Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Fasangarten" in München-Perlach (Muc Bio Nr. 304)
vom 5. Juli 1989
Stadtratsbeschluss: 14.06.1989
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87): 21.06.1989
Bekanntmachung: 14.07.1989 (MüABl. S. 284)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in der Stadt München an der Fasangartenstraße gelegene Laubmischwald wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Fasangarten".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 3,1078 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 2266, 2271/9 und 2642, Gemarkung Perlach.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,2907 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 771/2 (t), Gemarkung Perlach.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Stadt München am 22.11.1988, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
3. ein Kleinhabitat für anspruchsvolle, hochgradig gefährdete Insekten sowie ein Brut- und Nahrungsbiotop für Vögel zu erhalten,
4. den Fasangarten als Teil der mit den Laubwaldbereichen an der Fasangartenstraße und dem Perlacher Forst in Verbindung stehenden wertvollen Lebensräumen zu erhalten und damit den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
5. einen für die Münchner Schotterebene typischen artenreichen Laubmischwald zu erhalten.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern; keine Ablagerung in diesem Sinne ist das Belassen von organischen Abfällen, die an Ort und Stelle entstanden sind,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern; ausgenommen sind Unterhaltsmaßnahmen sowie die Anlage einer nicht höhengleichen Bahnkreuzung und im Zusammenhang damit die Anlage eines Fuß- und Radweges im Westteil der Teilfläche b,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
12. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
4. die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 11 dieser Verordnung,
5. der
Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind
der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
6. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen; diese Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, soweit sie nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung erfolgen.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt
München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Fasangarten"
in München-Perlach (Muc Bio Nr. 304) vom 13. Juli 1987
(MüABl. S. 295) außer Kraft.