Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
vom 3. April 2013
Stadtratsbeschluss: 19.03.2013
Bekanntmachung:
19.04.2013 (MüABl. S. 161)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 (GVBl. S. 623), folgende Verordnung:
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Landeshauptstadt München zugelassenen Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer sowie Schaukästen) angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Landeshauptstadt München vorgeführt werden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.
§ 2 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen
(1) Politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten dürfen bis zu drei Monaten vor Wahlen, Volksbegehren, Volks- oder Bürgerentscheiden und 14 Tage danach Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die maximale Größe der Plakate ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt.
(2) Zudem dürfen politische Parteien und Wählergruppen sowie Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu sechs Wochen vor politischen Veranstaltungen Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die Plakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit enthalten. Die Verwendung von Plakaten mit Darstellungen von Personen ist möglich. Die maximale Größe der Plakate ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt. Der Abbau der Plakate muss im Anschluss an die Veranstaltung innerhalb einer Woche erfolgt sein.
(3) Innerhalb der Höchstbelegungsdauer von sechs Wochen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 kann der einzelne Plakatständer für die Bewerbung weiterer, neuer politischer Veranstaltungen (Nachplakatieren) genutzt werden. Bei Nachplakatierungen ist eine weitere Erlaubnis erforderlich.
(4) Ein Plakatständer an einer konkreten Örtlichkeit, der für die Bewerbung einer politischen Veranstaltung vor der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 aufgestellt wurde, darf nicht unmittelbar für eine Wahlplakatierung gemäß § 2 Abs. 1 durch den gleichen Erlaubnisnehmer benutzt werden.
(5) Bei der Beantragung einer Erlaubnis nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist die Zahl der Plakatständer unter Benennung der jeweiligen Stadtbezirke, in denen diese aufgestellt werden, anzugeben. Der Antrag für politische Veranstaltungen muss zudem für jede einzelne Veranstaltung Angaben zum Veranstaltungsort und Datum enthalten.
§ 3 Vorschriften
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Ausnahmen
Die Landeshauptstadt München kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
3. entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse (§ 2 Abs. 1 und 2) ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
4. entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 nicht fristgerecht abbaut oder ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nachplakatiert,
5. entgegen der Regelung des § 2 Abs. 4 Plakatierungen vornimmt oder vornehmen lässt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung vom 08.08.1995 (MüABl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.09.2007 (MüABl. S. 229), außer Kraft.