Bekanntmachung zur Überleitung des Ortsrechts von Aubing und Landwied

vom 16. September 1942

Bekanntmachung:                            01.10.1942 (ABek. S. 251, ber. S. 271)

Neubekanntmachung:               MüBS S. 9

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, der Polizeipräsident München und die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München erlassen zur Durchführung des Erlasses vom 19. Dezember 1941 Zch. We 3/1. 11. (veröffentlicht mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 16. Januar 1942 Nr. 3113/12 Reg.-Anz. vom 23. Januar 1942 Ausgabe 17/23) folgende Bekanntmachung:

Art. 1 Grundsatz

Mit dem 1. Oktober 1942 tritt das Münchener Ortsrecht in den Stadtteilen Aubing und Langwied in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Kreis- und Ortsrecht der ehemaligen Gemeinden Aubing und Langwied außer Kraft.

Soweit in den Stadtteilen Aubing und Langwied Münchener Vorschriften schon früher in Kraft gesetzt wurden, behält es dabei sein Bewenden.

Künftig erlassene Vorschriften gelten für den gesamten Stadtbereich, es sei denn, sie tragen den Vermerk „Gilt nicht für den Stadtteil ....“

Art. 2 Ergänzungen zu Art. 1
Abgeänderte oder ergänzte Münchener Vorschriften

Auf den nachstehend erwähnten Rechtsgebieten treten die Münchener Vorschriften, sofern nicht ein anderer Einführungszeitpunkt bestimmt ist, am 1. Oktober 1942 in den Stadtteilen Aubing und Langwied mit den jeweils angegebenen Änderungen oder Ergänzungen in Kraft.

1.     [1]

2.     Stadtwerke München

a)     1

b)     Wasserwerke

Die Münchener Bestimmungen für die städtische Wasserversorgung gelten in den Stadtteilen Aubing und Langwied rückwirkend vom 1. April 1942 mit folgendem Zusatz:

„Haben Antragsteller einen Teil des Wasserrohrnetzes nach den Bestimmungen der Gemeinden Aubing oder Langwied finanziert, so treten hinsichtlich der Erstattung anteiliger Rohrstrangkosten die von den Gemeinden Aubing oder Langwied getroffenen Vereinbarungen an die Stelle des § 1 a Abs. 15 der Münchener Wasserleitungsordnung“.[2]

3., 4.1

Art. 3 Ausnahmen zu Art. 1
Vorbehaltene Münchener Vorschriften

Bis auf weiteres treten in den Stadtteilen Aubing und Langwied die folgenden Münchener Vorschriften nicht in Kraft:

1., 2.1

3. Schlachthof, Viehhof, Freibank

Die [3] Satzung über die Erhebung eines Ausgleichszuschlags bei Lebendvieh in der Landeshauptstadt München (Ausgleichszuschlagsatzung) vom 6. Mai. 1942.

[4] ...

Die beiden letztgenannten Vorschriften treten jedoch nur insoweit und solange nicht in Kraft, als Befreiung von der Marktbindung besteht und der Schlachthofzwang in den Stadtteilen Aubing und Langwied nicht eingeführt ist.

4.1

Art. 4 – 51



[1] Gegenstandslos infolge Wegfalls des Anwendungsbereiches.

[2] vgl. Fußnote 3 zur Bekanntmachung zur Überleitung des Ortsrechts von Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln vom 1. April 1939, hier abgedruckt unter Nr. 85.

[3] Fassung gemäß Satzung vom 29. Oktober 1959 (MüABl. S. 176, MüBS S. 112); die Ausgleichszuschlagsatzung    ist hier abgedruckt unter Nr. 490

[4] Aufgehoben durch Satzung vom 29. Oktober 1959 (MüABl. S. 176)