Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Am Hochacker Teilfläche d“ in München Trudering (Biotop Nr. M-218 d)

vom 05. Februar 2005

Stadtratsbeschluss:                        26.01.2005

Bekanntmachung:                            10.03.2005 (MüABl. S. 62)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593, BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 975), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Landeshauptstadt München nördlich der Straße Am Hochacker gelegene Teilfläche d des Biotop Nr. M-218 wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Am Hochacker - Teilfläche d“.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 1,33 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.Nrn. 558 (t) und 559 (t), jeweils Gemarkung Trudering.
Die Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte im Maßstab 1:1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 05.02.2005. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1:1000 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie.
Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,

1.     die bereits unter Schutz gestellte Fläche des Biotop Nr. M-218 Am Hochacker zu vervollständigen und den ganzen Flächenkomplex als ökologische Rückzugsfläche mit hoher Strukturvielfalt in seiner wichtigen Funktion der Biotopvernetzung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Truderinger Wald zu bewahren,

2.     zum Erhalt des für den Bereich „Am Hochacker“ typischen, durch den Wechsel von offenen, mageren Wildgrasfluren mit Heideelementen sowie Wald- und Gehölzbereichen geprägten Landschaftsbildes in diesem Landschaftsraum beizutragen,

3.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum des wertvollen Gesamtbiotopkomplexes zu bewahren und zu entwickeln.

 

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatschG ist es verboten,

1.     den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern

oder

2.     Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des geschützten Landschaftsbestandteils oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten:

1.     Bauwerke aller Art zu errichten, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen,

6.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

7.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut- Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

9.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

10.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

11.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden,

12.  Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen bzw. abzulagern,

13.  mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken,

14.  zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,

15.  zu reiten,

16.  Hunde frei laufen zu lassen,

17.  Veranstaltungen oder Feste durchzuführen oder dies zu gestatten,

18.  sportliche Betätigungen bzw. Freizeitbetätigungen auszuüben, soweit diese eine in § 3 Abs. 1 genannte schädigende Wirkung hervorrufen können (speziell Gruppensport, Modellflugzeuge starten lassen, Nutzung als Hundeübungsplatz etc.).

(3) Für Maßnahmen, die unter die Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung fallen, kann auf Antrag ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde, soweit sie den Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Für unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im voraus als erteilt; die Maßnahmen sind jedoch bei dieser Behörde vor Durchführung, unter Vorlage von aussagekräftigen Dokumentationsmaterial rechtzeitig anzuzeigen,

2.     die ordnungsgemäße extensive Weidewirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung sowie das Aufstellen der zu diesem Zwecke erforderlichen Weidezäune, für die Beton nicht verwendet werden darf,

3.     die ordnungsgemäße, extensive Grünlandnutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 12 dieser Verordnung,

4.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

5.     die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 13 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 15 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.