Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS)
vom 19. Dezember 2007
Stadtratsbeschluss: 19.12.2007
Bekanntmachung: 02.01.2008 (MüABl. Sondernummer 1, S. 1)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2007 (GVBl. S. 271) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Satzung gilt für die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach Art. 47 BayBO im Stadtgebiet München. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Zahl der notwendigen Stellplätze für Personenkraftwagen
(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO für Personenkraftwagen bemisst sich nach Anlage 1.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Für Wohnnutzungen im geförderten Wohnungsbau ist dabei in der Regel von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.
(3) Für Nutzungen, die von Anlage 1 nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 1 zu ermitteln.
(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten.
(5) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.
(6) Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist mindestens ein Stellplatz nachzuweisen.
§ 3 Ermäßigung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Personenkraftwagen
(1) für Nichtwohnnutzungen sind in den Geltungsbereichen
(a) der Zone I nur 50 %,
(b) der Zone II nur 75 %
der nach § 2 dieser Satzung ermittelten, gerundeten Zahl an Stellplätzen als notwendige Stellplätze im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBO nachzuweisen. Die jeweiligen Geltungsbereiche ergeben sich aus Anlage 2 bis 7 der Satzung.
(2) Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Geltungsbereiche von Zone I und II genügt es, nur 75 % der nach § 2 ermittelten, gerundeten Zahl an Stellplätzen als notwendige Stellplätze im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBO nachzuweisen, wenn sich die Baugrundstücke in einer radialen Entfernung von
· 600 Metern von Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw.
· 400 Metern von Haltepunkten der Tram
befinden. Gemessen wird dabei vom Mittelpunkt des Bahnsteigs der jeweiligen Haltestelle.
(3) Ergibt sich bei der Ermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
(4) Von den Ermäßigungen nach Absätzen 1 und 2 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4 Nachweis der notwendigen Stellplätze für Personenkraftwagen durch Herstellung und Ablöse
(1) Die notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder nach Maßgaben des Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO auf einem Grundstück in Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BayBO bleibt unberührt.
(2) Für Nichtwohnnutzungen sind
(a) im Geltungsbereich der Zone I mindestens 25 %,
(b) im Geltungsbereich der Zone II mindestens 50 % und
(c) in den Ermäßigungsfällen des § 3 Abs. 2 dieser Satzung mindestens 50 %
der nach § 2 ermittelten, gerundeten Zahl an Stellplätzen herzustellen. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. Es ist mindestens ein Stellplatz herzustellen, § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (lagebedingte Ablöse).
(3) Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Anwendungsbereiche von § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung kann die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze auf Antrag auf bis zu 75 % der notwendigen Stellplätze abgesenkt werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr auf andere Weise als durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abgewickelt werden kann. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so ist § 2 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Es ist mindestens ein Stellplatz herzustellen, § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (einzelfallbezogene Ablöse).
(4) Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach Art. 47 Abs. 1 BayBO in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden (Ablöse wegen Unmöglichkeit der Herstellung).
(5) von den Ablösemöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 5 Zahl der notwendigen Stellplätze für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse
Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Nutzung regelmäßig von Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen angefahren werden, können zusätzliche notwendige Stellplätze für diese Fahrzeugarten verlangt werden.
§ 6 Abweichungen
Art. 63 BayBO bleibt unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis
von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) vom
19.12.2007
Die Anlage ist Bestandteil der Satzung
|
Nutzung |
Richtwert |
1 |
Wohnen |
|
1.1 |
Wohnung |
1 Stellplatz je 1 Wohnung |
1.2 |
Kinder- und Jugendheim |
1 Stellplatz je 20 Betten |
1.3 |
Wohnheim für Studierende, Pflegepersonal, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etc. |
1 Stellplatz je 5 Betten |
1.4 |
Pflegeheim |
1 Stellplatz je 15 Betten |
1.5 |
Besondere Wohnformen für alte und betreuungsbedürftige Menschen |
nach jeweiligem Einzelfall |
2 |
Büro, Praxis |
|
2.1 |
Büro, Verwaltung |
1 Stellplatz je 40 m2 anzurechnende Nutzfläche |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen |
1 Stellplatz je 30 m2 anzurechnende Nutzfläche |
3 |
Verkauf |
|
3.1 |
Laden bis 400
m2 Verkaufsnutzfläche 1) |
1 Stellplatz je 50 m2 Verkaufsnutzfläche |
3.2 |
Laden über
400 m2 Verkaufsnutzfläche, großflächige
Einzelhandelsbetriebe 1) |
1 Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche |
3.3 |
Einkaufszentrum
gemäß § 11 Abs. 3 Bau NVO 1) |
1 Stellplatz je 20 m2 Verkaufsnutzfläche |
3.4 |
SB-Baumarkt
mit Angebot für Hobbyhandwerker, Gartencenter 1) |
1 Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche, Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen |
3.5 |
Baustoffhandel
für gewerblichen Bedarf 1) |
1 Stellplatz je 80 m2 Verkaufsnutzfläche und Lagernutzfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland |
3.6 |
Möbelhaus
über 800 m2 1) |
1 Stellplatz je 60 m2 Verkaufsnutzfläche |
1) Zugeordnete Lagerfläche: bis 20 % der
Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung,
darüber hinaus: zusätzlich 1 Stellplatz
je 80 m2 Nutzfläche
4 |
Versammlung |
|
4.1 |
Versammlungsstätte |
1 Stellplatz je 10 Besucher |
4.2 |
Gemeindekirche |
1 Stellplatz je 30 Besucherplätze |
4.3 |
Kirche,
Gebetshaus von überörtlicher Bedeutung |
nach jeweiligem Einzelfall |
5 |
Sport |
|
5.1 |
Sportplatz 2) |
1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche |
5.2 |
Turn- und
Sporthalle 2) |
1 Stellplatz je 50 m2 Sportnutzfläche |
5.3 |
Freibad und
Freiluftbad 2) |
1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche |
5.4 |
Hallenbad 2) |
1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen |
5.5 |
Tennis- und
Squashanlage 2) |
2 Stellplätze je Spielfeld |
5.6 |
Minigolfplatz
|
6 Stellplätze je Minigolfanlage |
5.7 |
Kegel- und
Bowlingbahn |
4 Stellplätze je Bahn |
5.8 |
Billard |
1 Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche |
5.9 |
Fitnesscenter
|
1 Stellplatz je 20 m2 Sportnutzfläche, mindestens 3 Stellplätze |
5.10 |
Sauna
(gewerblich) |
1 Stellplatz je 15 m2 Saunafläche |
2) mit Besucherplätzen: zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
6 |
Gaststätte, Beherbergung, Krankenanstalt |
|
6.1 |
Gaststätte |
1 Stellplatz je 10 m2 Gastraumfläche |
|
Freischankfläche,
soweit größer als die zugehörige anzurechnende Nutzfläche der Gaststätte |
1 Stellplatz je 20 m2 Freischankfläche |
|
Kantine |
bei ausschließlicher Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Stellplatzbedarf |
6.2 |
Hotel,
Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe |
1 Stellplatz je 2 Zimmer zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb |
6.3 |
Motel |
1 Stellplatz je 1 Zimmer |
6.4 |
Jugendherberge |
1 Stellplatz je 10 Betten |
6.5 |
Krankenhaus |
1 Stellplatz je 4 Betten |
7 |
Schulen |
|
7.1 |
Grund-,
Haupt-, Förder-, Real-, städt., staatl., staatl. genehmigte
Wirtschaftsschule, Gymnasium, sonstige allgemeinbildende Schulen,
Fachoberschulen, Berufs- und Berufsfachschule |
1 Stellplatz je 1 Klassenzimmer |
7.2 |
Förderschule
für Behinderte |
1 Stellplatz je 15 Schüler |
7.3 |
Hochschule |
1 Stellplatz je 10 Studierende |
7.4 |
Berufsbildungswerk,
Ausbildungswertstatt, Berufsoberschulen, Fachakademien, Fachschulen und
Ähnliches |
1 Stellplatz je 10 Auszubildende/Schüler |
zu 7.1 bis 7.4 |
Schulsporthalle,
Schulaula |
bei Wechselnutzung mit dem Schulbetrieb keine eigene Anforderung |
8 |
Tageseinrichtungen |
|
8.1 |
Jugendfreizeitheime
und dergleichen |
1 Stellplatz je 50 m2 anzurechnende Nutzfläche |
8.2 |
Altenservicezentrum |
1 Stellplatz je 40 m2 anzurechnende Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze |
8.3 |
Tageseinrichtungen
für Kinder wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Kooperationseinrichtungen
(Haus für Kinder), Kinderkrippen |
1 Stellplatz je 30 Kinder, |
9 |
Gewerbe |
|
9.1 |
Handwerks-
und Industriebetrieb |
1 Stellplatz je 60 m2 anzurechnende Nutzfläche |
9.2 |
Lagerräume,
Lagerplätze |
1 Stellplatz je 80 m2 anzurechnende Nutzfläche |
9.3 |
Ausstellungshallen,
-plätze |
1 Stellplatz je 50 m2 anzurechnende Nutzfläche |
9.4 |
Kraftfahrzeugwerkstatt |
6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand |
9.5 |
Tankstelle |
1 Stellplatz je 50 m2 Verkaufsnutzfläche |
9.6 |
Automatische
Kfz-Waschstraße |
5 Stellplätze je Waschstraße |
9.7 |
Kfz-Waschplätze
zur Selbstbedienung |
3 Stellplätze je Waschplatz |
9.8 |
Autovermietung |
1 Stellplatz je 2 Betriebs-Pkw |
9.9 |
Taxiunternehmen |
1 Stellplatz je 3 Taxis |
9.10 |
Heimlieferservice (z.B. Pizza, Asia ...) |
1 Stellplatz je 25 m2 „Küchennutzfläche“, |
10 |
sonstige gewerbliche Nutzung |
|
10.1 |
Spiel- und
Automatenhalle, Videokabinen, sonst. Vergnügungsstätten |
1 Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche |
10.2 |
Bordell |
1 Stellplatz je 1 Zimmer |
11 |
Sonstiges |
|
11.1 |
Kleingartenanlage |
1 Stellplatz pro 4 Kleingärten |
11.2 |
Friedhof |
1 Stellplatz pro 1500 m2 Grundstücksfläche, mindestens 10 Stellplätze |
11.3 |
Flohmarkt |
in Hallen: 1 Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche |
Erläuterungen zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen:
Anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne
· Flächen für haustechnische Anlagen (z.B. Heizungsräume, Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrichtungen),
· Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume (wie z.B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen),
· Flächen für Sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze.
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind dagegen anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 9.2 anzurechnen.
Verkaufsnutzfläche =
Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume 3)
Sportnutzfläche = Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume 3)
Gastraumfläche = Nutzfläche aller Gasträume, einschließlich Thekenbereich 3)
Freischankfläche =
Aufstellfläche für Tische und Stühle 3)
3) Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche geltend entsprechend