Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Am Hochacker" in München-Trudering (Biotop Nr. M-218)
vom 5. Mai 1993
Stadtratsbeschluss: 17.03.1993
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-10/89): 16.04.1993
Bekanntmachung: 19.05.1993 (MüABl. S. 154)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16.04.1993, Az. 820-8632-10/89, genehmigte Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in der Stadt München gelegene naturnahe Rest eines Eichen-Hainbuchenwaldes mit zum Teil 100 Jahre altem Eichenbestand und ausgeprägter Strauch- und Krautschicht sowie die Wildgrasfluren, Gehölzsukzessionsflächen, Waldmantel- und Saumgesellschaften und die Kahlschlagfläche im südlichen Teil des Biotops werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Am Hochacker".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen, die an der Südostecke des Grundstücks Fl.-Nr. 560/5, Gemarkung Trudering, aneinander stoßen.
Die nördliche Teilfläche hat eine Größe von 2,58 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 558 (t), 559 (t), 560/2 und 561/17, Gemarkung Trudering.
Die südliche Teilfläche hat eine Größe von 0,84 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 560/1 und 578/1, Gemarkung Trudering.
Grundstücke, die nur zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 20.09.1991, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in die Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkante der Grenzlinie. Die Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
3. zur Verbesserung des Stadtklimas im Raum Trudering beizutragen,
4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
5. einen naturnahen Rest eines hier ehemals weit verbreiteten Waldtypes mit sehr altem Eichenbestand und ausgeprägtem Schichtungsaufbau (Baum-, Strauch-, Krautschicht) zu erhalten,
6. die hier noch existierenden kleinflächigen Heiderestflächen mit einer Fülle im Stadtgebiet sehr seltener Arten zu sichern.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
11. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
12. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.
(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit diese Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
4. die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
5. das Errichten von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die Beton jedoch nicht verwendet werden darf,
6. das Wiederaufforsten der Kahlschlagflächen mit für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Laubgehölzen.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 11 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.