Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München
(Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)

vom 20. Dezember 2017

Stadtratsbeschluss:                         13.12.2017

Bekanntmachung:                            29.12.2017 (MüABl. S. 561)

Änderungen:                                      15.08.2023 (MüABl. S. 516)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016
(GVBl. S. 335), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der dezentralen Flüchtlingsunterkünfte (im Folgenden kurz „Flüchtlingsunterkünfte“. Die Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie anderer Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Benutzerinnen und Benutzer können auch nach positivem Abschluss ihres Asylverfahrens und damit dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG in den Flüchtlingsunterkünften verbleiben, solange keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus können auch sonstige Personen vorübergehend untergebracht werden, soweit sie wohnungslos sind, ihnen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind und eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung der Sofortunterbringung von Wohnungslosten nicht möglich ist.

(2) Die Flüchtlingsunterkünfte ermöglichen – nach Maßgabe dieser Satzung – ein Wohnen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft verpflichtet sind (sog. Statuswechsler), soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Flüchtlingsunterkünfte dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.

(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Flüchtlingsunterkünfte werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der dezentralen Flüchtlingsunterbringung. Bei der Auflösung von Flüchtlingsunterkünften ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Flüchtlingsunterkünfte fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zuständigkeit

Die Flüchtlingsunterkünfte werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung & Betrieb oder durch von ihr beauftragte Personen geführt und verwaltet.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Flüchtlingsunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme entweder die Regierung von Oberbayern oder die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration schriftlich oder in Textform verfügt hat.
Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin / dem Benutzer und der Landeshauptstadt München. Diese Satzung und gegebenenfalls die Hausordnung ist von den Benutzerinnen und Benutzern schriftlich anzuerkennen.

(2) Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3) Den Benutzerinnen und Benutzern wird ein Bettplatz mit Möblierung zur Verfügung gestellt. In Flüchtlingsunterkünften ohne Möglichkeit zur Selbstversorgung wird Verpflegung zur Verfügung gestellt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Flüchtlingsunterkunft oder auf Zuweisung eines bestimmten Bettplatzes besteht nicht.

§ 5 Auskunftspflicht

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, dem Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,

1.     alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

2.     Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,

3.     Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(2) Den Benutzerinnen und Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

§ 6 Verhalten

Die besondere Wohnsituation in Flüchtlingsunterkünften erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen und Bewohner, damit ein sozialverträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:

(1)   Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere die Flüchtlingsunterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.)  pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.

Sie haben sich in den Flüchtlingsunterkünften so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)   Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen und Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flüchtlingsunterkünfte ist es den Benutzerinnen und Benutzern nicht gestattet:

1.     Personen in Flüchtlingsunterkünfte aufzunehmen oder Besucher ohne vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen Einrichtungsleitung übernachten zu lassen;

2.     eigene Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln aufzustellen bzw. zu montieren.
Die Flüchtlingsunterkünfte sind in der Regel mit einer Antennenanlage ausgestattet, entsprechende Anschlussbuchsen in den Wohnräumen sind vorhanden.
Bei Flüchtlingsunterkünften ohne Antennenanlage ist die Aufstellung einer solchen einschließlich Satellitenschüsseln erst nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die Einrichtungsleitung möglich. Die Einwilligung wird in stets widerruflicher Art und Weise erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Die Einwilligung wird insbesondere dann widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, das Gebäude beschädigt wird oder Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in nicht zumutbarer Weise gefährdet oder belästigt werden. Dies gilt auch, wenn sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;

3.     Räume einer Flüchtlingsunterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden;

4.     in den Flüchtlingsunterkünften innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen, sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art aufzustellen oder zu lagern;

5.     Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in der Flüchtlingsunterkunft zu lagern;

6.     neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen, Kühlgeräte und ähnliche Elektrogeräte sowie Heizgeräte aller Art aufzustellen und zu betreiben;

7.     Tiere zu halten;

8.     Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in der Flüchtlingsunterkunft zu lagern und/ oder mit sich zu führen;

9.     Geschirr bzw. Wäsche außer an den dafür vorgesehenen Stellen zu reinigen und zu trocknen;

10.  auf den Grundstücken der Flüchtlingsunterkünfte Kraftfahrzeuge aller Art abzustellen, zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen.

(3)   Die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, Schäden in den Flüchtlingsunterkünften, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Hausverwaltung (Einrichtungsleitung, Hausmeister, Haussicherheits- und Servicepersonal) anzuzeigen.

(4)   Jeder Benutzerin / jedem Benutzer wird ein Bettplatz zugewiesen, der nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Einrichtungsleitung getauscht werden darf.

(5)   Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung, die von den Benutzerinnen / Benutzern genutzten Räume jederzeit auch ohne Anmeldung zu betreten. Dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit (insbesondere Brandschutz) in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung akuter Schäden.

(6)   Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen / Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwaltung oder anderen Beauftragten des Amtes für Wohnen und Migration unverzüglich Folge zu leisten.

(7)   Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung einer Flüchtlingsunterkunft erlassen, die einzuhalten ist.

(8)   Besucherinnen und Besucher haben sich in den Flüchtlingsunterkünften so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(9)   Wer sich ohne Aufnahmeverfügung in einer Flüchtlingsunterkunft aufhält, oder als Besucherin / Besucher gegen Bestimmungen des Abs. 8 verstößt, kann aus der Flüchtlingsunterkunft verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der Flüchtlingsunterkunft befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(10)  Das Einbringen eigener Möbel ist nicht zulässig.

§ 7  Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Flüchtlingsunterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf das Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahme nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet bzw. beseitigt werden sollen.

§ 8  Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Benutzerin / dem Benutzer spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden, wenn

1.     die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft entfällt;

2.     die Benutzerin / der Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Flüchtlingsunterkunft fortsetzt oder wenn sie bzw. er schuldhaft in erhebliche Maße ihre / seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere durch

 

a)    Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt,

b)    mutwilliger Sachbeschädigung,

c)     Randalieren und Stören der Nachtruhe,

d)    Missachtung der Anweisungen des Personals,

e)    Straftaten aller Art,

f)      Drogenkonsum oder übermäßigen Alkoholgenuss,

g)    nachhaltige Störung des Hausfriedens in der Flüchtlingsunterkunft in sonstiger Weise, so dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,

h)    ferner kann das künftige Betreten der Flüchtlingsunterkunft und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot);

3.     die anderweitige Unterbringung der Benutzerinnen / der Benutzer möglich oder erforderlich ist, insbesondere weil Räume frei gemacht werden müssen;

4.     eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung einer Flüchtlingsunterkunft beabsichtigt ist;

5.     die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration die Flüchtlingsunterkunft von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;



6.     eine Benutzerin / ein Benutzer die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet hat oder sie / er in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.

(2) Wird ein Bettplatz 14 Tage in Folge ohne Rücksprache mit der Einrichtungsleitung nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des 15. Tages.

(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(4) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 1 ist die Benutzerin / der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen.

(5) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung einer Benutzerin / eines Benutzers, deren / dessen Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist, erforderlich wird, kann sie / er in Räumen der gleichen oder einer anderen Flüchtlingsunterkunft unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.

(6) Das Benutzungsverhältnis endet außerdem bei Tod einer Benutzerin / eines Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.

(7) Entfällt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft oder wurde die private Wohnsitznahme genehmigt, kann die Benutzerin / der Benutzer das Benutzungsverhältnis beenden. Die Beendigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die dem Amt für Wohnen und Migration spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss. Das Benutzungsverhältnis endet erst mit dem tatsächlichen Auszug.

§ 9 Räumung

(1) Der Bettplatz in der Flüchtlingsunterkunft ist termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist (§ 8). Die Schlüssel sind bei Auszug bei der Hausverwaltung zurück zu geben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der Verpflichteten (des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden Müll und unbrauchbar erscheinende Gegenstände sowie Lebensmittel entsorgt oder zur Mülldeponie transportiert. Die übrigen Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Sofern die Benutzerin / der Benutzer die eingelagerten Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abholt, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung, Verkauf oder einer sonstigen Verwertung zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die als objektiv wertlos bzw. unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. der zu erwartende Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder Versteigerungskosten zurückbleiben würde, können von der Landeshauptstadt München karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden.
In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.

(3) Soweit von der Benutzerin / dem Benutzer Änderungen in der Flüchtlingsunterkunft vorgenommen wurden, hat diese / dieser spätestens bis zur Räumung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

§ 10 Beseitigung von Schäden

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

§ 11 Haftung

(1) Die Benutzerin / der Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Flüchtlingsunterkünften, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Besuch in der Flüchtlingsunterkunft aufhalten bzw. aufhielten, schuldhaft verursacht wurden.

(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration haftet den Benutzerinnen / den Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl ist ausgeschlossen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.