Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen (Einfriedungssatzung)

vom 18. April 1990

Stadtratsbeschluss:                        04.04.1990

Bekanntmachung:                            30.04.1990 (MüABl. S. 165)

Änderungen:                                      04.03.1992 (MüABl. S. 75)
13.01.2009 (MüABl. S. 25)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (BayRS 2020-1-1-I, GVBl. S. 585) und Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBl. S. 214), folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. Sie gilt nicht für lebende Hecken.

§ 2 Einfriedungen

(1)  Einfriedungen sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.

(2)  Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Eine Höhe von 1,50 m soll nicht überschritten werden.

(3)  Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet werden.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen.

§ 3 Bebauungsplan

Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, die von § 2 abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor.

§ 4 Abweichungen

Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über Abweichungen bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.