Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum
vom 9. August 1990
Stadtratsbeschluss: 18.07.1990
Bekanntmachung: 30.08.1990 (MüABl. S. 295)
Änderungen:
19.12.2000 (MüABl. S.
528)
07.01.2020 (MüABl. S. 23)
Die Landeshauptstadt München erlässt
aufgrund von Art. 20 a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.09.1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1
(1) Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 GO) der freischaffenden Künstlerinnen und Künstler, der freischaffenden Architektinnen und Architekten sowie der Kunsttheoretikerinnen und Kunsttheoretiker für die Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum beträgt je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 450,00 Euro.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kommission erhält je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 675,00 Euro Entschädigung.
(3) Kommissionsmitglieder, die von der Kommission für Sonderaufgaben delegiert werden, erhalten eine Honorierung nach Zeitaufwand von 90,00 Euro pro Stunde.
(4) Notwendige Kosten im Zusammenhang mit der An- und Abreise werden angemessen erstattet.
(5) Die jeweilige Aufwandsentschädigung inkludiert eine
gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer.“
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum vom 4. Dezember 1985 (MüABl. S. 259) außer Kraft.