
und Kommissionen
§ 13 Ältestenrat
§ 14 Kommissionen
D. Korreferentinnen bzw. Korreferenten und
Verwaltungsbeirätinnen
bzw. Verwaltungsbeiräte
§
15 Rechte und Pflichten der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen
bzw. Verwaltungsbeiräte
§ 16 Verhältnis
zur Verwaltung
E. Fraktionen
und Ausschussgemeinschaften
§ 17 Fraktionen
§ 18 Bildung von
Ausschussgemeinschaften
II. Oberbürgermeister
§ 19 Vorsitz im
Stadtrat
§ 20 Vorbereitung der Beratungsgegenstände
und Vollzug der Beschlüsse
§ 21 Leitung der Stadtverwaltung
§ 22 Laufende Angelegenheiten
§ 23 Übertragene Angelegenheiten gemäß Art.
37 Abs. 2 GO
§ 24 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in
Personalangelegenheiten
§ 25 Dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte
§ 26 Aufgaben der Verteidigung und des
Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 27 Vertretung der Stadt nach außen,
Verpflichtungsgeschäfte
§ 28 Abhaltung von Bürgerversammlungen
§ 29 Stellvertretung des Oberbürgermeisters
§ 30 (entfallen)
III. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
§ 31 Entscheidungsfreiheit
§ 32 Teilnahme an den Sitzungen
§ 33 Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung
§ 34 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 35 Geltendmachung von Ansprüchen Dritter
gegen die Stadt
§ 36 Pflichtwidriges Verhalten
§ 37 (entfallen)
§ 38 Einsicht in Sitzungsniederschriften und
Akten, Auskunftserteilung
IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder
§ 39 Bestellung
§ 40 Teilnahme an den Sitzungen
§ 41 Verwaltungsaufgaben
§ 42 Sonstige Rechte und Pflichten
V. Sitzungsverlauf
A. Vorbereitung
der Sitzungen
§ 43 Einberufung und Einladung
§ 43a Elektronische Ladung
§ 44 Tagesordnung
§ 45 Sitzungsvorlagen
§ 46 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 47 Sitzungstage
§ 48 Publikum, Presse
B. Beratung
§ 49 Sitzungsleitung
§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
§ 51 Vortrag und Antrag
§ 52 Vortragsart
§ 53 Worterteilung
§ 54 Erklärungen
§ 55 Bekanntgabe
§ 56 Beteiligung des Münchner
Polizeipräsidenten
§ 57 Teilnahme der Personalvertretung
§ 58 Anhörung der Bezirksausschüsse
C. Sachanträge
§ 59 Haushaltsmäßige Voraussetzungen für
Anträge der Verwaltung
§ 60 Anträge ehrenamtlicher
Stadtratsmitglieder
§ 61 Schluss der Beratung, Reihenfolge bei
der Abstimmung
D. Anträge
zur Geschäftsordnung
§ 62 Vertagung eines Tagesordnungspunktes
§ 63 Verweisung an einen Ausschuss
§ 64 Schluss der Beratung
§ 65 Schluss der Redeliste
§ 66 Handhabung der Geschäftsordnung
§ 67 Reihenfolge der Behandlung
E. Anfragen,
Fragestunde, Aktuelle Stunde
§ 68 Schriftliche Anfragen
§ 69 Fragestunde
§ 70 Aktuelle Stunde
F. Beschlussfassung
§ 71 Beschlussfähigkeit
§ 72 Allgemeine Abstimmungsgrundsätze
§ 73 Durchführung der Abstimmung
§ 74 Wahlen
G. Ordnungsbestimmungen
§ 75 Sitzordnung
§ 76 Handhabung der Ordnung
H. Sitzungsniederschrift
§ 77 Führung und Inhalt
VI. Sonderbestimmungen
§ 78 Anwendung der Betriebssatzungen
§ 78a Sondervorschrift für Betriebe
gewerblicher Art
§ 79 Anordnungen für die Ausführung des
Haushaltsplanes
§ 80 Geltungsdauer der Geschäftsordnung
VII. Inkrafttreten
§ 81 Inkrafttreten
I. Der Stadtrat
A. Vollversammlung
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
Die Vollversammlung
beschließt über alle ihr durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung
zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises,
soweit diese nicht gemäß der Satzung für die Bezirksausschüsse übertragen
wurden. Die Vollversammlung kann sich darüber hinaus jede Angelegenheit, die
nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fällt, zur
Behandlung und Entscheidung vorbehalten.
§ 2 Zuständigkeit kraft Gesetzes
Der Vollversammlung sind durch Gesetz
insbesondere folgende Angelegenheiten zugewiesen:
1. Erlass einer Satzung über die Rechtsstellung
weiterer berufsmäßiger Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1
Satz 2 GO);
2. Wahl weiterer Bürgermeisterinnen bzw.
Bürgermeister und berufsmäßiger Stadtratsmitglieder (Art. 35 Abs. 1 Satz
1, Art. 40 Satz 1 GO);
3. Beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister
und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen;
4. Bestimmung der weiteren Stellvertretung des
Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO;
5. Erlass einer Satzung über die Festsetzung
der Entschädigungen für die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (Art. 20 a GO);
6. Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse
sowie Festlegung ihrer Aufgabenbereiche
(Art. 32, Art. 33 Abs. 1 GO);
7. Verteilung der Geschäfte unter die
Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), Bestellung von Korreferentinnen
bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw.
Verwaltungsbeiräten sowie Benennung oder Entsendung von Stadtratsmitgliedern in
den Aufsichtsrat oder in die entsprechenden Organe von Beteiligungsunternehmen,
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Vereinen oder von anderen
Organisationen;
8. Erlass der Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1
GO);
9. Erlass der Haushalts- und
Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 63, 65, 68 GO); Entgegennahme der Berichte
nach § 27 KommHV-Doppik;
10. Beschlussfassung über die Schaffung und
Hebung von Stellen für die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, soweit damit eine Ausweitung des genehmigten Gesamtstellenplans
verbunden ist, im Vorgriff auf die Beschlussfassung über den Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 GO);
11. Feststellung der Jahresrechnung,
Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO);
12. Beschlussfassung über den Finanzplan (Art.
70 GO) und das Investitionsprogramm (§ 9 KommHV-Doppik);
13. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die
Gemeinde der Genehmigung bedarf (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO), insbesondere
der Erlass des Flächennutzungsplanes; die Vereinigung zu Zweckverbänden; der
Abschluss der in Art. 72 GO aufgeführten weiteren Rechtsgeschäfte; die
Errichtung rechtsfähiger örtlicher Stiftungen und die Umwandlung und Aufhebung
von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen;
14. Erlass von Satzungen und Verordnungen,
ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den
Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen
Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81
Abs. 2 BayBO;
15. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen
im Sinne von Art. 96 GO;
16. (entfallen);
17. Angelegenheiten der Eigenbetriebe gemäß Art.
88 GO (vgl. § 78);
18. Regelung von Angelegenheiten, die sich für
die Stadt als Trägerin der Stadtsparkasse München aus dem Sparkassengesetz und
aus der Sparkassenordnung ergeben;
19. Bildung von städtischen Bezirksausschüssen
20. a) Beschluss
über die Abhaltung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2 GO);
b) Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO);
c) Behandlung von Empfehlungen und
Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender
Ausschuss zuständig ist (Art. 18
Abs. 4 GO);
d) Behandlung von Empfehlungen und
Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein
beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister
zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO);
21. Allgemeine Regelung der Bezüge der
städtischen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 32
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO);
22. Bestellung und Abberufung der Leiterin bzw.
des Leiters des Revisionsamtes, der Stellvertretung und der Prüferinnen bzw.
Prüfer des Revisionsamtes (Art. 104 Abs. 3 GO);
23. Nachprüfung von Senatsbeschlüssen auf Antrag
(Art. 32 Abs. 3 GO);
24. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (Art.
54 Abs. 2 GO).
§ 3 Zuständigkeit aufgrund Satzung
Der Vollversammlung
sind durch Satzung in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die
a) in der Betriebssatzung für die Stadtgüter
München,
b)
in der
Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung der Landeshauptstadt
München,
c)
in der
Satzung für die Bezirksausschüsse und in der Satzung über die Abhaltung von
Bürger- und Einwohnerversammlungen,
d)
in der
Betriebssatzung für die Markthallen München,
e)
in der
Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München,
f)
in der
Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele,
g)
sowie
die in der Betriebssatzung des Dienstleisters für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München
bezeichneten Angelegenheiten vorbehalten.
§ 4 Zuständigkeit für sonstige Angelegenheiten
Der Vollversammlung
sind weiter zur Entscheidung vorbehalten:
1.
(entfallen);
2.
Stellungnahme
zu Änderungen des Stadtgebiets;
3.
Änderung
von Stadtbezirksgrenzen und Benennung von Stadtteilen;
4.
Verleihung
des Ehrenbürgerrechts, der Goldenen Bürgermedaille, der Goldenen Ehrenmünze und
des Kulturellen Ehrenpreises der Stadt;
5.
Einleitung
von förmlichen Disziplinarverfahren gegen berufsmäßige Stadtratsmitglieder;
6.
Entscheidung
über Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder, falls die antragstellende
Person nach der Beratung im zuständigen Ausschuss dies verlangt;
7.
Entscheidung
über einander widersprechender Beschlüsse (einschließlich gutachtlicher
Äußerungen) verschiedener Ausschüsse;
8.
(entfallen);
9. a) Maßnahmen,
die über das laufende Jahr hinaus die Haushaltswirtschaft der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe erheblich beeinflussen;
b) Angelegenheiten, welche die
wirtschaftliche, finanzielle, städtebauliche, soziale, geistige oder kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend
berühren;
10. Veräußerung oder wesentliche Änderung von
Anlagen, die unter Naturschutz oder Landschaftsschutz stehen und von
Parkanlagen und sonstigen Grünflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen;
11. (entfallen)
12. Errichtung, wesentliche Erweiterung,
Aufhebung oder Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen der
Stadt sowie Zustimmung zu wesentlichen Änderungen bei öffentlichen
Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist;
13. Erlass von Weisungen an Stadtratsmitglieder,
die vom Stadtrat in Organe von Unternehmen und Organisationen, denen die Stadt
angehört, abgeordnet sind;
14. Genehmigung von Investitions-, Investitionsförderungsmaßnahmen
und anderen Maßnahmen mit Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro (für Maßnahmen
des U-Bahn-Baues von mehr als 5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um Unterkünfte
für Flüchtlinge und Wohnungslose oder um Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes /
Investitionstätigkeit handelt;
15. bei Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes /
Investitionstätigkeit:
1.
Bereiche
Gartenbau und Hochbau, nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte
bzw. für Hochbauprojekte;
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 15 Mio.
Euro;
2.
Bereich
Tiefbau und Ingenieurbau, nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte:
a)
Genehmigung
des Bedarfs bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;
b)
Projektgenehmigung
bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro;
c)
bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus:
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 15 Mio.
Euro;
16. a) Genehmigung
über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung, für die sich die Vollversammlung die Zuständigkeit
nach den Anordnungen für die Ausführung des jeweiligen
Haushaltsplans vorbehalten hat;
b) Genehmigung
von Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können
(Art. 66 GO);
c) Genehmigung
zusätzlicher Verpflichtungsermächtigungen;
17. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich
solcher von nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen mit einem Geschäftswert
von mehr als 1 Mio. Euro. Hiervon ausgenommen sind Erwerbsvorgänge im Sinne des
§ 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO;
18. Antrag auf Einleitung von
Enteignungsverfahren mit einem Geschäftswert von mehr als
0,5 Mio. Euro;
19. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen
und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide und Einsprüche
gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von Aktivprozessen, wenn der
voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 2
Mio. Euro übersteigt und ohne Rücksicht auf den Streitwert, wenn der
Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist; die Vorschrift des § 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 13,
Satz 1 Halbsatz 2 bleibt davon unberührt;
20. Beteiligung der Stadt an
Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der Stadt im Wege
der Mietaufrechnung 0,5 Mio. Euro übersteigt;
21. Zahlung von Entschädigungen an Mieterinnen
bzw. Mieter, wenn der Betrag im Einzelfall 0,5 Mio. Euro übersteigt;
22. a) Zahlung von
Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie
b) Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen nach dem BauGB, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 0,5 Mio. Euro oder
der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 150.000,--
Euro übersteigt;
23. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen
wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in
Entschädigungen, wenn der Gesamtbetrag 250.000,-- Euro
im Einzelfall übersteigt;
24. Anmietungen aller Art, wenn die Jahresmiete
0,5 Mio. Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Anmietungen von Unterkünften
für Flüchtlinge und Wohnungslose handelt;
25. Erlass und abweichende Festsetzung von
öffentlich-rechtlich und privat-rechtlichen Forderungen nach Maßgabe der
Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München;
26. Ausreichung von Darlehen (ausgenommen
Personalbaudarlehen, Umzugsdarlehen, Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz
und dem Bundesversorgungsgesetz); siehe auch Nr. 23;
27. Allgemeine Festsetzung von Gemeindeabgaben
(Steuern, Gebühren und Beiträgen);
28. (entfallen)
29. Anordnung von Umlegungen;
30. (aufgehoben)
31. Wahlen nach Art. 51 Abs. 3 GO,
soweit nicht durch Beschluss etwas Anderes bestimmt
ist;
32. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen
Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von
jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern;
33. Zustimmung zur Kreditaufnahme durch
Beteiligungsunternehmen und Zustimmung zur Beteiligung eines
Beteiligungsunternehmens an einem anderen Unternehmen.
B. Ausschüsse
§ 5 Allgemeines
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Zahl und die Aufgaben der Ausschüsse, ihre Stärke sowie die jeweiligen Mitglieder (§ 2 Nr. 6).
(2) In den Ausschüssen müssen die den Stadtrat bildenden Parteien, Wählergruppen, Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppierungen und Einzelstadtratsmitglieder gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein. Bei der Verteilung der Ausschusssitze ist das Verfahren nach d‘Hondt anzuwenden; der bzw. die Ausschussvorsitzende bleibt dabei unberücksichtigt. Haben Parteien, Wählergruppen, Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppierungen oder Einzelstadtratsmitglieder bei der Verteilung der Sitze gemäß Absatz 2 Satz 2 den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(3) Soweit die Anwendung des Verfahrens nach d‘Hondt bei einer bestimmten Ausschussgröße zu einer überproportionalen Über-Aufrundung führt oder in Kombination mit dem Losentscheid führen könnte, so sind die Sitze dieser Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen.
(3a) Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien oder Wählergruppen, Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppierungen oder Einzelstadtratsmitglieder verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 2 und 3 neu zu berechnen.
(4) Sind der Oberbürgermeister, die zweite Bürgermeisterin bzw. der zweite Bürgermeister sowie die dritte Bürgermeisterin bzw. der dritte Bürgermeister verhindert, den Vorsitz im Ausschuss zu führen, bestimmt der Oberbürgermeister ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zur vertretungsweisen Übernahme des Vorsitzes. Der Oberbürgermeister hat bestimmt, dass die Vertretung durch ein Ausschussmitglied gemäß der in § 29 Abs. 1 Satz 1 GeschO festgelegten Vertretungsreihenfolge erfolgt. Der Oberbürgermeister kann jederzeit eine davon abweichende Vertretungsregelung bestimmen. Falls es sich bei dem Stadtratsmitglied, das vertretungsweise den Vorsitz führt, um ein Ausschussmitglied handelt, nimmt dessen Vertretung für die Dauer der Übertragung des Vorsitzes den Sitz im Ausschuss ein.
(5) Für jeden Ausschuss werden stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt. Die Stellvertretung ist nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Ihre Reihenfolge wird bei der Bestellung festgelegt.
(6) Berührt eine Angelegenheit
den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen
Beratung der Angelegenheit zusammentreten. Jeder Ausschuss beschließt jedoch
gesondert. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse verschiedener
Ausschüsse, so entscheidet die Vollversammlung.
§ 6 Beschließende
Ausschüsse (Senate)
(1) Die Senate entscheiden innerhalb ihres Aufgabengebietes an Stelle der Vollversammlung (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Ein
Senatsbeschluss ist durch die Vollversammlung nachzuprüfen, wenn der
Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder binnen einer Woche nach Beschlussfassung die Nachprüfung
durch die Vollversammlung beantragt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Der Antrag auf
Nachprüfung kann entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben oder
schriftlich innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist beim Oberbürgermeister
eingereicht werden. Der schriftliche Antrag muss von den antragstellenden
Personen unterzeichnet sein. Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind
bei seiner Stellvertretung einzureichen.
(4) Soweit ein
Beschluss eines Senats die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer
Frist von einer Woche wirksam (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO) und darf erst dann
vollzogen werden.
(5) Für Beschlüsse
des Verwaltungs- und Personalausschusses als Ferienausschuss gelten nicht die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, für Senatsbeschlüsse der Werkausschüsse nicht
die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
§ 7 Bezeichnung, Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse
(1) Zur
Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht nach §§ 1 bis 4 der Vollversammlung
vorbehalten, nicht laufende
Angelegenheiten (§ 22) und die nicht auf die Bezirksausschüsse zur Entscheidung
übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2 und 6 Bezirksausschusssatzung i. V. m. dem
Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der
Bezirksausschüsse), werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
Zahl
der Mitglieder
(einschließlich
Vorsitzender bzw. Vorsitzendem)
1.
Der
Bauausschuss 20
für alle im Bereich des Baureferats anfallenden Angelegenheiten,
insbesondere
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten)
nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte sowie bei Projekten der
Stadtbildpflege für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung
von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte
- für die Genehmigung des Bedarfs mit
Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis
2,5 Mio. Euro
(einschließlich Grundstücksanteil);
- für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung;
für
Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten mit Instandsetzung von Bauten) nach
den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte
-
für die
Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15
Mio. Euro;
- für die Erteilung der Vorprojektgenehmigung
bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro bzw. in Sonderfällen auch unter
15 Mio. Euro;
- für die Erteilung der Projektgenehmigung bei
Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis
2,5 Mio. Euro
(einschließlich Grundstücksanteil);
-
für die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung;
-
bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: für die Genehmigung des
Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 15
Mio. Euro, ausgenommen sind
Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten
von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil) sowie
die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;
für alle Grundsatzfragen des Bauwesens;
für unterirdische Massenverkehrsanlagen,
jedoch ausgenommen Angelegenheiten der Stadtplanung.
2.
Der
Finanzausschuss 20
für die Angelegenheiten der
Haushalts- und Wirtschaftsführung, des Steuerwesens und der
Versicherungsverwaltung (ohne Kranken- und Sozialversicherung);
für Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung
entsprechend den Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes,
soweit nicht die Fachausschüsse zuständig sind;
für Angelegenheiten, die die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung der
Stadt entscheidend berühren, soweit nicht § 4 Nr. 9 einschlägig;
für Erlass und abweichende Festsetzung von öffentlich-rechtlichen und
privat-rechtlichen Forderungen nach Maßgabe der Dienstanweisung Forderungen der
Landeshauptstadt München;
für die Vorberatung bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der
Investitionsprogramme.
3.
Der
Gesundheitsausschuss 20
für Angelegenheiten des
Gesundheitswesens.
4.
Der
Sozialausschuss 20
a) für Jugendangelegenheiten, soweit nicht der
Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss
zuständig ist;
b) für Familienangelegenheiten, soweit nicht
der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der
Sportausschuss zuständig ist;
c) für Sozialangelegenheiten;
d)
für
Angelegenheiten des Amts für Wohnen und Migration, insbesondere für den Vollzug
der Zweckentfremdungssatzung in Fällen besonderer Bedeutung und
für die Festlegung der Standorte für die Unterkünfte für Flüchtlinge und
Wohnungslose, soweit die Standorte nicht über ein Vergabeverfahren von
Belegungsvereinbarungen festgelegt sind, sowie für die Vergabe des Betriebs und
der damit verbundenen Dienstleistungen dieser Unterkünfte (u.a. Abschluss von
Betreiberverträgen) und die Trägerschaftsauswahlverfahren
für die Betreuung und Einrichtungsführung von Unterkünften von Flüchtlingen und
Wohnungslosen, unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit
des Oberbürgermeisters für Vergaben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 23 Nr. 8a GeschO sowie für den Abschluss von Verträgen nach § 22 Abs.
2 GeschO gegeben ist;
e) für soziale Stiftungen.
5.
Der
Kommunalausschuss 20
für alle im Bereich des
Kommunalreferats anfallenden Angelegenheiten, insbesondere
a) für Grundstücksangelegenheiten (mit Ausnahme
von Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO);
b) für Angelegenheiten der kommunalen Betriebe
sowie für Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch;
c) für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten
und Instandsetzungen von Bauten, die dem Kommunalreferat zugeordnet sind) nach
den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte
aa) für die
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis15 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit Projektkosten von
über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);
bb) für die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung.
d) und für die Anmietung von Unterkünften für
Flüchtlinge und Wohnungslose unabhängig von der Miethöhe, soweit nicht die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 gegeben
ist, sowie für die mit den Unterkünften für Flüchtlinge und Wohnungslose
zusammenhängenden Immobiliendienstleistungen (z.B. für Sicherheit und
Reinigung) unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2, § 23 Nr. 8a) GeschO gegeben ist.
6. Der Kreisverwaltungsausschuss 20
für Angelegenheiten
des Kreisverwaltungsreferates einschließlich Straßenverkehrsregelung
(ausgenommen die Durchführung von Wahlen), für Sicherheitsprobleme und
polizeiliche Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie für ITK-Vorhaben
der Branddirektion.
7.
Der
Kulturausschuss 20
für Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung.
8.
Der
Verwaltungs- und Personalausschuss 20
für Angelegenheiten des
Direktoriums und Personal- und Organisationsreferats sowie für die Aufgaben
nach Abs. 2, ferner für Personal-, Versorgungs- und Sozialangelegenheiten der
Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
insbesondere für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde
im Sinne des Bayerischen Disziplinargesetzes i. V. m. der Verordnung zur
Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des
Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (soweit
nicht die Zuständigkeit des Bildungsausschusses gegeben ist)
und
für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden
Ausschusses fallen.
9. Der Bildungsausschuss 20
für Angelegenheiten des Unterrichts- und Erziehungswesens, der Schulen und
Kindertageseinrichtungen, des kommunalen Bildungsmanagements, der Pflege der
Wissenschaften und der Jugendförderung, soweit nicht der Kinder- und
Jugendhilfeausschuss zuständig ist, sowie für Kultusangelegenheiten sowie
ITK-Vorhaben
und
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten,
die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen
Richtlinien für Hochbauprojekte
a) für die Genehmigung des Bedarfs mit
Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro
bis 15 Mio. Euro;
ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse
mit Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);
b) für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung;
für Angelegenheiten des Lehrdienstes (ohne
Schulverwaltungsdienst): Ernennung, Beförderung, Entlassung, Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung und Ruhestandsversetzung von
Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A15 BayBesG
sowie Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung, Abordnung, Versetzung,
Zuweisung an einen Dritten und Beschäftigung mittels Personalgestellung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt sowie Einreihung
in die Entgeltgruppe 15 TVöD bzw. für die Beschäftigten mit Sonderdienstverträgen
(inklusive E 15Ü) im Anschluss an eine Übertragung einer Führungsposition auf
Probe (§ 31 TVöD). Davon ausgenommen sind Entlassungen bzw. Kündigungen
auf Veranlassung des Dienstherrn / Arbeitgebers ohne Probezeitentlassungen von
Beamtinnen / Beamten und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern.
10. Der Sportausschuss
20
für Angelegenheiten des
Sports einschließlich ITK-Vorhaben;
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten,
die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen
Richtlinien für Hochbauprojekte bzw. Gartenbauprojekte
a)
für die
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis
15 Mio. Euro; ausgenommen
sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse mit
Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil);
b) für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung.
11. Der Ausschuss für Stadtplanung und
Bauordnung 23
für die Angelegenheiten des
Referats für Stadtplanung und Bauordnung, insbesondere
für Angelegenheiten der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung,
Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch, Vollzug der Baurechtsvorschriften
in Fällen besonderer Bedeutung, Angelegenheiten der Stadtsanierung und des
Wohnungsbaus, Begutachtung städtischer Baumaßnahmen, die grundsätzliche
städtebauliche, stadtgestalterische oder verkehrsplanerische Bedeutung haben
oder mehr als unerheblich vom geltenden Planungsrecht abweichen, soweit der
Ausschuss nicht im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens mit dem Vorhaben
befasst ist.
12. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz 20
für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.
13. Der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft 20
für Angelegenheiten des
Tourismus, der Wirtschaft, Wirtschaftsförderung und der Münchener
Beschäftigungspolitik, für die mit dem Oktoberfest, den Dulten, dem
Stadtgründungsfest und dem Christkindlmarkt am Marienplatz zusammenhängenden
Entscheidungen, für Angelegenheiten der beim Referat für Arbeit und Wirtschaft
geführten Beteiligungsgesellschaften und im Zusammenhang mit den
Europapolitischen Auswirkungen auf die Belange
der Landeshauptstadt München.
14. (aufgehoben)
15. Der IT-Ausschuss 20
für sämtliche Angelegenheiten, die die Informations- und
Telekommunikationstechnik bei der Stadt München betreffen.
Ausgenommen davon sind die pädagogische Domäne des RBS, ITK-Vorhaben der
Branddirektion und ITK-Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Werkausschusses
des Eigenbetriebs it@M fallen.
16. Der
Mobilitätsausschuss 23
für alle im Bereich des Mobilitätsreferats anfallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Zeit der Sitzungsferien übernimmt der Verwaltungs- und Personalausschuss als Ferienausschuss die Aufgaben der Vollversammlung und der Senate, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist (Art. 32 Abs. 4 GO). Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Nrn. 1 bis 9, 11, 17, 19, 21 und 23 aufgeführten Angelegenheiten.
Ausgenommen ist ferner die Beschlussfassung über den Finanzplan und das Investitionsprogramm (§ 2 Nr. 12), soweit ihre Änderungen nicht in Verbindung mit der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und der Genehmigung von zusätzlichen Verpflichtungs-ermächtigungen im Finanzhaushalt erfolgen.
§ 8 Vorberatende Ausschüsse
(1) Alle der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind in dem für das Aufgabengebiet zuständigen Ausschuss vorzuberaten, soweit sie sich zur Vorberatung eignen und die Vollversammlung nicht für einzelne Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Der Ausschuss kann Vorlagen zur unmittelbaren Beratung und Beschlussfassung an die Vollversammlung verweisen.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse sowie die Werkausschüsse (§ 9) zu den Anmeldungen zu Investitionsprogrammen. Die für die Fachausschüsse allgemein zuständigen Sachreferentinnen bzw. Sachreferenten führen die gutachtlichen Äußerungen herbei.
(3) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten fachlich betroffenen Ausschüsse gutachtlich zu den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 dem Kommunalausschuss vorbehaltenen Genehmigungen des Bedarfs mit Projektauftrag für Baumaßnahmen nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte. Dies erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Kommunalausschusses mit dem jeweils betroffenen fachlichen Ausschuss. Referentin bzw. Referent in diesen gemeinsamen Ausschüssen ist die Kommunalreferentin bzw. der Kommunalreferent, die bzw. der auch die Sitzungsvorlagen erstellt. Das Rede- und Antragsrecht der Referentin bzw. des Referenten der fachlich betroffenen Ausschüsse bleibt unberührt.
§ 9 Werkausschüsse
(1) Für die Angelegenheiten der Stadtgüter München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich insoweit nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Stadtgüter München.
(2) Für die Angelegenheiten der Münchner Stadtentwässerung wird der Bauausschuss als Werkausschuss (Stadtentwässerungsausschuss) gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung.
(3) Für die Angelegenheiten der Markthallen München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung für die Markthallen München.
(4) Für die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München.
(5) Für die Angelegenheiten der Münchner Kammerspiele wird der Kulturausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele.
(6) Für die Angelegenheiten des Dienstleisters für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird der IT-Ausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.
§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Für die örtliche Rechnungsprüfung wird gemäß Art. 103 GO ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, der einschließlich der vorsitzenden Person aus 7 Mitgliedern besteht. Er ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (Art. 103 Abs. 1 bis 4, Art. 106 GO).
(2) Der
Rechnungsprüfungsausschuss äußert sich gutachtlich vor der Entscheidung der
Vollversammlung über die Bestellung und Abberufung der Leiterin bzw. des
Leiters und der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters
des Revisionsamtes sowie vor der Festlegung dessen Budgets. Nach einem
Ausschreibungsverfahren führt die Personal- und Organisationsreferentin bzw.
der Personal- und Organisationsreferent die gutachtliche Äußerung herbei.
§ 11 (derzeit
gegenstandslos)
§ 12 Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)
(1) Für
Angelegenheiten der Jugendhilfe wird gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII, Art. 17 AGSG
ein Kinder- und Jugendhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss
gebildet.
Zusammensetzung und
Aufgabenbereich bestimmen sich nach § 71 SGB VIII i. V. m. Art. 17
bis 22 AGSG und den Vorschriften der Stadtjugendamtssatzung.
(2) Eine
Vorberatung der dem Ausschuss nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII
i. V. m. § 2 Stadtjugendamtssatzung zugewiesenen Angelegenheiten im
Sozialausschuss findet grundsätzlich nicht statt. Dies gilt insbesondere
bezüglich der Anhörung vor der Berufung einer Leiterin bzw. eines Leiters des
Stadtjugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).
C. Ältestenrat und Kommissionen
§ 13 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, den beiden Bürgermeisterinnen sowie 13 von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen Die Grünen-Rosa Liste, CSU, SPD/Volt, ÖDP/FW, FDP-BAYERNPARTEI sowie DIE LINKE./Die PARTEI zu benennenden ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. Für die Verteilung der 13 durch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder zu besetzenden Sitze ist das Verfahren Hare/Niemeyer anzuwenden. Es entfallen danach auf die Fraktion Die Grünen-Rosa Liste 4 Sitze, auf die Fraktionen CSU und SPD/Volt jeweils 3 Sitze sowie je 1 Sitz auf die Fraktion ÖDP/FW, die Fraktion FDP-BAYERNPARTEI sowie die Fraktion DIE LINKE./Die PARTEI.
Die von den Fraktionen benannten Mitglieder können sich durch im Voraus bestellte Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen. Deren Zahl bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktionen im Ältestenrat.
(2) Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Die Sitze werden durch Beschluss der Vollversammlung auf die von den Fraktionen benannten Stadtratsmitglieder verteilt. Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, sofern er die Öffentlichkeit nicht im Einzelfall durch Beschluss zulässt.
(3) Der Ältestenrat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte. Besonders obliegt es ihm, eine Abstimmung zwischen den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften über Art und Zeit der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen. Ferner werden in ihm Personalangelegenheiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters sowie der ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erörtert.
(4) Anträge und Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Antrags- oder Fragerechts darstellen, kann der Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens 80 % der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Oberbürgermeister hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat der Oberbürgermeister auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der Anfragestellerin bzw. des Anfragestellers die Entscheidung des Verwaltungs- und Personalausschusses des Stadtrates in nichtöffentlicher Sitzung über den Einspruch herbeizuführen. Für die Zurückweisung ist das gleiche Quorum wie im Ältestenrat (80 %) erforderlich.
§ 14 Kommissionen
(1) Der Stadtrat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtstadtratsmitglieder angehören können.
(2) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.
(3) Fraktionen und
Wählergruppen, die nicht in der jeweiligen Kommission vertreten sind, die aber
einen Sitz in dem für die entsprechende Sachentscheidung zuständigen
vorberatenden oder beschließenden Stadtratsausschuss haben, können maximal eine
Vertretung ihrer Fraktion oder Wählergruppe mit dem Recht zum Zuhören in die
jeweilige Kommissionssitzung entsenden.
D. Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte
§ 15 Rechte und Pflichten der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte
(1) Für jedes Referat wird ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Korreferentin bzw. Korreferent, für einzelne abgegrenzte Aufgabengebiete innerhalb der Referate sowie für bestimmte Gebäude oder sonstige Wertobjekte ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat nach Vorschlag der Fraktionen bestellt. Die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenden Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete wird nach dem Verfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Die Zugriffsreihenfolge der Fraktionen auf die Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete richtet sich nach dem d’Hondt’schen Verfahren.
(2) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Einrichtungen zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Akten einzusehen sowie Arbeiten, Lieferungen und Rechnungen zu prüfen. Vor Verwertung des Ergebnisses der Untersuchung sind die hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse mit der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten oder der Dienstellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu besprechen. Zu Besprechungen mit Dienstkräften soll im Allgemeinen die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter beigezogen werden.
(3) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte stehen den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern beratend und unterstützend zur Seite. Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Stadtrat und der Verwaltung zum Wohle der Bevölkerung fördern. Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen, insbesondere haben sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein. Sie können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen oder in ihrer Eigenschaft als Korreferentin bzw. Korreferent oder Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat Schreiben der Stadt unterzeichnen.
§ 16 Verhältnis zur Verwaltung
(1) Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte sind von den Referaten und Dienststellen über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises zu unterrichten und zu hören.
(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der Entwurf der Teilhaushaltspläne des jeweiligen Referats mit der Korreferentin bzw. dem Korreferenten rechtzeitig vor Einreichung bei der Stadtkämmerei zu beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die Sachreferentin bzw. der Sachreferent eine abweichende Meinung der Korreferentin bzw. des Korreferenten der Stadtkämmerei bekannt zu geben und in der Haushaltsplanberatung vorzutragen.
(3) Beschlussentwürfe und Bekanntgaben gemäß § 55 sind von den Referentinnen bzw. Referenten den zuständigen Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräten so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie genügend Zeit zum Studium und zur Besprechung mit den Referaten und Dienststellen haben. Ihre Stellungnahme soll schriftlich abgefasst werden; sie ist in den Sitzungen bekannt zu geben.
(4) Über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Wert über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten – ohne Umsatzsteuer - (für den Bereich des Baureferates mit einem Wert von über 0,5 Mio. Euro) und über den An- und Verkauf sowie den Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert von über 25.000,-- Euro sind, soweit nicht der zuständige Ausschuss beschließt, die zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. der zuständige Verwaltungsbeirat bzw. die Korreferentin oder der Korreferent zu unterrichten.
Dasselbe gilt für Anträge auf Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000,-- Euro gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GeschO sowie für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der laufenden Angelegenheiten (§ 22 GeschO), unabhängig von der Höhe des Zuschusses.
(5) Vor Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einer Jahresmiet- bzw. Jahrespachtsumme von über 60.000,-- Euro sowie von unentgeltlichen
Überlassungsverträgen über städtische Anwesen und sonstige städtische
Grundstücke sind die Verträge der zuständigen Verwaltungsbeirätin
bzw. dem zuständigen Verwaltungsbeirat zur Stellungnahme vorzulegen.
(6) Die Referentinnen bzw. Referenten sind
an die Stellungnahme der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte nicht gebunden.
Sie haben diese aber zu würdigen.
E. Fraktionen und Ausschussgemeinschaften
§ 17 Fraktionen
Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Mitglieder hat.
§ 18 Bildung von Ausschussgemeinschaften
(1) Einzelne ehrenamtliche Stadtratsmitglieder und Gruppen, die sonst bei der Besetzung der Ausschüsse keine Berücksichtigung finden würden, können sich zum Zweck der Erlangung von Ausschusssitzen zu Ausschussgemeinschaften zusammenschließen (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO).
(2) Soweit gemäß Abs. 1 Ausschussgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Dasselbe gilt für Fraktionen und Gruppen.
II. Oberbürgermeister
§ 19 Vorsitz im Stadtrat
(1) Der
Oberbürgermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den
Ausschüssen (Art. 36 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GO).
(2) Als
Vorsitzender bereitet er die Tagesordnung vor und beruft die Sitzungen ein
(Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und
die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1
Satz 1 GO).
(3) Ab Betreten eines Gebäudes ist in sämtlichen Verkehrsflächen und Zugangsbereichen zu, und Räumlichkeiten, in denen Sitzungen des Stadtrats stattfinden, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Diese Pflicht gilt, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten wird, unabhängig, ob ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Unter einer 7-Tage-Inzidenz von 50 kann die Mund-Nasenbedeckung am Sitzplatz in der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig während eines Redebeitrags oder während Interviews.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die mittels ärztlichem Attest oder durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachweisen, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar ist.
§ 20 Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Vollzug der Beschlüsse
(1) Der
Oberbürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (Art. 46 Abs. 2 Satz 1
GO) und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und der Senate (Art. 36
Satz 1 GO). Er bedient sich dazu grundsätzlich der berufsmäßigen
Stadtratsmitglieder.
(2) Hält er
Entscheidungen der Vollversammlung oder eines Senats für rechtswidrig, so hat
er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO). Auf
Antrag des Oberbürgermeisters und nach Darlegung seiner Rechtsauffassung
entscheidet die Vollversammlung vor der Herbeiführung der Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde nochmals.
(3)
Hinderungsgründe für den Vollzug von Beschlüssen sind der Vollversammlung oder
dem beschließenden Ausschuss baldmöglichst bekannt zu geben. Kann ein Beschluss
längere Zeit nicht oder nur teilweise vollzogen werden, ist die Vollversammlung
oder der Ausschuss spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneut mit der
Angelegenheit zu befassen.
§ 21 Leitung der Stadtverwaltung
(1) Der
Oberbürgermeister verteilt im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen
Geschäftsverteilung die Dienstaufgaben (Art. 46 Abs. 1 GO). Diese sind im
Aufgabengliederungsplan zusammengestellt und können gegebenenfalls durch
Sonderaufträge ergänzt werden.
(2) Der
Oberbürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46 GO) einzelne
seiner Befugnisse der zweiten Bürgermeisterin bzw. dem zweiten Bürgermeister
und der dritten Bürgermeisterin bzw. dem dritten Bürgermeister, nach deren
Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung einer städtischen Dienstkraft übertragen; eine darüber hinausgehende
Übertragung auf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten bedarf zusätzlich der
Zustimmung des Stadtrats (Art. 39 Abs. 2 GO).
(3) Der
Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt und ist Dienstvorgesetzter der
städtischen Beamtinnen und Beamten (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Er ist
zuständig für die Umsetzung von Beamtinnen und Beamten aller Fachlaufbahnen und
aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für alle Stellenangelegenheiten
des genehmigten Stellenplans.
(4) Der
Oberbürgermeister bestellt die Kassenverwalterin bzw. den Kassenverwalter und
die Stellvertretung (Art. 100 Abs. 2 Satz 1 GO).
§ 22 Laufende Angelegenheiten
(1) Dem
Oberbürgermeister obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für
die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).
Hierzu zählen
insbesondere:
1. Genehmigung von Investitions-,
Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Auszahlungen von
nicht mehr als 250.000,-- Euro (für Maßnahmen des
U-Bahn-Baues von nicht mehr als 0,5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um
Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen) handelt;
2. Bei Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten
und Instandsetzung von Bauten)
a) Bereich Gartenbau
aa) Genehmigung
des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb) Projektgenehmigung;
cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von
nicht mehr als 1 Mio. Euro.
b) Bereich Hochbau
aa) Genehmigung
des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb) Projektgenehmigung;
cc) Ausführungsgenehmigung
bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
dd) vorläufige
Genehmigung des Bedarfs mit Vorplanungsauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro;
ee) bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit Untersuchungsauftrag;
c) Bereich Tiefbau und
Ingenieurbau
aa)
Genehmigung des Bedarfs mit
Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb)
Vorprojektgenehmigung bei
Projektkosten von nicht mehr als 15 Mio. Euro;
cc) Projektgenehmigung bei Projektkosten von
nicht mehr als 1 Mio. Euro;
dd)
Ausführungsgenehmigung bei
Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
ee)
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des
Ingenieurbaus: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit
Untersuchungsauftrag;
3.
Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (ohne Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen)
bis zu einem geschätzten Auftragswert von 2 Mio. Euro. Für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend
heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht
genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, soweit es
sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78a GeschO).
Auf die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere Vergabesummen
wird hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 8, 8a) GeschO);
3.a) Vergabe
von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die nicht im
notwendigen Vollzug von Gesetzen,
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu Baumaßnahmen, Planung
und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind
(insbesondere Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen, Abbruchvorbereitungen,
Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen,
Bewertungsgutachten, Gutachten zur Altlastenermittlung und
Altlastenbeseitigung, Lärmgutachten,
Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten, Verkehrsprognosen) - insoweit gilt § 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 GeschO -, bis zur Höhe eines geschätzten Auftragswertes von 100.000,-- Euro.
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen
in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist
von Brutto-Beträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher
Art handelt (vgl. § 78 a GeschO);
3.b) Abschluss von Kostentragungs- und Entwicklungsvereinbarungen mit privaten
Dritten bezüglich der gemeinsamen
baulichen Entwicklung städtischer und privater Grundstücke bis zu einer anteiligen Kostenbeteiligung durch die Stadt
von nicht mehr als 1 Mio. Euro, sofern die Finanzierung
der Kosten gesichert ist.
4. Mit
einem Geschäftswert bzw. bis zur Höhe von 250.000,--
Euro
a) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten
einschließlich solcher von Stiftungen;
b) Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von
Boden;
c) Kaufpreisminderungen wegen Bodenmängel bei verkauften Grundstücken;
Auf
die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere Geschäftswerte wird
hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 9 GeschO);
5.
Löschungsbewilligungen,
Pfandfreigaben und Rangrücktrittsbewilligungen für dingliche Rechte;
6.
Genehmigung
über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und deren Deckung entsprechend den
Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes;
Freigabe der für die einzelnen Maßnahmen im Finanzhaushalt veranschlagten
Mittel und Genehmigung der Inanspruchnahme der veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen;
7.
Annahme,
Ausschlagung und Verwendung von Erbschaften, Vermächtnissen sowie Abschluss von
Sponsoringvereinbarungen mit angemessenem Austauschverhältnis bis zu einem Wert
von 0,5 Mio. Euro. Annahme und Ablehnung von Schenkungen und sonstigen
Zuwendungen, soweit sie einen Wert von 10.000,-- Euro
nicht übersteigen. Annahme beantragter Zuwendungen von Bund und Land sowie
Europäischer Union ohne betragsmäßige Begrenzung;
8.
Beteiligung
der Stadt an Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der
Stadt im Wege der Mietaufrechnung 100.000,-- Euro
nicht übersteigt;
9.
Zahlung
von Entschädigungen an Mieterinnen bzw. Mieter bis zu 100.000,--
Euro im Einzelfall;
10. Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen
nach dem Baugesetzbuch, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 250.000,--
Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 90.000,--
Euro nicht übersteigt;
11. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen
wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in
Entschädigungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000,--
Euro im Einzelfall;
12. Anmietungen aller Art, wenn die
Jahresnettokaltmiete 250.000,-- Euro nicht übersteigt;
13. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von
Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide
und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von
Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis
der Stadt 500.000 Euro nicht übersteigt; ohne Rücksicht auf den Streitwert
Einlegung aller Widersprüche, die sich gegen die Rückforderung von
Fördermitteln des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland, oder der
Europäischen Union wenden sowie alle Einsprüche der Stadtkämmerei gegen
Steuerbescheide der Finanzverwaltung, Führung aller Passivprozesse der Stadt
und des Stadtrats;
14. Gewährung von Darlehen im Rahmen der
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bis zu
5.000,-- Euro im Einzelfall;
15. Gewährung
von Zuschüssen bis zu einem Betrag von 25.000,-- Euro
im Einzelfall; in bestimmten Fällen
nach Maßgabe der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien;
15.a) Gewährung von Zuschüssen aus der Bandenwerbung
auf städtischen Sportanlagen im Rahmen der
Richtlinien bis zu 50.000,-- Euro im Einzelfall;
16. Ankauf
von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen bis zu 25.000,--
Euro. Diese Grenze von 25.000,-- Euro gilt nicht für
die Städtische Galerie im Lenbachhaus; hier gelten die vom Stadtrat jeweils festzulegenden
Sonderregelungen;
17. (entfallen)
18. (entfallen)
19. Auszahlung von Stiftungsmitteln als
Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 6.000,-- Euro jährlich im Einzelfall
und im Übrigen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im
Einzelfall. Auszahlung von Schenkungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen
bis zu 6.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und als Zuwendungen an juristische
Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen bis zu 10.000,-- Euro
jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 0,5 Mio. Euro;
20. Verleihung von Schulpreisen bis zum Betrag
von 500,-- Euro im Einzelfall;
21. Stiftung sportlicher Ehrenpreise für Vereine
und Schulen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;
22. Verleihung von Stipendien bis zu 400,-- Euro
im Einzelfall;
23. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der
Bezirksausschüsse, soweit sie nach ihrem Inhalt nicht von der Vollversammlung
oder einem Ausschuss zu behandeln sind;
24. Billigkeitsmaßnahmen betreffend
öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Forderungen nach Maßgabe der
Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München;
25. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des in
der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrages;
26. Umschuldungen und Anschlussfinanzierungen
für aufgenommene Kredite;
27. Erteilung der Anordnungsbefugnis an einzelne
Dienstkräfte;
28. An- und Verkauf sowie Tausch von
Wertpapieren, die der Anlage städtischer Geldbestände dienen;
29. Festsetzung von Mieten und Pachten im Rahmen
der Berechnungen des Bewertungsamtes, des Münchner Mietspiegels oder bei Land-
und Jagd- bzw. Fischereipachten durch Fachgutachten;
30. Vollzug des Baugesetzbuches, soweit nicht
das Gesetz selbst Beschlussfassungen durch die Vollversammlung vorschreibt;
30.a) Abschluss
von städtebaulichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in Vollzug der
vom Stadtrat beschlossenen Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten
Bodennutzung in ihrer jeweiligen Fassung geschlossen werden;
31. Festlegung
der Material- und Benutzungsgebühren an den städtischen Schulen, soweit nicht
eine Benutzungssatzung erlassen wird;
32. (aufgehoben)
33. ITK-Vorhaben,
die einen einmaligen Mittelbedarf bis zu 0,5 Mio. Euro oder einen laufenden
Mittelbedarf von jährlich bis zu 100.000,-- Euro
erfordern;
34. Vollzug
des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.06.2017 und der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) in folgenden
Fällen:
a) Anträge auf Zweckentfremdung im gesamten
Stadtgebiet, über die aufgrund einer eindeutigen Rechtslage, insbesondere nach
den geltenden Zweckentfremdungsrichtlinien, nach einer gesicherten
Rechtsprechung und/oder nach entsprechenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
entschieden werden kann.
Dies sind insbesondere Fälle, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuentfremdenden Wohnraum ein beachtliches
Ersatzwohnraumangebot vorliegt,
b)
An
Anträge auf Zweckentfremdung, bei denen
aa) es sich bei dem zweckzuentfremdenden Wohnraum um nicht erhaltungswürdigen Wohnraum handelt oder
bb) die Zweckentfremdung im
überwiegend öffentlichen Interesse genehmigt werden muss,
sind dem Sozialausschuss zur Stellungnahme vorzulegen, wenn ihnen nach
Vorprüfung durch die Verwaltung entsprochen werden soll.
(2) Soweit die Angelegenheit in §§ 2 bis 4, 7, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 bis 26 nicht abweichend geregelt ist, ist eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auch gegeben bei Entscheidungen jeder Art, insbesondere beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte, soweit es sich um
- eine laufende Angelegenheit handelt,
- die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- keine finanzielle Verpflichtung der Stadt über 2 Mio. Euro erwarten lässt.
§ 23 Übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 37 Abs. 2 GO
Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
1. Erteilung, Versagung und Zurücknahme von Konzessionen für Krankenanstalten.
2. Angelegenheiten des Standesamts- und Staatsangehörigkeitswesens.
3. Vollzug der Gewerbegesetze.
4. Wahrnehmung der Befugnisse der Gemeinde nach dem Landbeschaffungs- und dem Schutzbereichsgesetz.
5. Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
6. Vergabe von geologischen Bodenuntersuchungen bei konkretem Verdacht auf Bodenmängel städtischer Grundstücke.
7. Aufnahme von nicht genehmigungspflichtigen Förderkrediten bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro im Einzelfall im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrags für Kreditaufnahmen.
8. Vergabe von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Baureferates mit Ausnahme solcher, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen.
8.a) Vergaben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
des Baureferates bis zu einem geschätzten Auftragswert
von 5 Mio. Euro; dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht
um Betriebe gewerblicher Art handelt
(vgl. § 78a GeschO). Für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes sind die
vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechend heranzuziehen.
9. Erwerb von grundstücksbezogenen Rechten, insbesondere von Eigentum, an nach dem Bebauungsplanentwurf (Entwurf des Billigungsbeschlusses)
-
festzusetzenden Gemeinbedarfseinrichtungen und
-flächen, insbesondere
für Kindertages- und Jugendeinrichtungen, Alten- und Servicezentren sowie
Nachbarschaftstreffs;
- festzusetzenden Grundschulen;
- festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung);
- festzusetzenden öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen;
- festzusetzenden überörtlichen Wegeverbindungen;
im Rahmen von Städtebaulichen
Verträgen oder Durchführungsverträgen nach BauGB. Die obigen Festlegungen
gelten auch für den Erwerb von baulich integrierten, festzusetzenden
Gemeinbedarfseinrichtungen sowie den Erwerb bei (Erschließungs-)Anlagen.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30a bleibt unberührt.
Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
§ 24 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten
1. Personalrechtliche Befugnisse
a) Originäre Befugnisse:
Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz
1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung,
Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels
Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis
zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu
einem entsprechenden Entgelt zuständig.
b) Übertragene Befugnisse:
Darüber hinaus hat der
Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Beförderung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 bis
einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 BayBesG
gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und
die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung,
Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 bis
einschließlich zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
oder bis zu einem entsprechenden Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO
auf den Oberbürgermeister übertragen.
2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als oberste Dienstbehörde, insbesondere
a) unbeschadet Art. 43 Abs. 1 und 2 GO für alle laufenden status-, besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO;
b) für die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG;
c) für die Behandlung von Widersprüchen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat für die Ausgangsentscheidung zuständig war.
§ 25 Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
(1) Der
Oberbürgermeister ist befugt, an Stelle der Vollversammlung oder eines Senats
dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen
(Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Vom
Oberbürgermeister getroffene dringliche Anordnungen sind in der nächstfolgenden
Sitzung der Vollversammlung oder des zuständigen Senats bekannt zu geben.
§ 26 Aufgaben der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung
Der
Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und 3 GO)
a) die übertragenen hoheitlichen Aufgaben in
Angelegenheiten der Verteidigung, des Wehrersatzwesens sowie des Schutzes der
Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche
Entscheidungen die Vollversammlung oder Ausschüsse zuständig sind;
b) die Angelegenheiten, die im Interesse der
Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.
§ 27 Vertretung der Stadt nach außen, Verpflichtungsgeschäfte
(1) Der
Oberbürgermeister vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO).
(2) Der
Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen
Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.
(3) Erklärungen,
durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das
gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die
finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den
Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung
handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden
Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von städtischen Dienstkräften
unterzeichnet werden (Art. 38 Abs. 2 GO).
§ 28 Abhaltung von Bürgerversammlungen
Der
Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 GO und der Satzung
über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen in jedem Stadtbezirk mindestens
einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung
ein und führt den Vorsitz.
§ 29 Stellvertretung des Oberbürgermeisters
(1) Sind beide
Bürgermeisterinnen verhindert, so obliegt die Stellvertretung des Oberbürgermeisters
den Mitgliedern des Ältestenrats in der Reihenfolge:
1. Erste Vertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
2. Erste Vertretung der Fraktion der CSU
3. Erste Vertretung der Fraktion SPD/Volt
4. Zweite Vertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
5. Zweite Vertretung der Fraktion der CSU
6. Zweite Vertretung der Fraktion der SPD/Volt
7. Dritte Vertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
8. Vierte Vertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
9. Dritte Vertretung der Fraktion CSU
10. Dritte Vertretung der Fraktion SPD/Volt
11. Erste Vertretung der Fraktion ÖDP/FW
12. Erste Vertretung der Fraktion
FDP-BAYERNPARTEI
13. Erste Vertretung der Fraktion DIE LINKE./Die PARTEI
14. Erste Stellvertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
15. Erste Stellvertretung der Fraktion der CSU
16. Erste Stellvertretung der Fraktion SPD/Volt
17. Zweite Stellvertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
18. Zweite Stellvertretung der Fraktion der CSU
19. Zweite Stellvertretung der Fraktion der
SPD/Volt
20. Dritte Stellvertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
21. Vierte Stellvertretung der Fraktion Die
Grünen-Rosa Liste
22. Dritte Stellvertretung der Fraktion CSU
23. Dritte Stellvertretung der Fraktion SPD/Volt
24. Erste Stellvertretung der Fraktion ÖDP/FW
Sind auch diese verhindert oder ist kein Ältestenrat besetzt, so wird der Oberbürgermeister von demjenigen dienstbereiten ehrenamtlichen Stadtratsmitglied vertreten, welches am längsten dem Münchner Stadtrat ununterbrochen angehört hat.
(2) Der Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere infolge Abwesenheit von München, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Die Stellvertretung tritt in diesem Falle in alle Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ein.
(3) Für den Vorsitz in der Vollversammlung oder in einem Ausschuss liegt ein Fall der Verhinderung bereits dann vor, wenn die zu vertretende Person in der Sitzung nicht anwesend ist.
§ 30 (entfallen)
III. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
§ 31 Entscheidungsfreiheit
Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
§ 32 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können in den Sitzungen der Ausschüsse zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein.
(2) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, haben dies dem Oberbürgermeister unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig mitzuteilen. Die Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung Sorge zu tragen.
(3) Kann ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an einer Sitzung nur zeitweise teilnehmen, so ist es verpflichtet, dies nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung der vorsitzenden Person mitzuteilen.
(4) Bei Vorliegen triftiger Gründe können die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bis zu einem Monat durch den Oberbürgermeister, für einen längeren Zeitraum durch die Vollversammlung von der Ausübung ihrer Amtspflichten befreit werden. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die zugleich gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind zur Teilnahme an Sitzungen dieser Körperschaften allgemein beurlaubt.
(5) Beantragt ein weibliches Stadtratsmitglied innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen eine Befreiung von der Pflicht zur Sitzungsteilnahme, ist diese vom Oberbürgermeister zu gewähren.
§ 33 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen
(Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes [1]) oder einer von ihm
vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein
Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat (Art. 49 Abs. 1 GO).
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Wahlen
2. für Beschlüsse, mit denen der Stadtrat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Stadt in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten bzw. des persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).
(5) Ein gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes ehrenamtliches Stadtratsmitglied hat, wenn der betreffende Beratungsgegenstand in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, während der Beratung und Abstimmung den Sitzungsraum zu verlassen.
§ 34 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Die den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern obliegenden Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GO).
§ 35 Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt
Stadtratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 50 GO).
§ 36 Pflichtwidriges Verhalten
Die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung).
§ 37 (entfallen)
§ 38 Einsicht in Sitzungsniederschriften und Akten, Auskunftserteilung
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift über Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren. Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern auf Verlangen Abschriften zu erteilen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Gesamtabschrift einer Niederschrift ist einer Fraktion auf deren Verlangen zu erteilen.
(2)
Stadtratsmitglieder sind berechtigt, in der Dienststelle alle Akten einzusehen,
die mit einem Beratungsgegenstand im Stadtrat in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Akten, die mit einem Beratungsgegenstand im Rechnungsprüfungsausschuss
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen nur von dessen Mitgliedern
eingesehen werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des
Oberbürgermeisters einzuholen.
(3) Für die
Akteneinsicht der Korreferentinnen bzw. Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen
bzw. Verwaltungsbeiräten gilt § 15 Abs. 2.
(4) Die
Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sind berechtigt, Akten von
Projektgruppen einzusehen.
(5) In allen
anderen Fällen können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder Akten einsehen, wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister
damit einverstanden ist.
(6) Bei Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen
Stadtratsmitglieder ausgeschlossen.
(7) Im Rahmen der
zulässigen Akteneinsicht können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder von
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von der
zuständigen Dienststellenleitung Auskünfte einholen.
IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder
§ 39 Bestellung
(1) Für die Leitung der Referate werden von der Vollversammlung auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 GO).
(2) Die Aufgabengebiete sowie die Zahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat in der Geschäftsverteilung festgelegt.
§ 40 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden.
Weichen sie beim Vortrag oder Antrag in der Vollversammlung oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung vertreten.
§ 41 Verwaltungsaufgaben
(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 die Beschlüsse des Stadtrats vorzubereiten.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse im Benehmen mit dem Stadtrat allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten.
§ 42 Sonstige Rechte und Pflichten
Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 38 Abs. 1 finden auf berufsmäßige Stadtratsmitglieder Anwendung. Im Übrigen gelten für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die jeweiligen Bestimmungen des kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) und die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
V. Sitzungsverlauf
A. Vorbereitung der Sitzungen
§ 43 Einberufung und Einladung
(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse werden durch den Oberbürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Die Vollversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung schriftlich verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 GO). Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Oberbürgermeister. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Ausschüsse entsprechend.
(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung sind sämtliche Stadtratsmitglieder einzuladen. Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen, die übrigen Stadtratsmitglieder erhalten Abdruck der Einladung zur Kenntnis.
(3) Die Einladung hat die Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu enthalten. Sie ist mit angemessener Frist, mindestens drei Werktage vor der Sitzung, den Stadtratsmitgliedern zuzustellen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 43 a Elektronische Ladung
(1) Die Stadtratsmitglieder werden auf Wunsch und mit ihrem
Einverständnis ausschließlich elektronisch zu den Stadtratssitzungen
eingeladen.
(2) Bei der elektronischen Ladung erhalten die Stadtratsmitglieder eine E-Mail
an ihre städtische und an ihre private E-Mail-Adresse, welche die Tagesordnung
als nicht veränderbares Dokument, den Sitzungstermin, den Sitzungsort, die
Sitzungszeit sowie einen Link auf die im Ratsinformationssystem zur Sitzung
eingestellten Sitzungsunterlagen enthält.
(3) Die Tagesordnung geht im Falle der elektronischen Ladung zu, wenn die
E-Mail nach Abs. 2 im elektronischen Briefkasten der Empfängerin/des Empfängers
oder bei ihrem/seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der
Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(4) Die Gewährleistung der Erreichbarkeit über die städtische E-Mail-Adresse
sowie der regelmäßige und zeitnahe Abruf der übersandten E-Mails liegen in der
Verantwortung des einzelnen Stadtratsmitglieds.
(5) Für den Fall, dass eine elektronische Ladung aus technischen Gründen nicht
möglich ist, werden die Stadtratsmitglieder schriftlich zu den Sitzungen
geladen. Die Ladungen werden in diesem Fall grundsätzlich in den Räumen, die
den Fraktionen überlassen sind, zugestellt. Im Falle eines erfolglosen
Zustellungsversuchs gelten die Ladungen als fristgemäß zugestellt.
§ 44 Tagesordnung
(1) Die
Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse wird vom
Oberbürgermeister aufgrund der Vorschläge der Referate aufgestellt. Sie enthält
die Angabe der Tagesordnungspunkte und der Referentinnen bzw. Referenten. Die
Tagesordnung für die Vollversammlung soll dem Ältestenrat vorgelegt werden.
(2) Der
Oberbürgermeister verteilt die Tagesordnungspunkte auf die öffentliche und
nichtöffentliche Sitzung.
(3) Die
Tagesordnung öffentlicher Sitzungen wird unter Angabe von Zeit und Ort
spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen
(Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekannt gegeben.
§ 45 Sitzungsvorlagen
(1) Für alle auf
der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkte sind schriftliche Vorlagen zu
fertigen. Sie müssen einen bestimmten Antrag enthalten. Im Antrag sind
pauschale Formulierungen oder pauschale Verweisungen auf den Vortrag
unzulässig.
(2) Vorlagen, die
in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, müssen eingangs unter
Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 und 2 eine kurze Begründung für die
Nichtöffentlichkeit enthalten. Teile, die sich für eine Behandlung in
öffentlicher Sitzung eignen, sind in einer gesonderten Vorlage einzubringen.
(3) Die Vorlagen
und andere als Grundlage für die Beratung dienenden Drucksachen sind an die
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und an alle ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder zuzustellen, wenn die Angelegenheit ohne Vorberatung in
einem Ausschuss unmittelbar in der Vollversammlung behandelt wird. Im Übrigen
sind sie an die Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Ausschussmitglieder und
die fraktionslosen Stadtratsmitglieder zuzustellen.
Hierfür gelten
folgende Fristen:
Sitzungsvorlagen
für die Vollversammlung sind möglichst sechs volle Kalendertage vor der Sitzung
zuzustellen;
Sitzungsvorlagen
für die Ausschüsse sind möglichst zwölf volle Kalendertage vor der Sitzung
zuzustellen;
abweichend hiervon
gilt bei Sitzungsvorlagen über Vergaben sowie die Ausführungsgenehmigungen nach
den Richtlinien für die Projektierung städtischer Baumaßnahmen, Bereich
Hochbau, eine Frist von vier vollen Kalendertagen.
Sitzungsvorlagen,
die nicht fristgerecht zugestellt werden können, dürfen innerhalb der genannten
Fristen noch zugestellt (notfalls vor der Sitzung als Tischvorlage im
Sitzungsraum aufgelegt) werden, wenn der ihnen zugrundeliegende Vorgang
unvorhersehbar war oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig bearbeitet werden
konnte und eine Beschlussfassung in der vorgesehenen Sitzung zwingend notwendig
ist. Dies gilt insbesondere für Teil 2 der Sitzungsvorlagen über den Verkauf
von bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß den vom Stadtrat beschlossenen
Leitlinien für Ausschreibung und Bewerberauswahl. Das Vorliegen beider
Voraussetzungen muss in der Sitzungsvorlage konkret begründet sein.
(4) Wenn aus der
Mitte des Ältestenrats ein entsprechender Wunsch geäußert wird, erfolgt die
Zustellung einer Sitzungsvorlage für die Vollversammlung an sämtliche
Stadtratsmitglieder baldmöglichst, spätestens aber als Tischvorlage.
(5) Haushaltswerke
und der Finanzdaten- und Beteiligungsbericht sind unabhängig davon, ob die
Angelegenheit in einem Ausschuss vorberaten oder unmittelbar in der Vollversammlung
behandelt wird, lediglich an die Finanzausschussmitglieder, an die Fraktionen
und Gruppen (Anzahl nach Wunsch, mindestens 1) sowie an die
Stadtratsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören,
zuzustellen. Als Haushaltswerk im Sinne dieses Absatzes gelten der
Haushaltsplanentwurf, der Schlussabgleich, der Nachtragshaushalt, der
Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht sowie der Entwurf des
Mehrjahresinvestitionsprogramms (MIP). Die Fristen des Abs. 3 gelten
entsprechend.
(6) Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur
elektronischen Ladung erklärt, werden die Sitzungsunterlagen grundsätzlich nur
elektronisch im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer elektronischen Zurverfügungstellung sind die Stadtratsmitglieder
selbst dafür verantwortlich, ihre Sitzungsunterlagen als angemeldete Nutzerin
bzw. als angemeldeter Nutzer im Ratsinformationssystem einzusehen.
§ 46 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).
(2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Sparkassenangelegenheiten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:
1.
die Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der
Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner sowie Ehrungen.
(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(5) Zu Beginn der Sitzung findet in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung darüber statt, welche Tagesordnungspunkte in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden sowie gegebenenfalls die Beratung der Sitzungsvorlagen, die zwar in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, jedoch aufgrund Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in öffentlicher Sitzung zu beschließen sind (z. B. Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch).
(6) Der öffentlichen Sitzung folgt, soweit vorgesehen, die weitere nichtöffentliche Sitzung.
§ 47 Sitzungstage
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.
(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO) wird für das Jahr 2020 wie folgt festgelegt: 6. April 2020 bis 9. April 2020; 29. April 2020; 03. August 2020 bis. 6. September 2020. In den anderen Jahren beträgt sie 6 Wochen und beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt. Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am zweiten Ferientag.
(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein Sitzungsplan aufgestellt.
§ 48 Publikum, Presse
(1) Zu den öffentlichen Sitzungen haben alle Zutritt. Zutritt zum Sitzungssaal selbst haben dabei nur die hierzu befugten Personen und zugelassene Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Personen, die auf einen Rollstuhl oder ähnliche Mobilitätshilfen angewiesen sind. Andere Zuhörerinnen und Zuhörer können der Sitzung auf den Besuchertribünen bzw. der Galerie beiwohnen. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt.
(2) Den berichterstattenden Personen von Presse und Rundfunk sind besondere Sitzplätze vorbehalten.
(3) Bild- oder Tonaufnahmen dürfen nur durch die hierzu befugten Personen sowie durch zugelassene Medienvertreterinnen oder Medienvertreter in Ausübung ihres öffentlichen Auftrags gefertigt werden. Dies gilt nicht, wenn das betroffene Stadtratsmitglied einer Aufzeichnung widerspricht. Der Sitzungsverlauf darf durch die Aufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu wahren. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. Interviews werden während der Sitzung grundsätzlich außerhalb des Sitzungssaals geführt.
B. Beratung
§ 49 Sitzungsleitung
(1) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung. Sie schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr vorliegen.
(3) Ist die vorsitzende Person gleichzeitig Referentin bzw. Referent für einen bestimmten Tagesordnungspunkt, so kann sie den Vorsitz abgeben (s. § 29 Abs. 1).
§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
Die Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt, die Reihenfolge der Tagesordnung geändert und nachträglich Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Diejenigen Tagesordnungspunkte, deren Beratung von einem Viertel der Stadtratsmitglieder gefordert worden ist (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO), können nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden.
§ 51 Vortrag und Antrag
(1) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag der zuständigen Referentin bzw. des zuständigen Referenten voraus. Statt des mündlichen Vortrags kann auf die schriftliche Vorlage Bezug genommen werden. Der Vortrag ist mit einem Antrag abzuschließen. In der Vollversammlung gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Die Referentin bzw. der Referent gibt ihn mündlich und, soweit die Zeit ausreicht, auch schriftlich bekannt; sie bzw. er kann dabei ggf. ihre bzw. seine abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.
(2) Geht der Tagesordnungspunkt auf einen Antrag eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zurück, so ist der Wortlaut des Antrags mit Begründung im Vortrag wiederzugeben.
§ 52 Vortragsart
Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen gemäß § 54. Die vorsitzende Person kann in Ausnahmefällen das Ablesen von Vorträgen gestatten. Den Referentinnen bzw. Referenten ist die Verlesung ihres Vortrags allgemein erlaubt.
§ 53 Worterteilung
(1) An Sitzungen Teilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der vorsitzenden Person erteilt wird. Sachliche Zwischenrufe, die sich auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beziehen, sind jedoch erlaubt. Zwischenfragen können mit Einverständnis der Rednerin bzw. des Redners durch die vorsitzende Person zugelassen werden.
(2) Die vorsitzende Person erteilt nach dem Vortrag der Referentin bzw. des Referenten das Wort zunächst der Korreferentin bzw. dem Korreferenten, wenn diese bzw. dieser es beantragt, im Übrigen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, die nach Aufforderung durch die vorsitzende Person erfolgen. Sie kann von der Reihenfolge nach Satz 1 abweichen, um zunächst je einen Redebeitrag aus den Fraktionen und den Ausschussgemeinschaften zuzulassen. Bei Dringlichkeitsanträgen, deren Dringlichkeit bejaht wurde, wird zuerst der antragstellenden Person bzw. einem Mitglied ihrer Fraktion das Wort zur Begründung des Antrages erteilt.
(3) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden auf ihren Wunsch zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen und erhalten das Wort, sofern nicht ein Ausschussmitglied dem widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist über die Zuziehung und Worterteilung durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.
(4) Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden.
(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen sowie die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränkt werden; jedoch muss im Falle einer solchen Beschränkung jede Partei oder Wählergruppe mindestens einmal die Möglichkeit haben, zu Worte zu kommen. Für Referentinnen bzw. Referenten, Korreferentinnen bzw. Korreferenten, Verwaltungsbeirätinnen bzw. Verwaltungsbeiräte und antragsstellende Personen soll eine Begrenzung im Allgemeinen nicht vorgenommen werden. Sprechen Rednerinnen bzw. Redner über die Redezeit hinaus, so kann ihnen die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(6) Die vorsitzende Person kann nach jedem Redebeitrag selbst das Wort ergreifen. Ebenso kann sie der Referentin bzw. dem Referenten und den Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. Nur die vorsitzende Person darf zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse eine Rede unterbrechen.
(7) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen im Sinne der §§ 62 ff. wird außer der Reihe das Wort erteilt. Die Ausführungen müssen sich auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.
(8) Wenn kein Redebeitrag mehr vorgemerkt ist oder wenn auf Antrag die Beratung vorzeitig beendet wurde (§ 64), wird die Verhandlung geschlossen.
§ 54 Erklärungen
Zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Tatsachen, zu persönlichen Bemerkungen oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffs wird sofort nach Beendigung der betreffenden Rede, auf Verlangen auch noch am Schluss der Sitzung oder in einer der nächsten Sitzungen, das Wort zu einer Erklärung erteilt. Zu solchen Erklärungen findet keine Aussprache statt.
§ 55 Bekanntgabe
Die Referentinnen bzw. Referenten können durch Bekanntgaben, die keinen Antrag enthalten dürfen, die Vollversammlung oder einen Ausschuss von wichtigen Ereignissen und Verwaltungsvorgängen unterrichten. Eine Beratung und Abstimmung schließt sich an diese Bekanntgaben nicht an. Die Vollversammlung oder der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass in eine Aussprache über die Bekanntgabe eingetreten wird.
§ 56 Beteiligung des Münchner Polizeipräsidenten
(1) Der Präsident des Polizeipräsidiums München – im Verhinderungsfall seine Vertretung – wird zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse eingeladen, soweit Sicherheitsprobleme oder polizeiliche Angelegenheiten behandelt oder berührt werden. Die Hinzuziehung bei nichtöffentlichen Sitzungen und Worterteilung – bei nichtöffentlichen wie öffentlichen Sitzungen – erfolgt durch Beschluss, sofern dies für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit nichtöffentlicher Sitzungen ist anschließend wiederherzustellen.
§ 57 Teilnahme der Personalvertretung
(1) Die Zuziehung und Anhörung des Vorstandes des Gesamtpersonalrates im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 58 Anhörung der Bezirksausschüsse
(1) Die Zuziehung und Anhörung der bzw. des Bezirksausschussvorsitzenden – im Verhinderungsfall ihrer bzw. seiner Vertretung – im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.
C. Sachanträge
§ 59 Haushaltsmäßige Voraussetzungen für Anträge der Verwaltung
(1) Soweit ein Antrag des Oberbürgermeisters oder einer Referentin bzw. eines Referenten Auszahlungen verursacht, sind diese grundsätzlich zu beziffern. Die Deckung ist darzulegen. Sofern solche Auszahlungen im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss der Antrag gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten; andernfalls wird der Antrag nicht behandelt.
(2) Einem Antrag, der zusätzliche Auszahlungen verursacht, kann nur zugestimmt werden, wenn die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 GO).
(3) Bei Sachanträgen, die Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, muss vor der Entscheidung im Fachausschuss der Stadtkämmerei rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit für die vorberatende oder abschließende Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgabemittel nicht die Fachausschüsse zuständig sind. Dem Finanzausschuss werden vom Stadtkämmerer nach der Behandlung im Fachausschuss Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen, für die der Finanzausschuss nach den Anordnungen zur Ausführung des jeweiligen Haushaltsplanes zuständig ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, zur Beschlussfassung vorgelegt. Soweit der Finanzausschuss als vorberatender Ausschuss tätig wird, erfolgt seine Einschaltung nur dann, wenn Einwendungen der Stadtkämmerei im Fachausschuss nicht berücksichtigt wurden oder die Stadtratsvollversammlung darauf besteht. Entfällt eine Vorberatung im Finanzausschuss, wird ihm die Entscheidung des Fachausschusses gemäß § 55 bekannt gegeben.
Der Sachreferentin bzw. dem Sachreferenten ist im Finanzausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Finanzausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Diese Regelung gilt entsprechend für Sachanträge, die künftige Haushaltsjahre betreffen.
(4) Bei Sachanträgen, die nicht eingeplante Personalausgaben zur Folge haben, ist vor der Entscheidung im Fachausschuss eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsreferats zu den Personalfolgekosten einzuholen. Werden Einwendungen des Personal- und Organisationsreferats nicht berücksichtigt, ist die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung im Fachausschuss – unbeschadet eines etwaigen Verfahrens nach Abs. 3 – von der Personal- und Organisationsreferentin bzw. vom Personal- und Organisationsreferenten dem Verwaltungs- und Personalausschuss zur Beratung über die Notwendigkeit der Mehrkosten bei den Personalausgaben vorzulegen. Der Sachreferentin bzw. dem Sachreferenten ist im Verwaltungs- und Personalausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Verwaltungs- und Personalausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Zudem muss ein Sachreferat bei Sachanträgen zu Stellenausweitungen zwingend das Kommunalreferat einbinden und in Abstimmung mit ihm darstellen, ob bzw. in welchem Umfang die Unterbringung des zusätzlichen Personals im Rahmen der verfügbaren Büroflächen des Sachreferats erfolgen kann bzw. ob und ggf. in welchem Umfang zusätzlicher Büroraum benötigt wird.
§ 60 Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können Anträge zur Behandlung im Stadtrat stellen. Diese sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Oberbürgermeister einzureichen und müssen mit einer kurzen Begründung versehen sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden.
(2) Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten mittels einer Vorlage, die einen eigenen Antrag zur Behandlung des Stadtratsantrags enthält, von der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten im vorberatenden oder beschließenden Ausschuss zur Beratung zu stellen. Falls Anträge in einer Stadtratsvorlage nicht abschließend behandelt, sondern nur aufgegriffen werden, müssen die Anträge innerhalb von weiteren sechs Monaten abschließend behandelt werden, soweit der Stadtrat nichts anderes beschließt.
(3) Sollte die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der für die Nichteinhaltung der Frist maßgeblichen Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen. Kann dabei ein Zeitpunkt für die Vorlage im Stadtrat noch nicht benannt werden, ist es in zweimonatlichen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Ist das ehrenamtliche Stadtratsmitglied mit einer Fristverlängerung nicht einverstanden, kann der Stadtrat einer Fristverlängerung zustimmen oder einen Termin zur Behandlung im Stadtrat festsetzen.
(4) Die Beratungstermine im Stadtrat und in den vom Stadtrat eingesetzten Kommissionen, die den Antrag betreffen, sind dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied mitzuteilen. Die Vorlagen sind ihm zuzuleiten.
(5) Anträge nach Abs. 1 mit einem Prüfungsauftrag an das Revisionsamt sind abweichend zu Abs. 2 mittels einer Vorlage des Direktoriums unmittelbar in die Vollversammlung einzubringen. Die Vorlage enthält den Antrag des ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedes, das zugleich Referent bzw. Referentin dieses Tagesordnungspunktes ist, sowie die Stellungnahmen des Fachreferates und des Revisionsamtes. Die fachlich zuständige Referentin bzw. der fachlich zuständige Referent kann zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.
(6) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung durch die vorsitzende Person gemäß § 49 schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei ihr eingereicht sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden. Über die Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach Anhörung je einer Rednerin bzw. je eines Redners für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge nach Abs. 2 bis 5 behandelt.
(7) Änderungs- und Zusatzanträge können während der Sitzung auch mündlich gestellt werden. Auf Verlangen der vorsitzenden Person ist ihr Wortlaut jedoch unverzüglich schriftlich nachzureichen. Das Gleiche gilt für die Rücknahme eines Antrages. Änderungs- und Zusatzanträgen, die in der Sitzung gestellt werden und deren finanzielle oder personelle Auswirkungen nicht voll zu überblicken sind, darf nicht sofort entsprochen werden. Die Anträge sind vielmehr, sofern sie vom Beschlussgremium nicht sofort abgelehnt werden, nach § 59 zu behandeln und binnen einer Frist von drei Monaten einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge.
(8) Alle schriftlich eingereichten Anträge mit Ausnahme der in Abs. 7 genannten sind sämtlichen Stadtratsmitgliedern zuzustellen.
(9) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.
§ 61 Schluss der Beratung, Reihenfolge bei der Abstimmung
(1) Die Beratung
wird von der vorsitzenden Person geschlossen; sie wird von ihr nur dann
wiedereröffnet, wenn eine zulässige Wortmeldung übersehen wurde.
(2) Nach Schluss
der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der
Beratung" lässt die vorsitzende Person abstimmen. Nach Schluss der
Beratung können Anträge (einschließlich Geschäftsordnungsanträge) weder
gestellt noch zurückgezogen werden.
(3) Auf
Abstimmungen in der Vollversammlung weist die vorsitzende Person rechtzeitig
durch ein Glockenzeichen hin.
(4) Über Änderungs-
und Zusatzanträge wird in der Regel vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei
Vorlagen der Referentinnen bzw. der Referenten gilt deren Antrag als
Hauptantrag. Über Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder ist vor den Anträgen
von Referentinnen bzw. Referenten gesondert abzustimmen, es sei denn, sie
übernehmen den Antrag der Referentin bzw. des Referenten. Hat ein vorberatender
Ausschuss einen Beschluss gefasst, der vom Antrag der Referentin bzw. des
Referenten abweicht, so ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 über einen Antrag der
Referentin bzw. des Referenten zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs-
und Zusatzanträge vor, so ist über den weitest gehenden
Antrag zuerst abzustimmen. Als weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag
anzusehen, dessen Erfüllung einen größeren Aufwand erfordert oder eine
einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder
Ablehnung die übrigen Anträge erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen
wird über die höchste Zahl zuerst abgestimmt, im Übrigen wird über mehrere
Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt sind. Bei
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Reihenfolge entscheidet die
Vollversammlung bzw. der Ausschuss.
D. Anträge zur Geschäftsordnung
§ 62 Vertagung eines Tagesordnungspunktes
(1) Die
Vollversammlung und die Ausschüsse können auf Antrag die Beratung oder die
Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt vertagen.
(2) Der Antrag kann
vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden. Zur
Sache darf nicht mehr gesprochen werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur
Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr
zulässig. Vor der Abstimmung ist auf Verlangen zunächst der Referentin bzw. dem
Referenten das Wort zu erteilen und dann je ein Redebeitrag für und gegen den
Antrag zuzulassen.
(3) Wird der Antrag
abgelehnt, so darf ihn die Person, die ihn gestellt hat, während der Beratung
dieses Tagesordnungspunktes nicht wiederholen.
(4) Wird Vertagung
beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss
festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung zu geschehen hat.
§ 63 Verweisung an einen Ausschuss
(1) Die
Vollversammlung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an
einen Ausschuss verweisen.
(2) § 62 Abs. 2 und
3 findet Anwendung.
(3) An die
Ausschüsse verwiesene Angelegenheiten sind in der nächsten Sitzung des
zuständigen Ausschusses zu behandeln; sie gelten mit Beschluss der
Vollversammlung als in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses
aufgenommen.
§ 64 Schluss der Beratung
(1) Auf Antrag kann
die Beratung über einen Tagesordnungspunkt vorzeitig beendet werden. Der Antrag
kann nur durch ein Stadtratsmitglied gestellt werden, das sich nicht bereits an
der Beratung in Form einer Rede beteiligt hat.
(2) § 62 Abs. 2
findet Anwendung.
(3) Bei Ablehnung
des Antrags auf Schluss der Beratung wird die Beratung fortgesetzt.
(4) Bei Annahme des
Antrags auf Schluss der Beratung ist nur noch je ein Redebeitrag aus den
Fraktionen und Ausschussgemeinschaften zuzulassen, die bisher in der Beratung
nicht zu Wort gekommen sind. Danach ist die Beratung zu schließen.
§ 65 Schluss der Redeliste
(1) Die
Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen
Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung
zu Wort gemeldet haben.
(2) § 62 Abs. 2 und
§ 64 Abs. 4 finden Anwendung.
§ 66 Handhabung der Geschäftsordnung
Für die Behandlung
aller übrigen Geschäftsordnungsanträge, insbesondere der Anträge, die die
Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs zum Gegenstand haben,
gilt § 62 Abs. 2.
§ 67 Reihenfolge der Behandlung
Gleichzeitig
vorliegende Anträge zur Geschäftsordnung werden in folgender Reihenfolge
behandelt:
1. Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung;
2. Antrag auf Vertagung;
3. Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss;
4. Antrag auf Schluss der Beratung;
5. Antrag auf Schluss der Redeliste.
E. Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde
§ 68 Schriftliche Anfragen
Jedes ehrenamtliche
Stadtratsmitglied hat das Recht, in kommunalen Angelegenheiten Anfragen an den
Oberbürgermeister und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzureichen, die
es schriftlich beantwortet wünscht. Sie können auch im Rahmen des
Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden.
Die Anfragen müssen sich auf Tatsachen beschränken und knapp und sachlich
gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf - soweit erforderlich - nur in einem
kurzen Vorspruch erläutert werden. Die Anfragen werden vom Oberbürgermeister,
soweit er sie nicht selbst beantwortet, an die zuständige Referentin bzw. den
zuständigen Referenten weitergeleitet. Die Antwort ist der fragestellenden
Person binnen sechs Wochen zuzustellen.
Sollte die Frist
nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der hierfür maßgeblichen
Gründe der fragestellenden Person der voraussichtliche Termin für die
endgültige Beantwortung mitzuteilen. Ist ein solcher nicht absehbar, ist sie in
zweiwöchigen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Auf
Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anfragen zu
stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.
§ 69 Fragestunde
(1) Anfragen zur
Beantwortung in der Vollversammlung können unter dem Tagesordnungspunkt
"Fragestunde" gestellt werden. Sie können auch im Rahmen des
Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden.
Die Anfragen müssen dem Oberbürgermeister 48 Stunden vor Beginn der
Vollversammlung vorliegen. Sie werden vom Oberbürgermeister oder der
zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten beantwortet.
(2) Die Anfragen
müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung
ermöglichen. Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken.
(3) Der
fragestellenden Person stehen zwei Zusatzfragen zu.
(4) Fragen oder
Zusatzfragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllen,
kann die vorsitzende Person zurückweisen. Bei einer Zurückweisung entscheidet
auf Antrag der fragestellenden Person die Vollversammlung sofort.
§ 70 Aktuelle Stunde
(1) Auf Antrag von
mindestens vier ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern findet aus aktuellem Anlass
über eine bestimmt bezeichnete Angelegenheit, die von allgemeinem Interesse ist
und kommunale Fragen betrifft, in der Vollversammlung eine Aussprache statt.
Der Antrag ist schriftlich beim Oberbürgermeister spätestens 48 Stunden vor
Beginn der Sitzung einzureichen und soll kurz erläutert werden. Der
Oberbürgermeister unterrichtet die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften
hiervon unverzüglich.
(2) Der
Oberbürgermeister setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn
er den Antrag für zulässig hält. Hat der Oberbürgermeister rechtliche Zweifel
an der Zulässigkeit, so legt er den Antrag dem Ältestenrat, wenn zeitlich nicht
anders möglich, in einer noch vor der Vollversammlung anzuberaumenden
Sondersitzung zur Beratung gemäß § 13 Abs. 3 vor.
(3) Die Dauer der
Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die Redezeit für berufsmäßige und
ehrenamtliche Stadtratsmitglieder soll nicht länger als fünf Minuten pro
Rednerin bzw. Redner betragen. Redebeiträge sind nur von jenen berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedern zulässig, deren Geschäftsbereich betroffen ist. Die von
den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern in Anspruch genommene Redezeit bleibt
bei der Berechnung der Stunde unberücksichtigt. Die Verlesung von Erklärungen
oder Reden ist unzulässig.
(4) Als erste*r
Redner*in erhält eines von den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, die die
Aussprache beantragt haben, das Wort. Die nach Abs. 3 möglichen weiteren elf
Redezeiten werden auf die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften entsprechend
ihrem Stärkeverhältnis im Stadtrat nach dem Verfahren Hare/Niemeyer aufgeteilt.
Die Reihenfolge der Worterteilungen bestimmt sich dabei auf Basis der nach
Hare/Niemeyer ermittelten Werte nach dem d’Hondt’schen
Zugriffsverfahren. Bei gleichem Recht mehrerer Fraktionen bzw. Ausschussgemeinschaften
auf eine Redezeit bzw. die Reihenfolge des Zugriffs entscheidet das Los. Die
Redezeiten müssen in Anzahl und Länge nicht ausgeschöpft werden. Ein Verzicht
auf Redezeiten ist nicht rücknehmbar. Eine einmalige
Übertragung von Redezeiten innerhalb einer Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft
oder auf andere ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist zulässig. Übertragene
Redezeiten können von einer Person zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen gilt § 53.“
(5) Im Rahmen der
Aktuellen Stunde wird nur ein Thema besprochen. Liegen mehrere Anträge mit
verschiedenen Themen vor, so wird, wenn die Vollversammlung nicht etwas anderes
beschließt, nur das Thema besprochen, dessen Behandlung zuerst beantragt worden
ist. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) Sofern die
Vollversammlung nichts anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge mit der
Aktuellen Stunde beginnen.
F. Beschlussfassung
§ 71 Beschlussfähigkeit
(1) Die
Vollversammlung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder der Vollversammlung oder des Ausschusses geladen sind und die
Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(2) Die vorsitzende
Person hat sich vor Beschlussfassung über jeden Tagesordnungspunkt zu
überzeugen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(3) Bei gemeinsamen
Sitzungen beschließender Ausschüsse muss jeder Ausschuss für sich
beschlussfähig sein. Gehört ein Stadtratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so
zählt es hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen mit,
in denen es Mitglied ist.
(4) Werden die
Vollversammlung oder ein Ausschuss zum zweiten Mal deshalb zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie bei der ersten Verhandlung nicht
beschlussfähig waren, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen
werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 72 Allgemeine Abstimmungsgrundsätze
(1) Grundsätzlich
wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile
eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt wird oder die
vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über einzelne
Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist,
so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung abzustimmen, die er durch
die Einzelabstimmungen erhalten hat. Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in
den getrennten Abstimmungen eine Mehrheit erhalten hat, entfällt die
Schlussabstimmung.
(2) Die vorsitzende
Person stellt die Fragen so, dass sie sich mit “Ja“ oder “Nein“ beantworten
lassen.
(3) Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine
besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Stimmenthaltung ist unzulässig (Art. 48 Abs. 1
Satz 2 GO).
§ 73 Durchführung der Abstimmung
(1) Die Beschlüsse
werden in Sitzungen in offener Abstimmung gefasst. Die vorsitzende Person
stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet, ob der Antrag angenommen
oder abgelehnt ist.
(2) Hat die vorsitzende Person Zweifel am Ergebnis der
Abstimmung oder wird von einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied unverzüglich
eine Auszählung verlangt, so ist die Abstimmung unter Feststellung der Zahl der
Ja- und Nein-Stimmen zu wiederholen.
(3) In besonderen Fällen oder wenn die Auszählung nach Abs.
2 zweifelhaft ist, kann die vorsitzende Person namentlich abstimmen lassen. Die
namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf der Stadtratsmitglieder in
alphabetischer Reihenfolge.
(4) Außer in den Fällen von Abs. 2 und Abs. 3 kann über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.
(5) Jedes Stadtratsmitglied kann verlangen, dass in der Sitzungsniederschrift
namentlich vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.
(6) Auf Verlangen ist nach der Abstimmung das Wort zur
Abgabe einer Erklärung zur Begründung der Stimmabgabe zu erteilen.
(7) Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung
außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
§ 74 Wahlen (vgl. Art. 51 Abs. 3 GO)
(1) Wahlen werden
in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Sie sind nur gültig,
wenn sämtliche ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes
geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Ungültig sind
insbesondere Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den
Namen der gewählten Person nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel
dürfen nicht unterschrieben sein und keine Zusätze enthalten oder sonstige
Kennzeichen tragen.
(4) Ist mindestens
die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl
entscheidet das Los.
(5) Haben im ersten
Wahlgang von mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern drei oder mehr die gleiche
höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr
Bewerberinnen bzw. Bewerber mit gleichen Stimmzahlen, so entscheidet das Los
darüber, wer von ihnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl kommt. Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Das Los
zieht ein vom Stadtrat bestimmtes Mitglied. Die Lose stellt die vorsitzende
Person in Abwesenheit dieses Mitgliedes her. Der Hergang der Losziehung ist in
der Niederschrift darzustellen.
(6) Zur
Feststellung des Wahlergebnisses wird von der vorsitzenden Person der
Vollversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus einer
vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern, die von der vorsitzenden
Person der Vollversammlung aus der Zahl der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
berufen werden.
(7) Anstellung im
städtischen Dienst gilt nicht als Wahl.
G. Ordnungsbestimmungen
§ 75 Sitzordnung
Die Sitzordnung für
die Stadtratsmitglieder bestimmt der Oberbürgermeister nach Anhörung des
Ältestenrats.
§ 76 Handhabung der Ordnung
(1) Die vorsitzende
Person ist berechtigt, Stadtratsmitglieder zu rügen bzw. zur Sache oder zur
Ordnung zu rufen, soweit diese den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf stören. Eine
Störung des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs liegt insbesondere vor, wenn nicht
zur Sache oder unaufgefordert gesprochen wird, beleidigende oder persönlich
verletzende Äußerungen getätigt werden oder sonst gegen die parlamentarischen
Gepflogenheiten verstoßen wird. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder
Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende
Person diesen Redebeitrag beenden.
(2) Die vorsitzende
Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses
Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der
Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO); hierzu gilt die Zustimmung als
erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats kein Widerspruch erhebt. Wird
durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied
die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich
gestört, so kann ihm von diesem für zwei weitere seiner Sitzungen die Teilnahme
untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).
(3) Falls Ruhe und
Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die
vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzuführen, einer neuerlichen
Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die
Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.
(4) In Ausübung des
Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörerinnen bzw. Zuhörer, die den
geordneten Ablauf der Sitzung stören, indem sie beispielsweise
1. Beifalls- und Missfallenskundgebungen oder
Zwischenrufe tätigen,
2. Tonträger, Spruchbänder, Flugblätter oder
ähnliche Informationsmittel abspielen, zeigen oder verteilen, mit denen
Einfluss auf die politische Meinungs- oder Willensbildung genommen werden kann
oder soll,
3. Mobiltelefone störend benutzen,
4. unerlaubte Bild- oder Tonaufnahmen (§ 48
Abs. 3) fertigen
5. oder in einer nicht der Würde des Stadtrats
oder seiner Tätigkeit entsprechenden Weise erscheinen,
zur Ordnung rufen.
Sie kann einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem
Sitzungsraum entfernen lassen.
H. Sitzungsniederschrift
§ 77 Führung und Inhalt
(1) Der
Stenographische Sitzungsdienst übernimmt die Schriftführung und fertigt über
die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse Niederschriften an. Die
Niederschrift wird getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten geführt und von der vorsitzenden Person und der
Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.
(2) Die Schriftführerin
bzw. der Schriftführer führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Die
Niederschrift muss enthalten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO):
1.
Tag und
Ort der Sitzung;
2.
die
Namen der vorsitzenden Person und der teilnehmenden Referentinnen bzw.
Referenten;
3.
die
Namen der anwesenden und die der abwesenden Stadtratsmitglieder unter Angabe
des Abwesenheitsgrundes sowie die Namen der anderen zur Beratung zugezogenen
Personen;
4.
Beginn
und Ende der Verhandlung;
5.
die
behandelten Tagesordnungspunkte;
6.
die
gestellten Anträge und Anfragen;
7.
den
Wortlaut der Beschlüsse;
8.
die
Abstimmungs- und Wahlergebnisse;
9.
die
Feststellung, dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;
10. bei namentlicher Abstimmung als Beilage die
Abstimmungsliste;
11. einen etwaigen Vermerk nach § 73 Abs. 4.
(4) Der Ablauf der
Beratung in der Vollversammlung ist in der Niederschrift möglichst wortgetreu
festzuhalten. Für Ausschusssitzungen kann sich die Niederschrift auf die
Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen beschränken.
(5) Die Vorträge
der Referentinnen bzw. der Referenten sind in die Sitzungsniederschrift nur
aufzunehmen, wenn sie sich nicht mit den schriftlichen Vorlagen decken. Die
Vorlagen, die von der vorsitzenden Person und von der Referentin bzw. dem
Referenten zu unterzeichnen sind, sind der Niederschrift beizugeben.
(6) Die
Niederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse liegen im Büro des
Stenographischen Sitzungsdienstes zur Einsichtnahme auf. Sie werden
achtwöchentlich der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über
die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu
beschließen.
(7) Die
Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern frei (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
VI. Sonderbestimmungen
§ 78 Anwendung der Betriebssatzungen
(1) Die Regelungen
dieser Geschäftsordnung finden auch auf die Stadtgüter München, die Markthallen
München, den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung,
die Münchner Kammerspiele und den Dienstleister für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München Anwendung.
Soweit Bestimmungen
der Betriebssatzungen für die Stadtgüter München, die Markthallen München, den
Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner
Kammerspiele und den Dienstleister für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München sowie die hierzu ergangenen
Dienstanweisungen aufgrund Art. 88 GO von dieser Geschäftsordnung abweichen,
gilt die in den Betriebssatzungen und Dienstanweisungen festgelegte Regelung.
(2) Für die
Sprecherin bzw. den Sprecher der Münchner Stadtentwässerung gelten bezüglich
des Vortrags- und Antragsrechts die in der Geschäftsordnung enthaltenen
Bestimmungen für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bzw. für die Referentinnen
bzw. Referenten; § 3 der Betriebssatzung und § 4 der Dienstanweisung der
Münchner Stadtentwässerung bleiben unberührt.
§ 78a Sondervorschrift für Betriebe gewerblicher Art
Die in den §§ 4, 7,
22 und 23 enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art
als Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des
als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
§ 79 Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplans
Die jeweils vom
Stadtrat erlassenen Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplans werden
durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
§ 80 Geltungsdauer der Geschäftsordnung
Die Vollversammlung
stellt in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der neuen Wahlperiode fest, ob und in
welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode übernommen
wird.
VII. Inkrafttreten
§ 81 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 2. Mai 2014
in der Fassung der letzten Änderung vom 18.03.2020 außer Kraft.
[1] In Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG sind folgende
Personen als Angehörige definiert:
1.
der
Verlobte,
2.
der
Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(Lebenspartner),
3.
Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder
der Geschwister,
6.
Ehegatten
der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,
7.
Geschwister
der Eltern,
8.
Personen,
die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Angehörige sind
die in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die
Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in den
Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme
als Kind erloschen ist,
2.
im
Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die
Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.