Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Fasangarten-Teilfläche
M-304.01“ in München Obergiesing (Biotop Nr. M - 304.01)

vom 15. Juli 2008

Stadtratsbeschluss:                        02.07.2008

Bekanntmachung:                            30.07.2008 (MüABl. S. 526)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl. S. 2006, S. 2 / BayRS 791-1-UG), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Der in der Landeshauptstadt München an der Fasangartenstraße gelegene Laubmischwald wird als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Fasangarten - Teilfläche M-304.01“.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (M-304.01 a und M-304.01 b).

Teilfläche M-304.01 a hat eine Größe von 0,94 ha und umfasst folgendes Flurstück:
Fl.Nr. 2642/5 (t) Gemarkung Perlach.

Teilfläche M-304.01 b hat eine Größe von 0,92 ha und umfasst folgendes Flurstück:
Fl.Nr. 2642/5 (t) und 2642/38 (t) Gemarkung Perlach.

Die Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:5000 (Anlage) und der Karte im Maßstab 1:1500, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 15.07.2008, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1:1500 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie.

Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,

1.     den Biotop „Fasangarten“ mit seiner gut geschichteten Baum- und Strauchschicht sowie seinem Bestand an Altbäumen und an Bäumen mit Höhlungen und Morschungen als ökologisch wertvolle Rückzugsfläche mit hoher Strukturvielfalt zu erhalten und zu entwickeln,

2.     den Biotop in seiner Funktion der Biotopvernetzung, insbesondere auch zu der bereits durch Rechtsverordnung vom 04.07.1989 als Landschaftsbestandteil „Fasangarten“ geschützten, südlich angrenzenden Teilfläche des Biotops Nr. M-304, zum geschützten Landschaftsbestandteil „Restlaubwaldbestände am Perlacher Forst“ (Biotop Nrn. M-236 und M-618), zum Biotop Nr. M-290 sowie zum Perlacher Forst zu erhalten,

3.     zum Erhalt des für die Münchner Schotterebene typischen und in Teilbereichen noch als landschaftlich geschlossener Bereich erkennbaren, artenreichen Eichen-Hainbuchenwaldes beizutragen,

4.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu verbessern und den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren und zu entwickeln,

5.     den Lebensraum sowie Brut- und Nahrungsbiotop für hier vorkommende, seltene oder hochgradig gefährdete Arten wie z. B. altholzbewohnende Insekten (Bockkäfer, Prachtkäfer), Vögel (Grünspecht, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz, Feldsperling, Pirol, Waldlaubsänger) und Säugetiere (Fledermäuse, Haselmaus) zu sichern und zu optimieren und

6.     einen Restmischwaldbestand, der in dieser Komplexität für die Stadt München innerhalb eines geschlossenen Siedlungsbereiches einzigartig ist und zur Belebung des Siedlungsbildes beiträgt, zu bewahren.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten,

1.     den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern oder

2.     Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des geschützten Landschaftsbestandteils oder seiner Bestandteile führen können.

7.     (2) Es ist deshalb vor allem verboten:

1.     Bauwerke aller Art zu errichten, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen,

6.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

7.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden,

8.     Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

9.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

10.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

11.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden,

12.  Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen bzw. abzulagern, sowie Hundekot zurückzulassen,

13.  mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, ausgenommen Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle,

14.  zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,

15.  zu reiten,

16.  Veranstaltungen durchzuführen oder dies zu gestatten.

(3) Für Maßnahmen, die unter die Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung fallen, kann auf Antrag ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

2.     unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahrenlage bei der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen,

3.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde erfolgt,

4.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserver- und Entsorgungsanlagen. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor Maßnahmebeginn anzuzeigen und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand durchzuführen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - untere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 sowie 16 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 15 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach Art. 46 Abs. 7 BayNatSchG:

Eine etwaige Verletzung der Vorschrift des Art. 46 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde (Landeshauptstadt München) geltend gemacht wird.