Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Gehölzbestände und magere Wiesenflächen nördlicher Weiherweg" in München-Moosach (Biotop Nr. M-325)
vom 6. Juli 1995
Stadtratsbeschluss: 05.07.1995
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-20/92): 06.07.1995
Bekanntmachung: 10.07.1995 (MüABl. S. 180)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1994 (GVBl. S. 299), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Die in der Landeshauptstadt München nördlich dem Weiherweg gelegenen Gehölzbestände und mageren Wiesenflächen werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Gehölzbestände und magere Wiesenflächen nördlicher Weiherweg".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 0,72 ha und umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1852/4 (t), Gemarkung Moosach.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte im Maßstab 1 : 1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 06.07.1995.
Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie, welche durch aneinander gereihte Punkte verdeutlicht wird.
Diese Karte ist bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt.
Sie wird bei der in Satz 3 bezeichneten Behörde archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren und zu entwickeln,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3. eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche ungestört zu bewahren,
4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern, insbesondere mit dem Kapuzinerhölzl und dem Hartmannshofer Wald, dem Biotop „Hecken und Gehölzbestände am südlichen Weiherweg" (Biotop Nr. M-324) und dem Landschaftsbestandteil „Schwabenbächl östlich der Angerlohe" (Biotop Nr. M-61) sowie mit Restbiotopflächen des Rangierbahnhofes und den Biotopflächen der Landschaftsschutzgebiete Angerlohe und Allacher Lohe.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Landeshauptstadt München zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden,
9. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
10. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
11. zu zelten oder dies zu gestatten,
12. zu reiten,
13. Feuer zu machen oder zu betreiben,
14. Abfall, Bauschutt, Kompost oder Oberboden aufzubringen bzw. abzulagern,
15. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
16. zu düngen oder Pestizide anzuwenden.
(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. die schonende Wiederherstellung, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Gewässeraufsicht und der gewässerkundliche Dienst des Hartmannshofer Bächls und seiner Ufer im gesetzlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit dies den in § 2 genannten Schutzzwecken nicht zuwiderläuft,
4. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen; Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
5. eine jährliche einmalige Herbstmahd des mageren Wiesenflächenbereichs zur Nutzung des Mähguts als Futter oder Stalleinstreu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Schutz der Flächen wie bisher keinerlei Düngung und Herbizid- bzw. Pestizideinsatz erfolgen darf und das Mähgut nach ein bis zwei Tagen in jedem Fall vollständig zu entfernen ist. Zudem ist, jedoch nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in einigen kleineren Teilbereichen eine zweite Mahd zwischen Ende Juni und Anfang August möglich.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 sowie Nrn. 13 bis 16 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Gehölzbestände und magere Wiesenflächen nördlicher Weiherweg" in München-Moosach (Biotop Nr. M-325) vom 6. Juli 1992 (MüABl. S. 203) außer Kraft.