Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)

vom 26. Juni 2020

Stadtratsbeschluss:                         17.06.2020

Bekanntmachung:                            10.07.2020 (MüAbl. S. 406)

Änderungen:                                      19.05.2026 (MüABl. S. 475)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Frei­staat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Ab­stellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstell­platzsatzung – FabS) ist Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonsti­gen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vor­rang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in ge­eigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradab­stellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradab­stellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu er­warten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Ab­fahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erfor­derlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderli­che Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 aufweisen. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Ordnungssysteme nachgewiesen wird.

(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebener­dig, über geeignete Aufzüge, über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrs­sicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Mindestens 3 v. H., mindestens jedoch einer der not­wendigen Fahrradabstellplätze, sollen barrierefrei erreichbar sein.

(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.

(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen und im Freien sollen Systeme verwendet werden, an die der Rahmen angeschlossen werden kann.

§ 6 Abweichungen

Art. 63 BayBO bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereit­stellung von Abstellflächen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) vom 06.08.2012 (MüABl. S. 281) außer Kraft.

(3) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 30.09.2020 die erforderlichen Unterlagen bei der Landeshauptstadt München eingereicht hat, ist die bis zum 30.09.2020 geltende Fassung der Sat­zung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Satzung in der ab 01.10.2020 geltenden Fassung Anwendung finden soll.


 

Anlage

 

zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung- FabS)

 

 


Nutzung

Richtwert

1

Wohnen

1.1

Wohnung (ausgenommen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern)

1 Abstellplatz pro 40 m² Gesamtwohnfläche

1.2

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheim

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.3

Studentenwohnheim

1 Abstellplatz je 1 Bett

1.4

Schwestern- / Pflegerwohnheim, Arbeitnehmerwohnheim u. ä.

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.5

Altenwohnheim, Altenheim, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheim, Tagespflegeeinrichtung u. ä.

1 Abstellplatz je 30 Betten bzw. Pflegeplätze

1.6

Wohnformen, denen ein besonderes, zielgruppenspezifisches Konzept zu Grunde liegt

Nach jeweiligem Einzelfall

 

 

2

Büro, Verwaltung, Praxis

2.1

Büro- und Verwaltungsraumallgemein

1 Abstellplatz je 120 m² NUF¹)

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsraum, Arztpraxis und dergl.)

1 Abstellplatz je 90 m² NUF¹)

 

 

3

Verkauf

  3.1

Laden bis einschließlich 400 m²

1 Abstellplatz je 75 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

3.2

Laden über 400 m², großflächige Einzelhandelsbetriebe

1 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

3.3

Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO

1 Abstellplatz je 150 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

3.4

SB-Baumarkt mit Angebot für Hobbyhandwerker*innen, Gartencenter1)

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen

3.5

Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr und Lagerfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland

3.6

Möbelhaus über 800 m²

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr



4

Versammlung

4.1

Versammlungsstätte von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthaus, Mehrzweckhalle)

1 Abstellplatz je 30 Sitzplätze oder je 30 Besucher*innen

4.2

Sonstige Versammlungsstätte (z.B. Lichtspieltheater, Vortragssaal)

1 Abstellplatz je 10 Sitzplätze oder je 10 Besucher*innen

4.3

Kirche und Gebetshaus

1 Abstellplatz je 20 Sitzplätze

 

 

5

Sport

5.1

Sportplatz ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplatz)

1 Abstellplatz je 250 m² Sportfläche

5.2

Sportplatz und Sportstadion mit Besucherplätzen

1 Abstellplatz je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

5.3

Turn- und Sporthalle ohne Besucherplätze

1 Abstellplatz je 100 m² Hallenfläche

5.4

Turn- und Sporthalle mit Besucherplätze

1 Abstellplatz je 100 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

5.5

Freibad und Freiluftbad ohne Besucherplätze

1 Abstellplatz je 100 m² Grundstücksfläche

5.6

Freibad und Freiluftbad mit Besucherplätzen

1 Abstellplatz je 100 m² Grundstücksfläche, zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

5.7

Hallenbad ohne Besucherplätze

1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen

5.8

Hallenbad mit Besucherplätzen

1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

5.9

Tennisplatz, Squashanlage o.ä. mit Besucherplätzen

1 Abstellplatz je 1 Spielfeld

5.10

Tennisplatz, Squashanlage o.ä. mit Besucherplätzen

1 Abstellplatz je 1 Spielfeld, zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

5.11

Minigolfplatz

6 Abstellplätze je Minigolfanlage

5.12

Kegel- und Bowlingbahn

1 Abstellplatz je Bahn

5.13

Fitnesscenter

1 Abstellplatz je 20 m² Sportfläche

5.14

Sauna (gewerblich)

1 Abstellplatz je 50 m² Saunafläche


 


6

Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

6.1

Gaststätte

1 Abstellplatz je 10 m² Gastfläche

Freischankfläche, soweit insgesamt größer als 100 m²

1 Abstellplatz je 20 m² Freischankfläche

(Freischankfläche < 100 m² sowie bei Wechselnutzung mit Gaststätte: kein eigener Abstellplatzbedarf)

Kantine

Bei ausschließlicher Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Abstellplatzbedarf

6.2

Spiel- und Automatenhalle, sonst. Vergnügungsstätten

Billard-Salon

1 Abstellplatz je 20 m² NUF¹)

1 Abstellplatz je 50 m² NUF¹)

6.3

Hotel, Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe

1 Abstellplatz je 30 Betten, bei Restaurantbetrieb Zuschlag nach Ziffer 6.1 oder 6.2

6.4

Jugendherberge

1 Abstellplatz je 10 Betten

 

 

7

Krankenanstalt

7

Krankenanstalt

1 Abstellplatz je 20 Betten

 

 

8

Schulen, Betreuungs- und Fördereinrichtungen

8.1

Schule, Berufsschule, Berufsfachschule

10 Abstellplätze je 1 Klasse

8.2

Hochschule

1 Abstellplatz je 3 Studierende

8.3


Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder

2 Stellplätze je Gruppe, jedoch mindestens 2 Abstellplätze

8.4

Tageseinrichtung für bis zu 12 Kinder

2 Abstellplätze

8.5

Jugendfreizeitheim und dergl.

1 Abstellplatz je 30 m² NUF¹)

8.6

Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und dergl.

1 Abstellplatz je 10 Auszubildende

8.7

Alten- und Service-Zentrum

1 Abstellplatz je 40 m² NUF¹)

 

 

9

Gewerbe

9.1

Handwerks- und Industriebetrieb

1 Abstellplatz je 150 m² NUF¹)

9.2

Eigenständiger Lagerraum, -platz

1 Abstellplatz je 1.000 m² NUF¹)

9.3

Ausstellungshalle, -platz

1 Abstellplatz je 150 m² NUF¹)

9.4

Kraftfahrzeugwerkstatt

0,2 Abstellplatz je Wartungs- oder Reparaturstand

9.5

Tankstelle

Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach den Ziffern 3.1 und 3.2

9.6

Automatische Kfz-Waschstraße

Kein Abstellplatz

9.7

Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung

Kein Abstellplatz

9.8

Autovermietung

0,2 Abstellplätze je 2 Betriebs-Pkw

9.9

Taxiunternehmen

0,2 Abstellplätze je 3 Taxis

9.10

Heimlieferservice (z. B. Pizza, Asia, ...)

1 Abstellplatz je 50 m² NUF¹)

9.11

Bordell

1 Abstellplatz je 5 Zimmer

 

 

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlage

1 Abstellplatz pro 4 Kleingärten

10.2

Friedhof

1 Abstellplatz pro 1.500 m² Grundstücksfläche, mindestens 10 Abstellplätze

10.3

Flohmarkt

in Hallen: 1 Abstellplatz je 30 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

auf Freiflächen: 1 Abstellplatz je 15 laufende Meter Verkaufstisch

 

 

1)

NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277


 

Erläuterung zur Ermittlung der anzurechnen Flächen:

Nutzungsfläche nach DIN 277:

Die Berechnung der Stellplätze für einzelne Nutzungsarten (z.B. Büro, weitere gewerbliche Nutzungen) bemisst sich nach der Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277. Das bedeutet, dass künftig alle Nutzungsflächen, außer Verkehrsflächen und Technikflächen, stellplatzrelevant sind.

Zu beachten:

·         Bewegungsflächen innerhalb von Räumen gehören zur NUF.

·         Verkehrsflächen (VF) wie Flure, Treppen, Gänge, Aufzugsschächte usw. zählen nicht zur NUF nach DIN.

·         Technikflächen (TF) zählen nicht zur NUF, wenn diese Technikflächen zum Betrieb technischer Anlagen zur Ver- und Entsorgung des Bauwerks unmittelbar erforderlich sind (z.B. Lagerflächen für Brennstoffe, Löschwasser, Heizung, Raumlufttechnik (RLT).

Wohnfläche:

= Berechnung der Fläche entsprechend der Wohnflächenverordnung (WoFIV)

Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

Statt „Verkaufsnutzungen“ ist die „Verkaufsfläche für den Kundenverkehr“ anzusetzen. Zur Verkaufsfläche zählen alle Flächen eines Einzelhandelsbetriebes, die für die Kund*innen zugänglich und geeignet sind, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Lagerflächen für die Verkaufsnutzung bleiben unberücksichtigt.

Sportflächen:

Bei Sportflächen sind nur die für den Sport selbst vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Flächen zu berücksichtigen.
Umkleiden, Duschen, Grünflächen oder Besucherflächen gehören nicht dazu.

Gastfläche:

Für Gaststätten ist die Gastfläche anzusetzen. Sie ist der Bereich der Nutzfläche, in dem Tische und Stühle für Gäste bereitgehalten werden.
Mit Gastfläche sind dabei die Flächen gemeint, die dem Gast zur Verfügung stehen und von diesem genutzt werden können. Beispielsweise sind die Flächen auf und hinter einem Tresen bei der Gastfläche nicht mit anzusetzen. Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,50 m sind im Regelfall ebenfalls nicht anzusetzen.

Freischankfläche:

= Aufstellfläche für Tische und Stühle einschließlich der dazu gehörenden Bewegungsräume.

Mischnutzung:

Untergeordnete Nutzungen und Nebenräume werden der Hauptnutzung zugeo5rdnet. In allen sonstigen Fällen sind die einzelnen Nutzflächen (= der Hauptnutzung) gesondert zu ermitteln.