Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Teilfläche c der Mischwaldreste in München-Solln" (Biotop Nr. M-233 c)
vom 27. August 1990
Stadtratsbeschluss: 18.07.1990
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87): 06.08.1990
Bekanntmachung: 10.09.1990 (MüABl. S. 305)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in München-Solln zwischen der S-Bahnlinie 7 und der Irmgardstraße gelegene Mischwaldrest wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Teilfläche c der Mischwaldreste in München-Solln".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 0,24 ha und umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 348 (t), 348/4 (t), 349 und 350 (t), jeweils Gemarkung Solln.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 18.04.1990, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist die Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
3. eine wertvolle ökologische Ausgleichsfläche zu bewahren,
4. zur Belebung des Stadtbildes im Bereich Solln beizutragen,
5. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander insbesondere von Kleinsäugern, Insekten und Fledermäusen zu sichern.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
11. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
12. zu zelten oder dies zu gestatten.
(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.