Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“

vom 24. Februar 2026

Stadtratsbeschluss:                         04.02.2026       

Bekanntmachung:                            10.03.2026 (MüABl. S. 214)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVBl. S.254), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Landeshauptstadt München im Stadtbezirk 22 in der Moosschwaige liegende Weiherkette und die Kalkflachmoorreste entlang des Erlbachs, nördlich der Weiherkette mit einem natürlichen Quellenaustritt, werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 6,88 ha. Er umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 3480, 3480/2, 3479/8, 3479, 3479/9, 3479/10, 3481 und 3478 der Gemarkung Aubing.

(3) Die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:2.500, ausgefertigt am 24.02.2026, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgebend
für den Grenzverlauf ist hier die grau angelegte Fläche innerhalb der gekennzeichneten Umgrenzungslinie.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den überregional bedeutsamen Lebensraumkomplex der Weiherkette mit stehenden Gewässern, Verlandungszonen, Ufergebüschen, Schilfröhricht und Großseggenried sowie den landesweit bedeutenden Lebensraumkomplex des Erlbachs mit Sumpfquelle und den begleitenden Kalkflachmoorresten mit Kleinseggenrieden, Pfeifengraswiesen und Hochstaudenfluren mit seinen Funktionen für den Naturhaushalt, darunter insbesondere die typischen Artvorkommen, dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und vor Beeinträchtigungen durch den stattfindenden Erholungsverkehr zu schützen;

2.     durch den Schutz der Lebensstätten und Wuchsorte die Vorkommen seltener und gefährdeter Tiere und Pflanzen zu sichern, zu fördern und zu entwickeln. Unter den Gefäßpflanzen sind dies insbesondere die Armblütige Sumpfbinse, das Alpen-Fettkraut, der Europäische Alpenhelm, das Karlszepter, das Preußische Laserkraut, die Labkraut-Wiesenraute und das Fleischfarbene Knabenkraut; unter den Tierarten sind dies insbesondere der Schilfrohrsänger, das Teichhuhn, die Ringelnatter, die Blauflügel-Prachtlibelle und die Bayerische Quellschnecke;

3.     den Wasser- und Nährstoffhaushalt so zu erhalten, wie es für diesen Feucht- und Gewässerlebensraum notwendig ist;

4.     einen für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutsamen Komplex verschiedener Biotope als Bestandteil des überörtlichen und örtlichen Biotopverbundes mit seinen Funktionen für die Biotopvernetzung zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestand-teil zu beseitigen sowie jedwede Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

1.     bauliche und sonstige Anlagen aller Art, auch solche, die keiner baurechtlichen oder anderweitigen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern;

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Einebnungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

3.     Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern;

4.     ober- oder unterirdische Leitungen zu errichten;

5.     bestehende Gewässer zu zerstören oder durch Drainagen oder Aufstauen wesentlich zu verändern;

6.     die Lebensstätten der Tiere und die Wuchsorte der Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder darüber hinaus Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen können;

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;

8.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden;

9.     gebietsfremde Pflanzen oder Pflanzen, die dazu geeignet sind, den Charakter des Gebietes negativ zu beeinflussen, einzubringen oder

10.  Tiere auszusetzen;

11.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen;

12.  zu grillen, Feuer zu machen oder zu betreiben;

13.  Feuerwerke abzubrennen bzw. zu veranstalten;

14.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden;

15.  Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen, abzulagern oder das Mähgut auf den Flächen zu belassen, sowie Hundekot zurückzulassen;

16.  mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge im Einsatz und motorisierte Rollstühle;

17.  zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten;

18.  Veranstaltungen durchzuführen oder dies zu gestatten;

19.  den Landschaftsbestandteil außerhalb vorhandener Wege und Pfade zu betreten oder außerhalb vorhandener und dafür geeigneter Wege und Pfade mit dem Fahrrad zu befahren;

20.  Hunde frei laufen zu lassen oder an der langen Leine (über 2m) mitzuführen;

21.  Drohnen und andere Flugmodelle fliegen zu lassen;

22.  abseits der vorhandenen und dafür geeigneten Wege und Pfade zu reiten oder Pferde mitzuführen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind,

1.     die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Lenkungs- und Pflegemaßnahmen;

2.     unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahrenlage bei der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen;

3.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, erfolgt;

4.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Die Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung muss unter Berücksichtigung des Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand erfolgen und ist mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abzustimmen;

5.     die zur Vermeidung von Überschwemmung oder Trockenfallen der Lebensbereiche von Tieren und Pflanzen sowie zur Vermeidung von Schäden an Grundstücken Dritter erforderlichen mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abgestimmten Regulierungen des Wasserstandes an den bestehenden Gewässern und Entwässerungsgräben im Rahmen des Gewässerunterhalts;

6.     Unterhaltsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind 4 Wochen vor Durchführung der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, anzuzeigen;

7.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender land- und forstwirtschaftlich genutzter Wege. Die Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung muss unter Berücksichtigung des Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand erfolgen und ist mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde abzustimmen;

8.     die Forstwirtschaft, wenn die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen beachtet werden;

9.     die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

10.  das Befahren der im Landschaftsbestandteil vorhandenen, befestigten Wege soweit es zur Durchführung der in Ziffer 1 bis 9 zugelassenen Maßnahmen oder für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erforderlich ist;

11.  Umweltbildungsmaßnahmen, die von der Landeshauptstadt München, untere Naturschutz­behörde, beauftragt oder zugelassen sind. Die zuzulassenden Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 dieser Verordnung mit einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteils verbunden sind, sind diese Beeinträchtigungen im Umgriff des geschützten Landschaftsbestandteils entsprechend der Vorschriften zur Eingriffsregelung in § 15 Abs. 2 BNatSchG gemäß den Vorgaben der Bayerischen Kompensationsverordnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls auszugleichen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abzustimmen.

§ 5 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann durch die Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, nach den Vorschriften des 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 22 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 11 Satz 2 dieser Verordnung die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder Maßnahmen entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Nr. 4 Satz 3, Nr. 5, Nr. 7 Satz 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung ohne die erforderliche Zulassung, Zustimmung oder Abstimmung vornimmt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.