Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)
vom 8. Dezember 2025
Stadtratsbeschluss: 26.11.2025
Bekanntmachung: 30.12.2025 (MüABl. S. 828)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in
Verbindung mit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a des Gesetzes über
den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien
Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand und Geltungsbereich
(1) Auf den
Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden
Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100
cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.
(2) Geschützt sind
auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über
dem Erdboden 60 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang
von 40 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt vor, wenn aus einem
Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer
Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt
außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen
entstanden sein können, zusammengewachsen sind.
(3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 oder Abs. 2 noch nicht erreicht haben.
(4) Der
Geltungsbereich und die Grenzen des geschützten Bereiches ergeben sich zum
einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, ausgefertigt am 08.12.2025,
die als Anlage A1 zur Baumschutzverordnung Bestandteil dieser Verordnung ist
und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus 81 Detailkarten im
Maßstab 1:5.000, jeweils ausgefertigt am 08.12.2025, die als Anlagen A2 - A82
zur Baumschutzverordnung Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgeblich für
den genauen Grenzverlauf sind die Detailkarten (Anlagen A2 – A82 zur
Verordnung). In diesen Detailkarten ist der Geltungsbereich grün schraffiert.
Der Grenzverlauf wird durch eine grüne Außenkante dargestellt. Die Karten
können in der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und
Bauordnung, Lokalbaukommission, Baumschutzbehörde, Blumenstr. 28b, 80331
München, während der Öffnungszeiten eingesehen werden[1].
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung
ist es, Gehölze
1.
zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,
3.
zur
Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen,
4. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für
das Stadtklima und die Artenvielfalt und
5. als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern.
§ 3 Verbote
(1) Es ist
verboten, Gehölze, die nach § 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der
Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb
insbesondere verboten:
1.
geschützte Gehölze zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen, zu verpflanzen
oder zu entwurzeln,
2.
Maßnahmen vorzunehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht zu
erhalten, die zum Absterben von geschützten Gehölzen führen können oder
3.
an
geschützten Gehölzen Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen
verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des
Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner
Gesundheit schädigen können.
(3) Unter die Verbote der Abs. 1 und 2 fallen auch
Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen (die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich
1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten), soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung
oder zum Absterben der Gehölze führen, insbesondere:
1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen
Belag,
2.
Lagern,
Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern
oder Abfällen,
3.
Abgrabungen,
Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Aufschüttungen oder
Bodenverdichtungen (z.B. durch Befahren und Abstellen von schweren Fahrzeugen,
Geräten und Materialien),
4.
Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen
Stoffen aus Leitungen,
5.
Anwendung
von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide, soweit sie nicht für die Anwendung
unter Gehölzen zugelassen sind),
6.
Anwendung
von Streusalzen oder
7.
Grundwasserveränderungen.
§ 4 Ausnahmen
Von den Verboten
dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen
Baumschulen und Gärtnereien,
2. Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinne
von § 1 Bundeskleingartengesetz,
3. Maßnahmen an Hecken, die als lebende
Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden
(Schnitthecken),
4. Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder
Sträuchern ranken,
5. der fachgerechte Gehölzschnitt nach den
anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert, und
6. die fachgerechte Gehölzpflege und
-sicherung auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen
Straßen und Bahnbetriebsanlagen einschließlich der behördlichen Maßnahmen an
Gehölzen auf diesen Flächen, die für die Erfüllung einer bestehenden
Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.
§ 5 Genehmigung und Befreiung
(1) Das Entfernen,
Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze kann auf Antrag genehmigt werden,
wenn
1.
aufgrund anderer
Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens besteht,
dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von
Gehölzen nicht möglich ist,
2.
die Vitalität des geschützten Gehölzes eingeschränkt ist,
3.
die Stand- oder Bruchsicherheit des geschützten Gehölzes nicht mehr
gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen
von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben
sind,
4.
der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines
vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird,
5.
die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar
beeinträchtigt wird,
6.
dies zur Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und
Entsorgungsleitungen erforderlich ist oder
7.
die Beseitigung des Gehölzes die Entwicklung des verbleibenden
Gehölzbestandes fördert.
(2) Von den
Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach den Vorschriften
des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG
erteilt werden.
§ 6 Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren
(1) Für Maßnahmen
zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als
erteilt. Die Maßnahmen sind der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei
Wochen nach Durchführung, unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen,
schriftlich anzuzeigen. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben
enthalten: Standort, Stammumfang und Art des betroffenen Gehölzes, konkrete
Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos, Datum der durchgeführten Maßnahme.
Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, so gilt die Genehmigung nicht
als erteilt.
(2) Die
Baumschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 nachträglich Auflagen gemäß § 7
Abs. 2 erteilen.
§ 7 Nebenbestimmungen, Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die Genehmigung
nach § 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen,
Befristungen erteilt werden.
(2) Sofern zumutbar
und fachlich sinnvoll, kann die Genehmigung insbesondere mit der Auflage
erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene
Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten ist. Die Ersatzpflanzung bemisst
sich nach Anlage B zur
Baumschutzverordnung - Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und
Ausgleichszahlungen, ausgefertigt am 08.12.2025, die Bestandteil dieser
Verordnung ist. Die zur Fällung beantragten Gehölze werden anhand eines
Punkteschemas bewertet. Aus der Anzahl der ermittelten Bewertungspunkte ergibt
sich, ob und in welchem Umfang (Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang)
Ersatzpflanzungen zu leisten sind.
Darüber hinaus
können Gehölzarten, Pflanzfristen,
Anforderungen an Pflanzstandorte, Maßnahmen zur Sicherung des Anwachsens sowie
zur Pflege und zur Entwicklung von Ersatzpflanzungen festgelegt werden.
Die Durchführung
der Ersatzpflanzung ist der Baumschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen unter
Einreichung eines Rechnungsbelegs sowie einer Lageskizze anzuzeigen.
(3) Die
Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn das
angepflanzte Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren nach der Pflanzung angewachsen
ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die antragstellende Person zu einer
unverzüglichen Nachpflanzung verpflichtet.
(4) Werden entgegen
den Verboten des § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert,
können die Eigentümer*innen, sonstige Berechtigte oder Verursacher*innen zu
angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene
Bestandsminderung verpflichtet werden. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Baumschutzbehörde kann auch anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur
Erhaltung eines gefährdeten Gehölzes getroffen werden.
(5) Ist in den Fällen der
Abs. 2 und 4 eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann
eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Anlage B zur Baumschutzverordnung
gefordert werden. Die in Anlage B bestimmte Höhe der Ausgleichszahlung richtet
sich nach den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen
Flächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts,
fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die
Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für den Schutz und Erhalt des Baumbestands,
insbesondere für die Neupflanzung von Gehölzen (einschließlich der Herstellung
und Verbesserung von Pflanzstandorten) sowie für Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen und privaten Grundstücken zu verwenden.
§ 8 Sicherheitsleistung
Die Baumschutzbehörde kann die
Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die
angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Auf
Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden.
§ 9 Zuschüsse für Baumschutzmaßnahmen
Für die Schaffung
neuer Gehölzstandorte, zusätzliche Neupflanzungen sowie Maßnahmen zum Erhalt
und der Pflege von Gehölzen, deren Kosten die Aufwendungen für die übliche
Pflege erheblich übersteigen, kann die Landeshauptstadt München einen
angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.
§ 10 Zuständigkeiten und Verfahren
(1) Für den Vollzug
dieser Verordnung ist die Landeshauptstadt München, Baumschutzbehörde,
zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt.
Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Baumschutzbehörde in Textform zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1.
den vollständigen
Namen und die Adresse der antragstellenden Person,
2.
das betroffene
Grundstück unter Angabe der vollständigen Adresse,
3.
die betroffenen
Gehölze nach Art und Stammumfang sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück, bei Klettergehölzen
ist darüber hinaus die Größe der Flächenbegrünung in Quadratmetern anzugeben,
4.
eine Begründung,
weshalb das Entfernen, Zerstören oder Verändern des geschützten Gehölzes
beantragt wird,
5.
Angaben zum
Umfang und Standort beabsichtigter Ersatzpflanzungen und
6.
die Angabe, ob
die Gehölze im Eigentum der antragstellenden Person stehen.
Die
Baumschutzbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere von Plänen
verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.
(2) Wird die
Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften
gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für diese Verfahren
zuständigen Behörde einzureichen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
für das Gestattungsverfahren zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser
Verordnung im Einvernehmen mit der Baumschutzbehörde.
§ 11 Rechtsnachfolge
Die Genehmigungen,
Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für
und gegen die Rechtsnachfolger*innen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder
verändert, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG
mit einer Geldbuße belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer
Genehmigung nicht erfüllt, die gemäß § 7 Abs. 1, 2 oder 4 erlassen wurde, kann
gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG mit einer
Geldbuße belegt werden.
(3) Wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Maßnahmen nicht anzeigt,
kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer
Geldbuße belegt werden.
§ 13 Andere Verordnungen
Von dieser
Verordnung bleiben andere Schutzverordnungen nach dem Bayerischen
Naturschutzgesetz unberührt.
§ 14 Übergangsregelung
(1) Diese
Verordnung ist nicht anzuwenden auf Anträge zur Genehmigung des Entfernens,
Zerstörens oder Veränderns geschützter Gehölze, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bei der Baumschutzbehörde eingegangen sind, sowie auf vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung vorgenommene Entfernungen,
Zerstörungen und Veränderungen geschützter Gehölze. Auf diese Anträge und
Handlungen ist die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18.
Januar 2013 (MüABl. S. 66) auch nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Im Übrigen findet die
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
keine Anwendung mehr.
(2)
Erlaubnisse, Anordnungen und Nebenbestimmungen, die aufgrund der Baumschutzverordnung
der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl.
S. 66) erteilt wurden, gelten fort.
§ 15 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage B zur
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München – Gehölzbewertung,
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
1.
Erfordernis von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen
Nach § 7 Abs. 2
Baumschutzverordnung (BaumschutzV) kann die
Genehmigung zum Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze (§ 1 BaumschutzV) mit der Auflage erteilt werden, dass für die
eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und
zu erhalten ist. Ist eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder
zumutbar, kann nach § 7 Abs. 5 BaumschutzV
alternativ eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dies dient dem Erhalt der
innerstädtischen Durchgrünung und den weiteren in § 2 BaumschutzV
genannten Schutzwecken der Baumschutzverordnung.
Das Erfordernis sowie der Umfang der Ersatzpflanzung bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung bemessen sich nach dieser Anlage. Die Anzahl und Größe der Ersatzpflanzung richten sich grundsätzlich nach dem Wert des zu fällenden Gehölzes, welcher anhand eines Punkteschemas bestimmt wird (siehe 2.). Wird stattdessen eine Ausgleichszahlung gefordert, bemisst sich deren Höhe an den durchschnittlichen Kosten einer fachlich durchgeführten Ersatzpflanzung (einschließlich der herzustellenden geeigneten Pflanzgrube).
Es wird bei der
Bewertung der Gehölze unterschieden zwischen „Gehölzen (ausgenommen Obst- und
Klettergehölze)“ (2.1.) „Obstgehölzen“ (2.2.) und „Klettergehölzen an Wänden[2]“ (2.3.).
Jedem dieser Gehölztypen ist eine eigene Bewertungstabelle
zugeordnet. Sie werden methodisch in
ähnlicher Weise mit nur wenigen Kriterien bewertet. Dabei gilt folgender
Grundsatz: Je älter (größerer Stammumfang) und gesünder (vitaler) ein Gehölz
ist, desto höher wird es bepunktet. Gehölze mit großen Stammumfängen werden
auch wegen ihrer zusätzlichen Lebensraumangebote für Pflanzen- und Tierarten (z.
B. zusätzliche Moospolster, mehr Rindenverstecke, Höhlungen) höher bewertet.
Zudem führen besondere Merkmale, wie z. B. eine
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung oder der Standort des Gehölzes
in einem Gebiet mit „ungünstiger klimatischer Situation“, zu einer höheren
Punktzahl.
Der nach dieser Anlage berechnete Umfang einer
Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung (3.) wird abschließend bezüglich
Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall überprüft und, soweit
erforderlich, korrigiert (4.2.).
Darüber hinaus gelten die unter 4. dargestellten allgemeinen
Regeln.
Erforderliche Maßnahmen des Artenschutzes für gesetzlich
geschützte Tierarten, z.B. Fledermäuse, werden je nach Zuständigkeit (§ 8 Abs.
2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 18.
Juli 2000, GVBl. S. 495 - AVBayNatSchG) von der
höheren oder der unteren Naturschutzbehörde (nicht von der Baumschutzbehörde)
beraten. Erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen sind dort zu
beantragen. Die Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung umfasst die
artenschutzrechtlichen Belange nicht.
2.
Ermittlung
der zu erwartenden Bestandsminderung
Die eintretende Bestandsminderung wird von der Baumschutzbehörde anhand
des Werts des geschützten Gehölzes nach dem folgenden Punkteschema ermittelt.
2.1. Bewertung
geschützter Gehölze (ausgenommen Obst- und
Klettergehölze)
|
Kriterium |
Bewertungsklasse |
Punkte |
fachliche
Einordnung für jedes Gehölz (Baum oder Strauch) |
|
Stamm-umfang |
60 cm - 80 cm [3] |
+1 |
Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
>80 cm -120 cm |
+2 |
||
|
>120 cm - 200 cm |
+3 |
||
|
>200 cm - 300 cm |
+5 |
||
|
>300 cm - 400 cm |
+8 |
||
|
>400 cm |
+12 |
||
|
Vitalität |
vital |
+5 |
Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
vital, aber leicht abbauend |
+3 |
||
|
abbauend |
+1 |
||
|
Besondere Merkmale |
keine |
+0 |
Hier sind Mehrfachnennungen möglich. |
|
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von
Ortsbild, Straßenraum, Bäume an Gedenkstein, Kreuz o.ä.) |
+1 |
||
|
Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[4] |
+1 |
||
|
arttypischer Habitus ist gut ausgeprägt |
+1 |
||
|
Gesamtergebnis |
Summe der vergebenen Punkte |
||
Bei dichtem, zusammenhängendem Baumbestand, dessen Kronen sich nicht einzelnen Stämmen zuordnen lassen, wird alternativ die „Bayerische Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung“ angewendet.
Hier kommen insbesondere „L2-Laub(misch)wälder"
sowie „B1- Gebüsche und Hecken“ und „B2-Feldgehölze“ zur Anwendung.
2.2
Bewertung
geschützter Obstgehölze
|
Kriterium |
Bewertungsklasse |
Punkte |
fachliche Einordnung |
|
Stamm-umfang |
60 cm - 100 cm [5] |
+1 |
Hier ist die Punktzahl
einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
>100 cm - 160 cm |
+3 |
||
|
>160 cm |
+5 |
||
|
Vitalität |
vital |
+4 |
Hier ist die Punktzahl
einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
vital, aber leicht abbauend |
+2 |
||
|
abbauend |
+1 |
||
|
Besondere Merkmale |
keine |
+0 |
Hier sind
Mehrfachnennungen möglich. |
|
stadtgestalterische,
kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum,
Obstbäume an Kloster, Bauernhaus, Denkmal o.ä.) |
+1 |
||
|
Gebiet mit ungünstiger
bioklimatischer Situation[6]
|
+1 |
||
|
arttypischer Habitus
ist gut ausgeprägt |
+1 |
||
|
Gesamtergebnis |
Summe der vergebenen Punkte |
||
Folgende Wild- und Zierobstarten sind keine Obstgehölze im Sinne
der Baumschutzverordnung, sondern werden nach der Tabelle 2.1. bewertet:
Wildobst:
Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Wildkirsche, Holunder, Haselnuss,
Esskastanie
Zierobst:
Blutpflaume, Pflaumenkirsche und Japanische
Blütenkirsche.
2.3
Bewertung
geschützter Klettergehölze an Wänden[7]
|
Kriterium |
Bewertungsklasse |
Punkte |
fachliche Einordnung |
|
Stammumfang |
60 cm - 80 cm[8] |
+1 |
Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
>80 cm – 100 cm |
+2 |
||
|
> 100 cm |
+4 |
||
|
Von dem Gehölz bewachsene Wandfläche |
Unter 5 qm |
+0 |
Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
5 qm - 30 qm |
+1 |
||
|
> 30 qm – 100 qm |
+2 |
||
|
>100 qm |
+5 |
||
|
Vitalität |
vital |
+4 |
Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben. |
|
vital, aber leicht abbauend |
+2 |
||
|
abbauend |
+1 |
||
|
Besondere Merkmale |
keine |
+0 |
Hier sind Mehrfachnennungen möglich. |
|
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von
Ortsbild, Straßenraum, Fassaden-begrünung an altem Bauernhaus, Denkmal o.ä.) |
+1 |
||
|
Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[9] |
+1 |
||
|
Gesamtergebnis |
Summe der vergebenen Punkte |
||
3.
Ermittlung
der Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
Die mit dem Gesamtergebnis unter 2. ermittelte zu erwartende Bestandsminderung
(Summe der vergebenen Punkte) bestimmt die Anzahl und Größe von
Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung.
3.1
Ersatzpflanzungen
/ Ausgleichszahlungen für geschützte Gehölze
(ausgenommen Obst- und
Klettergehölze)
Umfang
Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung
|
Gesamt-ergebnis in Punkten |
Wert des antragsgegen-ständlichen
Gehölzes |
Anzahl und Wuchsklasse (WK I[10]
oder WK II[11])
der erforderlichen Ersatzpflanzungen |
Höhe der Ausgleichszahlung |
|
2 bis 4 |
gering |
1 Baum der WK II |
5.000 |
|
5 bis 9 |
mittel |
1
Baum der WK
I |
5.100 |
|
10 bis 14 |
hoch |
1 Baum der WK II und
1 Baum der WK I |
10.100 |
|
15 bis 17 |
sehr
hoch |
3
Bäume der
WK I |
15.300 |
|
18
bis 20 |
4
Bäume der
WK I |
20.400 |
Es gelten die unter 4. genannten
Allgemeinen Regeln.
3.2.
Ersatzpflanzungen
/ Ausgleichszahlungen für geschützte Obstbäume
Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung
|
Gesamtergebnis in Punkten (siehe 2.2.) |
Wert des antrags-gegenständlichen Gehölzes |
Anzahl und Art der erforderlichen Ersatzpflanzungen |
Höhe der Ausgleichs-zahlung |
|
2 bis 4 |
gering |
1 Obstbaum [12] |
2.500 |
|
5 bis 8 |
mittel |
2 Obstbäume |
5.000 |
|
9 bis 12 |
hoch |
3 Obstbäume |
7.500 |
Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.
3.3.
Ersatzpflanzungen
/ Ausgleichszahlungen für geschützte Klettergehölze an Wänden
Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung
|
Gesamtergebnis in Punkten (siehe 2.3.) |
Wert des antrags-gegenständlichen Gehölzes |
Anzahl und Art der
erforderlichen Ersatzpflanzungen |
Höhe der Ausgleichszahlung (in Euro) |
|
2 - 4 |
gering |
bis zu 3 Klettergehölze[13] |
500 |
|
5 - 9 |
mittel |
4 bis 6
Klettergehölze |
1.000 |
|
10 - 15 |
hoch |
7 bis 12
Klettergehölze |
2.000 |
Es gelten die unter 4. genannten
Allgemeinen Regeln.-
4.
Allgemeine
Regeln
Neben den vorstehenden Tabellen
sind die folgenden Regeln zu beachten:
4.1.
Eine Ersatzpflanzung hat grundsätzlich Vorrang
vor der Ausgleichszahlung.
4.2.
Der nach 3. ermittelte Umfang der Ersatzpflanzungen
bzw. Ausgleichszahlungen muss im Einzelfall angemessen und zumutbar
sein. Unter Umständen kann eine Abweichung von dem berechneten Ergebnis geboten
sein, zum Beispiel:
4.2.1
An der
Angemessenheit und Zumutbarkeit neu vorzunehmender Ersatzpflanzungen fehlt es
insbesondere, wenn eine Neupflanzung im Hinblick auf eine bereits vorhandene
gute Durchgrünung des Grundstücks fachlich nicht sinnvoll wäre. Dies
ist der Fall, wenn aufgrund dichten Bewuchses des Grundstücks mit Gehölzen kein
geeigneter Platz für eine neue Ersatzpflanzung vorhanden ist und die durch die
Fällung entstehende Lücke voraussichtlich von dem bereits vorhandenen
Baumbestand geschlossen und die Bestandsminderung damit hinreichend
ausgeglichen wird.
Stattdessen
kann der vorhandene Gehölzbestand, der die Bestandsminderung ausgleicht,
ersatzweise als Ersatzpflanzung festgesetzt und geschützt werden (4.3.).
4.2.2
An der
Angemessenheit und Zumutbarkeit von Ersatzpflanzungen kann es fehlen, wenn sich
das geschützte Gehölz am Ende seiner biologischen Existenz befindet.
4.2.3
An der
Zumutbarkeit der Ausgleichszahlung fehlt es in der Regel bei Einzelfällgenehmigungen,
da diesen – anders als bei der Verwirklichung von Bauvorhaben - kein
wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird
in diesen Fällen auf 20 % der berechneten Kosten reduziert.
4.3.
Ersatzpflanzungen erfolgen in der
Regel durch Neupflanzungen. Sofern jedoch auf dem Grundstück bereits
Gehölze vorhanden sind, die (noch) nicht den Schutzkriterien gemäß § 1 BaumschutzV entsprechen, aber die Anforderungen einer
angemessenen Ersatzpflanzung erfüllen, können diese Gehölze - anstatt von
Neupflanzungen - als Ersatzpflanzungen festgesetzt werden.
4.4.
Alle Ersatzpflanzungen sind nach § 1
Abs. 3 BaumschutzV durch die Baumschutzverordnung geschützt.
4.5.
Vorgaben zu dem konkreten Pflanzstandort
einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück können im Einzelfall geboten sein,
wenn dies im Hinblick auf den konkret betroffenen Schutzzweck der Verordnung
erforderlich ist (insbesondere zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Ortsbildes, § 2 Nr. 2 BaumschutzV).
4.6.
Die Ersatzpflanzung und Pflege erfolgen nach den anerkannten
Regeln der Technik. Die Pflanzung eines Ersatzbaums erfordert daher
insbesondere die Herstellung einer ausreichend großen Pflanzgrube als
Voraussetzung für eine langfristig gute Entwicklung des Gehölzes. Ungeeignetes
Material (wie z.B. unbelebter Rohboden oder Bauschutt) ist gegen wasserspeicherndes
und belebtes Pflanzsubstrat auszutauschen.
4.7.
Kombination von Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(Teilerfüllung der Pflanzpflicht):
Soweit die berechnete Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen aus
Platzmangel nicht realisiert werden kann, kann statt eines weiteren Gehölzes eine
Ausgleichszahlung gefordert werden. Dabei bemessen sich die Beträge der
Ausgleichszahlungen nach den Tabellen unter 3.
[1]
Die Karteninhalte können alternativ auch auf dem GeoPortal München aufgerufen werden. Der örtliche Anwendungsbereich
der Baumschutzverordnung ist dort unter Masterportal> Themen > Fachdaten
> Umwelt > Naturschutz > Gültigkeitsbereich der Baumschutzverordnung
einsehbar.
[2] Zu den Wänden in diesem Sinne zählen auch Fassaden, Brandwände, Mauern, Zäune etc. Klettergehölze an Bäumen werden nicht erfasst. Sie sind mit einem Baum fest verwachsen und bilden mit diesem eine Einheit. Es wird nur der Baum bewertet.
[3] Ersatzpflanzungen
sind nach § 1 Abs. 3 BaumschutzV unabhängig von ihrem
Stammumfang geschützt. Sie erhalten auch bei einem Stammumfang unter 60 cm
einen Punkt.
[4] Gebiete
mit „ungünstiger bioklimatischer Situation“ sind Gebiete, die im
Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt München als Gebiete mit „Maßnahmen zur
Verbesserung der Grünausstattung“ oder „Vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung
der Grünausstattung“ dargestellt sind. Der Flächennutzungsplan (FNP) der
Landeshauptstadt München kann im GeoPortal München
eingesehen und ausgedruckt werden.
Link: https://geoportal.muenchen.de/portal/fnp/
[5] siehe Fußnote 3.
[6] siehe
Fußnote 4.
[7] siehe Fußnote 2.
[8] siehe Fußnote 3.
[9] siehe Fußnote 4.
[10] WK I = Wuchsklasse I = ein groß werdender standortgerechter Laubbaum von bis zu über 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, in Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.
[11] WK II = Wuchsklasse II = ein mittelgroß werdender standortgerechter Laubbaum von 10 bis 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, im Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.
[12]
Obstbaum in der
Mindest-Pflanzqualität: Kurzform: HSt DB, 3xv, StU 16-18 cm.
(Langform: Hochstamm mit Drahtballen, 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von
16-18 cm).
Die Ersatzpflanzungsauflage wird auch erfüllt, wenn statt eines Obstbaumes ein
standortgerechter Laubbaum StU mind.16-18 cm
gepflanzt wird.
[13] Klettergehölze = Containerware, 3-5 Triebe je 1 Stück pro laufendem Meter Wand; falls erforderlich, ist für jede Pflanze auch eine erreichbare Rankhilfe zu ersetzen.