Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Streuwiesen und Weidengebüsche an der Scharinenbachstraße" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 46)
vom 26. Juni 1989
Stadtratsbeschluss: 10.05.1989
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87): 14.06.1989
Bekanntmachung: 30.06.1989 (MüABl. S. 225)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Die in der Stadt München nördlich von Lochhausen an der Scharinenbachstraße gelegenen Streuwiesen und Weidengebüsche werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Streuwiesen und Weidengebüsche an der Scharinenbachstraße".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 0,4449 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 2834 (t), Gemarkung Langwied.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 2,4638 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 725 (t), 726 (t), 2838 (t), 2841, 2842 (t) und 2848 (t), Gemarkung Langwied.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 17.02.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. gefährdeten Tieren und Pflanzen einen wichtigen Lebensraum für Nahrung und Fortpflanzung zu sichern,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
3. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
4. Streuwiesen als Reliktform einer früheren landwirtschaftlichen Kulturform zu erhalten.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
11. zu zelten oder dies zu gestatten,
12. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
13. Flächen umzubrechen oder zu entwässern,
14. zu düngen oder Herbizide und Pestizide anzuwenden,
15. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
16. die Streuwiese vor dem 15. September zu mähen,
17. Pflanzen einzubringen.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. das Errichten von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die Beton jedoch nicht verwendet werden darf,
4. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Streuwiesennutzung (einmalige Mahd nach dem 15. September); es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 6, 13, 14, 15, 16 und 17 dieser Verordnung,
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
6. Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
7. Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht sowie Maßnahmen zur Gewährleistung einer schadlosen Eisabdrift,
8. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie nicht bereits von Nr. 6 erfasst werden und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
9. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
10. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 17 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Streuwiesen und Weidengebüsche an der Scharinenbachstraße" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 46) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 149) außer Kraft.