Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

vom 8. Dezember 2025

Stadtratsbeschluss:                         26.11.2025

Bekanntmachung:                            30.12.2025 (MüABl. S. 828)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand und Geltungsbereich

(1) Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.

(2) Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über dem Erdboden 60 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind.

(3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 oder Abs. 2 noch nicht erreicht haben.

(4) Der Geltungsbereich und die Grenzen des geschützten Bereiches ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, ausgefertigt am 08.12.2025, die als Anlage A1 zur Baumschutzverordnung Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus 81 Detailkarten im Maßstab 1:5.000, jeweils ausgefertigt am 08.12.2025, die als Anlagen A2 - A82 zur Baumschutzverordnung Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgeblich für den genauen Grenzverlauf sind die Detailkarten (Anlagen A2 – A82 zur Verordnung). In diesen Detailkarten ist der Geltungsbereich grün schraffiert. Der Grenzverlauf wird durch eine grüne Außenkante dargestellt. Die Karten können in der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, Baumschutzbehörde, Blumenstr. 28b, 80331 München, während der Öffnungszeiten ein­gesehen werden[1].

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist es, Gehölze

1.    zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung,

2.    zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,

3.     zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen,

4.     zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions­fähigkeit des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für das Stadtklima und die Artenvielfalt und

5.     als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, Gehölze, die nach § 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     geschützte Gehölze zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen, zu verpflanzen oder zu entwurzeln,

2.     Maßnahmen vorzunehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht zu erhalten, die zum Absterben von geschützten Gehölzen führen können oder

3.     an geschützten Gehölzen Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können.

(3) Unter die Verbote der Abs. 1 und 2 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen (die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten), soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen, insbesondere:

1.    Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen Belag,

2.   Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen,

3.    Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen (z.B. durch Befahren und Abstellen von schweren Fahr­zeugen, Geräten und Materialien),

4.   Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

5.    Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind),

6.    Anwendung von Streusalzen oder

7.    Grundwasserveränderungen.

§ 4 Ausnahmen

Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.     Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,

2.     Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinne von § 1 Bundeskleingartengesetz,

3.     Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden (Schnitthecken),

4.     Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken,

5.     der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert, und

6.     die fachgerechte Gehölzpflege und -sicherung auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen einschließlich der behördlichen Maßnahmen an Gehölzen auf diesen Flächen, die für die Erfüllung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.

§ 5 Genehmigung und Befreiung

(1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze kann auf Antrag genehmigt werden, wenn

1.     aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist,

2.     die Vitalität des geschützten Gehölzes eingeschränkt ist,

3.     die Stand- oder Bruchsicherheit des geschützten Gehölzes nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

4.     der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird,

5.     die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird,

6.     dies zur Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und Entsorgungs­leitungen erforderlich ist oder

7.     die Beseitigung des Gehölzes die Entwicklung des verbleibenden Gehölzbestandes fördert.

(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG erteilt werden.

§ 6 Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren

(1) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, schriftlich anzuzeigen. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Standort, Stammumfang und Art des betroffenen Gehölzes, konkrete Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos, Datum der durchgeführten Maßnahme. Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, so gilt die Genehmigung nicht als erteilt.

(2) Die Baumschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 nachträglich Auflagen gemäß § 7 Abs. 2 erteilen.

§ 7 Nebenbestimmungen, Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

(1) Die Genehmigung nach § 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen, Befristungen erteilt werden.

(2) Sofern zumutbar und fachlich sinnvoll, kann die Genehmigung insbesondere mit der Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten ist. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach Anlage B zur Baumschutzverordnung - Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen, ausgefertigt am 08.12.2025, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die zur Fällung beantragten Gehölze werden anhand eines Punkteschemas bewertet. Aus der Anzahl der ermittelten Bewertungspunkte ergibt sich, ob und in welchem Umfang (Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang) Ersatzpflanzungen zu leisten sind.

Darüber hinaus können Gehölzarten, Pflanzfristen, Anforderungen an Pflanzstandorte, Maßnahmen zur Sicherung des Anwachsens sowie zur Pflege und zur Entwicklung von Ersatzpflanzungen festgelegt werden.

Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Baumschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Einreichung eines Rechnungsbelegs sowie einer Lageskizze anzuzeigen.

(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn das angepflanzte Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren nach der Pflanzung angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die antragstellende Person zu einer unverzüglichen Nachpflanzung verpflichtet.

(4) Werden entgegen den Verboten des § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, können die Eigentümer*innen, sonstige Berechtigte oder Verursacher*innen zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Baumschutzbehörde kann auch anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung eines gefährdeten Gehölzes getroffen werden.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Anlage B zur Baumschutz­verordnung gefordert werden. Die in Anlage B bestimmte Höhe der Ausgleichs­zahlung richtet sich nach den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Flächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für den Schutz und Erhalt des Baumbestands, insbesondere für die Neupflanzung von Gehölzen (einschließlich der Herstellung und Verbesserung von Pflanzstandorten) sowie für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen und privaten Grundstücken zu verwenden.

§ 8 Sicherheitsleistung

Die Baumschutzbehörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Auf Sicherheits­leistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 9 Zuschüsse für Baumschutzmaßnahmen

Für die Schaffung neuer Gehölzstandorte, zusätzliche Neupflanzungen sowie Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege von Gehölzen, deren Kosten die Aufwendungen für die übliche Pflege erheblich übersteigen, kann die Landeshauptstadt München einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.

§ 10 Zuständigkeiten und Verfahren

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Landeshauptstadt München, Baumschutzbehörde, zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt.

Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Baumschutzbehörde in Textform zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.     den vollständigen Namen und die Adresse der antragstellenden Person,

2.     das betroffene Grundstück unter Angabe der vollständigen Adresse,

3.     die betroffenen Gehölze nach Art und Stammumfang sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück, bei Klettergehölzen ist darüber hinaus die Größe der Flächenbegrünung in Quadratmetern anzugeben,

4.     eine Begründung, weshalb das Entfernen, Zerstören oder Verändern des geschützten Gehölzes beantragt wird,

5.     Angaben zum Umfang und Standort beabsichtigter Ersatzpflanzungen und

6.     die Angabe, ob die Gehölze im Eigentum der antragstellenden Person stehen.

Die Baumschutzbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.

(2) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für diese Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die für das Gestattungsverfahren zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Baumschutzbehörde.

§ 11 Rechtsnachfolge

Die Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger*innen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Genehmigung nicht erfüllt, die gemäß § 7 Abs. 1, 2 oder 4 erlassen wurde, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Maßnahmen nicht anzeigt, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 13 Andere Verordnungen

Von dieser Verordnung bleiben andere Schutzverordnungen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz unberührt.

§ 14 Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Anträge zur Genehmigung des Entfernens, Zerstörens oder Veränderns geschützter Gehölze, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Baumschutzbehörde eingegangen sind, sowie auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung vorgenommene Entfernungen, Zerstörungen und Veränderungen geschützter Gehölze. Auf diese Anträge und Handlungen ist die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Im Übrigen findet die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung mehr.

(2) Erlaubnisse, Anordnungen und Nebenbestimmungen, die aufgrund der Baumschutz­verordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) erteilt wurden, gelten fort.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 

Anlage B zur Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München – Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

 

1.     Erfordernis von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen

Nach § 7 Abs. 2 Baumschutzverordnung (BaumschutzV) kann die Genehmigung zum Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze (§ 1 BaumschutzV) mit der Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten ist. Ist eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann nach § 7 Abs. 5 BaumschutzV alternativ eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dies dient dem Erhalt der innerstädtischen Durchgrünung und den weiteren in § 2 BaumschutzV genannten Schutzwecken der Baumschutzverordnung.

Das Erfordernis sowie der Umfang der Ersatzpflanzung bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung bemessen sich nach dieser Anlage. Die Anzahl und Größe der Ersatzpflanzung richten sich grundsätzlich nach dem Wert des zu fällenden Gehölzes, welcher anhand eines Punkteschemas bestimmt wird (siehe 2.). Wird stattdessen eine Ausgleichszahlung gefordert, bemisst sich deren Höhe an den durchschnittlichen Kosten einer fachlich durchgeführten Ersatzpflanzung (einschließlich der herzustellenden geeigneten Pflanzgrube).

Es wird bei der Bewertung der Gehölze unterschieden zwischen „Gehölzen (ausgenommen Obst- und Klettergehölze)“ (2.1.) „Obstgehölzen“ (2.2.) und „Klettergehölzen an Wänden[2]“ (2.3.).

Jedem dieser Gehölztypen ist eine eigene Bewertungstabelle zugeordnet. Sie werden methodisch in ähnlicher Weise mit nur wenigen Kriterien bewertet. Dabei gilt folgender Grundsatz: Je älter (größerer Stammumfang) und gesünder (vitaler) ein Gehölz ist, desto höher wird es bepunktet. Gehölze mit großen Stammumfängen werden auch wegen ihrer zusätzlichen Lebensraumangebote für Pflanzen- und Tierarten (z. B. zusätzliche Moospolster, mehr Rindenverstecke, Höhlungen) höher bewertet.

Zudem führen besondere Merkmale, wie z. B. eine stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung oder der Standort des Gehölzes in einem Gebiet mit „ungünstiger klimatischer Situation“, zu einer höheren Punktzahl.

Der nach dieser Anlage berechnete Umfang einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung (3.) wird abschließend bezüglich Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall überprüft und, soweit erforderlich, korrigiert (4.2.).

Darüber hinaus gelten die unter 4. dargestellten allgemeinen Regeln.

Erforderliche Maßnahmen des Artenschutzes für gesetzlich geschützte Tierarten, z.B. Fledermäuse, werden je nach Zuständigkeit (§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 18. Juli 2000, GVBl. S. 495 - AVBayNatSchG) von der höheren oder der unteren Naturschutzbehörde (nicht von der Baumschutzbehörde) beraten. Erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen sind dort zu beantragen. Die Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung umfasst die artenschutzrechtlichen Belange nicht.

2.    Ermittlung der zu erwartenden Bestandsminderung

 

Die eintretende Bestandsminderung wird von der Baumschutzbehörde anhand des Werts des geschützten Gehölzes nach dem folgenden Punkteschema ermittelt.


 

 

2.1.      Bewertung geschützter Gehölze (ausgenommen Obst- und Klettergehölze)

 

Kriterium

Bewertungsklasse

Punkte

fachliche Einordnung für jedes Gehölz (Baum oder Strauch)

Stamm-umfang

60 cm - 80 cm [3]

+1

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

>80 cm -120 cm

+2

>120 cm - 200 cm

+3

>200 cm - 300 cm

+5

>300 cm - 400 cm

+8

>400 cm

+12

Vitalität

vital

+5

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

vital, aber leicht abbauend

+3

abbauend

+1

Besondere Merkmale

keine

+0

Hier sind Mehrfachnennungen möglich.

stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Bäume an Gedenkstein, Kreuz o.ä.)

+1

Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[4]

+1

arttypischer Habitus ist gut ausgeprägt

+1

Gesamtergebnis

 Summe der vergebenen Punkte

 

Bei dichtem, zusammenhängendem Baumbestand, dessen Kronen sich nicht einzelnen Stämmen zuordnen lassen, wird alternativ die „Bayerische Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung“ angewendet.

Hier kommen insbesondere „L2-Laub(misch)wälder" sowie „B1- Gebüsche und Hecken“ und „B2-Feldgehölze“ zur Anwendung.


 

 

2.2       Bewertung geschützter Obstgehölze

 

Kriterium

Bewertungsklasse

Punkte

fachliche Einordnung
für jedes Obstgehölz

Stamm-umfang

60 cm - 100 cm [5]

+1

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

>100 cm - 160 cm

+3

>160 cm

+5

Vitalität

vital

+4

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

vital, aber leicht abbauend

+2

abbauend

+1

Besondere Merkmale

keine

+0

Hier sind Mehrfachnennungen möglich.

stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Obstbäume an Kloster, Bauernhaus, Denkmal o.ä.)

+1

Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[6]

+1

arttypischer Habitus ist gut ausgeprägt

+1

Gesamtergebnis

Summe der vergebenen Punkte

 

Folgende Wild- und Zierobstarten sind keine Obstgehölze im Sinne der Baumschutzverordnung, sondern werden nach der Tabelle 2.1. bewertet:

 

Wildobst:
Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Wildkirsche, Holunder, Haselnuss, Esskastanie

 

Zierobst:
Blutpflaume, Pflaumenkirsche und Japanische Blütenkirsche.

 

 


 

 

2.3       Bewertung geschützter Klettergehölze an Wänden[7]

 

Kriterium

Bewertungsklasse

Punkte

fachliche Einordnung
 für jedes Klettergehölz

Stammumfang

60 cm - 80 cm[8]

+1

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

>80 cm – 100 cm

+2

> 100 cm

+4

Von dem Gehölz bewachsene Wandfläche

Unter 5 qm

+0

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

5 qm - 30 qm

+1

> 30 qm – 100 qm

+2

>100 qm

+5

Vitalität

vital

+4

Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.

vital, aber leicht abbauend

+2

abbauend

+1

Besondere Merkmale

keine

+0

Hier sind Mehrfachnennungen möglich.

stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Fassaden-begrünung an altem Bauernhaus, Denkmal o.ä.)

+1

Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[9]

+1

Gesamtergebnis

Summe der vergebenen Punkte

 

 


 

 

3.    Ermittlung der Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen


Die mit dem Gesamtergebnis unter 2. ermittelte zu erwartende Bestandsminderung (Summe der vergebenen Punkte) bestimmt die Anzahl und Größe von Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung.

3.1       Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Gehölze
(ausgenommen Obst- und Klettergehölze)

 

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

 

Gesamt-ergebnis in Punkten
(siehe 2.1.)

Wert des antragsgegen-ständlichen Gehölzes

Anzahl und Wuchsklasse

 (WK I[10] oder WK II[11]) der erforderlichen Ersatzpflanzungen

Höhe der

Ausgleichs­zahlung
(in Euro)

 

 

2 bis 4

 

 

 

gering

 

 

1 Baum der WK II

 

 

5.000

 

 

5 bis 9

 

 

mittel

 

 

1 Baum der WK I

 

 

5.100  

 

 

10 bis 14

 

 

 

hoch

 

1 Baum der WK II und

1 Baum der WK I

 

 

10.100

 

15 bis 17

 

 

 

 

sehr hoch

 

3 Bäume der WK I

 

15.300

 

18 bis 20

 

 

4 Bäume der WK I

 

20.400

 

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.

 


3.2.      Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Obstbäume

 

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

 

Gesamtergebnis

in Punkten

(siehe 2.2.)

 

Wert des antrags-gegenständlichen Gehölzes

Anzahl und

Art der erforderlichen

Ersatzpflanzungen

Höhe der Ausgleichs-zahlung
(in Euro)

 

 

2 bis 4

 

 

 

gering

 

 

1 Obstbaum [12]

 

 

2.500

 

 

5 bis 8

 

 

 

mittel

 

 

2 Obstbäume

 

 

5.000

 

 

9 bis 12

 

 

 

hoch

 

 

3 Obstbäume

 

 

7.500

 

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.

 


 

3.3.      Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Klettergehölze an Wänden

 

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

 

Gesamtergebnis in

 Punkten

(siehe 2.3.)

Wert des antrags-gegenständlichen Gehölzes

Anzahl und Art der erforderlichen Ersatzpflanzungen

Höhe der Ausgleichszahlung

(in Euro)

2 - 4

gering

bis zu 3 Klettergehölze[13]

500

5 - 9

mittel

4 bis 6 Klettergehölze

1.000

10 - 15

hoch

7 bis 12 Klettergehölze

2.000

 

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.-

4.    Allgemeine Regeln

Neben den vorstehenden Tabellen sind die folgenden Regeln zu beachten:

4.1.         Eine Ersatzpflanzung hat grundsätzlich Vorrang vor der Ausgleichszahlung.

 

4.2.         Der nach 3. ermittelte Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen muss im Einzelfall angemessen und zumutbar sein. Unter Umständen kann eine Abweichung von dem berechneten Ergebnis geboten sein, zum Beispiel:

 

4.2.1      An der Angemessenheit und Zumutbarkeit neu vorzunehmender Ersatzpflanzungen fehlt es insbesondere, wenn eine Neupflanzung im Hinblick auf eine bereits vorhandene gute Durchgrünung des Grundstücks fachlich nicht sinnvoll wäre. Dies ist der Fall, wenn aufgrund dichten Bewuchses des Grundstücks mit Gehölzen kein geeigneter Platz für eine neue Ersatzpflanzung vorhanden ist und die durch die Fällung entstehende Lücke voraussichtlich von dem bereits vorhandenen Baumbestand geschlossen und die Bestandsminderung damit hinreichend ausgeglichen wird.

 

Stattdessen kann der vorhandene Gehölzbestand, der die Bestandsminderung ausgleicht, ersatzweise als Ersatzpflanzung festgesetzt und geschützt werden (4.3.).

 

4.2.2      An der Angemessenheit und Zumutbarkeit von Ersatzpflanzungen kann es fehlen, wenn sich das geschützte Gehölz am Ende seiner biologischen Existenz befindet.

 

4.2.3      An der Zumutbarkeit der Ausgleichszahlung fehlt es in der Regel bei Einzelfällgenehmigungen, da diesen – anders als bei der Verwirklichung von Bauvorhaben - kein wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird in diesen Fällen auf 20 % der berechneten Kosten reduziert.

 

4.3.         Ersatzpflanzungen erfolgen in der Regel durch Neupflanzungen. Sofern jedoch auf dem Grundstück bereits Gehölze vorhanden sind, die (noch) nicht den Schutzkriterien gemäß § 1 BaumschutzV entsprechen, aber die Anforderungen einer angemessenen Ersatzpflanzung erfüllen, können diese Gehölze - anstatt von Neupflanzungen - als Ersatzpflanzungen festgesetzt werden.

 

4.4.         Alle Ersatzpflanzungen sind nach § 1 Abs. 3 BaumschutzV durch die Baumschutzverordnung geschützt.

 

4.5.         Vorgaben zu dem konkreten Pflanzstandort einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück können im Einzelfall geboten sein, wenn dies im Hinblick auf den konkret betroffenen Schutzzweck der Verordnung erforderlich ist (insbesondere zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, § 2 Nr. 2 BaumschutzV).

 

4.6.         Die Ersatzpflanzung und Pflege erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Pflanzung eines Ersatzbaums erfordert daher insbesondere die Herstellung einer ausreichend großen Pflanzgrube als Voraussetzung für eine langfristig gute Entwicklung des Gehölzes. Ungeeignetes Material (wie z.B. unbelebter Rohboden oder Bauschutt) ist gegen wasserspeicherndes und belebtes Pflanzsubstrat auszutauschen.

 

4.7.         Kombination von Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(Teilerfüllung der Pflanzpflicht):
Soweit die berechnete Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen aus Platzmangel nicht realisiert werden kann, kann statt eines weiteren Gehölzes eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dabei bemessen sich die Beträge der Ausgleichszahlungen nach den Tabellen unter 3.

 



[1] Die Karteninhalte können alternativ auch auf dem GeoPortal München aufgerufen werden. Der örtliche Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ist dort unter Masterportal> Themen > Fachdaten > Umwelt > Naturschutz > Gültigkeitsbereich der Baumschutzverordnung einsehbar.

 

[2]              Zu den Wänden in diesem Sinne zählen auch Fassaden, Brandwände, Mauern, Zäune etc. Klettergehölze an Bäumen werden nicht erfasst. Sie sind mit einem Baum fest verwachsen und bilden mit diesem eine Einheit. Es wird nur der Baum bewertet.

[3]              Ersatzpflanzungen sind nach § 1 Abs. 3 BaumschutzV unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt. Sie erhalten auch bei einem Stammumfang unter 60 cm einen Punkt.

[4]              Gebiete mit „ungünstiger bioklimatischer Situation“ sind Gebiete, die im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt München als Gebiete mit „Maßnahmen zur Verbesserung der Grünausstattung“ oder „Vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung der Grünausstattung“ dargestellt sind. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Landeshauptstadt München kann im GeoPortal München eingesehen und ausgedruckt werden.
Link: https://geoportal.muenchen.de/portal/fnp/

[5]              siehe Fußnote 3.

[6]              siehe Fußnote 4.

[7]              siehe Fußnote 2.

[8]              siehe Fußnote 3.

[9]              siehe Fußnote 4.

[10]             WK I = Wuchsklasse I = ein groß werdender standortgerechter Laubbaum von bis zu über 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, in Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.

[11]             WK II = Wuchsklasse II = ein mittelgroß werdender standortgerechter Laubbaum von 10 bis 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, im Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.

[12]             Obstbaum in der Mindest-Pflanzqualität: Kurzform: HSt DB, 3xv, StU 16-18 cm.
(Langform: Hochstamm mit Drahtballen, 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16-18 cm).
Die Ersatzpflanzungsauflage wird auch erfüllt, wenn statt eines Obstbaumes ein standortgerechter Laubbaum StU mind.16-18 cm gepflanzt wird.

[13]             Klettergehölze = Containerware, 3-5 Triebe je 1 Stück pro laufendem Meter Wand; falls erforderlich, ist für jede Pflanze auch eine erreichbare Rankhilfe zu ersetzen.