Verordnung über das Naturschutzgebiet "Allacher Lohe" in der Landeshauptstadt München

vom 28. Februar 2000  Nr. 820-8622-13/82

Bekanntmachung:                     24.03.2000 (OBABl. S. 32)

 

 

Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

Das im Münchener Norden in der Landeshauptstadt München gelegene Wald- und Heidegebiet wird unter der Bezeichnung "Allacher Lohe" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 149 ha und liegt in der Landeshauptstadt München, Gemarkung Allach und Ludwigsfeld.

(2) Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten*) Maßstab (M)
1 : 25 000 und M 1 : 5 000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000. Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie.

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets "Allacher Lohe" ist es,

1.     einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Rest der Lohwälder und Magerrasen am Übergang von Kies- zu Niedermoorböden im Naturraum "Münchner Ebene" sowie sekundäre aquatische Lebensräume zu schützen und zu entwickeln,

2.     die regionalgeschichtlich wichtigen Grabhügelfelder als landeskundlich bedeutende Hinterlassenschaft der Vorgeschichte des Münchner Raums zu sichern,

3.     der dortigen Tier- und Pflanzenwelt mit ihrem hohen Anteil an gefährdeten und allgemein rückläufigen Arten den erforderlichen Lebensraum zu sichern  und Störungen fernzuhalten,

4.     die durch die Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets zu bewahren und den Bestand und die Entwicklung der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten,

5.     geschlossene Waldteile ihrem Standort entsprechend einer naturbetonten und strukturreichen Waldentwicklung zuzuführen, insbesondere die Entwicklung von Altholz und den Aufbau eines Totholzvorrats zu ermöglichen,

6.     die zu Naturschutzzwecken angelegten Kleingewässer und den Landschaftssee als Lebensraum für darauf angewiesene Pflanzen und Tierarten und deren ungestörte Entwicklung zu sichern,

7.     das Betreten des Naturschutzgebiets, das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften zu regeln.

§ 4 Verbote

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten,

1.     bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, Loipen außer auf den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 markierten Wegen und Pfaden anzulegen,

4.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5.     oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern, Wasserflächen einschließlich deren Ufer zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,

6.     Heideflächen oder Wiesen umzubrechen, zu beweiden, mehr als einmal jährlich zu mähen, zu düngen oder aufzuforsten,

7.     Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,

8.     Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Standorten ohne vorherige Zustimmung der Landeshauptstadt München vorzunehmen,

9.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch Koppelhaltung oder Pferchung von Tieren, Düngung, chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

10.  Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

11.  Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,

12.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

13.  Sachen im Gelände zu lagern,

14.  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

15.  eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2) Ferner ist es verboten,

1.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, Pferde- oder Hundegespannen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen von diesem Verbot bleibt das Befahren mit Rollstühlen und die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der östlich des Schutzgebiets gelegenen Grundstücke sowie zur Wartung der benachbarten Straßen, Bahnanlagen, Gewässer und des Entlastungsbauwerks (Dammbalkenwehr),

2.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und außerhalb markierter Radwege mit Fahrrädern zu fahren,

3.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie markierter Reitwege zu reiten,

4.     das Schutzgebiet außerhalb von Straßen, Wegen und markierten Pfaden zu betreten; dies gilt nicht für die Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte und für die in der Schutzgebietskarte M 1 : 5 000 dargestellte Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, Gemarkung Allach, sowie das Betreten der benachbarten Grundstücke zur Bergung von Sportutensilien (Bälle usw.),

5.     zu zelten oder zu lagern,

6.     Feuer zu machen, zu betreiben oder zu grillen,

7.     Luftfahrzeuge zu starten oder zu landen, Schiffsmodelle zu betreiben oder mit Wasserfahrzeugen aller Art und Schwimmkörpern zu fahren oder zu baden,

8.     Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Hütehunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 12, frei laufen zu lassen,

9.     Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

10.  zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

1.     forstliche Maßnahmen auf bisherigen Waldflächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrem derzeitigen Waldtypus und ihrer strukturreichen Gehölzartenzusammensetzung langfristig zu sichern, wobei ein hoher Altholzanteil anzustreben ist und lichte Waldrandbereiche zu fördern sind; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 7 und 8,

2.     die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; jagdliche Einrichtungen (Kanzeln) und Wildfütterungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München angelegt werden,

3.     die Fischhege im Landschaftssee, wobei Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Krebsen und maximal zweisömmrigen Fischen der Arten, die sich in dem Gewässer selbst reproduzieren können, und unter fachlicher Begleitung erfolgen dürfen, Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie die Angelfischerei und das Fangen von Krebsen vom Süd- und Ostufer des Landschaftssees aus,

4.     die Benutzung der in der Schutzgebietskarte M 1 : 5 000 gekennzeichneten Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, Gemarkung Allach (Wiese an der Pasteurstraße), für Spiele und sportliche Betätigung, jedoch ohne Düngung, Umbruch, Veränderung der Bodengestalt oder feste bauliche Anlagen (ausgenommen fest verankerte Tore). Die jährlich fünfmalige Mahd dieser gekennzeichneten Fläche ist erlaubt,

5.     Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen im gesetzlich gebotenen Umfang,

6.     Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht; Uferbewuchsentfernung, die über eine plenterartige Entnahme hinausgeht, Ufersicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt München,

7.     der ordnungsgemäße Rückschnitt von Gehölzen entlang von Straßen und Wegen sowie entlang der Anlagen der Deutschen Bahn AG,

8.     die Wasserentnahme aus dem Landschaftssee zur Einspeisung in die Feuerlöschringleitung im Zusammenhang mit Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes,

9.     der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Fernmelde- und Energieversorgungsanlage, des Dammbalkenwehrs und  der Grundwassermessstellen; außerdem deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung,

10.  Lenkungsmaßnahmen für die extensive Erholungsnutzung im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München,

11.  das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München erfolgt,

12.  die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung von Oberbayern, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind. Eine umfangreiche Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 100.000,--Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Nrn 1 bis 15 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. April 2000 in Kraft.

 

 



*) Von einem Abdruck der Karten wurde abgesehen.