Richtlinien für die Behandlung von Baugesuchen in Gebieten der Staffel 9[1])
vom 6. April 1973
Stadtratsbeschluss: 04.04.1973
Bekanntmachung: 12.04.1973 (MüABl. S. 65)
1.
Grenzabstand
1.1
Der Grenzabstand eines Gebäudes bemisst sich
nach den gemäß Art. 6 und 7 BayBO erforderlichen Abstandsflächen, soweit nicht
durch eine Gemeindeverordnung aufgrund
Art. 107 BayBO weitergehende Abstandsflächen gefordert werden. Dabei sind die
Abstandsflächen in der Regel voll auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Bei der
Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen gemäß Art. 88 BayBO sind strenge
Maßstäbe anzulegen. So sind beispielsweise die halben Abstandsflächen bei
schrägem Grenzverlauf voll auf eigenem Grund nachzuweisen.
1.2
Bauaufsichtliche Sonderregelung
Im Rahmen der Abstandsflächenbestimmung nach Art. 7 Abs. 6 BayBO wird bei
notwendigen Fenstern für eine Einraumwohnung aus Gründen des Art. 3 BayBO die
volle Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO gefordert.
1.3
Städtebauliche Sonderregelungen
Unbeschadet weitergehender Forderungen nach Art. 6 und 7 BayBO ist für Bauanlagen
im Gebiet zwischen Isenschmid-, Geiselgasteigstraße, südlicher Burgfrieden und
Hochleite ein Grenzabstand von mindestens 7,50 m gemäß § 39 Abs. 4 StBO
einzuhalten.
In der Bauanlage Neuwittelsbach soll unbeschadet weitergehender Forderungen nach Art. 6 und 7 BayBO gemäß § 29 Abs. 3 StBO ein größerer Grenzabstand als 5 m eingehalten werden. Als Orientierungsmaß wird die volle Wandhöhe gemäß Art. 6 BayBO bestimmt.
2.
Hofraum
2.1 Berechnung des Hofraums
2.11
Im Normalfall
Unbeschadet der Regelung, dass sich der Grenzabstand eines Gebäudes nach den
unter Ziffer 1 aufgeführten Bestimmungen bemisst, ist für die Berechnung des
staffelgemäßen Hofraumes nach wie vor der anteilige Mindestgebäudezwischenraum
von 5 m gemäß § 14 Abs. 4 StBO in Ansatz zu bringen.
2.12
Anrechnung von tiefen Vorgärten
Entgegen der früheren Handhabung ist die Einbeziehung des 5 m Tiefe
überschreitenden Vorgartenanteils in den Hofraum nicht mehr möglich, es sei
denn, die besondere Tiefe des Vorgartens ergibt sich aus der Zurückverlegung
des Bauraumes in den rückwärtigen Grundstücksbereich.
2.2 Eckgrundstücke
2.21
Ausdehnung der Eckgrundstücke
Eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 StBO (vgl. folgende Ziffer 2.22) wird
nur für Eckgrundstücke bis etwa beiderseits 50 m Straßenlänge gewährt, es sei
denn, es wird der Nachweis erbracht, dass die katastermäßige Abgrenzung des
Eckgrundstücks gemäß § 17 Abs. 1 StBO bereits vor dem 01.01.1960 bestand.
Bauvorhaben auf Grundstücken, die über diese Regelung hinausgehen, bedürfen
einer gesonderten städtebaulichen Begutachtung durch die Gruppe Stadtplanung.
2.22
Berechnung bei einem Eckgrundstück mit zwei
Vorgärten
Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 StBO ist so zu handhaben, dass
derjenige Vorgarten, an dem die längere Gebäudeentwicklung liegt, abgezogen und
der andere Vorgarten in die Berechnung der Hofraumfläche einbezogen wird und
von der so ermittelten Fläche nach Abzug der anteiligen Gebäudezwischenräume
auf die Tiefe der Vordergebäude, höchstens aber auf 22 m Tiefe, die Hälfte als
überbaubare Fläche, die andere Hälfte als Hofraum gewertet wird.
2.23
Berechnung bei einem Eckgrundstück mit einem
oder ohne Vorgarten
Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 StBO kann auf Eckgrundstücke mit
nur einem oder ohne Vorgarten keine Anwendung finden, da eine solche Ausnahme
bei der Staffel 9 mit den öffentlichen Belangen nicht mehr vereinbar ist.
2.24
Berechnung bei einem Eckgrundstück mit zwei
Staffeln
Trifft auf einem Eckgrundstück die Staffel 9 mit einer anderen Staffel
zusammen, so errechnet sich der Hofraum aus dem arithmetischen Mittel der nach
Staffel 9 erforderlichen Hofraumfläche und der staffelgemäßen Hofraumfläche
nach der anderen Staffel. Die Ausnahmeregelung nach § 14 Abs. 3 Satz 3 StBO
kann darüber hinaus keine Anwendung finden, da eine solche Ausnahme mit den
öffentlichen Belangen nicht mehr vereinbar ist.
2.3
Nebenanlagen im Hofraum
Der nach § 14 Abs. 3 StBO erforderliche Hofraum (nicht Gebäudezwischenraum) ist
von jeglichen oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten. Zufahrten zu
Tiefgaragen sowie Garagen, Schwimmhallen und anderen oberirdischen Nebenanlagen
sind daher im Hofraum unzulässig. Die Grundfläche solcher Anlagen ist bei der
Ermittlung des Hofraumes auf die überbaubare Fläche anzurechnen.
3.
Baulinien
und Baugrenzen
Baulinien und Baugrenzen gelten nicht nur für oberirdische, sondern auch
für unterirdische bauliche Anlagen.
Die nach der StBO mögliche bauliche Nutzung kann nur in dem von den Baulinien
und Baugrenzen festgelegten Bauraum verwirklicht werden. Daraus folgt, dass ein
nach der StBO mögliches Rückgebäude durch eine rückwärtige Bebauungsgrenze
ausgeschlossen wird.
4.
Gebäudetiefe
Bei Gebäudetiefen über der kritischen Grenze von 16 m ist besonderes Augenmerk
auf die Grundrissgestaltung zu legen. Hierbei muss bei der Ausweisung von
einseitig belichteten Aufenthaltsräumen mit mehr als 7 m Raumtiefe (lichtes
Innenraummaß) konkret überprüft werden, ob eine ausreichende Belichtung und
Belüftung gewährleistet ist. Demnach werden in der Regel z. B. seitlich
angeordnete Fenster zur Belichtung von Räumen mit mehr als 7 m Tiefe als
notwendige Fenster im Sinne des Art. 7 Abs. 6 BayBO anzusehen sein.
5. Gebäudegruppen
5.1
Bildung von Gebäudegruppen
Die Zusammenfassung mehrerer Einzelgebäude zu einer Gebäudegruppe bis zu 36 m
kann nur dann zugelassen werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere
Anforderungen hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes nicht entgegenstehen.
5.2 Gruppenlänge
5.21
Bei Eckgrundstücken
An jeder Straßenseite ist eine maximale Gebäudelänge bis zur Gruppenlänge von
36 m zulässig (§§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4 StBO).
5.22
Bei Rückgebäuden
Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 StBO über die Gruppenlänge gilt gemäß § 10 Abs.
3 StBO auch für die Ausdehnung der Rückgebäude.
5.23
Berechnung der Gruppenlänge
Es wird die größte Gebäudeausdehnung unter Berücksichtigung aller Gebäudevor-
und
–rücksprünge als rechtwinklige Projektion auf die Baulinie gemessen.
5.3
Städtebauliche Sonderregelungen
Für die Bauanlage Neuwittelsbach gilt die Sondervorschrift des § 29 Ziffer 2
StBO, d. h. die Anordnung von Doppelgebäuden und größeren Einzelgebäuden bedarf
einer besonderen städtebaulichen Beurteilung.
Für Bauanlagen in dem Gebiet zwischen Bogenhausen, der Ismaninger und
Prinzregentenstraße sowie den unteren Gasteiganlagen gilt die Sondervorschrift
des § 30 Ziffern 1 und 4 StBO, d. h., die Regelgebäudelänge, auch in der theoretischen
Berechnung, beträgt 25 m. Eine Ausnahme bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge
von 40 m bedarf einer besonderen städtebaulichen Beurteilung.
6.
Bebauung
des Rückgebäudebereichs
6.1
Städtebauliche Sonderregelung
Einer gesonderten städtebaulichen Beurteilung durch die Gruppe Stadtplanung
werden unbeschadet der Einhaltung der einschlägigen bauordnungsrechtlichen und
planungsrechtlichen Vorschriften solche Bauvorhaben unterzogen, die über die
Bautiefe eines Gebäudes von 20 m in der Vordergebäudezone und eines Gebäudes in
der Rückgebäudezone von 18 m Bautiefe hinausgehen.
6.2
Art der baulichen Nutzung
Geht ein Vorhaben über die in der vorstehenden Ziffer 6.1 festgesetzte Bautiefe
nicht hinaus, so kann eine Befreiung von § 14 Abs. 2 Satz 2 StBO für
selbständige Wohnungen im Rückgebäudebereich erteilt werden, wenn sonstige
Gründe nicht entgegenstehen.
7.
Höhenentwicklung
7.1
Grundsatz
Die zulässige Höhenentwicklung beträgt gemäß §§ 14 und 19 StBO beim
Vordergebäude E + 1 + DG, beim Rückgebäude E + DG.
7.2
Städtebauliche Sonderregelung
Für Bauanlagen im Gebiet zwischen Ismaninger, Langer-, Maria-Theresia- und
Höchlstraße wird, ausgehend vom Stadtratsbeschluss vom 25.11.1969, aufgrund der
vorgegebenen Struktur bei Vordergebäuden eine Höhenentwicklung von E + 2 + DG
zugelassen. Diese Höhenentwicklung wird jedoch von folgenden Voraussetzungen
abhängig gemacht:
a) Die Bautiefe von 22 m darf grundsätzlich nicht überschritten werden.
b) Der Hofraum muss mindestens 2/3 der in § 14 Abs. 3 Satz 1 StBO bezeichneten Fläche betragen.
c) Das Terrassengeschoss ist allseits um 45° zurückzusetzen.
d) Das Bauvorhaben darf im Übrigen den Bebauungsplanüberlegungen nicht entgegenstehen.
8. Dachgeschossbauten
8.1
Umfang
Das Dachgeschoss darf gemäß § 19 Abs. 1 StBO grundsätzlich zur Hälfte ausgebaut
werden. Die Nettoinnenfläche von Treppenhäusern wird auf die Ausbaufläche nicht
angerechnet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StBO).
Der Ausbau des ganzen Dachgeschosses ist gemäß § 19 Abs. 2 StBO erst und nur
dann möglich, wenn als Hofraum mindestens zwei Drittel der in § 14 Abs. 3 StBO bezeichneten
Fläche unüberbaut bleiben. Damit kann eine Interpolation zwischen den beiden
Werten des halben und des vollen Ausbaues im Verhältnis zum vorhandenen Hofraum
nicht anerkannt werden.
8.2
Mansarddach
Wird ein Dachgeschossvollausbau in Form eines Mansarddaches vorgesehen, so sind
an die Gestaltung dieser Dachform besonders strenge Maßstäbe anzulegen.
So sollen Dachfenster gegenüber der Dachfläche deutlich untergeordnet sein.
Balkonausladungen und Terrasseneinschnitte sind nicht möglich. Bei der Bestimmung
der erforderlichen Abstandsflächen wird die Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3
BayBO durch Anlegung eines Lichteinfallwinkels von 45° zur Waagerechten
ermittelt. Die einzuhaltende Abstandsfläche ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs.
3 Nr. 1 und 2 BayBO und der Verordnung.
8.3
Schwedendach
Wird ein Dachgeschossvollausbau in Form eines sog. Schwedendaches vorgesehen,
so ist vorweg zu prüfen, ob es sich hierbei nicht um ein unzulässiges 3.
Stockwerk handelt.
8.4 Ausbildung eines Terrassengeschosses
8.41
Beim halben Dachgeschossausbau
Wird anstatt eines Dachgeschossausbaues die Ausbildung eines
Terrassengeschosses beantragt und bestehen dagegen nach Art. 11 BayBO keine
Bedenken, so kann dies in entsprechender Anwendung des § 19 StBO nur zugelassen
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Terrassengeschoss muss als solches eindeutig in Erscheinung treten mit der Folge, dass
aa) das Terrassengeschoss mit Dachplatte an den jeweiligen Hausfronten überwiegend zurückgesetzt sein muss und
bb) Rahmenkonstruktionen nicht hingenommen werden können, wenn dadurch der Eindruck eines Stockwerks entsteht.
b) Die Terrassenflächen sollen funktionsgerecht sein (Wohnwert).
c) Die Terrassenflächen dürfen nicht über die Außenwand des darunterliegenden Geschosses auskragen. Ist jedoch bereits das erste Obergeschoss gegenüber dem Erdgeschoss zurückgesetzt, so können bei Terrassenhäusern Abweichungen zugelassen werden.
8.42
Beim vollen Dachgeschossausbau
Wird anstatt eines Dachgeschossvollausbautes die Ausbildung eines
Terrassengeschosses beantragt, so kann dies in entsprechender Anwendung des §
19 Abs. 4 StBO nur zugelassen werden, wenn im Terrassengeschoss 30 % der Fläche
des darunterliegenden Geschosses als Terrassenfläche ausgebildet werden und die
unter der vorstehenden Ziffer 8.41 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
8.5
Städtebauliche Sonderregelung
Für Bauanlagen an der Nordseite der Höchlstraße, an der Westseite der
Ismaninger Straße zwischen Höchlstraße und Hompeschstraße, an der Südseite der
Hompeschstraße, an der Westseite der Möhlstraße zwischen Höchl- und
Neuberghauser Straße bleibt es bei der Sondervorschrift des § 30 StBO.
9.
Dachaufbauten
Aufgrund der Gemeindeverordnung dürfen Dachaufbauten über Terrassengeschossen nicht errichtet werden. Hiervon ausgenommen sind Oberlichte, Kamine und Entlüftungsschächte. Für sonstige nicht begehbare Aufbauten kann dann eine Befreiung in Erwägung gezogen werden, wenn diese Aufbauten in Höhe und Ausdehnung geringfügig sind und das Erscheinungsbild nicht stören.
Für Bauanlagen im südlichen Gebietsteil an der Osterwald- und Wörishofener Straße und dem Schwabinger Bach gilt die Sonderregelung des § 40 StBO.
10.
Kellergeschossnutzung
10.1
Hobbyräume
Hobbyräume sind nur zulässig, wenn die sonstigen notwendigen Anlagen
(Abstellräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, Waschküchen und Trockenräume)
vorhanden sind und der noch verbleibende Raum auch nicht für die Tiefgarage
(vgl. dazu Ziffer 11.1) in Anspruch genommen werden muss. Dabei soll ein
größerer Gemeinschaftshobbyraum für Tischtennis, Parties u. ä. sowie ein
kleinerer Gemeinschaftshobbyraum für Basteln, Werken u. ä. bevorzugt anerkannt
werden.
10.2
WC, Bäder und Duschen
Diese Einrichtungen sind im Kellergeschoss nur im Zusammenhang mit einer Sauna
oder einem Schwimmbad zulässig. Ein Einzel-WC ist auch bei Vorhandensein eines
größeren Gemeinschaftshobbyraumes zulässig.
11.
Stellplatzunterbringung
11.1
Situierung der Tiefgaragen
Als unterirdische bauliche Anlage kann auch die Tiefgarage grundsätzlich nur in
dem von den Baulinien begrenzten Bauraum errichtet werden.
Zur Erhaltung des natürlich gewachsenen Geländes soll die Tiefgarage, soweit
dies neben den notwendigen (z. B. Abstellräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume,
Waschküchen und Trockenräume) oder aus wohnhygienischen oder wohnsoziologischen
Gründen erwünschten sonstigen Anlagen (z. B. Gemeinschaftsschwimmbad bzw.
–sauna, Gemeinschaftshobbyraum) im Kellergeschoss möglich ist, unter dem
Wohngebäude angeordnet werden.
11.2
Ausdehnung und Überdeckung von Tiefgaragen
Bei der Anordnung von Tiefgaragen ist auf vorhandenen Baumbestand weitgehend Rücksicht
zu nehmen. Zur ausreichenden Begrünung ist mindestens eine Überdeckung von 60
cm Erdreich erforderlich. Falls eine rückwärtige Baugrenze besteht, sind an
eine Befreiung für ihre Überschreitung durch eine Tiefgarage besonders strenge
Maßstäbe an die Freiflächengestaltung zu legen, wenn dadurch der Freiraum
hinter der rückwärtigen Baugrenze um mehr als die Hälfte unterbaut würde.
11.3
Anordnung der Zufahrtsrampen
Werden auf einem Grundstück mehrere Vordergebäude angeordnet, so ist die
Zufahrtsrampe tunlichst im Zwischenraum dieser Gebäude und nicht an einer
Grundstücksgrenze unterzubringen.
11.4
Rampenüberdachung
Die Überdachung der Zufahrtsrampe wird zugelassen, wenn sie im Interesse der
Wohnhygiene erwünscht ist und das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt
wird. An der Grundstücksgrenze können Rampenüberdachungen nur im Rahmen der
Maße des Art. 7
Abs. 5 BayBO zugelassen werden.
12.
Balkone
und Loggien
12.1
Balkone in der Abstandsfläche
Soweit Balkone nicht ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront überschreiten,
stellen sie untergeordnete Bauteile dar, deren Zulässigkeit sich nach der
Bestimmung des
Art. 6 Abs. 6 BayBO bestimmt. Die zulässige Tiefe gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO ist
von der äußersten Ausladung des Balkones (z. B. bei Pflanztrögen) zu rechnen.
Umlaufende und alle ein Drittel der betreffenden Gebäudefront überschreitenden
Balkone sind keine untergeordneten Bauteile und sind daher in den
Abstandsflächen unzulässig. Eine Befreiung kann nur für die Anordnung in der
vollen Abstandsfläche erteilt werden.
12.2
Balkone außerhalb von Baulinien und Baugrenzen
Die Baulinien dürfen durch die Balkone grundsätzlich nicht überschritten
werden. Eine Überschreitung der Baulinie und Baugrenze durch Balkone kann nur
für eine maximale Ausdehnung von einem Drittel der jeweiligen Gebäudefront
zugelassen werden. Für die vordere Baulinie gilt dies nur, wenn vor den
Balkonen noch ein Vorgarten von mindestens
3,5 m freibleibt und vorhandener Baumbestand dadurch nicht berührt wird.
12.3
Loggien
Loggien in Form von dreifach und geschosshoch begrenzten Freiräumen sind keine
untergeordneten Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO, da sie die Außenwand eines
Gebäudes bilden. Loggien können somit auf den nach der StBO erforderlichen
Hofraum (vgl. dazu Ziffer 2) nicht angerechnet werden.
13.
Höhenlage
der Gebäude
13.1
Sonderregelung
Die Höhenlage der Gebäude wird in einer Gemeindeverordnung geregelt.
13.2
Geländebedingte Nutzungsmöglichkeit
Entstehen bei fallendem Gelände zu Aufenthaltszwecken geeignete Untergeschosse,
so sind diese auf das zu berechnende staffelgemäße Nutzungsmaß anzurechnen, d.
h. die Untergeschosse sind bei dieser Berechnung als Erdgeschoss i. S. der
staffelgemäßen Höhenentwicklung zu bewerten.
14.
Hauseingänge
im Kellergeschoss
14.1
Im Vorgarten
Hier können sie nicht zugelassen werden, weil sie außerhalb des Bauraumes
liegen und § 21 Abs. 2 StBO entgegensteht.
14.2
Im Gebäudezwischenraum
Hier sind sie nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies nach dem Charakter des
Straßenzuges gestalterisch vertretbar ist, eine Abpflanzung zur
Grundstücksgrenze gesichert ist und der zweite Gebäudezwischenraum frei bleibt.
14.3
Berücksichtigung bei der Berechnung des
staffelgemäßen Nutzungsmaßes
Werden Hauseingänge im Kellergeschoss ausnahmsweise zugelassen, so ist in
diesen Fällen die Eingangszone bei der Berechnung des staffelgemäßen
Nutzungsmaßes zu berücksichtigen. Dies geschieht dadurch, dass eine Fläche
angerechnet wird, die notwendig wäre, um den Eingang im Erdgeschoß anzuordnen.
15.
Freiflächen
15.1
Baumbestand
Der vorhandene Baumbestand ist nach Zahl, Art, Größe und Standort bei der
Baueingabe nachzuweisen. Nicht nur bei Bauanlagen für das Gebiet gemäß § 39
StBO, sondern bei allen Bauvorhaben ist auf vorhandenen und schützwürdigen
Baumbestand Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Ausdehnung der
Tiefgaragen.
15.2
Vorgärten
Der Vorgarten ist gemäß § 21 StBO von baulichen Anlagen freizuhalten und
entsprechend seinem städtebaulichen Charakter gärtnerisch zu gestalten (Art. 8
Abs. 1 BayBO).
15.3
Freiflächengestaltung
Sämtliche nicht überbaute Flächen (Vorgarten, Gebäudezwischenraum und Hofraum)
sind gemäß Art. 8 Abs. 1 BayBO als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und
zu unterhalten. Als Nachweis hierüber kann die Vorlage eines
Freiflächengestaltungsplanes gefordert werden.
16.
Befreiungen
16.1
Grundsatz
Im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 2 BBauG können Befreiungen
erteilt werden, wenn
a) das staffelgemäße Nutzungsmaß nicht überschritten wird und
b) Gründe der Baumassenverteilung, der Gestaltung, der Wohnhygiene oder der Freiflächengestaltung die Befreiung sachlich rechtfertigen.
17.
Ausnahmen
Ausnahmen nach Art. 88 Abs. 1 BayBO können entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis insbesondere von folgenden Vorschriften erteilt werden:
17.1 Art. 58 Abs. 3 BayBO wegen Anordnung von Loggien vor den Fenstern.
17.2 Art. 51 Abs. 4 BayBO wegen Anordnung von Innen-WCs.
17.3 Art. 52 Abs. 2 BayBO wegen Anordnung von Innenbädern.
17.4 Abs. 59 Abs. 4 BayBO wegen fehlender Querlüftung, wenn durch die bautechnische Ausbildung gewährleistet ist, dass keine wohnhygienischen Nachteile auftreten.
17.5 Art. 38 Abs. 1 BayBO wegen Anordnung einer innenliegenden Treppe, wenn keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
17.6 Art. 60 Abs. 2 BayBO wegen Anordnung von Hobbyräumen im Kellergeschoss, wenn die unter Ziffer 10.1 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
17.7 § 3 Abs. 1 GaV wegen Überschreitung der zulässigen Rampenneigung, wenn keine verkehrsaufsichtlichen Bedenken bestehen.
18.
Aufstellung
eines Bebauungsplanes
Bauvorhaben, die auch bei Einhaltung der Richtlinien mit der vorgegebenen städtebaulichen Struktur nicht in Einklang zu bringen sind, werden zu einer gesonderten städtebaulichen Begutachtung der Gruppe Stadtplanung vorgelegt, insbesondere zur Überprüfung, ob ein Aufstellungsbeschluss herbeizuführen und ein Bebauungsplan auszuarbeiten ist.
In Gebieten, für welche der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, sind nach wie vor sämtliche Bauvorhaben der Gruppe Stadtplanung zur Stellungnahme vorzulegen. Das gilt auch für die Vorbehaltsgebiete.
19.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten gleichzeitig mit der Gemeindeverordnung in Kraft. Für Bauanträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinien eingereicht worden sind, gelten die bisherigen Behandlungsrichtlinien.
[1]) Die Staffel 9 – Richtlinien sind mit dem Außer-Kraft-Treten der StaffelbauO gegenstandslos geworden. Sie wurde in den Anhang aufgenommen, weil sie ebenso wie die Staffelbauordnung für noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter von Bedeutung sein kann.