Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München (Landschaftsschutzverordnung)
vom 9. Oktober 1964
Stadtratsbeschluss: 03.06.1964
Vollziehbarkeit: Art. 54 Abs. 2 LStVG
Bekanntmachung: 22.10.1964 (MüABl. Sondernummer)
Änderungen:
04.10.1968 (MüABl. S. 153)
20.12.1968 (MüABl. S. 235)
19.02.1970 (MüABl. S. 27)
21.12.1976 (MüABl. S. 265)
26.10.1983 (MüABl. S. 279)
28.04.1998 (MüABl. S. 168)
26.05.1998 (MüABl. S. 214)
18.12.2000 (MüABl. S. 549)
12.10.2005 (MüABl. S. 435)
02.08.2013 (MüABl. S. 314)
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821) sowie auf Grund von § 13 der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung vom 10.09.1959 (GVBl. S. 233) sowie Art. 62 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17.11.1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.12.1960 (GVBI. S. 296) folgende Gemeindeverordnung:
§ 1
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte bei der Landeshauptstadt München, Baureferat - Bauverwaltung, mit grüner Farbe eingetragenen und in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Die Landschaftsschutzkarte liegt bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - zur jederzeitigen Einsichtnahme offen.
(2) [1]Regelungen dieser Verordnung treten gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplanes entgegenstehen.
§ 2
(1) Die geschützten Landschaftsteile werden wie folgt beschrieben:
a) Gebiet um den Langwieder Autobahnsee unter Einschluss des anschließenden Gebietes links der Autobahn München-Stuttgart;
b) Waldrest an der Autobahn München-Stuttgart beim Campingplatz München-West;
c) Aubinger Lohe und Moosschwaige mit Erweiterung;
d) Waldstück an der Stadtgrenze südlich Freiham;
e) Lochholz;
f) Würmniederung mit Erweiterungen bis zur Stadtgrenze;
g) Allacher Forst;
h) Angerlohe;
i) Gebiet des Kapuzinerhölzls einschließlich eines Teiles des Gebietes um Hartmannshofen;
k) aufgehoben;
l) Hirschgarten;
m) Waldfriedhof, Gebiet nördlich des Schlosses Fürstenried einschließlich Schloss und Schlosspark, Geländestreifen entlang der Allee zwischen Kreuzhof und Fürstenried und Waldgebiet südlich der Albert-Roßhaupter-Straße (Sendlinger Wald) sowie Allee der Albert-Roßhaupter-Straße;
n) Gebiet um das Kloster Warnberg mit anschließenden Waldstücken in Richtung Forstenried und Solln;
o) Schwarzhölzl mit dem nach Süden und Osten anschließenden Gebiet, dem Würmkanal und dem Gebiet um den Baggersee in Feldmoching;
p) Gebiet um den Hachinger Bach von der Stadtgrenze bis zur Ortsmitte von Alt-Perlach;
q) Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade;
r) Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und Waldstück südlich dieses Parkes;
s) Isarauen südlich des Isarrings: Beide Isarufer ab Isarring bis zur südlichen Stadtgrenze unter Einschluss der Hänge an der Hochstraße, des Giesinger Bergs, der Berg- und der Harlachinger Straße sowie des südlichen Teils des Englischen Gartens mit Randgebieten einschließlich des Hofgartens und des eiszeitlichen Isarhangs „Am Hohen Weg" vom Tiroler Platz bis zum St.-Quirin-Platz.
(2) Neben der allgemeinen Beschreibung des Abs. 1 gilt als Grenzbeschreibung der geschützten Landschaftsteile die Anlage zur Gemeindeverordnung. Sie bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
(1) In den in § 2 genannten Schutzgebieten ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Dementsprechend bedürfen folgende Maßnahmen der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde:
1. Die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, einschließlich der Einfriedungen mit Ausnahme von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die jedoch Beton nicht verwendet werden darf;
2. das Lagern und Zelten außerhalb hierfür zugelassener Plätze;
3. das Anlegen und Benutzen von Feuerstellen und die Benutzung von Geräten zum Rösten und Grillen von Speisen, ausgenommen auf den hierfür ausgewiesenen Flächen bei Verwendung von Holzkohle und handelsüblichen Geräten und in Grundstücken mit Wohnbebauung; ausgenommen ist ferner die Benutzung der von der Stadt eingerichteten Grillstellen bei Verwendung von Holzkohle;
4. das Anbringen von Tafeln, Inschriften, insbesondere von Werbevorrichtungen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder die Waldbewirtschaftung beziehen;
5. die Anlage, der Betrieb und die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben, Abschütthalden und Baggerbetrieben, jede Art von Erdaufschlüssen sowie die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen dieser Art, auch soweit diese Handlungen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
6. der Bau von Drahtleitungen;
7. die Beseitigung oder Beschädigung der im Schutzgebiet vorhandenen Hecken, Gehölze, Haage, Gebüsche, Baumgruppen und Alleen außerhalb des geschlossenen Waldes;
8. jede Veränderung der Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie des Grundwasserstandes, insbesondere durch Errichtung, Veränderung oder Aufgabe von Be- und Entwässerungsanlagen;
9. Kahlhiebe in der Größe von mehr als 0,25 ha im Zusammenhang, die Vornahme von Saumkahlhieben (Kahlhiebe am Rande eines Waldstückes bis zur Tiefe einer Baumlänge, in der Regel etwa 25 m) und die Weiterführung eines solchen Hiebes; die Erlaubnis wird für Saumkahlhiebe nur erteilt, wenn eine natürliche oder künstliche Wiederbestockung der vorhergegangenen Schlagfläche bereits erfolgt ist;
10. das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einer nicht am Ort der Pflanzung standortgemäßen Holzart, insbesondere von ausländischen und gärtnerisch gezüchteten Bäumen - mit Ausnahme von Obstbäumen und Beerensträuchern;
11. die Umwandlung von Mischwaldungen in Reinbestände durch Beseitigung des Laubholzanteils oder die Umwandlung von Laubholzbestandsrändern in Nadelholz;
12. die Bewirtschaftung von bisher unbewirtschaftet gebliebenen Öd- und Moorflächen sowie deren Abtorfung, unbeschadet etwaiger Anzeige- und Genehmigungspflicht auf Grund des Art. 20 des Gesetzes über die Torfwirtschaft vom 25.02.1920 (BayBS IV S. 361);
13. das Fahren und Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen und Parkplätze, insbesondere auf Fuß-, Feld-, Wiesen- und Waldwegen;
14. das Aufstellen von Wohnwägen und das Festlegen von Wohnschiffen.
(3) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben eine der in Abs. 1 genannten schädigenden Wirkungen hervorruft.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Ziffer 4, 7, 8 und 10 bis 13 gelten nicht:
a) für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung sowie für die rechtmäßige Ausübung von Jagd und Fischerei, soweit sie mit dem Zweck dieser Gemeindeverordnung nicht in Widerspruch stehen; Hecken, Haage, Gebüsche, Gehölze, Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie das Grundwasser können in diesem Rahmen mit der Maßgabe genutzt werden, dass der Bestand erhalten und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;
b) für Maßnahmen der Landschafts-, Park- und Denkmalspflege sowie der Gartengestaltung, die von den zuständigen staatlichen oder städtischen Garten- und Forstverwaltungen durchgeführt werden, soweit diese dem Sinne dieser Gemeindeverordnung nicht widersprechen;
c) für den Bestattungsbetrieb in öffentlichen Friedhöfen.
(5) Einer Erlaubnis im Sinne des Abs. 2 bedarf es nicht für Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den von der Landeshauptstadt München und der Bayernwerk AG eingerichteten und betriebenen öffentlichen Versorgungseinrichtungen.
§ 4
(1) Wer Maßnahmen, die mit Eingriffen in das geschützte Gebiet verbunden und die nicht nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung erlaubnispflichtig sind, vornehmen will, hat diese der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 5. Bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 ist die in Abs. 1 genannte Anzeige nur erforderlich, wenn der bisherige Nutzungsumfang überschritten wird.
§ 5
(1) In ganz besonderen Fällen können Ausnahmen von der Verbotsbestimmung in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung von der Unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung können an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(3) Die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 und von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung von Oberbayern als Höherer Naturschutzbehörde.
§ 6
Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 7
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 1 Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt;
2. ohne vorgängige Erlaubnis der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde -
a) Bauwerke oder die in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 nicht ausgenommenen Einfriedungen errichtet;
b) außerhalb hierfür zugelassener Plätze lagert und zeltet (§ 3 Abs. 2 Ziffer 2);
c) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zugelassenen Flächen Feuerstellen anlegt oder benutzt oder Grill- und Rostgeräte verwendet oder
d) auf den ausgewiesenen Flächen nicht erlaubte Brennstoffe oder nicht zugelassene Geräte verwendet;
e) andere als die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 4 ausgenommenen Tafeln oder Inschriften anbringt;
f) Erdabgrabungen, -aufschüttungen oder -aufschlüsse vornimmt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 5);
g) Drahtleitungen legt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 6);
h) die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 7 geschützten Pflanzen beseitigt oder beschädigt;
i) Wasserflächen oder den Grundwasserstand verändert (§ 3 Abs. 2 Ziffer 8);
j) größere als die in § 3 Abs. 2 Ziffer 9 genannten Kahl- oder Saumkahlhiebe vornimmt;
k) nicht standortgemäße Bäume und Sträucher pflanzt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 10);
l) Mischwälder oder Laubholzbestandsränder in Nadelhölzer umwandelt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 11);
m) Öd- und Moorflächen bewirtschaftet oder abtorft (§ 3 Abs. 2 Ziffer 12);
n) außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen und Parkplätze fährt oder parkt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 13);
o) Wohnwagen aufstellt oder Wohnschiffe festlegt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 14);
3. ohne die gemäß § 4 erforderliche Anzeige Eingriffe vornimmt;
4. einer
Anordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt;
kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Ziffer 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen nicht erfüllt, die gemäß § 5 Abs. 2 erlassen werden, kann gemäß Art. 52 Abs. 2 Ziffer 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung treten die Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in
der Landeshauptstadt München vom 5. August 1959 (MüBS S. 193) und die Anordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München; hier:
Umgebung der Moosschwaige bei Freiham - Stadtteil Aubing vom 2. Januar 1952
(MüBS S. 194) außer Kraft.
Anlage
Grenzbeschreibung der Landschaftsschutzgebiete
a) Gebiet um den
Langwieder Autobahnsee unter Einschluss des anschließenden Gebietes links der
Autobahn München-Stuttgart
Die Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der westlichen Stadtgrenze mit der Nordseite der Autobahn München-Stuttgart, nach Südosten entlang der Nordostseite der Autobahn München-Stuttgart, überquert die Überführung der Eschenrieder Straße und zieht von dort entlang der Südostseite der Eschenrieder Straße bis zum Fischbach. Sodann folgt sie der Westseite des Fischbaches nach Süden bis zum Pollenwiesenweg und dessen Nordseite nach Osten bis zur Osterangerstraße. Entlang der Ostseite der Osterangerstraße wendet sich die Grenze nach Süden, folgt der Südgrenze des Flurst. Nr. 2927 der Gemarkung Aubing nach Osten und der Westgrenze des Flurst. Nr. 2937 der Gemarkung Aubing erneut nach Süden. Von dort zieht die Grenze erneut nach Osten entlang der Nordgrenze des Flurst. Nr. 53 der Gemarkung Langwied, entlang der Westgrenze des Flurst. Nr. 51 der Gemarkung Langwied nach Süden bis zur Südostecke des Flurst. Nr. 54 der Gemarkung Langwied. Von hier aus springt die Grenze in gerader Linie über das Flurst. Nr. 51 der Gemarkung Langwied und über den Langwieder Bach nach Osten zur Südwestecke des Flurst. Nr. 136 der Gemarkung Langwied. Im Verlauf der Grenze dieses Flurstückes, das von der Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einem östlichen Bogen halb umfahren wird, trifft diese auf die Südwestseite der Autobahn München-Stuttgart. Diese wird von der Grenze des Landschaftsschutzgebietes rechtwinklig zu der Westecke des Flurst. Nr. 419 der Gemarkung Langwied nach Nordosten überquert. Sodann verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Nordwestgrenze des Flurst. Nr. 419, der Ostgrenze des Flurst. Nr. 421 sowie der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 426 und der Flurst. Nrn. 425 und 425/1 der Gemarkung Langwied nach Nordosten bzw. Nordwesten bis zum Langwieder Bach. Weiter folgt die Grenze der Ostseite des Langwieder Baches nach Norden sowie der Nordseite der Kreuzkapellenstraße nach Osten bis zur Müllerstadelstraße. Im Zuge der Westseite der Müllerstadelstraße wendet sich die Grenze erneut nach Norden bis zur nördlichen Stadtgrenze. Dieser folgt sie in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt des Grenzbeschriebes.
b) Waldrest an der
Autobahn München-Stuttgart beim Campingplatz München-West
Die Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes wird gebildet aus der NO-Grenze des Flurst. Nr. 871 der Gemarkung Obermenzing, der NW-Grenze des Flurst. Nr. 951/1 der Gemarkung Obermenzing, der 0- und N-Grenze des Flurst. Nr. 983 1/2 der Gemarkung Obermenzing, der 0-Grenze des Flurst. Nr. 981 der Gemarkung Obermenzing, der 0-Grenze des Flurst. Nr. 1117/5 der Gemarkung Untermenzing, der 0- und N-Grenze des Flurst. Nr. 1116 der Gemarkung Untermenzing, der N- und SW-Grenze des Flurst. Nr. 1118 der Gemarkung Untermenzing, der NW- und der SW-Grenze des Flurst. Nr. 979 der Gemarkung Obermenzing und der SW-Grenze des Flurst. Nr. 980 der Gemarkung Obermenzing.
c) Aubinger Lohe und
Moosschwaige mit Erweiterung
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft im Süden, ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze mit der Südecke des Flurst. Nr. 3489 der Gemarkung Aubing, entlang der östlichen bzw. südöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurst. Nrn. 3489, 3488, 1025, 3485, 1020 bis 1023, 572, 571, 570, 575 bis 582, 565, 583 bis 585 der Gemarkung Aubing unter Einschluss dieser Flurstücke in nördlicher Richtung bis zur Bahnlinie München-Buchloe. Nach Überquerung der Bahnlinie München-Buchloe folgt sie den Südostgrenzen der Flurst. Nrn. 3471, 3469, 589 bis 597, 476, 474, 457, 454 und 442 der Gemarkung Aubing nach Nordosten bis zur Südostecke des Flurst. Nr. 422 der Gemarkung Aubing. Von dort wendet sich die Grenze nach Norden entlang der östlichen Flurstücksgrenzen der Flurst. Nrn. 422, 424, 426, 427, 427 1/2, 428, 428 1/2, 626 1/22 der Gemarkung Aubing bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstückes. Entlang der Nordgrenzen der Flurst. Nrn. 626 1/22, 3468, 3468/1 der Gemarkung Aubing, 638 c, 639 h, 680 b der Gemarkung Langwied zieht die Grenze weiter bis zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 680 b der Gemarkung Langwied unter Einschluss dieser Flurstücke. Von dort springt sie in einer geraden Linie zur Südwestecke des Flurst. Nr. 679 der Gemarkung Langwied über das Flurst. Nr. 679 nach Westen und folgt den West- und Nordgrenzen des Flurst. Nr. 685 der Gemarkung Langwied bis zur Kohlmeisenstraße. Im Verlauf der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Kohlmeisenstraße erreicht sie in südlicher Richtung die Nordostecke des Flurst. Nr. 1349/16 der Gemarkung Aubing und folgt sodann der seitlichen und rückwärtigen Baulinie entlang der Kohlmeisen- und der Schwojerstraße über die Flurst. Nrn. 1349/16, 3449/5, 3449/11 und 3449/12 der Gemarkung Aubing bis zur Schwojerstraße. Nach Überquerung der Schwojerstraße richtet sich die Grenze im Verlauf der rückwärtigen Baulinie der Schwojerstraße nach Norden, bis diese auf die Nordgrenze des Flurst. Nr. 691/20 der Gemarkung Langwied trifft. Entlang der Nordgrenzen der Flurst. Nrn. 691/20 und 691/9 der Gemarkung Langwied und der Ostgrenze des Flurst. Nr. 691 1/7 der Gemarkung Langwied erreicht die Grenze die Nordostecke des Flurst. Nr. 691 1/7 der Gemarkung Langwied. Von hier aus wird die Grenze aus einer geraden Nord-Süd-Linie, die sich aus der Verbindung der Nordostecke des Flurst. Nr. 691 1/7 der Gemarkung Langwied und dem Schnittpunkt der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 697 der Gemarkung Langwied mit dem Erlbach ergibt, gebildet. Am Schnittpunkt der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 697 der Gemarkung Langwied mit dem Erlbach trifft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der Aubinger Lohe und der Moosschwaige auf die Stadtgrenze und folgt dieser nach Westen, Süden und Osten bis zum Ausgangspunkt, dem Schnittpunkt mit der Südostgrenze des Flurst. Nr. 3489 der Gemarkung Aubing.
d) Waldstück an der Stadtgrenze südlich
Freiham
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Aubing)
Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt, ausgehend vom Schnittpunkt der südlichen Stadtgrenze mit der Westgrenze des Flurst. Nr. 3542, durch die südliche Stadtgrenze, eine gerade Verbindung zwischen dem Schnittpunkt der südlichen Stadtgrenze mit der Westgrenze des Flurst. Nr. 3542/2 und der Südostecke des Flurst. Nr. 3512 und der Nord- und Westgrenze des Flurstückes Nr. 3542.
e) Lochholz
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Allach)
Beginnend am Schnittpunkt der Nordgrenze des Flurst. Nr. 723 mit der Nordostgrenze der Rudorffstraße verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Nordost- und Nordgrenze der Rudorffstraße bis zur Südostecke des Flurst. Nr. 716 1/2 nach Osten. Von dort wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Südost- bzw. Nordostgrenzen der Flurst. Nrn. 716 1/2, 727, 727/2, 728/6, 728/5, 728 1/3, 728, 732 und 694/3 nach Nordosten bzw. Nordwesten bis zur Straße „Am Lochholz«. Von dort führt die Grenze nach Südwesten entlang der südöstlichen Straßengrenze der Straße „Am Lochholz« bis zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 724 1/53 und erreicht von dort aus, entlang der westlichen Grenzen der Flurst. Nrn. 724 1/53, 730 und 725, sowie der nördlichen des Flurst. Nr. 723 den Ausgangspunkt.
f) Würmniederung mit Erweiterungen bis zur
Stadtgrenze
aa) Gebiet südlich der Bahnhofsanlagen
des Bahnhofs Pasing
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke
Gemarkung Pasing)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der Würmniederung verläuft an der Ostseite der Niederung, ausgehend im Süden vom Schnittpunkt der südlichen Stadtgrenze mit der Planegger Straße (Südostecke des Flurst. Nr. 1993), entlang der Ostgrenze des Flurst. Nr. 1993 und 75 m entlang der Ostgrenze des Flurst. Nr. 1997, von diesem Schnittpunkt 45 m nach Westen (parallel zur nördlichen Grenze des Flurst. Nr. 1997 und mit einem Abstand von 15 m zur Ostgrenze des Flurst. Nr. 2012 - Fabrikkanal), 82 m nach Norden (parallel zum Fabrikkanal), entlang der Nordgrenze des Flurst. Nr. 1997 nach Westen, entlang der Westgrenze des Flurst. Nr. 2012 77 m nach Norden 40 m rechtwinklig nach Westen, 160 m rechtwinklig nach Norden (parallel zum Fabrikkanal), 43 m rechtwinklig nach Osten; weiter folgt die Grenze entlang der Ostgrenze des Flurst. Nr. 2012 nach Norden. Weiter folgt die Grenze der Ostgrenze des Flurst. Nr. 2004 bis zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 2003 b. Der weitere Grenzverlauf ergibt sich nach der näheren Einzeichnung in der Landschaftsschutzkarte aus einer geradlinigen Verbindung dieser Flurstücksecke mit dem Schnittpunkt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Planegger Straße mit der Nordgrenze des Flurst. Nr. 2010 1/2. Von dort folgt sie der Westseite der Planegger Straße, den Nord- bzw. Ostgrenzen der Flurst. Nr. 56 a, b, c bis zur Engelbertstraße, die sie auf Höhe der Südostecke des Flurst. Nr. 69 in nördlicher Richtung zu dieser Flurstücksecke überquert. Entlang der Ostgrenze dieses Flurstückes sowie der der Flurst. Nr. 69 1/3 und 70 1/2 erreicht sie in nördlicher Richtung die Straße „Am Klostergarten«, deren Nordseite sie nach Osten folgt. Beim Schnittpunkt des Flurst. Nr. 90 b mit der Nordgrenze der Straße »Am Klostergarten« richtet sich die Grenze durch den Garten des Institutes der Englischen Fräulein im Verlauf der Ostgrenze des Flurst. Nr. 90 b nach Norden bis zur Institutstraße, entlang deren Südseite sie das rechte Würmufer erreicht. In unmittelbarer Anlehnung an dieses Ufer überquert sie die Bodenseestraße und folgt weiter der Westseite des Manzingerwegs bis zur Südgrenze der Bundesbahnanlage des Bahnhofs Pasing. Im Verlauf der Südgrenze dieser Gleisanlagen erreicht sie die Ostseite der Ernsbergerstraße, der sie bis zur Bodenseestraße und der Nordseite der Bodenseestraße bis zum linken Würmufer nach Süden folgt. Im Verlauf des linken Würmufers überquert die Grenze die Bodenseestraße und wendet sich entlang der Westgrenzen der Flurst. Nrn. 109 und 98 (jedoch unter Ausschluss des Mühlengebäudes der Hallermühle Pasing) und Nr. 100 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurst. Nr. 99 b. Entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Westen und entlang der Westgrenze dieses Flurstückes sowie der geradlinigen Verlängerung dieser Grenze nach Süden bis zur Engelbertstraße. Von dort folgt sie der Südgrenze der Engelbertstraße nach Westen sowie den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 2056 und 2055 nach Süden bis zur Avenariusstraße, die sie in südlicher Richtung überquert. Von hier folgt sie dem die Westseite des Pasinger Stadtparkes bildenden unbenannten Fußweg unter Einschluss dieses Weges nach Süden bis zum Schnittpunkt der Lichtingerstraße mit der Straße „Am Stadtpark", deren Ostseite sie bis zur südlichen Stadtgrenze folgt. Diese trifft wiederum auf den Ausgangspunkt des Grenzbeschriebes.
bb)
Gebiet nördlich der Bahnhofsanlagen des Bahnhofs Pasing
An der Ostseite der Würmniederung, beginnend am Schnittpunkt des östlichen Ufers des Nymphenburger Kanals mit den Bundesbahnanlagen, wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Norden entlang des rechten Kanalufers, der Westseite der Theodor-Storm-Straße und der Westseite des Schirmerweges bis zur Feichthofstraße, entlang der Ostgrenze des Flurst. Nr. 1055/9 der Gemarkung Obermenzing sowie der diese Grenze verlängernden östlichen Straßenbegrenzungslinie des Schirmerweges über das Flurst. Nr. 1050 der Gemarkung Obermenzing und wiederum der Westseite des Schirmerweges nach Norden bis zum Betzenweg.
Nachdem die Grenze den Betzenweg in Richtung auf die Südwestecke des Flurst. Nr. 93 der Gemarkung Obermenzing überquert hat, folgt sie den Süd- bzw. Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 93, 95/2 und 95 der Gemarkung Obermenzing unter Einschluss dieser Flurstücke nach Norden bis zur Nordgrenze der Dorfstraße. Der Nordgrenze der Dorfstraße entlang sowie der Westgrenze der Straße „Am Gänsebühel", erreicht sie die südliche Straßenbegrenzungslinie der Ditmarstraße. Hier wendet sich die Grenze im Verlauf dieser Straßenbegrenzungslinie nach Westen und entlang der Westseite der Eversbuschstraße nach Norden bis zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 87 1/2 der Gemarkung Allach. Entlang dieser Flurstücksgrenze springt sie nach Westen zurück, um entlang der Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 85, 84, 82, 80 1/2, 80, 78 der Gemarkung Allach, einer geraden gedachten Verbindung der Nordostecke des Flurst. Nr. 78 der Gemarkung Allach mit der Südostecke des Flurst. Nr. 63 b der Gemarkung Allach über die Flurst. Nrn. 74, 73, 70 der Gemarkung Allach nach Norden zu verlaufen und auf dem Flurst. Nr. 63 b der Gemarkung Allach gemäß der näheren Einzeichnung in der Landschaftsschutzkarte nach Westen zum rechten Würmufer vorzustoßen. Diesem folgt die Grenze bis zur Südgrenze des Flurst. Nr. 59 der Gemarkung Allach. Im Verlauf der Süd- bzw. Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 59, 56/4 und 56 der Gemarkung Allach erreicht sie die Südgrenze des Flurst. Nr. 53 der Gemarkung Allach, das sie unter Ausschluss der bereits bestehenden Gebäude in einer Linie 75 m parallel zum Ostufer der Würm nach Norden überquert. In gerader Verlängerung dieser Linie trifft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Überquerung eines Teils des Flurst. Nr. 53 1/2 der Gemarkung Allach auf die Ostgrenze dieses Flurstücks, der sie sowie den Grenzen der Flurst. Nr. 49, 45, 1526 und 1525 der Gemarkung Allach nach Norden und der Südgrenze des Flurst. Nr. 44 der Gemarkung Allach nach Osten bis zur Westseite der Eversbuschstraße folgt. Entlang der westlichen Straßenseite der Eversbuschstraße erreicht sie die Nordgrenze des Flurst. Nr. 1363 der Gemarkung Allach. Im Verlauf dieser Flurstücksgrenze sowie der Ostgrenze des Flurst. Nr. 928 1/4 der Gemarkung Allach richtet sich die Grenze nach Westen bzw. Norden bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstückes. Ausgehend von diesem Flurstückseck verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einer Linie 25 m parallel dem Ostufer der Würm bis zur Westseite der Straße „Zum Schwabenbächl" und deren Westseite entlang nach Norden, um auf der Höhe der Südecke des Flurst. Nr. 1402/32 der Gemarkung Allach diese Straße zu überqueren. Von hier schwenkt die Grenze entlang der Ostgrenze des Flurst. Nr. 1402/32 der Gemarkung Allach, der Nordgrenze der Vogellohstraße sowie der seitlichen und rückwärtigen Baulinien entlang der Vogellohstraße (Linie etwa 15 m parallel zum rechten Würmufer) nach Nordosten zur Südgrenze des Flurst. Nr. 1406 der Gemarkung Allach, das sie unter Einschluss in das Landschaftsschutzgebiet bis zur nördlichen Stadtgrenze umfährt.
Beim Zusammentreffen mit der Stadtgrenze wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Stadtgrenze nach Süden bis zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 905/2 der Gemarkung Allach und folgt dieser nach Westen sowie den Westgrenzen der Flurst. Nrn. 915, 916 und 918 der Gemarkung Allach nach Süden bis zur Südwestecke des Flurst. Nr. 918 der Gemarkung Allach. Ausgehend von dieser Flurstücksecke verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes weiter nach Süden in einer Linie 100 m östlich parallel der Ostseite der Siberstraße bis zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 1513 der Gemarkung Allach und entlang dieser bis zur Ostseite der Siberstraße. Im Zuge der Ostseiten der Siberstraße, der Servetstraße, der Behringstraße und der Pippinger Straße richtet sich die Grenze nach Süden bis zur Nordostecke des Flurst. Nr. 83 1/5 der Gemarkung Obermenzing. Von hier aus erreicht die Grenze entlang der Ostseite dieses Flurstücks sowie der Westseite des Flurst. Nr. 103 1/6 der Gemarkung Obermenzing die Dorfstraße. In ihrem weiteren Verlauf trifft sie im Zuge der Südseite der Dorfstraße in westlicher Richtung auf die Nordostecke des Anwesens Dorfstraße 39 auf dem Flurst. Nr. 1 der Gemarkung Obermenzing. Entlang der Ostseite dieses Gebäudes sowie einer gedachten Linie von der Südostecke dieses Gebäudes zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 81 der Gemarkung Obermenzing, der Westseite der Flurst. Nr. 81, 82, 103 1/9 und 103 1/14 der Gemarkung Obermenzing, stößt die Grenze weiter zum Betzenweg vor, den sie in Richtung auf die Nordwestecke des Flurst. Nr. 68 der Gemarkung Obermenzing überquert. Im Verlauf der Westseite dieses Flurstücks sowie der Flurst. Nrn. 67, 62 und 65 der Gemarkung Obermenzing trifft die Grenze in südlicher Richtung auf die südliche Straßenbegrenzungslinie der Verdistraße und folgt dieser sowie derjenigen der Autobahneinfahrt München-Stuttgart, über die Flurst. Nrn. 730 1/2, 746 1/3, 855 und 746 der Gemarkung Obermenzing bis zur Bergsonstraße (Nordostecke des Flurst. Nr. 698 1/4 der Gemarkung Obermenzing). Weiter erstreckt sich die Grenze im Zuge der östlichen Straßenbegrenzungslinie der projektierten Würmparallele über die Flurst. Nrn. 698 1/4, 698 1/13, 698 1/5, 698 1/6, 697 1/7, 697, 696, 1024, 1036, 1030, 1029, 1028, 1027 und 1026 der Gemarkung Obermenzing bis zur nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Bassermannstraße und dieser entlang nach Osten, um auf der Höhe der Nordwestecke des Flurst. Nr. 984 c der Gemarkung Obermenzing der Westseite dieses Flurstückes nach Süden zu folgen. Unter Einschluss der Flurst. Nrn. 984 c, a und b der Gemarkung Obermenzing erreicht die Grenze die Ostseite der Pippinger Straße, entlang der sie in südlicher Richtung auf die Bundesbahnanlagen des Bahnhofs München-Pasing trifft und entlang deren nördlichen Grenzen den Ausgangspunkt des Grenzverlaufs erreicht.
g) Allacher Forst
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke
Gemarkung Allach)
Die Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes verläuft im Süden, ausgehend an der Peter-Müller-Straße von der Südwestecke des Flurst. Nr. 1342, nach Osten entlang der Südgrenzen der Flurst. Nrn. 1342, 1421, 1422 sowie der Nordgrenze des Flurst. Nr. 1294 bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstücks. Hier wendet sich die Grenze nach Norden entlang der Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 1301/2, 1423, 1419 und wiederum 1423 und entlang der Nordgrenzen der Flurst. Nrn. 1423, 1425, 1423, 1420, 1421, 1346, 1356/6 und 1356/3 nach Westen bis zur Nordwestecke des letztgenannten Flurstücks. Im Verlauf der Westgrenzen der Flurst. Nrn. 1356/3, 1343/3, 1343/2 und 1342 trifft die Grenze schließlich wiederum auf den Ausgangspunkt des Grenzverlaufs, die Südwestecke des letztgenannten Flurstücks.
h) Angerlohe
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke
Gemarkung Untermenzing)
Das Landschaftsschutzgebiet der Angerlohe wird begrenzt, ausgehend vom Schnittpunkt der Westgrenze des Flurst. Nr. 408 mit der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Manzostraße, durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Manzostraße, die Ost- und Nordgrenze des Flurst. Nr. 407, die Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 507, 506 und 495, die Südgrenze der Angerlohstraße, die Ost- und Nordgrenze des Flurst. Nr. 470 1/2, die Nordgrenze des Flurst. Nr. 470, die Südgrenze der Angerlohstraße, die östliche Straßenseite der Von-Reuter-Straße, die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Ratzelstraße, die westliche Grenze des Flurst. Nr. 513, die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Rueßstraße und die Westgrenze des Flurst. Nr. 408.
i)
Gebiet des Kapuzinerhölzls einschließlich eines Teiles des Gebietes um
Hartmannshofen
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Nordseite der Menzinger Straße, ausgehend von der Ostgrenze des Flurst. Nr. 280 der Gemarkung Nymphenburg nach Westen bis zur Ostgrenze des Flurst. Nr. 368 1/5 der Gemarkung Obermenzing, der sie sowie den Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 368 1/17, 368 1/15, 368 1/13, 360 und 360/4 der Gemarkung Obermenzing nach Norden bis zur Nordostecke des Flurst. Nr. 360/4 der Gemarkung Obermenzing folgt. Von dort überspringt sie in geradliniger westlicher Fortsetzung der Nordgrenze des Flurst. Nr. 360/4 der Gemarkung Obermenzing die Bundesbahnlinie München-Regensburg und trifft auf die Ostecke des Flurst. Nr. 359 1/5 der Gemarkung Obermenzing auf. Im Verlauf der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 1150/2 der Gemarkung Obermenzing wendet sich die Grenze nach Süden bis zur Menzinger Straße und entlang deren nördlicher Straßenbegrenzungslinie sowie der östlichen der Waldhornstraße bis zur Nordecke des Flurst. Nr. 359 der Gemarkung Obermenzing. Von hier aus richtet sich die Grenze nach Überquerung der Waldhornstraße entlang der südwestlichen Grenzen der Flurst. Nrn. 344 1/7, 344 1/6, 344 1/5, 344 1/4, 344 1/3, 344 1/2, 344, 335 1/7, 335 1/6, 335 1/5, 335 1/4, 335 1/9, 335 1/3, 335 1/2, 335 und 303 1/6 der Gemarkung Obermenzing nach Nordwesten, entlang der westlichen Grenzen der Flurst. Nrn. 303 1/6 und 337, 337 1/2, 337 1/3 und 337 1/4 der Gemarkung Obermenzing nach Norden, entlang der Nordgrenzen der Flurst. Nrn. 337 1/4, 340 1/6, 340 1/5, 340 1/4, 340 1/3, 340 1/2, 340, 341, 341/2, 341/4 der Gemarkung Obermenzing nach Osten, entlang der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Waldhornstraße nach Norden und entlang der Nordgrenze des Flurst. Nr. 212/3 der Gemarkung Untermenzing sowie der der Flurst. Nrn. 1992/40, 1992 und 1983 1/73 der Gemarkung Moosach nach Osten bis zur Lauterbachstraße. Im Zuge der Lauterbachstraße zieht sich die Grenze entlang der Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 1983 1/73 und 1983 1/64 der Gemarkung Moosach nach Süden, um auf der Höhe der Nordecke des Flurst. Nr. 1983 1/54 der Gemarkung Moosach die Lauterbachstraße nach Osten zu überqueren und entlang der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 1983 1/54 der Gemarkung Moosach nach Osten zu verlaufen. Von der Ostecke des Flurst. Nr. 1983 1/54 wendet sich die Grenze im Verlauf einer geradlinigen Verbindung dieser Flurstücksecke mit der Nordostecke des Flurst. Nr. 1460 der Gemarkung Moosach sowie entlang der Ostgrenze dieses Flurstückes und des Flurst. Nr. 1460/20 der Gemarkung Moosach und des Flurst. Nr. 280 der Gemarkung Nymphenburg nach Süden bis zum Ausgangspunkt des Grenzbeschriebes an der Menzinger Straße.
k) aufgehoben.
l) Hirschgarten
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke
Gemarkung Nymphenburg)
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Flurst. Nrn. 283, 283/1, 284, 285/3, 285/4, 286/9, 292, 292/9, 292/51, 292/55, 293 sowie die Königbauerstraße von ca. 40 m östlich der Einmündung in die Della-Paz-Straße bis etwa 130 m westlich der Wilhelm-Hale-Straße einschließlich des Rondells vor der Gaststätte Hirschgarten, ferner die Flurst. Nr. 292/10 abzüglich eines der Deutschen Bundesbahn zu übereignenden und aus dieser Flurst. Nr. noch herauszumessenden Grundstücksteils von ca. 35 000 qm, der den östlichen Teil der Flurst. Nr. 292/10 bis zu einer Tiefe von ca. 175 m ganz und daran anschließend die südliche Hälfte bis zu einer Tiefe von ca. 230 m umfasst.
m) Waldfriedhof, Gebiet nördlich des
Schlosses Fürstenried einschließlich Schloss und Schlosspark, Geländestreifen
entlang der Allee zwischen Kreuzhof und Fürstenried und Waldgebiet südlich der
Albert-Roßhaupter-Straße (Sendlinger Wald) sowie Allee der
Albert-Roßhaupter-Straße
Ausgehend vom Schnittpunkt der Nordgrenze der Pappelallee mit der südlichen Stadtgrenze verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Nordgrenze der Pappelallee bis zur Westgrenze des Flurst. Nr. 643 der Gemarkung Forstenried und umfährt im Zuge dieser Flurstücksgrenze sowie derjenigen der Flurst. Nrn. 640, 656/3 und 656/2 der Gemarkung Forstenried unter Einschluss dieser Flurstücke das Schloss Fürstenried. Von der Ostecke des letztgenannten Flurstücks überspringt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes die Olympiastraße in nordöstlicher Richtung zu der Westecke des Grundstücks Basler Straße 27 und folgt von dort der Südostgrenze des Flurst. Nr. 655/30 der Gemarkung Forstenried nach Nordosten bis zur Südwestgrenze des Flurst. Nr. 659 der Gemarkung Forstenried. Von hier springt sie in Südostrichtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Baulinie entlang der Olympiastraße zurück und folgt dieser bis zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 659 der Gemarkung Forstenried, um dann erneut entlang der Südostgrenze des Flurst. Nr. 655/30 der Gemarkung Forstenried bis zur Südgrenze des Flurst. Nr. 230/6 der Gemarkung Forstenried vorzustoßen. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der Straßenbegrenzungslinie entlang der Olympiastraße über das Flurst. Nr. 230/6 der Gemarkung Forstenried bis zur Forstenrieder Allee und erreicht entlang deren östlicher Straßenbegrenzungslinie sowie der südlichen der Olympiastraße die Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 242 1/5 der Gemarkung Forstenried, in deren Verlauf sie auf die Kreuzhofstraße trifft. Entlang der Nordseite der Kreuzhofstraße erreicht die Grenze die Boschetsrieder Straße, überquert diese rechtwinklig und folgt der nordöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Boschetsrieder Straße bis zur Südgrenze des Flurst. Nr. 339 der Gemarkung Thalkirchen. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes den Ostgrenzen der Flurst. Nr. 339 und 338 der Gemarkung Thalkirchen, der Süd- und Ostgrenze des Flurst. Nr. 346 der Gemarkung Thalkirchen, den Südgrenzen der Flurst. Nr. 335 und 334 der Gemarkung Thalkirchen bis zum Ramsauer Platz. Im Verlauf der Westgrenze des Ramsauer Platzes nach Norden trifft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf die Nordgrenze der Zielstattstraße und begleitet diese nach Osten, sowie die Ost- und Nordgrenze des Flurst. Nr. 334 der Gemarkung Thalkirchen nach Norden und Westen, sowie die Ostgrenze des Flurst. Nr. 9199 der Sektion V nach Norden bis zur Holzhausener Straße. Entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Holzhausener Straße nach Westen und der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Inninger Straße nach Norden erreicht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes die südöstliche Straßenbegrenzungslinie der Albert-Roßhaupter-Straße und folgt dieser bis zu einem gedachten Punkt, der rechtwinklig gegenüber der Südecke des Flurst. Nr. 9160 1/6 der Sektion V liegt. Hier überspringt die Grenze die Albert-Roßhaupter-Straße zur Südecke des Flurst. Nr. 9160 1/6 der Sektion V und folgt von dort der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie der Albert-Roßhaupter-Straße bis zur östlichen Straßenbegrenzungslinie der Fürstenrieder Straße, der sie bis zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 9093 1/19 der Sektion V entlangläuft. Hier überquert sie die Fürstenrieder Straße rechtwinklig und zieht sich deren westlicher Straßenbegrenzungslinie entlang nach Norden sowie der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Würmtalstraße nach Westen bis zum Straßenbahnkörper in der Kriegerheimstraße. Entlang der Ostseite des Straßenbahnkörpers in der Kriegerheimstraße erstreckt sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Süden bis zur Ostgrenze des Flurst. Nr. 668 der Gemarkung Forstenried. Nach dem Zusammentreffen dieser Flurstücksgrenze mit der südlichen Straßenbegrenzungslinie der von dort aus nach Westen ziehenden projektierten, jedoch noch unbenannten Straße, verläuft die Grenze entlang dieser Straßenbegrenzungslinie entsprechend der näheren Einzeichnung in der Landschaftsschutzkarte nach Westen bis zur Ostecke des Flurst. Nr. 134 der Gemarkung Großhadern. Von hier aus folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in nordwestlicher Richtung den nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurst. Nrn. 134, 136 und 137 der Gemarkung Großhadern sowie der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurst. Nr. 137 der Gemarkung Großhadern nach Südwesten bis zur Stadtgrenze. Im weiteren Verlauf wird die Grenze durch die Stadtgrenze gebildet, die im weiteren Verlauf auf den Ausgangspunkt trifft.
n) Gebiet um das Kloster Warnberg mit
anschließenden Waldstücken in Richtung Forstenried und Solln
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Solln)
Die Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes erstreckt sich, beginnend im Süden am Schnittpunkt der Stadtgrenze mit der Gemarkungsgrenze der Gemarkung Solln, in einem Bogen nach Süden, Osten und Norden entlang der südlichen Stadtgrenze, bis diese auf die südliche Straßenbegrenzungslinie der Rungestraße stößt. Dieser folgt die Grenze bis zur seitlichen Baulinie der Rungestraße auf dem Flurst. Nrn. 287 1/166, der sie, ebenso wie der rückwärtigen Baulinie der Rungestraße, über die Flurst. Nrn. 287 1/166, 287 1/164, 287/35 bis zur Wolfratshauser Straße folgt. Hier überquert sie die Wolfratshauser Straße in Richtung auf die Ostecke des Flurst. Nr. 272 und folgt der nordöstlichen Grenze dieses Flurstücks sowie der des Flurst. Nr. 263/4 bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstücks. Hier wendet sich die Grenze im Verlauf der Nordgrenzen der Flurst. Nrn. 263/4 und 773 nach Westen bis zur Ostgrenze des Flurst. Nr. 773 1/3. Im Verlauf dieser Flurstücksgrenze sowie der Ostgrenze des Flurst. Nr. 766, der Nordgrenze des Flurst. Nr. 766 und der Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 763, 762 verläuft die Grenze bis zur Nordwestecke des Flurst. Nr. 760. Der weitere Verlauf der Grenze wird bestimmt durch eine gedachte geradlinige Verbindung dieser Flurstücksecke nach Nordwesten mit der Südostecke des Flurst. Nr. 748, von dort geradlinige Verbindung zur Südostecke des Flurst. Nr. 745, dann Fortsetzung von dieser Flurstücksecke in gerader Linie zur Südostecke des Flurst. Nr. 719 und anschließend geradlinige Verbindung der Flurstücksecke mit der Südwestecke des Flurst. Nr. 822 bis zur Südgrenze der Schultheißstraße. Im Verlauf der Südseite der Schultheißstraße sowie deren geradliniger gedachter Verlängerung erreicht sie die Westgrenze des Flurst. Nr. 726, 75 m südlich der Nordostecke dieses Flurstücks. Von hier aus folgt sie der Westgrenze des Flurst. Nr. 726 und der Nordwestgrenze des Flurst. Nr. 727 bis zum Ausgangspunkt des Grenzverlaufs.
o) Schwarzhölzl mit dem nach Süden und
Osten anschließenden Gebiet, dem Würmkanal und dem Gebiet um den Baggersee in
Feldmoching
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Feldmoching)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft, ausgehend von der Südwestecke des Flurst. Nr. 3614 an der Kaiserhölzlstraße entlang der Südgrenzen der Flurst. Nrn. 3614, 3579, 3584, 3577 und 3576 1/2 nach Osten. Nach Überquerung des Mühlbaches folgt sie, ausgehend von der Südgrenze des Flurst. Nr. 3576 1/2 nach Norden einer Linie, die 20 m parallel dem Ostufer des Baches verläuft, bis zur Südgrenze des Flurst. Nr. 402. Im Verlauf dieser Flurstücksgrenze sowie der Nordgrenze des Flurst. Nr. 391 erreicht die Grenze die Obermoosstraße, deren Westgrenze sie sich nach Norden bis zur Hammerschmiedstraße entlangzieht. Im Verlauf der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Hammerschmiedstraße trifft sie auf die Westseite der Göttnerstraße und dieser entlang auf die Karlsfelder Straße, deren Südseite sie in westlicher Richtung bis zur Straße „Sommerweide" folgt. Entlang der Westseite der Sommerweide, der Nordseite der Heppstraße sowie der Westseite der Würmhölzlstraße erreicht sie in nordwestlicher, nordöstlicher und wiederum nordwestlicher Richtung die Höhe der Südostgrenze des Flurst. Nr. 3545. Dieser Flurstücksgrenze folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Nordosten bis zur Nordostseite der Schwarzhölzlstraße. Hier wendet sich die Grenze entlang der Südwestgrenzen der Flurst. Nrn. 3466 und 3469 nach Süden, entlang der Südostgrenze des Flurst. Nr. 3469 nach Nordosten und entlang der Südwestgrenze des Flurst. Nr. 3102 nach Süden bis zur Heppstraße. Sie folgt weiter der nordwestlichen Grenze der Heppstraße, um auf der Höhe des rechts des alten Würmkanals gelegenen Flurst. Nr. 3097 auf die Ostseite des alten Würmkanals überzuwechseln und in deren Verlauf auf die Grashofstraße zu stoßen. Nach einem scharfen Knick nach Süden entlang der östlichen Straßengrenze der Grashofstraße erreicht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang des unbenannten Feldweges, der die Grashofstraße mit der Freisinger Landstraße und der Bahnlinie München-Freising verbindet, im Verlauf der Südgrenzen der Flurst. Nrn. 2747, 2612, 2512, 2341 und 2340 die Bahnlinie München-Freising. Nachdem sie diese in Richtung auf die Südwestecke des Flurst. Nr. 2199 überquert hat, folgt sie der südlichen und östlichen Grenze dieses Flurstücks sowie der südlichen und östlichen Grenze des Flurst. Nr. 2118 bis zur nördlichen Stadtgrenze. Dieser Stadtgrenze folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einem nördlichen, westlichen und südlichen Bogen um das Landschaftsschutzgebiet herum, bis diese bei der Straße „Am Burgfrieden" auf den Würmkanal auftrifft. In gerader Verlängerung der Stadtgrenze überquert die Grenze des Landschaftsschutzgebietes den Würmkanal in südlicher Richtung zur Westseite des Flurst. Nr. 3718, folgt dann der Westgrenze dieses Flurstückes nach Nordosten, der Ostgrenze dieses Flurstückes nach Süden, bis sie an der Südostecke des Flurst. Nr. 3718 auf die Nordseite der Karlsfelder Straße auftrifft. Im Zuge dieser Straßenseite verläuft die Grenze nach Osten bis auf die Höhe der Nordwestecke des Flurst. Nr. 4207 und von dort nach Süden entlang der Westgrenzen der Flurst. Nr. 4207, 3622, 3622 1/2 und 3623 sowie entlang der Südgrenze des letztgenannten Flurstücks nach Osten bis zur Ostseite der Kaiserhölzlstraße. Im Verlauf der Ostseite der Kaiserhölzlstraße trifft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wieder auf den Ausgangspunkt des Grenzbeschriebes, die Südwestecke des Flurst. Nr. 3614.
p) Gebiet um den Hachinger Bach von der
Stadtgrenze bis zur Ortsmitte von Alt-Perlach
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Perlach)
An der Ostseite des Hachinger Baches, beginnend im Süden am Schnittpunkt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Unterbiberger Straße mit der südlichen Stadtgrenze, zieht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Unterbiberger Straße, der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Sebastian-Bauer-Straße, des Pfanzeltplatzes und der Hofmarkstraße bis zur nördlichen Einmündung der St.-Koloman-Straße in die Hofmarkstraße (Nordwestecke des Flurst. Nr. 52).
Von dort verläuft die Grenze nach Westen in einer geradlinigen Verbindung der Nordwestecke des Flurst. Nr. 52 mit der Südseite der Brücke über den Hachinger Bach und trifft in geradliniger Fortsetzung auf die Westseite der Schmidbauerstraße. Von dort führt die Grenze nach Süden entlang der Westseite der Schmidbauerstraße bis zum Pfanzeltplatz. Im Verlauf der Westseite des Pfanzeltplatzes, der Sebastian-Bauer-Straße sowie, nach deren Zusammentreffen mit der Westseite des Hachinger Baches, im Verlauf dieses Bachufers, erreicht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes die Bahnlinie München-Ostbahnhof-Kreuzstraße, überspringt diese rechtwinklig nach Süden zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 678. Nachdem die Grenze entlang dieser Flurstücksgrenze die rückwärtige Baulinie entlang der Unterhachinger Straße erreicht hat, folgt sie dieser sowie den Ostgrenzen der Flurst. Nrn. 661, 660 und 658 nach Süden bis zur Südseite der Nabburger Straße, in deren westlichem Verlauf sie erneut auf die rückwärtige Baulinie entlang der Unterhachinger Straße trifft. Dieser folgt sie weiter nach Süden über die Flurst. Nrn. 657, 651, 650, 647, 646, 644, 642, 640 und 637 nach Süden und erreicht im Verlauf der geradlinigen, gedachten Verlängerung dieser rückwärtigen Baulinie über das Flurst. Nr. 634 die Stadtgrenze an einem Punkt 20 m westlich des Westufers des Hachinger Baches. Der südlichen Stadtgrenze folgend, trifft die Grenze wiederum auf den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
q)
Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade
Im Süden beginnend an der Südwestecke des Flurst. Nr. 2021 der Gemarkung Perlach an der Putzbrunner Straße verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in östlicher Richtung entlang der Süd- und Ostgrenze dieses Flurstücks, der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 2224/2 der Gemarkung Perlach, der Ostgrenze des Flurst. Nr. 2225/7 der Gemarkung Perlach sowie der Südgrenze des Flurst. Nr. 2227 der Gemarkung Perlach bis zur östlichen Stadtgrenze. Der Stadtgrenze folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in nordöstlicher Richtung bis zur Straße „Am Eulenhorst". Entlang deren Südwestseite erreicht die Grenze die Nordwestgrenze des Flurst. Nr. 521/2 der Gemarkung Trudering und folgt dieser sowie derjenigen der Flurst. Nrn. 521/3, 521/4 und 521 der Gemarkung Trudering nach Südwesten, den Südwestgrenzen der Flurst. Nrn. 522/37 und 523/26 der Gemarkung Trudering nach Nordwesten und der Südostgrenze des Flurst. Nr. 524 der Gemarkung Trudering nach Nordosten bis zur Straße „Am Vogelsang". Im Verlauf der südwestlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße „Am Vogelsang" zieht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Nordwesten, entlang der Südostgrenze des Flurst. Nr. 528/2 der Gemarkung Trudering nach Nordosten, der Südwestseite der Straße „Am Eulenhorst" nach Nordwesten bis zur Südecke des Grundstücks der Schule an der Waldschulstraße. Entlang der Südostseite des Schulgrundstücks erreicht die Grenze des Landschaftsschutzgebietes die Waldschulstraße und folgt deren Südwestseite nach Nordwesten sowie der Südostseite der Turnerstraße nach Südwesten bis zur Nordgrenze des Flurst. Nr. 539 der Gemarkung Trudering. Nachdem sie unter Einschluss dieses Flurstücks entlang der Grenzen desselben sowie der Nordostgrenze des Flurst. Nr. 541 der Gemarkung Trudering die Nordecke des Flurst. Nr. 543 der Gemarkung Trudering erreicht hat, wendet sie sich wiederum in südwestlicher Richtung entlang der Nordwestgrenzen der Flurst. Nrn. 543, 545 bis 553, 555/1 und 556/1 der Gemarkung Trudering bis zur Gartenstadtstraße. Sie zieht weiter entlang der Südwestseite der Gartenstadtstraße nach Südosten, entlang der Westgrenzen der Flurst. Nrn. 553/1 und 554 der Gemarkung Trudering nach Süden und entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße „Am Hochacker" nach Westen bis zur östlichen Straßenbegrenzungslinie der Friedenspromenade, der sie nach Norden bis auf die Höhe der Gartenstadtstraße folgt. Hier wendet sich die Grenze zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Friedenspromenade und zieht dieser sowie derjenigen der Friedrich-Creuzer-Straße und der Heidestraße entlang nach Süden bis zur Südwestgrenze des Flurst. Nr. 2250 der Gemarkung Perlach. Sie wendet sich weiter in einer gezackten südlichen Linie entlang der Südgrenze des Flurst. Nr. 2250 der Gemarkung Perlach, der Westgrenzen der Flurst. Nr. 2248 1/3, 2246, 2243, 2242 und 2240 der Gemarkung Perlach bis zur Ostseite des unteren Teilgrasweges und folgt dieser bis zum Ausgangspunkt der Grenze.
Ausgeschlossen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind zwei Siedlungen innerhalb des Waldes um die Schwedensteinstraße und die Gerstäckerstraße, die wie folgt beschrieben werden:
aa) Gebiet um die Schwedensteinstraße:
Nordgrenze des Flurst. Nr. 598 der Gemarkung Trudering, südwestliche Straßenseite des Schrammingerweges, Südostgrenze des Flurst. Nr. 595 der Gemarkung Trudering, Westseite der Fauststraße.
bb) Gebiet um die Gerstäckerstraße:
Nordgrenze des Flurst. Nr. 2252 der Gemarkung Perlach, rückwärtige Baulinie entlang des Schanderlweges, nordöstliche Straßenbegrenzungslinie der Fauststraße, östliche Straßenbegrenzungslinie der Friedrich-Creuzer-Straße.
r) Sportpark der Firma Siemens südlich
der Siemensallee und Waldstück südlich des Parkes
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Gemarkung Thalkirchen)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Südgrenze des Flurst. Nr. 470, geradlinige Verbindung zwischen der Südwestecke des Flurst. Nr. 470 1/2 und einem Punkt 130 m östlich der Südwestecke des Flurst. Nr. 502 auf der Südgrenze dieses Flurstücks, Süd- und Ostgrenze des Flurst. Nr. 502, südliche Straßenbegrenzungslinie der Siemensallee, östliche Straßenseite der Allmannshausener Straße, nordwestliche Straßengrenze der Garatshausener Straße, Westgrenze der Flurst. Nrn. 502 und 470.
s) Isarauen südlich des Isarrings:
Beide Isarufer ab
Isarring bis zur südlichen Stadtgrenze unter Einschluss der Hänge an der
Hochstraße, des Giesinger Bergs, der Berg- und der Harlachinger Straße sowie
des südlichen Teils des Englischen Gartens mit Randgebieten einschließlich des
Hofgartens und des eiszeitlichen Isarhangs „Am Hohen Weg" vom Tiroler
Platz bis zum St.-Quirin-Platz
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft an der Ostseite des Flusstales, beginnend im Süden am Schnittpunkt der Stadtgrenze mit der westlichen Grenze des Flurst. Nr. 12842 1/22 der Sektion VII, nach NNW entlang der Westgrenze der Flurstücke Nrn. 12842 1/22, 12842 1/21, 12842 1/20, 12842 1/19, 12842 1/18, 12842 1/17, 12842 1/16, 12842 1/15, 12842 1/14, 12842 1/13, 12842 1/74 und 12842 1/12 der Sektion VII bis zur nördlichen Grenze des Flurst. Nr. 12841 der Sektion VII, dieser entlang bis zur Fußgängerbrücke über die Eisenbahnstrecke München-Holzkirchen. Von dort richtet sich die Grenze im Zuge dieser Brücke nach Norden bis zur südlichen Grenze des Flurst. Nr. 12850 der Sektion VII und von dort entlang dieser Flurstücksgrenze nach Osten, schwenkt dann um in NNO-Richtung entlang der 0-Grenze des Flurst. Nr. 12851 der Sektion VII und setzt sich nach WNW entlang der N-Grenze der Flurst. Nrn. 12853 1/51 und 12851 der Sektion VII bis zur Harthauser Straße fort. Daran anschließend wendet sich die Grenze in NNO-Richtung entlang der westlichen Grenze der Harthauser Straße bis zur N-Grenze des Flurst. Nr. 12852 1/16 der Sektion VII und dieser entlang bis zur östlichen Grenze der Straße „Hochleite". Die Grenze verläuft weiter entlang der östlichen Grenze der „Hochleite" bis zur Südgrenze des Flurst. Nr. 12861 1/6 der Sektion VII, schwenkt von dort in NNO-Richtung entlang der 0-Grenzen der Flurst. Nrn. 12861 1/6, 12861 1/30, 12863 1/16, 12862 1/14, 12869 1/38, 12869 1/28, 12869/6, 12865 1/2, 12831 1/2 und 12833 der Sektion VII unter Einschluss dieser Flurstücke, um an der nördlichen Grenze des Flurst. Nr. 12820 1/2 der Sektion VII nach Osten zu schwenken. Sie zieht sich weiter von der NO-Ecke dieses Flurstücks zur NW-Ecke des Flurst. Nr. 12869 1/125 der Sektion VII und von dort in einem Bogen entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der projektierten Harlachinger Straße über die Flurst. Nr. 12911 1/4, 12911 1/28, 12911 1/21, 12911 1/22 und 13124 bis zur W-Grenze des Flurst. Nr. 13124 der Sektion VII.
Entlang der westlichen Grenze des Flurst. Nr. 13124 der Sektion VII führt die Grenze weiter in nordöstlicher Richtung bis zur Candidstraße, dieser entlang bis zur nördlichen Einmündung des Heinrich-Zisch-Weges und entlang dessen Westgrenze bis zur Bergstraße. Der Westseite der Bergstraße folgend verläuft die Grenze weiter bis zum „Giesinger Berg", den sie rechtwinklig zu den vom Giesinger Berg zur Hl.-Kreuz-Kirche führenden Treppen überquert. Sie folgt weiter der 0-Grenze des Flurst. Nr. 13646 der Sektion VII bis zur Straße "Am Bergsteig" und entlang deren W- und N-Seite bis zur Überführung der Bahnlinie Hauptbahnhof-Ostbahnhof, überquert diese und läuft von dort geradlinig zur W-Seite der Hochstraße, der sie bis zur S-Grenze des Flurst. Nr. 15009 der Sektion VIII folgt. In geradliniger Verlängerung dieser Flurstücksgrenze wendet sich die Grenze nach Westen, überquert den Auermühlbach und zieht sich an dessen W-Seite nach Süden entlang bis zur Straße „Am Neudeck", der sie an ihrer 0-Seite bis zur Straße „Nockherberg" folgt. Weiter verläuft sie nach Süden entlang der W-Seite der Straße „Nockherberg", der S- und 0-Seite der Nockherstraße bis zur Unterführung der Bahnlinie Hauptbahnhof-Ostbahnhof, weiter im Verlauf dieser Unterführung bis zur Straße „Giesinger Berg", weiter entlang deren W-Seite bis zur Kupferhammerstraße. Nach Überquerung der Kupferhammerstraße folgt sie deren N-Seite nach Westen bis zur Lohstraße und entlang deren 0-Seite bis zur SW-Ecke des Flurst. Nr. 13231 der Sektion VII. Dort überspringt sie die Lohstraße und folgt den W-Grenzen der Flurst. Nr. 12644, 13970, 12647 1/4, 13970, 13970 1/31 und 13970 der Sektion VII bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Candidstraße und folgt dieser nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurst. Nr. 12685 1/6 der Sektion VII, um dann nach Süden entlang der östlichen Grenze des Flurst. Nr. 12684 der Sektion VII bis zum Flurst. Nr. 12692 1/2 der Sektion VII im Zuge der Straße „Birkenleiten" abzubiegen. Sie setzt sich weiter in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurst. Nr. 12692 1/2, 12695 1/3, 12695 1/2, 12696 1/2 der Sektion VII bis zur N-Grenze des Flurst. Nr. 12697 der Sektion VII fort und richtet sich im Zuge der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Lebschéestraße nach Westen bis zur Schönstraße und von dort im Verlauf der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Schönstraße bis zur SW-Ecke des Flurst. Nr. 12707/2, folgt dessen Grundstücksgrenze und der südlichen Grenze des Flurst. Nr. 12707 in östlicher Richtung, biegt dann nach SW und verläuft in einem Abstand von 30 m zum Seitenarm des Auer Mühlbaches über die Grundstücke Flurst. Nrn. 12705, 12704 und 12703/6 und dann entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Flurst. Nr. 12703/6 bis zur Schönstraße und folgt dann nach S der Straßenbegrenzungslinie der Schönstraße bis zur NO-Ecke des Flurst. Nr. 12760 1/12 der Sektion VII.
Weiter erstreckt sich die Grenze entlang der 0-Grenzen der Flurst. Nrn. 12760 1/12 und 12760 1/3 der Sektion VII nach Süden und der N-Grenze des Flurst. Nr. 12762 der Sektion VII nach Westen bis zu dem Schnittpunkt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der projektierten Hellabrunner Straße mit der S-Grenze des Flurst. Nr. 12111 der Sektion VII, etwa 30 m westlich von der östlichen Grenze des Flurst. Nr. 12111 der Sektion VII. Von dort wendet sich die Grenze im Zuge der westlichen Straßenbegrenzungslinie der projektierten Hellabrunner Straße über das Flurst. Nr. 12111 der Sektion VII nach Norden, bis sie auf die 0-Grenze des Flurst. Nr. 12721 1/7 der Sektion VII trifft und dieser sowie den 0-Grenzen der Flurst. Nr. 12730 1/4, 12730 1/3, 12730 1/4, 12721 1/7 und 12111 der Sektion VII bis zur Candidstraße folgt. Von dort zieht sie in nördlicher Richtung zur SW-Ecke des Flurst. Nr. 12112 1/2 der Sektion VII und läuft entlang der W-Grenze des Flurst. Nr. 12112 1/2 der Sektion VII bis zur Bahnlinie München-Hauptbahnhof-Ostbahnhof, nach deren Überquerung sie entlang der NW-Seite der Sachsenstraße, der Claude-Lorrain-Straße und der Eduard-Schmid-Straße bis zur Nordseite der Rosenheimer Straße zieht.
Die Grenze erstreckt sich weiter im Verlauf der N- bzw. NW-Seite der Rosenheimer Straße, der Straße „Am Gasteig" und der Inneren Wiener Straße bis zur 0-Grenze des Flurst. Nr. 17058 der Sektion IX, der sie unter Einschluss des Flurst. Nr. 17058 1/5 der Sektion IX bis zur nordöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Grütznerstraße folgt. Im Verlauf dieser Straßenbegrenzungslinie wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach SO bis zur Sckellstraße und richtet sich von dort im Verlauf der W-Seite der Sckellstraße und der Maria-Theresia-Straße nach Norden bis zur Abbiegung der Höchlstraße. Von dort folgt sie den Grenzen der Flurst. Nrn. 51, 66, 68, 63 und 93 der Gemarkung Bogenhausen unter Einschluss dieser Flurstücke zur Montgelasstraße und weiter der südlichen Grenze der Montgelasstraße sowie der SO-Grenze der Mauerkircherstraße bis zum Kufsteiner Platz, wo sie zur westlichen Straßenseite der Mauerkircherstraße (NO-Ecke der Flurst. Nr. 164 1/75 der Gemarkung Bogenhausen) und von dort zur SO-Ecke des Flurst. Nr. 164 1/98 der Gemarkung Bogenhausen wechselt. Nachdem die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Südgrenze des Flurst. Nr. 164 1/98 der Gemarkung Bogenhausen die rückwärtige Baulinie entlang der Thomas-Mann-Allee erreicht hat, folgt sie dieser, um an der nördlichen Grenze der Flurst. Nr. 164/94 und 164/28, Gemarkung Bogenhausen auf die Ostgrenze der Pienzenauerstraße zu stoßen und entlang dieser den Isarring zu kreuzen und auf die SO-Ecke der Flurst. Nr. 164/3, Gemarkung Bogenhausen zu treffen, wo sie an die westliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes anschließt.
An der W-Seite des Flusstales, beginnend am Schnittpunkt der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Heilmannstraße mit der Stadtgrenze, verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach NNO entlang der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Heilmannstraße bis zum Bahnübergang über die Isartalbahn, dem sie auf seiner N-Seite sowie der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Josephinenstraße bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Großhesseloher Straße nach Westen folgt. Dieser entlang stößt die Grenze auf das Flurst. Nr. 555 der Gemarkung Thalkirchen, das sie in südlicher und nordwestlicher Richtung umfährt und sich entlang der NW- und W-Grenze des Flurst. Nr. 553 1/72 der Gemarkung Thalkirchen sowie der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Straßlacher Straße sowie der östlichen Grenze der Flurst. Nr. 553 1/10 und 553 1/32 der Gemarkung Thalkirchen fast geradlinig nach Norden bis zur Beuerberger Straße fortsetzt. In deren Verlauf entlang der N-Grenzen der Flurst. Nr. 553 1/48 und 555 der Gemarkung Thalkirchen erreicht die Grenze die Wolfratshauser Straße und richtet sich im Verlauf der 0-Grenze der Wolfratshauser Straße nach Norden bis zur Straße „Schmidbergl", deren 0-Seite sie entlang der Grenzen der Flurst. Nr. 76, 102, 103, 104 b, 104 1/3, 104 1/2, 105 und 106 der Gemarkung Thalkirchen bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Münchner Straße verläuft. Hier biegt sie nach Süden entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Münchner Straße, der nördlichen Grenze des Flurst. Nr. 76 der Gemarkung Thalkirchen und der östlichen des Flurst. Nr. 99 (Kirchweg) der Gemarkung Thalkirchen bis zur Maria-Einsiedel-Straße ab, die sie in einem östlichen Bogen zur südlichen Grenze des Flurst. Nr. 396 1/4 der Gemarkung Thalkirchen überquert, um entlang dieser sowie der südlichen Flurstücksgrenze des Flurst. Nr. 396 der Gemarkung Thalkirchen die W-Grenze des Flurst. Nr. 401 der Gemarkung Thalkirchen zu erreichen. Von dort schwenkt die Grenze im Verlauf des Mühlbaches erneut nach Norden entlang der W-Grenzen der Flurst. Nrn. 401, 149, 81 und 401 der Gemarkung Thalkirchen und 12083 1/2 und 12085 der Sektion VII und ihrer gedachten Verlängerung über die Thalkirchner Brücke zur Ostseite der Isartalstraße um, der sie bis zur Bahnlinie München-Hauptbahnhof-Ostbahnhof folgt. Nach Überquerung der Bahnlinie erstreckt sich die Grenze entlang der N- und W-Grenze des Flurst. Nr. 10999 der Sektion VI bis zur Ehrengutstraße, die sie an der 0-Grenze des Flurst. Nr. 11073 der Sektion VI nach Norden kreuzt, um entlang der NW-Seite der Auenstraße und der Wittelsbacherstraße in nordöstlicher Richtung bis zur Maximilianskirche weiter zu ziehen. Hier schwenkt die Grenze in NW-Richtung entlang der NO-Seite der Maximilianskirche zur N-Seite der Auenstraße um, die sie bei der Einmündung der Wittelsbacherstraße verlässt, um entlang der SO-Seiten der Auen-, Erhardt-, Steinsdorf- und Widenmayerstraße in nordöstlicher Richtung bis zur Tivolistraße vorzustoßen. Entlang der SW-Grenze der Tivolistraße verläuft die Grenze in NW-Richtung bis zur SO-Grenze des Flurst. Nr. 1206 der Gemarkung Schwabing, der sie nach Süden bis zur Oettingenstraße folgt. Im Verlauf der 0-Seite der Oettingen- und der W-Seite der Lerchenfeldstraße trifft sie in südwestlicher Richtung auf die Prinzregentenstraße, an deren N-Seite sie bis zur Einmündung der Pilotystraße verläuft, auf deren westlicher Straßengrenze sie senkrecht auftrifft und bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Galeriestraße geführt wird. Von hier verläuft sie entlang der südlichen Grenze der Galeriestraße nach Westen bis auf die Höhe des ehemaligen Armeemuseums, das sie aus dem Landschaftsschutzgebiet ausklammert und von dort in einem Bogen um das Hofgartengelände entlang der östlichen Grenze des Flurst. Nr. 1677 der Sektion I, der nördlichen der Flurst. Nrn. 1632 und 1634 der Sektion I, der östlichen und der südlichen des Flurst. Nr. 1635 der Sektion I, der östlichen des Flurst, Nr. 1636 der Sektion I unter Einschluss dieser Flurstücke, weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurst. Nr. 1623 und 1622 der Sektion I, der nördlichen der Flurst. Nr. 1621 und 1590 d, der östlichen der Flurst. Nr. 1592 bis 1597 der Sektion I, der östlichen, südlichen, östlichen und nördlichen des Flurst. Nr. 1588 der Sektion I, der nördlichen des Flurst. Nr. 1604 der Sektion I unter Ausschluss dieser Flurstücke. Von dort wendet sie sich nach Norden entlang der westlichen Grundstücksgrenzen der Flurst. Nrn. 1587 a und 1585 sowie nach Osten entlang der nördlichen Grenze des Flurst. Nr. 1585 der Sektion I unter Einschluss dieser Flurstücke und überquert beim Zusammentreffen mit der östlichen Grenze des Flurst. Nr. 1585 der Sektion I die Galeriestraße, an deren nördlicher Straßengrenze sie bis zur 0-Grenze des Flurst. Nr. 1632 der Sektion II zieht. Entlang dieser sowie der östlichen Grenze des Flurst. Nr. 3628 der Sektion II nach Norden erreicht sie die Von-der-Tann-Straße, in deren östlichem Verlauf sie senkrecht auf die 0-Seite der Königinstraße auftrifft. Dieser sowie der 0-Seite der Mandlstraße folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Norden, bis sie auf die Biedersteiner Straße auftrifft. Von dort verläuft sie bis zur Einmündung der Feilitzschstraße entlang der W-Grenze der Biedersteiner Straße. Hier wendet sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Osten, folgt der Nordgrenze des Flurst. Nr. 264/1, Gemarkung Schwabing, überquert die Keferstraße, umfährt das Flurst. Nr. 223, Gemarkung Schwabing entlang seiner südwestlichen, südlichen und östlichen Grenze und verläuft weiter nach Norden entlang der östlichen Grenzen der Flurst. Nr. 223/4, 223/3, 223/2, 230 und 232, Gemarkung Schwabing bis zur Liebergesellstraße, deren östlicher Straßengrenze sie weiter nach Norden folgt. Weiter verläuft sie entlang der südlichen Grenze des Flurst. Nr. 1217/2, Gemarkung Schwabing, wechselt an dessen Ende an das Südufer des Schwabinger Bachs und folgt dem nördlichen Verlauf des Isarrings bis zur Pienzenauerstraße, wo sie schließlich auf die östliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes trifft.
Der eiszeitliche Isarhang „Am Hohen Weg" wird wie folgt umschrieben:
(alle Flurst. Nrn. der Grundstücke Sektion VII)
SO-Grenzen der Flurst. Nrn. 12909 1/2, 12908 1/2, 12907 1/6, 12906, 12901, 12900 und 12899 1/97, NO-Grenze des Flurst. Nr. 12899 1/97, NW-Grenzen der Flurst. Nrn. 12899 1/97, 12900 und 12901, südliche Straßenbegrenzungslinie der projektierten Tauernstraße, N-Grenzen der Flurst. Nrn. 13006 1/3, 13006 1/12, 13006 1/11 und 12912, SW-Grenze des Flurst. Nr. 12912 und W-Grenze des Flurst. Nr. 12909 1/2.
[1]
Gegenstandslos, da die
Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 2 Bundesbaugesetz 1960 durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1967 (BGBl. I S. 2221) außer Kraft
gesetzt worden ist.