Verordnung über das Naturschutzgebiet “Schwarzhölzl“ in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München
vom 2. Dezember 1993 Nr. 820-8622-12/86
Bekanntmachung: 17.12.1993 (OBABl. S. 247)
Berichtigung: (OBABl. 1999, S. 17)
Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
Das im Naturraum Münchner Ebene gelegene Gebiet wird unter der Bezeichnung „Schwarzhölzl“ mit den Gebietsteilen A, B, C und D in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 136,1 Hektar, davon
Gebietsteil A |
107,9 Hektar, |
Gebietsteil B |
4,5 Hektar, |
Gebietsteil C |
1,0 Hektar, |
Gebietsteil D |
22,7 Hektar, |
und liegt in der Landeshauptstadt München, Gemarkung Feldmoching, der Gemeinde Oberschleißheim, Gemarkung Oberschleißheim und der Gemeinde Karlsfeld, Gemarkung Karlsfeld.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten*) M 1 : 25 000 und M 1 : 5000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5000. Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie.
§ 3 Schutzzweck
Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes „Schwarzhölzl“ ist es,
1. einen bedeutenden Teil der Relikte des Dachauer Mooses, bestehend aus Moorwäldern und Streuwiesen, und die in ihnen enthaltenen Lebensgemeinschaften nachhaltig zu sichern,
2. die natürliche, unbeeinflusste Entwicklung der Moorwälder, die Regenerierung und Pflege beeinträchtigter Teile sowie die Optimierung der Lebensbedingungen im Sinne eines umfassenden Arten-, Gesellschafts- und Lebensraumschutzes zu gewährleisten,
3. das Betreten des Naturschutzgebietes, das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften zu regeln,
4. die Artenvielfalt in ihrer Gesamtheit zu erhalten und den Bestand an seltenen Arten zu fördern.
§ 4 Verbote
(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandeile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
5. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
6. Gräben oder Dränagen neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
7. Streuwiesen umzubrechen, in mehrschüriges Grünland umzuwandeln, zu düngen, zu beweiden, aufzuforsten oder vor dem 15. September zu mähen,
8. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,
9. Rodungen vorzunehmen,
10. Kahlhiebe über 0,3 ha ohne Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamtes durchzuführen,
11. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen; dazu zählt auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
12. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen; insbesondere in den Kiesweihern Fische einzusetzen,
13. Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldbestands zu entnehmen oder zu beschädigen,
14. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
15. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
16. Sachen im Gelände zu lagern,
17. Feuer zu machen oder zu betreiben,
18. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19. eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und außerhalb befestigter und markierter Radwege mit Fahrrädern zu fahren,
4. das Schutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen, privater Wege oder der mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts markierten Pfade zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
5. zu zelten oder zu lagern,
6. zu baden,
7. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu beseitigen,
8. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, frei laufen zu lassen,
9. Tiere an ihren Nist- und Brutstätten sowie Wohnhöhlen durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
10. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
11. Modellflugzeuge zu betreiben.
§ 5 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen der FlNrn. 227 und 230, Gemarkung Karlsfeld, der FlNrn. 3771 und 3795, Gemarkung Feldmoching, in Form der Acker- und Grünlandnutzung sowie auf FlNr. 3800, Gemarkung Feldmoching, in Form der Grünlandnutzung; bei der Bewirtschaftung der FlNr. 3800, Gemarkung Feldmoching, gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 11, wobei mechanische Maßnahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung möglich sind.
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetationen entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 9 und 10. Die regelmäßige Fortschreibung der langfristigen Forstbetriebsplanung erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde,
3. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung des Bienenhauses auf dem Grundstück FlNr. 3413/1, Gemarkung Feldmoching, sowie des fahrbaren Bienenstands auf FlNr. 3411/2, Gemarkung Feldmoching, in der Zeit vom 16. April bis 31. Oktober,
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; jagdliche Einrichtungen wie Jägerstände und Wildfütterungen für Fasane und Enten dürfen nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamtes errichtet werden,
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei sowie Aufgaben der Fischereiaufsicht mit Ausnahme der Angelfischerei in der Zeit vom 1. März bis 31. August im Graben, FlNr. 230/1, Gemarkung Karlsfeld, Gebietsteil A, im Bereich zwischen der Abzweigung des Grabens FlNr. 231/2, Gemarkung Karlsfeld, und dem Auftreffen der Westgrenze des Grundstücks FlNr. 229, Gemarkung Karlsfeld, und an den Kiesweihern; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 12, letzter Halbsatz,
6. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang,
7. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang und Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts sowie die Gewässeraufsicht; Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts,
8. Unterhaltsmaßnahmen an den bestehenden Gräben und Dränagen mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts, wobei die Unterhaltung mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann,
9. der Betrieb, die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser-versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen sowie der Grundwasserbeobachtungsmessstelle,
10. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts erfolgt,
11. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 6 und 9 bedarf der vorherigen Genehmigung der Regierung von Oberbayern, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 100.000,-- DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 19 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 zuwiderhandelt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.