Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
Vom 7. August 2019
Stadtratsbeschluss: 24.07.2019
Bekanntmachung:
20.08.2019 (MüABl. S.
322)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98), folgende Verordnung:
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen
(1) Zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und
Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate,
Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Landeshauptstadt München
zugelassenen Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer
sowie Schaukästen) angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in
der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Landeshauptstadt
München vorgeführt werden.
(2) Abs.
1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung
erfasst werden.
(3)
Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer
Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52
Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den
hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie
ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.
§ 2 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen
(1) Vor
Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen
politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu drei
Monate vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1
dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Wahl müssen die
bis zum Tag der Wahl aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14
Tagen abgebaut werden.
(2) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.
(3)
Bereits aufgestellte Plakatständer dürfen für die Bewerbung weiterer
politischer Veranstaltungen genutzt werden (Nachplakatierung), sofern für das
erneute Plakatieren eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Eine konkrete
Örtlichkeit darf in Summe nicht länger als insgesamt sechs Wochen durch eine
politische Partei, eine Wählergruppe oder ein Aktionsbündnis belegt werden.
(4) Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden zu reservieren.
(5)
Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und
nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe des einzelnen Plakates
ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt. Die Oberkante des Plakates (einschließlich
des Plakatträgers) darf eine maximale Höhe von 1,80 m ab Erdboden nicht
überschreiten. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt
werden.
(6) Für
Plakatierungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist stets eine Erlaubnis
erforderlich. Solange keine Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der
Plakatierung begonnen werden. Bei Antragstellung ist die Anzahl der Plakate und
Plakatständer für die jeweiligen Stadtbezirke, in denen diese angebracht und
aufgestellt werden, anzugeben.
§ 3 Ortsbild und Denkmalschutz
Zum
Schutz eines Kulturdenkmals ist das Anbringen von Anschlägen nach § 1 und
Plakatierungen nach § 2 dieser Verordnung auf allen Flächen des Platzes der
Opfer des Nationalsozialismus (Wege-, Parkplatz- und Grünbereiche) und auf dem
angrenzenden Gehweg entlang der Brienner Straße
zwischen Amiraplatz und Maximiliansplatz sowie dem
Geh- und Radweg einschließlich des Baumgrabens entlang des Maximiliansplatzes
zwischen Brienner Straße und Jungfernturmstraße
untersagt. Der genaue Umgriff der von Anschlägen und Plakatierungen
ausgenommenen Flächen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der
Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 4 Vorschriften
Die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Ausnahmen
Die
Landeshauptstadt München kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall
auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser
Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein
Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist
beseitigt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art.
28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge
außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
2.
entgegen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
3.
entgegen
den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen,
Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse (§ 2 Abs. 1 und 2) ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4
öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
4.
entgegen
den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht fristgerecht abbaut oder ohne
Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 nachplakatiert,
5.
entgegen
der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Plakatstandorte reserviert,
6.
entgegen
den Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Plakate anbringt,
7.
entgegen
der Vorschrift des § 3 Anschläge und Plakate anbringt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig
tritt die Plakatierungsverordnung vom 03.04.2013 (MüABl.
S. 161) außer Kraft.