Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles "alter Laubgehölzbestand und Gehölzsukzessionen am Bichlhofweg" in München-Johanneskirchen (Biotop Nr. M-346 a)

vom 3. Dezember 1997

Stadtratsbeschluss:                        20.11.1997

Bekanntmachung:                            19.12.1997 (MüABl. S. 371)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1994 (GVBI. S. 299), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Landeshauptstadt München nördlich des Bichlhofwegs gelegene Fläche mit altem Laubgehölzbestand, Wiesen und Gehölzsukzessionen wird als Landschaftsbestandteil geschützt. Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung "alter Laubgehölzbestand mit Gehölzsukzessionen am Bichlhofweg",

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 1,86 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 808 (t), 822 (t) und 824 (t), jeweils Gemarkung Daglfing.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) bezeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte im Maßstab 1 : 1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 03.12.1997.

Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie, welche durch aneinander gereihte Punkte verdeutlicht wird.

Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum insbesondere für Vögel, Kleinsäuger und Insekten zu bewahren und zu entwickeln,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,

3.     als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,

4.     eine wertvolle ökologische Ausgleichsfläche und Rückzugsfläche in einer durch intensive Bebauung und intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten Umgebung zu bewahren,

5.     das Landschaftsbild im Raum Johanneskirchen zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist (ausgenommen Grundstückseinfriedungen),

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

6.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

7.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden,

8.     Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

9.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

10.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

11.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden,

12.  Abfall, Bauschutt, Kompost oder Oberboden aufzubringen bzw. abzulagern,

13.  zu zelten oder dies zu gestatten,

14.  zu reiten,

15.  außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken.

(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren sowie bei Maßnahmen, die dem mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungskonzept entsprechen, gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im Voraus als erteilt. Art und Umfang der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     das Anlegen und der Unterhalt eines ost-west gerichteten Geh- und Radweges entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1278 (rechtsverbindlich seit dem 31.05.1996) als Verbindung zwischen der Freischützstraße und des westlich an die Landschaftsbestandteilsfläche angrenzenden Grünzuges. Die genaue Wegeführung ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde unter größtmöglicher Schonung des vorhandenen Bestandes festzulegen,

4.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen. Instandsetzungs- und Unterhaltsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,

5.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Fernmeldeleitungen nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

6.     die zum Abbruch des Gebäudes Bichlhofweg 2 erforderlichen, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

7.     die Verfüllung des im Norden der Biotopfläche vorhandenen Trichters als Maßnahme der Verkehrssicherung bis auf das Niveau des südlich an den Trichter angrenzenden Geländes unter größtmöglicher Schonung des vorhandenen Baumbestandes.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 und Nr. 15 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.