Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen" im Münchner Nordwesten (MucBioNr. 132)
vom 26. Juni 1989
Stadtratsbeschluss: 10.05.1989
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87) 14.06.1989
Bekanntmachung: 30.06.1989 (MüABl. S. 233)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in der Stadt München an der nordöstlichen Stadtgrenze gelegene Abfanggraben wird mit dem angrenzenden Halbtrockenrasen als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 1,7790 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 1059, Gemarkung Daglfing.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 7,9906 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 140/3 (t), 150 (t), 1024/4, 1024/7, Gemarkung Daglfing.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 12.03.1987, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum, insbesondere auch für gefährdete und geschützte Arten, zu bewahren,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
3. zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Daglfing/Johanneskirchen beizutragen,
4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
5. eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche innerhalb der ausgeräumten Ackerflur zu erhalten.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8. Pflanzen einzubringen,
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,
10. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
11. Feuer zu machen oder zu betreiben,
12. zu zelten oder dies zu gestatten,
13. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
14. den Uferbewuchs zu beschädigen oder zu entfernen.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
3. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei sowie Aufgaben der Fischereiaufsicht; Maßnahmen nach Art. 78 des Bayerischen Fischereigesetzes sind nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
5. Unterhaltsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
6. Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht sowie Maßnahmen zur Gewährleistung einer schadlosen Eisabdrift,
7. die Bepflanzung des sich nördlich des Abfanggrabens befindlichen Grünstreifens mit standortgerechten Gehölzen; die Maßnahme ist vier Wochen vor Beginn der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
8. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie nicht bereits von Nr. 5 erfasst sind und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
9. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
10. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen" im Münchner Nordwesten (Muc Bio Nr. 132) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 181) außer Kraft.