Satzung der Landeshauptstadt München über die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung der Spielplatzpflicht sowie über die Ablöse (Spielplatzsatzung – SpielplatzS)
vom 18.02.2025
Stadtratsbeschluss: 12.02.2025
Bekanntmachung: 28.02.2025 (MüABl. S. 121)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3
der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) sowie durch Gesetz
vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619), folgende Satzung:
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Nach Art. 7
Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist bei der Errichtung von
Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz
anzulegen (Spielplatzpflicht).
(2) Diese Satzung
regelt die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Spielplätzen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO, die Art der Erfüllung der
Spielplatzpflicht sowie die Ablöse im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt
München.
§ 2 Größe
Bei Spielplätzen
sind je 25 m2 Wohnfläche 1,5 m2 Spielplatzfläche
nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m² Spielplatzfläche.
§ 3 Lage
(1) Die Spielplätze
sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden.
(2) Die Lage der
Spielplätze auf dem Dach kann im Einzelfall und sofern die hiermit verbundenen
Gefahren ausreichend ausgeräumt werden, ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Die Spielplätze
müssen unmittelbar, ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen,
Tiefgaragen, Stellplätzen oder Zufahrten sowie barrierefrei erreichbar sein.
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung
(1) Der Spielplatz ist für je 60 m²
Spielplatzfläche mit mindestens einem gesonderten Sandspielbereich
(Mindestgröße 5 m²), zwei ortsfesten Spielgeräten und einer ortsfesten,
barrierefreien Sitzgelegenheit für mindestens zwei Personen auszustatten. Hierbei
sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(2) Die
Mindestanzahl der geforderten Spielgeräte kann durch Kombinationsgeräte
erbracht werden. Es sind insbesondere Spielgeräte anzubieten, die für Kinder
bis zu einem Alter von sechs Jahren geeignet sind. Es ist auch ein barrierefrei
nutzbares Spielangebot vorzusehen. Auf dem Spielplatz ist ein ortsfester
Abfallbehälter aufzustellen.
(3) Die Bepflanzung
des Spielplatzes ist so zu gestalten, dass sie dem Schutz vor benachbarten
beeinträchtigenden Nutzungen wie Tonnenstandplätzen, der internen Gliederung
unterschiedlicher Spielformen und der ausreichenden Beschattung dienen kann.
(4) Der Spielplatz ist für je 60 m2
Spielplatzfläche mit mindestens einem standortgerechten,
vorwiegend heimischen Laub- oder Nadelbaum mit einer Endwuchshöhe von
mindestens 15 Metern mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm zu
versehen. Eine
hiervon abweichende Bepflanzung kann insbesondere bei beengten
Platzverhältnissen zugelassen werden.
Die Spielplätze sind in benutzbarem Zustand
zu erhalten; sie sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu kontrollieren, zu warten und instand zu setzen.
§ 6 Art der Erfüllung der Spielplatzpflicht und Ablöse
(1) Die Spielplätze
sind
1. auf dem Baugrundstück herzustellen oder
2. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe
des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck
gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
(2) Soweit die
Herstellung des Spielplatzes im Einzelfall nicht möglich ist, kann die
Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung
des Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Landeshauptstadt München
übernommen werden (Ablösevertrag).
§ 7 Abweichung; Verhältnis zu anderen Regelungen
(1) Art. 63 BayBO
bleibt unberührt.
(2) Regelungen in
Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 8 Übergangsregelung
(1) Diese Satzung
ist nicht anzuwenden auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag vor Inkrafttreten
dieser Satzung eingereicht worden ist. Ebenso ist die Satzung nicht anzuwenden,
wenn bei Genehmigungsfreistellungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens die
erforderlichen Unterlagen bereits eingereicht waren.
(2) § 8 Abs. 1 gilt
nicht für § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt
am 12.03.2025 in Kraft.