Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München (Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)

vom 20. Dezember 2017

Stadtratsbeschluss:                             13.12.2017

Bekanntmachung:                                  29.12.2017 (MüABl. S. 564)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 351), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der zugewiesenen Bettplätze in einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft (im Folgenden kurz „Flüchtlingsunterkunft“) zur Unterbringung des in § 1 Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte genannten Personenkreises sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personen, die Einrichtungen im Sinne des § 1 benutzen, soweit nicht ein Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter nach § 65 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht. Im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen / Benutzern sind die Personensorgeberechtigten Schuldnerin bzw. Schuldner der Benutzungsgebühren. Lebt eine minderjährige Benutzerin / ein minderjähriger Benutzer nur mit einem von mehreren Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Sorgeberechtigten.
Gebührenschuldner sind ferner Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.

(2) Benutzerinnen und Benutzer, die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach § 1 AsylbLG endet.

(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend ab dem Zeitpunkt erhoben,  von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind.

§ 3 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühr erhoben.

(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.

§ 4 Gebühren für die Benutzung der dezentralen Unterkunft

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung etc.) pro Bettplatz für

 

Tagesgebühr

(a)   Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung


14,41 Euro

(b)   Zweibettzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung


12,31 Euro

(c)   Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche zur gemeinsamen Nutzung


13,11 Euro

(d)   Zweibettzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche zur gemeinsamen Nutzung


11,11 Euro

(e)   Mehrbettzimmer und alle anderen Zimmer einfacher Ausstattung

Jeweils Abschlag um 15 %
vom Zimmertyp (b) und (d)

 

(2) Bei einer Unterkunft mit Verpflegung beträgt die Gebühr für Verpflegung 2,60 Euro pro Tag und Person. Die jeweilige Tagesgebühr erhöht sich entsprechend.

§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.

(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.

(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.

§ 6 Vorübergehende Abwesenheit

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühren nicht dadurch befreit, dass sie / er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.

§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.