Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung)

vom 18. Dezember 1996

Stadtratsbeschluss:                             11.12.1996

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230.2-1535):                      16.12.1996

Bekanntmachung:                                  30.12.1996 (MüABl. S. 567)

Änderungen:                                        18.12.2000 (MüABl. S. 566)
10.01.2003 (MüABl. S. 24)
07.07.2010 (MüABl. S. 178)
09.04.2014 (MüABl. S. 434)
03.11.2017 (MüABl. S. 469, ber. MüABl. S. 546)

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.1996 (GVBl. S. 152), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Satzung:

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften, Steuerpflicht

§ 1 Steuertatbestand

(1) Das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt München unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Für Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und sonstige Hunde.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

1.       Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

-        Pit-Bull

-        Bandog

-        Amercian-Staffordshire-Terrier

-        Staffordshire-Bullterrier

-        Tosa-Inu

2.       Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des Kreisverwaltungsreferates – Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten – für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

 

-        Alano

-        American Bulldog

-        Bullmastiff

-        Bullterrier

-        Cane Corso

-        Dog Argentino

-        Dogue de Bordeaux

-        Fila Brasileiro

-        Mastiff

-        Mastin Espanol

-        Mastino Napoletano

-        Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

-        Perro de Presa Mallorquin

-        Rottweiler

     Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von § 1     Abs. 2  Nr. 1 erfassten Hunden.

3.       Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.

§ 2 Steuerpflicht, Steuerschuldverhältnis; Haftung

(1) Steuerpflichtig im Sinn der Satzung sind

1.       natürliche Personen,

2.       juristische Personen,

3.       nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und

4.       sonstige Vermögensmassen,

die ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Landeshauptstadt München haben und dort einen oder mehrere Hunde halten.

(2) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Hundehalter ist bzw. als Hundehalter gilt,

1.       wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft aufgenommenen Hunde gelten in der Regel von den Haushaltsangehörigen als gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München gemeldet oder beim Tierschutzverein München e.V. abgegeben wird;

2.       wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

(4) Neben dem Steuerschuldner haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 3 Beginn und Ende sowie Ausnahmen von der Steuerpflicht

(1) Soweit die Haltung von Hunden überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich ist oder ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient, besteht keine Steuerpflicht. Der Hundehalter ist verpflichtet, diese Voraussetzungen in einem Antrag auf Freistellung von der Steuerpflicht bei der Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt - nachzuweisen. § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt

a)     bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;

b)     bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;

c)     bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von demselben Hundehalter bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet;

d)     im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(3) Die Steuerpflicht endet

a)     bei Wegzug eines Hundehalters aus der Landeshauptstadt München mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;

b)     im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, der kein Kampfhund nach § 1 Abs. 2 ist, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

II. Abschnitt:
Höhe der Steuer, Fälligkeit

§ 4 Steuermaßstab; Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 100,00 Euro jährlich. In den Fällen der §§ 3 und 6 wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne des § 1 Abs. 2 jährlich 800,00  Euro. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Fälligkeit

Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

III. Abschnitt
Steuerbefreiungen

§ 6 Steuerfreiheit

(1) Steuerfrei ist das Halten von

1.       Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Aufzeichnungen über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer sind der Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – auf Verlangen vorzulegen;

2.       Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind; ein Nachweis für die Unentbehrlichkeit ist vorzulegen;

3.       Hunde, die von Mitgliedern verbündeter Stationierungsstreitkräfte oder von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.

(2) Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

(3) Eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 wird nur auf Antrag und  – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonatsersten anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.

§ 6 a Steuerbefreiung wegen Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim

(1) Für Hunde, die nach dem 01.05.2014 aus dem Münchner Tierheim übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 1 Jahr auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu stellen.

(2) § 6 a Abs. 1 gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des  § 1 Abs. 2, es sei denn der Halter legt eine Bescheinigung des Kreisverwaltungsreferat - Abteilung für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - vor, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

§ 6 b Steuerbefreiung wegen absolviertem Hundeführerschein

(1) Weist ein Hundehalter nach, dass er mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des § 6 b Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Jahr steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.

(2) § 6 b Abs. 1 gilt nicht

-       für Prüfungen, die vor dem 01.05.2014 abgelegt wurden oder

-       für Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 oder

-       wenn gegen den Hundehalter für diesen Hund sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder

-       der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder

-       der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.

(3) Institutionen, Vereine oder andere Anbieter, die den Hundeführerschein ausstellen, haben zu bestätigen, dass die Prüfungen den folgenden Standards entsprechen:

1.      Der Hundeführerschein darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.

2.      In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse über

-     die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,

-     das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,

-     die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,

-     das Erziehen und Ausbilden von Hunden und

-     Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit,

nachweisen.

3.      In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (§ 6 b Abs. 3 Ziffer 2) nachzuweisen.

4.      Die Bescheinigung über die Prüfung (Hundeführerschein) muss mindestens enthalten:

-     Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Mikrochipnummer (soweit vorhanden),

-     Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,

-     die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter § 6 b Abs. 3 Ziffer 2 und 3 abgelegt wurde,

-     Datum der Prüfung,

-     Unterschrift des Prüfers.

(4) Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen zu verlangen.

(5) Eine Steuerbefreiung gemäß § 6 b wird - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird.

§ 6 c (aufgeboben)

IV. Abschnitt
Sicherung und Überwachung der Steuer

§ 7 Anmeldung, Abmeldung

(1) Ein Hundehalter ist verpflichtet,

1.       jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder

2.       in Fällen des § 3 Abs. 2 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder

3.       in den Fällen des § 3 Abs. 2 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug oder

4.       den Wegfall der Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall

bei der Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – unter Angabe von Name und Anschrift des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes anzumelden.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem ihm der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder der Halter aus der Landeshauptstadt München weggezogen ist, beim Kassen- und Steueramt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.

§ 8 Hundekennzeichen

(1) Die Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – übersendet mit dem Steuerbescheid, dem Bescheid über die Steuerbefreiung oder dem Bescheid über die Nichtfestsetzung einer Hundesteuer für jeden Hund ein Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke). Das Hundesteuerkennzeichen ist Eigentum der Landeshauptstadt München und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.

(2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.

(3) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren der Landeshauptstadt München von der Anlegepflicht befreit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Landeshauptstadt München die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 9 Steuerüberwachung

(1) Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Landeshauptstadt München

-         Kontrollen durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO) und

-         Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO).

(2) Wird im Rahmen der Besteuerung festgestellt, dass der Halter eines oder mehrerer Hunde seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder dieser einen oder mehrere Hunde an einen, in einer anderen Gemeinde ansässigen Erwerber übereignet, so ist die Landeshauptstadt München berechtigt, Kontrollmitteilungen zu versenden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1.       § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;

2.       § 7 Abs. 1 Nr. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

3.       § 8 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt;

4.       § 8 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.

(2) Im Falle der Abgabenhinterziehung, der leichtfertigen Abgabeverkürzung und der Abgabegefährdung kommen die Art. 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Landeshauptstadt München vom 9. November 1990 (MüABl. S. 398), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. August 1991 (MüABl. S. 222), außer Kraft.