Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“
vom 24. Februar 2026
Stadtratsbeschluss: 04.02.2026
Bekanntmachung: 10.03.2026 (MüABl. S. 214)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVBl. S.254), folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Die in der Landeshauptstadt München im Stadtbezirk 22 in der Moosschwaige liegende Weiherkette und die Kalkflachmoorreste entlang des Erlbachs, nördlich der Weiherkette mit einem natürlichen Quellenaustritt, werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 6,88 ha. Er umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 3480, 3480/2, 3479/8, 3479, 3479/9, 3479/10, 3481 und 3478 der Gemarkung Aubing.
(3) Die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben
sich aus der Karte im Maßstab 1:2.500, ausgefertigt am 24.02.2026, die als
Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgebend
für den Grenzverlauf ist hier die grau angelegte Fläche innerhalb der
gekennzeichneten Umgrenzungslinie.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1.
den überregional
bedeutsamen Lebensraumkomplex der Weiherkette mit stehenden Gewässern,
Verlandungszonen, Ufergebüschen, Schilfröhricht und Großseggenried
sowie den landesweit bedeutenden Lebensraumkomplex des Erlbachs mit Sumpfquelle
und den begleitenden Kalkflachmoorresten mit Kleinseggenrieden,
Pfeifengraswiesen und Hochstaudenfluren mit seinen Funktionen für den
Naturhaushalt, darunter insbesondere die typischen Artvorkommen, dauerhaft zu
erhalten, zu entwickeln und vor Beeinträchtigungen durch den stattfindenden
Erholungsverkehr zu schützen;
2.
durch den Schutz
der Lebensstätten und Wuchsorte die Vorkommen seltener und gefährdeter Tiere
und Pflanzen zu sichern, zu fördern und zu entwickeln. Unter den Gefäßpflanzen
sind dies insbesondere die Armblütige Sumpfbinse, das
Alpen-Fettkraut, der Europäische Alpenhelm, das Karlszepter, das Preußische
Laserkraut, die Labkraut-Wiesenraute und das Fleischfarbene Knabenkraut; unter
den Tierarten sind dies insbesondere der Schilfrohrsänger, das Teichhuhn, die
Ringelnatter, die Blauflügel-Prachtlibelle und die Bayerische Quellschnecke;
3.
den Wasser- und
Nährstoffhaushalt so zu erhalten, wie es für diesen Feucht- und
Gewässerlebensraum notwendig ist;
4.
einen für die
Tier- und Pflanzenwelt bedeutsamen Komplex verschiedener Biotope als
Bestandteil des überörtlichen und örtlichen Biotopverbundes mit seinen
Funktionen für die Biotopvernetzung zu erhalten und zu entwickeln.
§ 3 Verbote
(1) Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestand-teil zu beseitigen sowie jedwede Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
(2) Es ist deshalb vor allem verboten,
2.
Bodenbestandteile
abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Einebnungen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu
verändern;
3.
Straßen, Wege,
Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern;
4.
ober- oder
unterirdische Leitungen zu errichten;
5.
bestehende
Gewässer zu zerstören oder durch Drainagen oder Aufstauen wesentlich zu
verändern;
6.
die Lebensstätten
der Tiere und die Wuchsorte der Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu
verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu
beeinflussen oder darüber hinaus Handlungen vorzunehmen, die zu einer
Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen können;
7.
Pflanzen oder
einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;
8.
wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere
auch durch das Freilaufenlassen von Hunden;
9.
gebietsfremde
Pflanzen oder Pflanzen, die dazu geeignet sind, den Charakter des Gebietes
negativ zu beeinflussen, einzubringen oder
10. Tiere auszusetzen;
11. Bild- und Schrifttafeln anzubringen;
12. zu grillen, Feuer zu machen oder zu betreiben;
13. Feuerwerke abzubrennen bzw. zu veranstalten;
14. zu düngen oder Pestizide anzuwenden;
15. Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen, abzulagern oder
das Mähgut auf den Flächen zu belassen, sowie
Hundekot zurückzulassen;
16. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu
parken, ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge im Einsatz und motorisierte
Rollstühle;
17. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies
zu gestatten;
18. Veranstaltungen durchzuführen oder dies zu gestatten;
19. den Landschaftsbestandteil außerhalb vorhandener Wege
und Pfade zu betreten oder außerhalb vorhandener und dafür geeigneter Wege und
Pfade mit dem Fahrrad zu befahren;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder an der langen Leine
(über 2m) mitzuführen;
21. Drohnen und andere Flugmodelle fliegen zu lassen;
22. abseits der vorhandenen und dafür geeigneten Wege und
Pfade zu reiten oder Pferde mitzuführen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind,
1.
die zur
Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des
geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der Landeshauptstadt
München, untere Naturschutzbehörde, angeordneten oder zugelassenen
Überwachungs-, Schutz-, Lenkungs- und Pflegemaßnahmen;
2.
unaufschiebbare
Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben,
Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr
vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der
Gefahrenlage bei der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, unter
Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen;
3.
das Aufstellen
oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die
Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von
Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen
Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der
Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, erfolgt;
4.
Maßnahmen zur
Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen. Die Maßnahmen sind der
Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im
Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung muss unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand erfolgen und
ist mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abzustimmen;
5.
die zur
Vermeidung von Überschwemmung oder Trockenfallen der Lebensbereiche von Tieren
und Pflanzen sowie zur Vermeidung von Schäden an Grundstücken Dritter
erforderlichen mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde,
abgestimmten Regulierungen des Wasserstandes an den bestehenden Gewässern und
Entwässerungsgräben im Rahmen des Gewässerunterhalts;
6.
Unterhaltsmaßnahmen
an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind 4 Wochen
vor Durchführung der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde,
anzuzeigen;
7.
Maßnahmen zur
Unterhaltung und Instandsetzung bestehender land- und forstwirtschaftlich
genutzter Wege. Die Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere
Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung
muss unter Berücksichtigung des Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme
auf den Bestand erfolgen und ist mit der Landeshauptstadt München, untere
Naturschutzbehörde abzustimmen;
8.
die
Forstwirtschaft, wenn die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die
sonstigen für sie geltenden Regelungen beachtet werden;
9.
die rechtmäßige
Ausübung der Jagd und Fischerei;
10. das Befahren der im Landschaftsbestandteil
vorhandenen, befestigten Wege soweit es zur Durchführung der in Ziffer 1 bis 9
zugelassenen Maßnahmen oder für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der
angrenzenden Flächen erforderlich ist;
11.
Umweltbildungsmaßnahmen,
die von der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, beauftragt
oder zugelassen sind. Die zuzulassenden Maßnahmen sind der Landeshauptstadt
München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.
§ 5 Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann durch die Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, nach den Vorschriften des 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 22 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 11 Satz 2 dieser Verordnung die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder Maßnahmen entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Nr. 4 Satz 3, Nr. 5, Nr. 7 Satz 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung ohne die erforderliche Zulassung, Zustimmung oder Abstimmung vornimmt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
