Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)

vom 6. August 2012

Stadtratsbeschluss:                  25.07.2012

Bekanntmachung:                     30.08.2012 (MüABl. S. 281)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689), folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.


(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Diese Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.

(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.

(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.

(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen.

§ 6 Abweichungen

Art. 63 BayBO bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt bei Genehmigungsfreistellungsverfahren mit dem Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Satzung nicht anzuwenden, soweit mit deren Bau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits begonnen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zu Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze

 

 

Nutzung

Richtwert

1

Wohnen

 

1.1

Wohnung
(ausgenommen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern)

1 Abstellplatz pro 40 m² Gesamtwohnfläche

1.2

Kinder- und Jugendheim

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.3.1

Wohnheim für Pflegepersonal, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etc.

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.3.2

Wohnheim für Studierende

1 Abstellplatz je 1 Bett

1.4

Stationäre Einrichtung

1 Abstellplatz je 30 Betten

1.5

Besondere Wohnformen für alte und betreuungsbedürftige Menschen

nach jeweiligem Einzelfall

 

2

Büro, Praxis

 

2.1

Büro, Verwaltung

1 Abstellplatz je 120 m² anzurechnende Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen

1 Abstellplatz je 90 m² anzurechnende Nutzfläche

 

3

Verkauf

 

3.1

Laden bis einschließlich 400 m² Verkaufsnutzfläche [1]

1 Abstellplatz je 75 m² Verkaufsnutzfläche

3.2

Laden über 400 m² Verkaufsnutzfläche, großflächige Einzelhandelsbetriebe ¹

1 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsnutzfläche

3.3

Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ¹

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche

3.4

SB-Baumarkt mit Angebot für Hobbyhandwerkerinnen und Handwerker, Gartencenter ¹

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche, Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen

3.5

Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche und Lagerfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland

3.6

Möbelhaus über 800 m² Verkaufsnutzfläche ¹

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche

 

4

Versammlung

 

4.1

Versammlungsstätte

Örtliche Bedeutung: 1 Abstellplatz je 10 Besucherinnen/ Besucher
Überörtliche Bedeutung: 1 Abstellplatz je 30 Besucherinnen/Besucher (Bemessung der Besucherinnen und Besucher über die Flächen entsprechend der Versammlungsstättenverordnung (VStättV))

4.2

Gemeindekirche, Gebetshaus

1 Abstellplatz je 20 Besucherplätze

4.3

Kirche, Gebetshaus von überörtlicher Bedeutung

1 Abstellplatz je 30 Besucherplätze

 

5

Sport

 

5.1

Sportplatz ²

1 Abstellplatz je 250 m² Sportfläche

5.2

Turn- und Sporthalle [2]

1 Abstellplatz je 100 m² Sportnutzfläche

5.3

Freibad und Freiluftbad  ²

1 Abstellplatz je 100 m² Grundstücksfläche

5.4

Hallenbad ²

1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen

5.5

Tennis- und Squashanlage ²

1 Abstellplatz je 1 Spielfeld

5.6

Minigolfplatz

6 Abstellplätze je Minigolfanlage

5.7

Kegel- und Bowlingbahn

1 Abstellplatz je Bahn

5.8

Billard

1 Abstellplatz je 50 m² anzurechnende Nutzfläche

5.9

Fitnesscenter

1 Abstellplatz je 20 m² Sportnutzfläche

5.10

Sauna (gewerblich)

1 Abstellplatz je 50 m² Saunafläche

 

6

Gaststätte, Beherbergung, Krankenhaus

 

6.1

Gaststätte

1 Abstellplatz je 10 m² Gastraumfläche

 

Freischankfläche, soweit größer als 40 m² und größer als die zugehörige anzurechnende Nutzfläche der Gaststätte

1 Abstellplatz je 20 m² Freischankfläche

 

Kantine

Bei ausschließlicher Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Stellplatzbedarf

6.2

Hotel, Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe

1 Abstellplatz je 30 Betten zzgl. Zuschlag nach Ziffer 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb

6.3

Motel

Kein Abstellplatz

6.4

Jugendherberge

1 Abstellplatz je 10 Betten

6.5

Krankenhaus

1 Abstellplatz je 20 Betten

 

7

Schulen

 

7.1

Grund-, Mittel-, Förder-, städtische und staatliche Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, Fachschule, Fachakademie sowie vergleichbare staatlich anerkannte bzw. genehmigte Schule

10 Abstellplätze je 1 Klassenzimmer

7.2

Förderschule für Behinderte

5 Abstellplätze je 1 Klassenzimmer

7.3

Hochschule

1 Abstellplatz für 5 Studierende

7.4

Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und Ähnliches

1 Abstellplatz je 10 Auszubildende/Schülerinnen und Schüler

zu
7.1
bis
7.4

Schulsporthalle, Schulschwimmhalle, Schulaula, Schulmensa, Schulfreisportanlage

Bei Wechselnutzung mit dem Schulbetrieb keine eigene Anforderung

 

8

Tageseinrichtungen

 

8.1

Jugendfreizeitheim und dergleichen

1 Abstellplatz je 30 m² anzurechnende Nutzfläche

8.2

Alten- und Servicezentrum

1 Abstellplatz je 40 m² anzurechnende Nutzfläche

8.3

Tageseinrichtung für Kinder wie Kindergarten, Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung (Haus für Kinder), Kinderkrippe

2 Abstellplätze je Gruppe, jedoch mindestens
2 Abstellplätze

 

9

Gewerbe

 

9.1

Handwerks- und Industriebetrieb

1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche

9.2

Lagerraum, Lagerplatz

1 Abstellplatz je 1.000 m² anzurechnende Nutzfläche

9.3

Ausstellungshalle, -platz

1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche

9.4

Kraftfahrzeugwerkstatt

0,2 Abstellplatz je Wartungs- oder Reparaturstand

9.5

Tankstelle

1 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsnutzfläche

9.6

Automatische Kfz-Waschstraße

Kein Abstellplatz

9.7

Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung

Kein Abstellplatz

9.8

Autovermietung

0,2 Abstellplätze je 2 Betriebs-Pkw

9.9

Taxiunternehmen

0,2 Abstellplätze je 3 Taxis

9.10

Heimlieferservice (z. B. Pizza, Asia, ...)

1 Abstellplatz je 50 m² Küchennutzfläche

 

10

Sonstige gewerbliche Nutzung

 

10.1

Spiel- und Automatenhalle, Videokabinen, sonstige Vergnügungsstätten

1 Abstellplatz je 20 m² anzurechnende Nutzfläche

10.2

Bordell

1 Abstellplatz je 5 Zimmer

 

 

 

11

Sonstiges

 

11.1

Kleingartenanlage

1 Abstellplatz pro 4 Kleingärten

11.2

Friedhof

1 Abstellplatz pro 1.500 m² Grundstücksfläche, mindestens 10 Abstellplätze

11.3

Flohmarkt

in Hallen: 1 Abstellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche
auf Freiflächen: 1 Abstellplatz je 15 laufende Meter Verkaufstisch

 

 

 

Erläuterungen zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen (AF):

Anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne

-         Flächen für haustechnische Anlagen (z. B. Heizungsräume, Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrichtungen),

-         Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume (wie z. B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen),

-         Flächen für sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze.

Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind dagegen anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgaben der Ziffern 3 und 9.2 anzurechnen.

 

Wohnfläche                   = Berechnung der Fläche entsprechend der                                                                                         Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Verkaufsnutzfläche        = Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume [3]

Sportnutzfläche             = Nutzfläche aller dem reinen Sportbetrieb dienenden Räume ³

Gastraumfläche             = Nutzfläche aller Gasträume, einschließlich Thekenbereich ³

Freischankfläche           = Aufstellfläche für Tische und Stühle einschließlich der                                                                       dazugehörenden Bewegungsräume ³

Küchennutzfläche          = Nutzfläche aller der Zubereitung von Speisen dienenden Räume ³

 

 

 

 

 

 

 



[1] Zugeordnete Lagerfläche: bis 20 % der Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung, darüber hinaus:
  zusätzlich 1 Abstellplatz je 1.000 m² anzurechnende Nutzfläche

[2] mit Zuschauerplätzen: zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

[3]              Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche geltend entsprechend