Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Laubwäldchen an der Odin-und Englschalkinger Straße" im Nordosten der Stadt München
(Muc Bio Nr. 157)

vom 26. Juni 1989

Stadtratsbeschluss:                        10.05.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 14.06.1989

Bekanntmachung:                            30.06.1989 (MüABl. S. 236, ber. 1990, S. 113)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München an der Odin- und Englschalkinger Straße gelegenen Laubwäldchen werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Er erhält die Bezeichnung „Laubwäldchen an der Odin- und Englschalkinger Straße".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 0,5043 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 548 (t), 549/2 (t), 549/4 (t), Gemarkung Daglfing.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,4927 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 309 (t), Gemarkung Bogenhausen.

Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,5054 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 301 (t), 308 (t), Gemarkung Bogenhausen.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 12.03.1987, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Verbesserung des Stadtklimas im Münchner Nordosten beizutragen,

4.     zur Bereicherung und Auflockerung des Stadtbildes beizutragen,

5.     eine ökologische Ausgleichsfläche für die benachbarten, durch Verkehr und Bebauung intensiv genutzten Bereiche zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

12.  zu zelten oder dies zu gestatten,

13.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,

14.  Pestizide anzuwenden.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,

4.     die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

5.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

6.     die Obstbaumnutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548, Gemarkung Daglfing; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 14 dieser Verordnung,

7.     auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548 die Lagerung und Kompostierung der auf diesem Grundstück selbst anfallenden pflanzlichen Abfälle, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Laubwäldchen an der Odin- und Englschalkinger Straße" im Nordosten der Stadt München (Muc Bio Nr. 157) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 205) außer Kraft.