Satzung über die Gebühren für die Benutzung der
Wohnprojekte und Wohngemeinschaften für unbegleitete heranwachsende
Flüchtlinge (UF) der Landeshauptstadt München
(UF-Quartiere-Gebührensatzung)
vom 10. April 2018
Stadtratsbeschluss: 13.12.2017
Bekanntmachung: 30.04.2018 (MüABl. S.169)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 351), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung von zugewiesenen Bettplätzen in UF-Quartieren der Landeshauptstadt München und den zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/Benutzer, deren Aufnahme gemäß der UF-Quartiere-Benutzungssatzung verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen/Benutzern der handelnde gesetzliche Vertreter.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.
§ 4 Gebühren für die Benutzung der UF-Quartiere
Die UF-Quartiere-Benutzungsgebühr beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung etc.) pro Bettplatz inkl. Ausstattung der Möblierung täglich:
Standard |
Tagesgebühr |
(1) Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung über 20 qm |
6,79 Euro |
(2) Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 20 qm |
6,50 Euro |
(3) Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm |
5,91 Euro |
(4) Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm mit Dachschräge |
5,32 Euro |
(5) Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 15 qm |
|
(6) Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 20 qm |
5,91 Euro |
(7) Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 25 qm |
6,50 Euro |
(8) Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung über 25 qm |
6,79 Euro |
(9) Mehrbettzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung |
4,73 Euro |
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit dem ersten Tag der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind und sind längstens bis zum Auszug zu bezahlen.
(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Einzug auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung, sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.