Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)
vom 6. August 2012
Stadtratsbeschluss: 25.07.2012
Bekanntmachung: 30.08.2012 (MüABl. S. 281)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689), folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.
(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.
(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.
§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze
(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.
(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.
(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.
(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.
§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze
(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Diese Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.
(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.
§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze
(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.
(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.
(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen.
§ 6 Abweichungen
Art. 63 BayBO bleibt unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt bei Genehmigungsfreistellungsverfahren mit dem Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Satzung nicht anzuwenden, soweit mit deren Bau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits begonnen wurde.
Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zu Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze
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Nutzung |
Richtwert |
1 |
Wohnen |
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1.1 |
Wohnung |
1 Abstellplatz pro 40 m²
Gesamtwohnfläche |
1.2 |
Kinder- und Jugendheim |
1 Abstellplatz je 2 Betten |
1.3.1 |
Wohnheim für Pflegepersonal, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer etc. |
1 Abstellplatz je 2 Betten |
1.3.2 |
Wohnheim für Studierende |
1 Abstellplatz je 1 Bett |
1.4 |
Stationäre Einrichtung |
1 Abstellplatz je 30 Betten |
1.5 |
Besondere Wohnformen für alte und
betreuungsbedürftige Menschen |
nach jeweiligem Einzelfall |
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2 |
Büro, Praxis |
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2.1 |
Büro, Verwaltung |
1 Abstellplatz je 120 m²
anzurechnende Nutzfläche |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-,
Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen |
1 Abstellplatz je 90 m²
anzurechnende Nutzfläche |
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3 |
Verkauf |
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3.1 |
Laden bis einschließlich 400 m²
Verkaufsnutzfläche [1] |
1 Abstellplatz je 75 m²
Verkaufsnutzfläche |
3.2 |
Laden über 400 m²
Verkaufsnutzfläche, großflächige Einzelhandelsbetriebe ¹ |
1 Abstellplatz je 100 m²
Verkaufsnutzfläche |
3.3 |
Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ¹ |
1 Abstellplatz je 200 m²
Verkaufsnutzfläche |
3.4 |
SB-Baumarkt mit Angebot für Hobbyhandwerkerinnen
und Handwerker, Gartencenter ¹ |
1 Abstellplatz je 200 m²
Verkaufsnutzfläche, Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen |
3.5 |
Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf |
1 Abstellplatz je 200 m²
Verkaufsnutzfläche und Lagerfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland |
3.6 |
Möbelhaus über 800 m²
Verkaufsnutzfläche ¹ |
1 Abstellplatz je 200 m²
Verkaufsnutzfläche |
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4 |
Versammlung |
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4.1 |
Versammlungsstätte |
Örtliche Bedeutung: 1
Abstellplatz je 10 Besucherinnen/ Besucher |
4.2 |
Gemeindekirche, Gebetshaus |
1 Abstellplatz je 20
Besucherplätze |
4.3 |
Kirche, Gebetshaus von überörtlicher Bedeutung |
1 Abstellplatz je 30
Besucherplätze |
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5 |
Sport |
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5.1 |
Sportplatz ² |
1 Abstellplatz je 250
m² Sportfläche |
5.2 |
Turn- und Sporthalle [2] |
1 Abstellplatz je 100 m² Sportnutzfläche |
5.3 |
Freibad und Freiluftbad ² |
1 Abstellplatz je 100 m²
Grundstücksfläche |
5.4 |
Hallenbad ² |
1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen |
5.5 |
Tennis- und Squashanlage ² |
1 Abstellplatz je 1
Spielfeld |
5.6 |
Minigolfplatz |
6 Abstellplätze je
Minigolfanlage |
5.7 |
Kegel- und Bowlingbahn |
1 Abstellplatz je Bahn |
5.8 |
Billard |
1 Abstellplatz je 50 m²
anzurechnende Nutzfläche |
5.9 |
Fitnesscenter |
1 Abstellplatz je 20 m²
Sportnutzfläche |
5.10 |
Sauna (gewerblich) |
1 Abstellplatz je 50 m²
Saunafläche |
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6 |
Gaststätte, Beherbergung, Krankenhaus |
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6.1 |
Gaststätte |
1 Abstellplatz je 10 m²
Gastraumfläche |
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Freischankfläche, soweit größer als 40 m²
und größer als die zugehörige anzurechnende Nutzfläche der Gaststätte |
1 Abstellplatz je 20 m²
Freischankfläche |
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Kantine |
Bei ausschließlicher
Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Stellplatzbedarf |
6.2 |
Hotel, Pension, Kurheim und andere
Beherbergungsbetriebe |
1 Abstellplatz je 30 Betten
zzgl. Zuschlag nach Ziffer 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb |
6.3 |
Motel |
Kein Abstellplatz |
6.4 |
Jugendherberge |
1 Abstellplatz je 10 Betten |
6.5 |
Krankenhaus |
1 Abstellplatz je 20 Betten |
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7 |
Schulen |
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7.1 |
Grund-, Mittel-, Förder-, städtische und
staatliche Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsschule,
Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, Fachschule, Fachakademie
sowie vergleichbare staatlich anerkannte bzw. genehmigte Schule |
10 Abstellplätze je 1
Klassenzimmer |
7.2 |
Förderschule für Behinderte |
5 Abstellplätze je 1
Klassenzimmer |
7.3 |
Hochschule |
1 Abstellplatz für 5
Studierende |
7.4 |
Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und
Ähnliches |
1 Abstellplatz je 10
Auszubildende/Schülerinnen und Schüler |
zu |
Schulsporthalle, Schulschwimmhalle, Schulaula,
Schulmensa, Schulfreisportanlage |
Bei Wechselnutzung mit dem
Schulbetrieb keine eigene Anforderung |
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8 |
Tageseinrichtungen |
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8.1 |
Jugendfreizeitheim und dergleichen |
1 Abstellplatz je 30 m²
anzurechnende Nutzfläche |
8.2 |
Alten- und Servicezentrum |
1 Abstellplatz je 40 m²
anzurechnende Nutzfläche |
8.3 |
Tageseinrichtung für Kinder wie Kindergarten,
Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung (Haus für Kinder), Kinderkrippe |
2 Abstellplätze je Gruppe,
jedoch mindestens |
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9 |
Gewerbe |
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9.1 |
Handwerks- und Industriebetrieb |
1 Abstellplatz je 150 m²
anzurechnende Nutzfläche |
9.2 |
Lagerraum, Lagerplatz |
1 Abstellplatz je 1.000 m²
anzurechnende Nutzfläche |
9.3 |
Ausstellungshalle, -platz |
1 Abstellplatz je 150 m²
anzurechnende Nutzfläche |
9.4 |
Kraftfahrzeugwerkstatt |
0,2 Abstellplatz je
Wartungs- oder Reparaturstand |
9.5 |
Tankstelle |
1 Abstellplatz je 100 m²
Verkaufsnutzfläche |
9.6 |
Automatische Kfz-Waschstraße |
Kein Abstellplatz |
9.7 |
Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung |
Kein Abstellplatz |
9.8 |
Autovermietung |
0,2 Abstellplätze je 2
Betriebs-Pkw |
9.9 |
Taxiunternehmen |
0,2 Abstellplätze je 3
Taxis |
9.10 |
Heimlieferservice (z. B. Pizza, Asia, ...) |
1 Abstellplatz je 50 m²
Küchennutzfläche |
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10 |
Sonstige gewerbliche Nutzung |
|
10.1 |
Spiel- und Automatenhalle, Videokabinen, sonstige
Vergnügungsstätten |
1 Abstellplatz je 20 m²
anzurechnende Nutzfläche |
10.2 |
Bordell |
1 Abstellplatz je 5 Zimmer |
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|
11 |
Sonstiges |
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11.1 |
Kleingartenanlage |
1 Abstellplatz pro 4
Kleingärten |
11.2 |
Friedhof |
1 Abstellplatz pro 1.500 m²
Grundstücksfläche, mindestens 10 Abstellplätze |
11.3 |
Flohmarkt |
in Hallen: 1 Abstellplatz
je 30 m² Verkaufsnutzfläche |
Erläuterungen zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen (AF):
Anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne
- Flächen für haustechnische Anlagen (z. B. Heizungsräume, Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrichtungen),
- Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume (wie z. B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen),
- Flächen für sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze.
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind dagegen anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgaben der Ziffern 3 und 9.2 anzurechnen.
Wohnfläche = Berechnung der Fläche entsprechend der Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Verkaufsnutzfläche = Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume [3]
Sportnutzfläche = Nutzfläche aller dem reinen
Sportbetrieb dienenden Räume ³
Gastraumfläche = Nutzfläche aller Gasträume,
einschließlich Thekenbereich ³
Freischankfläche = Aufstellfläche für Tische und
Stühle einschließlich der dazugehörenden
Bewegungsräume ³
Küchennutzfläche = Nutzfläche aller der Zubereitung von
Speisen dienenden Räume ³
[1]
Zugeordnete Lagerfläche: bis 20 % der Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung,
darüber hinaus:
zusätzlich 1 Abstellplatz je 1.000 m²
anzurechnende Nutzfläche
[2] mit Zuschauerplätzen: zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze
[3] Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche geltend entsprechend