Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles "Gehölzbestände und Wildkrautflächen an der Waldhornstraße" in München Untermenzing (Biotop Nr. M-355 a, b, c)
vom 20. Dezember 1999
Stadtratsbeschluss: 15.12.1999
Bekanntmachung: 30.12.1999 (MüABl S. 476)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593, BayRS-791-1-U), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in der Landeshauptstadt München an der Waldhornstraße gelegene Biotop Nr. M-355 a, b, c wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung "Gehölzbestand und Wildkrautflächen an der Waldhornstraße".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 0,85 ha und umfasst folgende Flurstücke:
Fl.-Nrn. 502 (t), 503 (t), 504 (t), 504/2 (t) und 420/4, 421 (t), 422 (t), jeweils Gemarkung Untermenzing.
Die Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist und der Karte im Maßstab 1 : 1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 20.12.1999, ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung.
Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1:1000 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie, welche durch aneinander gereihte Punkte verdeutlicht wird.
Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,
1. eine ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche mit hoher Strukturvielfalt in ihrer wichtigen Funktion der Biotopverknüpfung zwischen der Angerlohe und der nördlich, östlich und südlich davon befindlichen Biotope zu bewahren,
2. die Pufferfunktion zwischen dem Landschaftsschutzgebiet Angerlohe (zukünftigen Naturschutzgebiet Angerlohe) und der angrenzenden Wohnbebauung auf Dauer zu gewährleisten,
3. zum Erhalt des Landschaftsbildes in diesem Landschaftsraum beizutragen,
4. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum des wertvollen Biotopkomplexes zu bewahren und zu entwickeln.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
7. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden,
8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
11. zu düngen oder Pestizide anzuwenden,
12. Abfall, Bauschutt, Kompost oder Oberboden aufzubringen bzw. abzulagern,
13. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
14. zu zelten oder dies zu gestatten,
15. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.
(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München – Untere Naturschutzbehörde, soweit sie den Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen. Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im voraus als erteilt, die Maßnahmen sind jedoch bei dieser Behörde vor Durchführung rechtzeitig anzuzeigen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. der Betrieb, die Instandsetzung und der ordnungsgemäße Unterhalt von bestehenden Wasserleitungen,
4. Maßnahmen zum Erhalt der bestehenden und als Münchner Umweltweg ("Lohwald-Wanderweg") kartierten Wegeverbindung durch den Biotop,
5. die extensive Mahd, max. zwei mal im Jahr, der nicht gehölzbestandenen Bereiche der Teilfläche c (Grundstück Fl.-Nr. 420/4, Gemarkung Untermenzing).
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 15 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsbestandteiles "Gehölzbestand und Wildkrautflächen an der Waldhornstraße" in München Untermenzing (Biotop Nr. M-355 a, b, c) vom 16. Dezember 1997 (MüABl. S. 391) außer Kraft.