Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)

Vom 7. August 2019

Stadtratsbeschluss:                         24.07.2019

Bekanntmachung:                            20.08.2019 (MüABl. S. 322)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landes­strafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98), folgende Verordnung:

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Landeshauptstadt München zugelassenen Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer sowie Schaukästen) angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Landeshauptstadt München vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.

§ 2 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen

(1) Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu drei Monate vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Wahl müssen die bis zum Tag der Wahl aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden.

(2) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.

(3) Bereits aufgestellte Plakatständer dürfen für die Bewerbung weiterer politischer Veranstaltungen genutzt werden (Nachplakatierung), sofern für das erneute Plakatieren eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Eine konkrete Örtlichkeit darf in Summe nicht länger als insgesamt sechs Wochen durch eine politische Partei, eine Wählergruppe oder ein Aktionsbündnis belegt werden.

(4) Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden zu reservieren.

(5) Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe des einzelnen Plakates ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt. Die Oberkante des Plakates (einschließlich des Plakatträgers) darf eine maximale Höhe von 1,80 m ab Erdboden nicht überschreiten. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.

(6) Für Plakatierungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Solange keine Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der Plakatierung begonnen werden. Bei Antragstellung ist die Anzahl der Plakate und Plakatständer für die jeweiligen Stadtbezirke, in denen diese angebracht und aufgestellt werden, anzugeben.

§ 3 Ortsbild und Denkmalschutz

Zum Schutz eines Kulturdenkmals ist das Anbringen von Anschlägen nach § 1 und Plakatierungen nach § 2 dieser Verordnung auf allen Flächen des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus (Wege-, Parkplatz- und Grünbereiche) und auf dem angrenzenden Gehweg entlang der Brienner Straße zwischen Amiraplatz und Maximiliansplatz sowie dem Geh- und Radweg einschließlich des Baumgrabens entlang des Maximiliansplatzes zwischen Brienner Straße und Jungfernturmstraße untersagt. Der genaue Umgriff der von Anschlägen und Plakatierungen ausgenommenen Flächen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 4 Vorschriften

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

§ 5 Ausnahmen

Die Landeshauptstadt München kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,

2.     entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,

3.     entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse (§ 2 Abs. 1  und 2) ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,

4.     entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht fristgerecht abbaut oder ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 nachplakatiert,

5.     entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Plakatstandorte reserviert,

6.     entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Plakate anbringt,

7.     entgegen der Vorschrift des § 3 Anschläge und Plakate anbringt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung vom 03.04.2013 (MüABl. S. 161) außer Kraft.