Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der
Quartiere für junge Geflüchtete und Migrant*innen (JGM)
der Landeshauptstadt München
(JGM-Quartiere-Gebührensatzung)
vom 17. Juli 2025
Stadtratsbeschluss: 02.07.2025
Bekanntmachung: 30.07.2025 (MüABl. S. 445)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund Art. 1, 2
Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl.
S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung von zugewiesenen Bettplätzen in JGM-Quartieren der Landeshauptstadt München und den zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*innen
Schuldner*innen der Benutzungsgebühren sind die Benutzer*innen, deren Aufnahme gemäß der JGM-Quartiere-Benutzungssatzung verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen Benutzer*innen die*der handelnde gesetzliche Vertreter*in.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.
§ 4 Gebühren für die Benutzung der JGM-Quartiere
Die JGM-Quartiere-Benutzungsgebühr beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z. B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung etc.) pro Bettplatz inkl. Ausstattung täglich:
(1) Bei Nachweis eines laufenden schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnisses
Standard |
Tagesgebühr |
a)
Einzelzimmer
mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung über 20 qm |
8,08 Euro |
b)
Einzelzimmer
mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung bis 20 qm |
7,74 Euro |
c)
Einzelzimmer
mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm |
7,03 Euro |
d)
Einzelzimmer
mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm mit Dachschräge |
6,33 Euro |
e)
Einzelzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 15 qm |
6,33 Euro |
f)
Einzelzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 20 qm |
7,03 Euro |
g)
Einzelzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung bis 25 qm |
7,74 Euro |
h)
Einzelzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung über 25 qm |
8,08 Euro |
i)
Mehrbettzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung |
5,63 Euro |
(2) Ohne Nachweis eines laufenden schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnisses
Standard |
Tagesgebühr |
a)
Einzelzimmer
mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung |
14,21 Euro |
b)
Einzelzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Nutzung |
13,11 Euro |
c)
Zweibettzimmer
mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Nutzung |
11,11 Euro |
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.
(2) Erhöhen oder vermindern sich die laufenden Benutzungsgebühren aufgrund einer Änderung des schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnisses, entstehen die veränderten Benutzungsgebühren mit Beginn des Folgemonats.
(3) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Einzug auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(4) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(5) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Erlöschen des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die*der Benutzer*in wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie*er durch einen in ihrer*seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr*ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die
Benutzung der Wohnprojekte
und Wohngemeinschaften für unbegleitete heranwachsende Flüchtlinge (UF) der
Landeshauptstadt München (UF-Quartiere-Gebührensatzung) vom 10.04.2018 (MüABl.
S. 169) außer Kraft.