Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung)

vom 24. Juni 1971

Stadtratsbeschluss:                             19.05.1971

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(RE Nr. II/5 – 8017 e 9):           22.06.1971

Bekanntmachung:                                  29.06.1971 (MüABl S. 91)

Änderungen:                                               10.09.1973 (MüABl. S. 159)
                                               12.03.1974 (MüABl. S. 51)
                                               11.06.1976 (MüABl. S. 115, ber. S. 134)
                                               04.04.1977 (MüABl. S. 221)
                                                           14.10.1980 (MüABl. S. 302)
                                               11.05.1981 (MüABl. S. 141)
                                               19.08.1983 (MüABl. S. 219, ber. S. 239)
                                               24.08.1989 (MüABl. S. 351)
                                               30.10.1992 (MüABl. S. 324)
                                               17.02.1993 (MüABl. S. 50)
                                               01.12.1993 (MüABl. S. 358)
                                               27.04.1994 (MüABl. S. 96)
                                               30.06.1995 (MüABl. S. 187)
                                               27.10.1995 (MüABl. S. 269)
                                               11.02.1998 (MüABl. S. 38)
                                               28.04.1998 (MüABl. S. 167)
                                               16.06.1999 (MüABl. S. 162)
                                               24.05.2000 (MüABl. S. 167)
                                               18.12.2000 (MüABl. S. 566)
                                               13.02.2001 (MüABl. S. 91, ber. S. 128)
                                               10.03.2002 (MüABl. S. 245, ber. S. 633)
                                               27.11.2002 (MüABl. S. 681)
                                               24.03.2004 (MüABl. S. 113)
                                              
23.02.2005 (MüABl. S. 125)
                                               15.07.2005 (MüABl. S. 325)
                                              
26.10.2005 (MüABl. S. 454)
                                               02.07.2008 (MüABl. S. 505)
                                               02.01.2009 (MüABl. S. 7)
                                               02.06.2009 (MüABl. S. 170)
                                               03.12.2009 (MüABl. S. 430)
                                               12.08.2010 (MüABl. S. 221)
                                               07.12.2010 (MüABl. S. 402)
                                               08.02.2011 (MüABl. S. 59)
                                               18.04.2012 (MüABl. S. 121)
                                               17.07.2012 (MüABl. S. 238)
                                               03.12.2014 (MüABl. S. 944)
                                               28.04.2016 (MüABl. S. 202)
                                               22.02.2017 (MüABl. S. 116)
                                               28.08.2018 (MüABl.
S.354)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Kostengesetz in der Fassung vom 25.06.1969 (GVBl. S. 165) und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl. 1971, S. 13) folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

Die Landeshauptstadt München erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2 Gebührenarten, Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVerz. -), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) bestimmt wird. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Gebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Wertes oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden.

§ 3 Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im kommunalen Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben

1.        die Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;

2.        Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Landeshauptstadt München förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;

3.        die Aufwendungen, die durch Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen entstehen;

4.        die Reisekostenvergütungen im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen, die bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle entstehen;

5.        die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.

§ 4 Anwendung des Kostengesetzes

Im Übrigen finden folgende Artikel des Kostengesetzes entsprechende Anwendung:

Artikel

2

über den Kostenschuldner,

Artikel

3

über die Kostenfreiheit bestimmter Amtshandlungen,

Artikel

4

über die Gebührenbefreiung bestimmter Schuldner,

Artikel

5

Abs. 6 über die Nichterhebung von Kosten, wenn diese unbillig wäre

Artikel

6

über die Gebührenbemessung

Artikel

7

über die Gebühren bei mehreren Amtshandlungen

Artikel

8

über die Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages

Artikel

9

über die Kosten im Rechtsbehelfsverfahren

Artikel

11

über die Entstehung des Kostenanspruches

Artikel

12

über die Kostenentscheidung und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung

Artikel

13

über die Festsetzungsverjährung

Artikel

14

über den Kostenvorschuss, die Zurückbehaltungsrechte und Zahlungsrückstände

Artikel

15

über die Fälligkeit von Kosten

Artikel

16

über die Billigkeitsmaßnahmen und die Niederschlagung

Artikel

17

über Zinsen

Artikel

18

über Säumniszuschläge

Artikel

19

über die Zahlungsverjährung

Artikel

21

Abs. 3 Satz 2 über Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindesatzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) vom 21. Dezember 1966
(MüABl. S. 197) in der zuletzt gültigen Fassung vom 27. Dezember 1967 (MüABl. S. 198) außer Kraft.


Kommunales Kostenverzeichnis

Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

Tarifgruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

 

Gebühr

0

 

ALLGEMEINE VERWALTUNG

 

 

 

 

 

 

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschriften der Tarifgruppen 1-9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor

 

 

 

 

 

 

 

 

001

Beglaubigung von

a)   Unterschriften und Handzeichen;

b)  Abschriften, Fotokopien und dergl.

 

 

5 – 60 Euro

0,75 Euro je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5 Euro. Ist die Erhebung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 Euro je angefangene Seite, mindestens 5 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergl., die die Beglaubigungsstelle selbst hergestellt hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 5 Euro zu erheben. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, so ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 5 Euro zu erheben. Neben der Beglaubigungsgebühr werden Schreibauslagen erhoben (§ 3 Abs. 2 der Kostensatzung, Art. 10 KG). Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergl. gleichzeitig beantragt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 Euro ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

002

Bescheinigungen:

a)       Bescheinigung zur Überführung von Umzugsgut in das Ausland (Übersiedlungsatteste)

b)  sonstige Bescheinigungen aller Art

 

 

1 v.H. des Wertes des Umzugsgutes, höchstens
25 Euro

5 – 75 Euro

 

 

 

 

 

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung

Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akte oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

1 Euro je Akte und Buch, mindestens 10 Euro

 

 

004

Fristverlängerungen:

a)       Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

a)      Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

¼ der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 5 Euro

5 - 60 Euro

 

 

 

 

 

 

005

Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift

 

1/10 bis ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 Euro; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,5 Euro je angefangene Seite, mindestens 15 Euro.

 

 

 

 

 

 

006

Niederschriften

 

7,50 - 75 Euro für jede angefangene Stunde

 

 

 

 

 

 

007

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

a)       Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

b)      Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG

c)       Entscheidung nach Art. 21 VwZVG übver unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen

 

 

10 – 250 Euro



50 - 2.500 Euro


10 - 300 Euro

 

 

 

 

 

01

 

Informationsfreiheitssatzung

 

 

 

011

Auskünfte

 

 

 

0111

-        mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

 

gebührenfrei

 

0112

-        Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften

 

30 - 250 Euro

 

0113

-        Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

 

60 - 500 Euro

 

012

Herausgabe

              

 

 

0121

-        Herausgabe von Abschriften

 

15 - 125 Euro

 

0122

-        Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

 

30 - 500 Euro

 

013

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

 

15 - 500 Euro

 

 

 

 

 

1

 

ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG

 

 

 

 

 

 

 

12

 

Öffentliche Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

120

 

Vollzug des Landesstraf- u. Verordnungsgesetzes im eigenen Wirkungskreis (Amtshandlungen zum Vollzug des LStVG und der Gemeindeverordnungen auf LStVG-Grundlage, soweit nicht in den folgenden Tarifgruppen Sonderregelungen getroffen sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung

 

15 – 1.250 Euro

 

 

 

 

 

 

1201

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

 

15 – 750 Euro

 

 

 

 

 

 

1202

Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen

 

15 – 750 Euro

 

 

 

 

 

126

 

Vergnügungen

 

 

 

 

 

 

 

 

1260

Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 bzw. Art. 23 Abs. 1 LStVG

 

 

 

 

a)   für eine einzelne Vergnügungsveranstaltung

b)  für regelmäßig wiederkehrende bzw. mehrtägige Vergnügungsveranstaltungen

 

15 – 1.000 Euro

30 – 1.250 Euro

 

 

 

 

 

 

1261

Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG

 

 

 

 

a)   wegen Fristversäumnis

b)  für eine motorsportliche Veranstaltung, eine Veranstaltung mit fliegenden Bauten oder eine Veranstaltung, bei der mehr als 1.000 Besucher vorgesehen oder zu erwarten sind

 

15 – 750 Euro

30 – 1.250 Euro

 

 

 

 

 

 

1262

Versagung oder Rücknahme einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 4 LStVG

 

von der Hälfte bis zur vollen Erlaubnisgebühr

 

 

 

 

 

128

 

Feuerbeschau

 

 

 

 

 

 

 

 

1280

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

1281

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

15 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

1282

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

1283

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

 

15 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

129

 

Nummerierung der Gebäude und Grundstücke

 

 

 

 

 

 

 

 

1290

Erteilung von Hausnummernbescheiden (§ 3 Straßennamen- und Hausnummernsatzung)

 

 

 

 

a)   wenn ein Anwesen von Amts wegen umnummeriert
wird

b)  bei Neuerteilung einer Hausnummer

c)   Wiedererteilung einer Hausnummer

d)  Einziehung einer Hausnummer

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3  Abs. 1 Nr. 2 KG


25 -150 Euro

25 – 100 Euro

25 – 100 Euro

 

 

 

 

 

 

1291

Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Straßennamen- und Hausnummernsatzung

 

je Anweisung 38 Euro, höchstens jedoch je Bescheid 100 Euro

 

1292

Verfolgung nicht ordnungsgemäßer Beschilderung

 

 

 

 

a)         erstmalige Aufforderung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschilderung

b)        Erinnerungsschreiben zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschilderung

 

kostenfrei


75 Euro

 

 

 

 

 

 

 

SOZIALE ANGELEGENHEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

6

 

BAU- UND WOHNUNGSWESEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)

 

 

 

 

 

 

 

 

610

Ausübung des Verkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

612

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3,
§§ 24 ff. BauGB)

 

30 Euro

 

 

 

 

 

 

613

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

614

Erteilung der Genehmigung nach § 172 BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

 

2,5 v.T. der Baukosten der Änderungsmaßnahme, wobei die Baukosten auf volle 500 Euro aufzurunden sind:
mindestens 15 Euro
höchstens 1.000 Euro

 

 

Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden

 

15 – 1.000 Euro

 

 

Bei Förderung der Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln
(§ 6 II. WoBauG) oder bei Anerkennung als steuerbegünstigt
(§ 82 II. WoBauG)

 

50 v. H. der Genehmigungsgebühr; mindestens 15 Euro

 

 

Bestätigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (Negativattest)

 

15 Euro

 

 

 

 

 

 

615

Wohnungsbau

 

kostenfrei gemäß Tarif-Nr. 42, Tarif-Stelle 4 des Kostenverzeichnisses
(VO vom 18.7.1995, GVBl. S. 454, ber. S. 816, zuletzt geändert durch VO vom 18.4.1999, GVBl. S. 149)

 

 

 

 

 

 

6151

Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 615

 

 

 

 

 

 

6152

Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden

 

kostenfrei, s. 615

 

 

 

 

 

 

6153

Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 615

 

 

 

 

 

 

6154

Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 615

 

 

 

 

 

63

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 

 

 

 

 

 

 

 

631

Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in Zweckentfremdungsangelegenheiten

 

1,50 Euro pro m2  Wohnfläche

 

632

Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

45 Euro pro Stunde

 

633

Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages, bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung
Ermäßigung der berechneten Gebühr um

 




- ein Zehntel bis Dreiviertel

 

634

Gebühren für Gutachten anderer städtischer Dienststellen, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

250 - 1.500 Euro
(jedoch nicht mehr als dem Amt für Wohnen und Migration in Rechnung gestellt wird)

 

635

Gebühren für technisches Gutachten des Fachbereiches S-III-W/T, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

pro Stunde 55 Euro höchstens 1.500 Euro

 

 

Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten beträgt

 

220 Euro

 

 

Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten beträgt

 

2.500 Euro

 

 

Für soziale Einrichtungen können auf Antrag die Gebühren bis auf ein Viertel der sich jeweils errechnenden Verwaltungsgebühren ermäßigt werden.

 

 

 

636

Ausstellung einer Stellplatzablösebescheinigung

 

25 Euro

 

 

 

 

 

64

640

Wohnungsbau

 

 

 

 

 

 

 

 

6400

Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei gemäß Tarif-Nr. 42, Tarif-Stelle 4 des Kostenverzeichnisses (VO vom 18.7.1995, GVBl. S. 454, ber. S. 816, zuletzt geändert durch VO vom 18.4.1999, GVBl. 149)

 

 

 

 

 

 

6401

Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

 

6402

Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

 

6403

Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

65

 

Straßen, Wege, Brücken und sonstiger Tiefbau

 

 

 

 

 

 

 

 

650

Erlaubnis für Sondernutzungen an Gemeinde- und Kreisstraßen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 3 Verwaltungsanordnung vom 16. Dezember 1983) wie z. B. für den Straßenhandel, die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen auf oder über dem Straßengrund sowie Amtshandlungen zum Vollzug der Grünanlagensatzung

Formblattbescheide pro Vorrichtung

Sammelbescheide (Vielzahl) gleicher Vorrichtungen eines Antragstellers:

10-19 Vorrichtungen

20-39 Vorrichtungen

40-79 Vorrichtungen

ab 80 Vorrichtungen

Bescheide, die einzeln auszufertigen sind und denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht, z. B. Baustellenbescheide mit technischen Auflagen

 

3 – 50 Euro

 

 

 

 

 


30 Euro

45 Euro

75 Euro

120 Euro

10 – 250 Euro

 

 

 

 

 

 

651

Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten
(Art. 54 Abs. 3 BayStrWG)

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs.  1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

652

Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG, insbesondere Anordnungen nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG

 

2 – 250 Euro

 

 

 

 

 

 

653

Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

 

20 – 1.000 Euro

66

 

Telekommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 

660

Bearbeitung von Anträgen (inklusive Trassenauskunft) auf Zulassung nach § 50 Telekommunikationsgesetz und Abnahme der Wiederherstellung nach Leitungseinlegungen

 

 

 

 

 

a)    bei Kleinmaßnahmen (unter 100 m² oder 100 m) Grabenlänge

b)   sonst

 

50 Euro


200 Euro

 

 

 

 

 

7

 

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

 

 

 

 

 

70

 

Entwässerung und Reinigung des Stadtgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

700

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

 

2 – 500 Euro

 

 

 

 

 

701

 

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 700*)

 

2 – 250 Euro

 

 

 

 

 

702

 

Entwässerung

 

 

 

 

 

 

 

 

70201

Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

 

25 – 250 Euro

 

 

 

 

 

 

70202

Ausstellen des Technischen Formblatts für die Anfertigung von Entwässerungsplänen

a)       ohne weitere Angaben zu einem bestehenden Anschluss

b)      mit Angaben von Anschlussmöglichkeiten

 




25 Euro

50 – 500 Euro

 

 

 

 

 

 

70203

Genehmigung der Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Abweichungen (Tekturen)

 

5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro;
in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

 

70204

Abstecken von Einlassstücken und der Kanalachse,
 je Anschluss

 


160 Euro

 

 

 

 

 

 

70205

Ortsbesichtigung auf Antrag oder erneute Ortsbesichtigung wegen Versäumnis eines vereinbarten Ortstermins zur Überwachung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen

 

90 – 657 Euro

 

 

 

 

 

 

70206

Anordnung für den Einzelfall

 

35 – 500 Euro

 

 

 

 

 

 

70207

Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang

a)       Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

b)      Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme

 

 

35 – 400 Euro



35 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

70208

Genehmigung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers mit Abwasserbehandlungsanlage

 

100 – 2.020 Euro

 

 

 

 

 

 

70209

Widerruf von Einleitungsgenehmigungen

 

40 – 300 Euro

 

 

 

 

 

 

702010

Überwachung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers, je Überwachungseinheit (max. drei Probenahmestellen)

a)       wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage einfacher Art (Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, ungeregelte pH-Neutralisationsanlagen ohne Zugabe von flüssigen Neutralisationsmitteln sowie Behandlungsanlagen für Kraftfahrzeugwasch­anlagen mit Kreislaufführung) bedarf

b)      wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf, die nicht unter Buchstabe a) fällt.

 




455 Euro

 

 

 

 

 

657 Euro; bei Vorbehandlungsan­lagen mit einem Durchsatzver­mögen von weniger als 5 m³ pro Tag kann die Gebühr auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der notwendige Über­wachungs­auf­wand im Vergleich zum Regelfall geringer ist. Bei Vorbehandlungs­an­­lagen im Kreis­laufsystem ist hierbei von der Menge des im Kreislauf befindlichen Wassers auszugehen.

 

 

 

 

 

 

702011

Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen und sonstigen nichthäuslichen Abwassers

1.       Entnahme der Abwasserprobe

a)       bei radioaktivem Abwasser

b)      sonst je Probe

Die Gebühr entfällt, wenn die Probe gleichzeitig mit einer Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort gezogen wird (siehe Nr. 4).

2.       Untersuchung im Labor

a)       für die Bestimmung von Fluor

b)      für die Bestimmung von Quecksilber

c)       bei einer gaschromatographischen Untersuchung

d)      bei AOX-Bestimmungen

e)       bei Aufschluss von Schlammproben von Abwasser mit hohem Schlammanteil

3.       Für die Untersuchung der übrigen Parameter im Labor bei einer Analyse

a)       von bis zu 5 Parametern

b)      von 6 bis 12 Parametern

c)       von über 12 Parametern

4.       Für eine Untersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort

a)       bei Messungen von bis zu 3 Parametern und einmaliger Bestimmung des pH-Werts

b)      bei Messungen von bis zu 3 Parametern und fortlaufender Bestimmung des pH-Werts

c)       Bei Messungen von mehr als 3 Parametern

5.       Für auf dem Grundstück durchgeführte mengenproportionale Probenahmen zur Festlegung des Starkverschmutzerzuschlages über eine Messwoche, pro Messstelle

 

 




166 Euro

145 Euro


 



46 Euro

49 Euro

97 Euro

146 Euro

33 Euro



 

133 Euro

194 Euro

220 Euro



204 Euro


399 Euro


378 Euro




3.108 Euro

 

 

 

 

 

703

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7030

Bescheid für Erstattung von Reinigungskosten (Art. 16 BayStrWG)

 

5 – 25 Euro

 

 

 

 

 

 

7031

Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahme

 

2 – 250 Euro

 

 

 

 

 

704

 

Müllbeseitigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7040

Befreiungen und Genehmigungen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen

 

10 – 100 Euro

 

 

 

 

 

 

7041

Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahmen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen

 

10 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7042

Bearbeitungsgebühren für vereinfachte Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (Nachweis V)

 

15 – 70 Euro

 

 

 

 

 

 

7043

Bearbeitungsgebühren für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (Nachweis V)

 

25 – 80 Euro

 

 

 

 

 

72

 

Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und Marktwesen
Wohnwagenstandplatz für Durchreisende

 

 

 

 

 

 

 

721

 

Markthallen München (MHM) gemäß § 1 Markthallen-Satzung (MHS) (Betriebsteil Großmarkthalle mit Betriebsgelände Großmarkthalle, ständige Lebensmittelmärkte und Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof)

 

 

 

 

 

 

 

 

7210

Erteilung der Zuweisung zur Benutzung von Verkaufsständen, Räumen, Lagerflächen, Kellern, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) - (§ 4 Abs. 1 MHS))

 

1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenutzungsgebühr; für Objekte auf dem Betriebsgelände höchstens 25.000 Euro; für Objekte auf den Lebensmittel-märkten höchstens 10.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7211

Erteilung der Zuweisung zur zeitlich beschränkten Benutzung (für höchstens sechs Monate) von Objekten der Tarif-Nr. 7210;ausgenommen von der Gebührenerhebung sind die Zuweisungen für jeweils einen Tag gegen Tagesgebühr gemäß Anlage 1 Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung der Markthallen München - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof

 

5 – 250 Euro

 

 

 

 

 

 

7212

Umschreibung der Zuweisung (§ 4 Abs. 6 MHS)

 

wie Tarif-Nr. 7210

 

 

 

 

 

 

7213

Widerruf der Zuweisung (§ 5 Abs. 3 und 4 MHS)

 

5 – 250 Euro

 

 

 

 

 

 

7214

Erteilung der Zulassung (§ 18 Abs. 1 MHS)

 

1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenützungsgebühr; sofern keine Jahresgebühr zugrunde gelegt werden kann 100 - 10.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7215

Verlängerung bzw. Umschreibung der in Tarif-Nr. 7214 genannten Zulassungen (§ 18 i. V. m. § 4 Abs. 6 MHS)

 

wie Tarif-Nr. 7214

 

 

 

 

 

 

7216

Nachträgliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments (§ 4 Abs. 5 MHS)

 

5 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7217

Ausschluss (§ 16 MHS)

 

25 – 500 Euro

 

 

 

 

 

 

7218

Anordnung für den Einzelfall und Weisungen im Vollzug der Satzung (§ 2 Abs. 2 MHS)

 

5 – 500 Euro

 

 

 

 

 

 

7219

Erteilung eines Tageseinfahrtscheines für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7220

Erteilung eines Kundenausweises für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)

 

10 - 20 Euro / Jahr

 

 

 

 

 

 

7221

Erteilung einer Einfahrtsberechtigung für das Nordtor des Betriebsgeländes Großmarkthalle mittels Magnetkarte für hallenansässige Firmen mit gemieteten Parkplatz

 

10 -25 Euro / Jahr

 

 

 

 

 

 

7222

Zulassung von Fahrzeugen einschließlich Gabelstapler, Elektrokarren, Radlader (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MHS)

 

20 - 40 Euro

 

 

 

 

 

 

7223

Umschreibung von Fahrzeugen nach Tarif-Nr. 7222

 

10 - 25 Euro

 

 

 

 

 

 

7224

Genehmigung von Veranstaltungen auf dem Satzungsgebiet der Betriebsteile Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof sowie auf den Satzungsgebieten der ständigen Lebensmittelmärkte (§ 9 MHS)

 

0 - 10.000 Euro

 

 

 

 

 

728

 

Wohnwagenstandplatz für Durchreisende Ludwigsfelder Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

7281

Zuweisung eines Standplatzes (§ 3 Benützungssatzung für Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

gebührenfrei

 

 

 

 

 

 

7282

Widerruf der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 Benützungszwang für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

10 - 100 Euro

 

 

 

 

 

 

7283

Bescheide wegen Verstöße gegen die Platzordnung (§§ 5, 6, 7, 8, 9 und 11 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

10 - 100 Euro

 

 

 

 

 

 

7284

Benützungsanordnung für den Einzelfall (§ 10 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

3 - 100 Euro

 

 

 

 

 

73

 

Bestattungswesen (Friedhofswesen)

 

 

 

 

 

 

 

731

 

Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und Feuerbestattungen, Überführungen und Ver­legungen sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten

 

 

 

 

 

 

 

 

7311

Verwaltungsgebühren

a)     Verwaltungsleistungen bei einer Feuerbestattung

b)     Prüfung der Voraussetzungen einer Überführung

c)       Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes

d)      Ausstellung eines Leichenpasses für einen Auslandstransport

e)     Ausstellung einer Zollbescheinigung

f)      Ausstellung einer Einäscherungsurkunde

 

 

103 Euro

60 Euro

27 Euro


27 Euro

13 Euro

17 Euro

 

 

 

 

 

 

7312

Genehmigungsgebühren

a)     Erteilung einer Beisetzungsbewilligung

b)     Genehmigung einer früheren Bestattung

c)     Genehmigung einer späteren Bestattung

d)     Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der Voraussetzungen der Überführung

e)     Genehmigung einer längeren Aufbahrung außerhalb der   Leichenhalle (§ 4 Abs. 4 LO)

 

 

28 Euro

20 Euro

56 Euro


66 Euro


66 Euro

 

 

 

 

 

732

 

Genehmigung zur Errichtung von Grabmale, Mausoleen, Grüften und zur Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

7321

Genehmigung zur Errichtung  eines Grabmals für

a)       Erd-, Hecken-, Mauer- und Urnengräber

b)      Überurnen für Nischen- und Urnenplätze

c)       Anlagen- und Waldgräber

d)      Grüfte, Mausoleen und sonstige bauliche Anlagen

jeweils inkl. Abnahme das Grabmals

 

 

80 Euro

80 Euro

135 Euro

135 Euro

 

 

 

 

 

 

 

7322

Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Gruft, eines Mausoleums oder einer sonstigen baulichen Anlage

 

Für Grüfte und Mausoleen sowie für alle sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebühr in Höhe von 10 % der gesamten Herstellungs- bzw. Änderungskosten erhoben

 

 

 

 

 

733

 

Ausführung von gewerblichen Arbeiten in Friedhöfen

 

 

 

 

 

 

 

 

7331

Bewilligung gewerblicher Arbeit auf dem Friedhof

a)     Bewilligung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof

b)     Ausstellung einer Vignette als Einfahrtserlaubnis
(pro Vignette)

 

 

39 Euro


84 Euro

 

 

 

 

 

734

 

Maßnahmen aufgrund der Friedhofsatzung oder dem Bestattungsgesetz

 

 

 

7341

Anordnungen aufgrund der Friedhofsatzung oder des Bestattungsgesetzes

a)     Bescheid wegen ordnungswidrigem Zustand des Grabes

b)     Bescheid wegen sicherheitsgefährdendem Zustand des Grabmals

 

 

 

50 - 750 Euro


80 - 750 Euro

 

 

 

 

 

74

 

Münchner Stadtbibliothek

 

 

 

 

 

 

 

741

 

Anmeldung und Verlängerung einer Ausleihberechtigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7410

Normaltarif

 

20 Euro jährlich

7 Euro vierteljährlich

 

 

 

 

 

 

7411

Auszubildende;, Schülerinnen und Schüler; Studentinnen und Studenten; Renten-, Versorgungs-, Sozialhilfeempfän­gerinnen und –empfänger; Arbeitslose; Personen, die ein freiwilliges soziales, kulturelles oder grünes Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50

 

10 Euro jährlich

4 Euro vierteljährlich

 

 

 

 

 

 

7412

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres; Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte des Schulzentrums Allach-Untermenzing; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Münchner Stadtbibliothek; ehrenamtlich für die Münchner Stadtbibliothek Tätige; Mitglieder der Förder­vereine der Münchner Stadtbibliothek; Flüchtlinge; Asylbe­werberinnen und Asylbewerber; Mitglieder des Bundes deutscher Philatelisten bei der Benutzung der Philatelistischen Bibliothek 

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

 

7413

Nutzerinnen und Nutzer der Lesesäle; Nutzerinnen und Nutzer des mobilen Bücherhausdienstes, der Krankenhaus- und der Fahrbibliotheken

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

 

7414

Institutionen

 

50 Euro

 

 

 

 

 

 

7415

Kindertageseinrichtungen; Schulen und Horte; Fachbereiche und Institute des Kulturreferats

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

742

 

Zweitausstellung eines Bibliotheksausweises

 

 

 

 

 

 

 

 

7421

Für die Tarifgruppe 7410 und 7414

 

5 Euro

 

7422

Für die Tarifgruppen 7411, 7412, 7413, 7415

 

2,50 Euro

 

 

 

 

 

743

 

Mahnverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

7431

1. Medienmahnung
2. Medienmahnung
3. Medienmahnung

 

  2 Euro
  5 Euro
10 Euro

 

 

 

 

 

744

7410

Ausschluss von der Nutzung der Münchner Stadtbibliothek (§ 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

 

25 Euro

 

 

 

 

 

75

 

Artothek / Bildverleih der Landeshauptstadt München

 

 

 

 

 

 

 

751

 

Ausstellung, Verlängerung bzw. Zweitausstellung
(bei Änderungen oder Verlust) von Artotheksausweisen

 

 

 

 

 

 

 

 

7510

Normaltarif

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7511

Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/ Studenten, Rentnerinnen/Rentner, Schwerbehinderte, Bezieherinnen/Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) und Inhaberinnen/Inhaber des München-Passes

 

2,50 Euro

 

 

 

 

 

Die Tarif-Nrn. 7510 und 7511 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nr. 7512

 

7512

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

752

 

Kosten für Mahnverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

7521

1. Mahnung (Erinnerungsschreiben)

 

2 Euro

 

 

 

 

 

 

7522

2. Mahnung

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7523

Entscheidung über Ersatzforderung für Kunstgegenstände

 

10 Euro

 

 

 

 

 

753

 

Ausschluss von der Benutzung der Artothek (§ 12 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshaupt­stadt München)

 

25 Euro

 

 

 

 

 

9

 

FINANZEN UND STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

90

 

Finanz- und Steuerverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

901

9011

Rechtsbehelfsverfahren


Die Gebühr richtet sich nach Art. 9 des Kostengesetzes

 



siehe Art. 9 KG

 

 

 

 

 

 

902

 

Kassenverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

9020

Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge

 

5 – 150 Euro

 

 

 

 

 

 

9021

Ankündigung der Zwangsvollstreckung

 

6 Euro

 

 

 

 

 

 

9022

Erstellung von Kontoauszügen und Bescheinigungen beim Kassen -und Steueramt

 

10 – 150 Euro

 

 

 

 

 

 

9023

Ausstellung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur

a)       Erlangung öffentlicher Aufträge, Erteilung von Konzessionen oder Konzessionsverlängerung, Einbürgerung, Namensänderung, Verbringung von Umzugs- und Heiratsgut in das Ausland, Kredit­­­aufnahme bei Banken, Eröffnung von Bankkonten u.ä.

b)      Ausstellung eines Passes, einer Passverlängerung für Ausländer und Staatenlose, Ausstellung eines Seemannsbuches

 

 


10 Euro






gebührenfrei

 

 

 

 

 

 

9024

Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23-28 und Art. 41 VwZVG)

 

 

 

 

 

 

 

 

90240

Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und von Postspareinlagen (Art. 26 Abs. 3-7 VwZVG, §§ 803-812, 831 ZPO)

Die Gebühr bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9, 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG)

Die Höhe der Vollstreckungsgebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis außer die Bestimmungen über die Auslagen)

Die Gebühr ist fällig:

1.         sobald der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Aus­füh­rung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,

2.         mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

 

Siehe Anlage zu § 9 GvKostG

 

 

 

 

 

 

90241

Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7 VwZVG, §§ 828-830a, 832-845, 850-852 ZPO)

Die Vollstreckungsgebühr beträgt

Die Gebühr ist fällig, sobald das Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde den Beschluss, durch den eine For­derung des Schuldners gepfändet wird, dem Drittschuldner zugestellt hat

 

 


15 – 50 Euro

 

 

 

 

 

 

90242

Verwertung:

Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG

 

 

s. Anlage zu § 9 GvKostG Nr. 3

 

 

 

 

 

 

90243

Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung (Art. 21 VwZVG)

 

10 – 300 Euro

 

 

 

 

 

 

90250

Androhung von Zwangsmitteln

 

13 – 150 Euro

 

 

 

 

 

 

90251

Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 32, 34 und 35 VwZVG)

 

50 – 2.500 Euro

 

 

 

 

 

 

9026

Auslagen
Neben den in § 3 der Kostensatzung aufgeführten Auslagen werden zusätzlich erhoben:

 

 

 

 

1.         Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen und die diesen Personen bei der Durchführung des ihnen erteilten Auftrages entstehenden zusätzlichen Sach- und Barauslagen

2. a)     Aufwendungen für den Transport, die Verwaltung,  Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen

c)     Aufwendungen für die Aberntung gepfändeter Früchte

d)    Aufwendungen für die Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere

3.         Aufwendungen, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind

4.         Wegegelder der Vollziehungsbeamten (Pauschbeträge)

 


















10 Euro