Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der
Landeshauptstadt München
(Angemietete und überlassene Wohnungen Gebührensatzung)
vom 15. April 2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Bekanntmachung: 09.05.2014 (MüABl. S. 458)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:
1. die Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 1),
2.
Nebenkosten bei der Benutzung von angemieteten
und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 2
und 3).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen verfügt wurde. Mehrere volljährige Benutzerinnen und Benutzer einer angemieteten und überlassenen Wohnung haften als Gesamtschuldner, wenn sie gemeinsam nach § 5 Abs. 4 der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen aufgenommen wurden.
(2) Werden mehrere Benutzerinnen und Benutzer, die nicht gemeinsam nach § 5 Abs. 4 der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen aufgenommen wurden, einzeln in eine abgeschlossene Wohneinheit aufgenommen, schuldet jede Benutzerin/jeder Benutzer die auf ihn entfallende Benutzungsgebühr.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben.
(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze berechnet.
(3) Bei Aus- und Einzügen während eines Monats errechnet sich ein Entgelt von einem Dreißigstel des Monatsentgelts (Abs. 1) für jeden Benutzungstag (Entgelt = Tage x Monatsentgelt / 30). Dies gilt für jeden Kalendermonat.
§ 4 Gebühren für die Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen
(1) Die Benutzungsgebühren betragen je qm Nutzfläche, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau, monatlich in der
Kategorie I = angemietete und überlassene Wohnungen mit einfacher Ausstattung, Toilette innerhalb der Wohnung, Ofenheizung
bis 50 qm 6,84 Euro
über 50 qm 6,50 Euro
Kategorie II = angemietete und überlassene Wohnungen mit einfacher Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette, Ofenheizung
bis 50 qm 7,68 Euro
über 50 qm 7,25 Euro
Kategorie III = angemietete und überlassene Wohnungen mit einfacher Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette, Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem Zimmer
bis 50 qm 8,48 Euro
über 50 qm 8,00 Euro
Kategorie IV = angemietete und überlassene Wohnungen mit besserer Ausstattung, Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem Zimmer, Bad/Dusche und Toilette
bis 50 qm 9,90 Euro
über 50 qm 9,40 Euro
(2) Bei angemieteten und überlassenen Wohnungen ist in der Benutzungsgebühr eine Nebenkostenpauschale für Zentralheizung und zentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 1,28 Euro je qm im Monat enthalten.
(3) Stromkosten in den angemieteten und überlassenen Wohnungen und Kosten für die Beheizung der Unterkünfte mittels Einzelöfen (Gas-, Holz/Kohle- und Speicheröfen) werden nicht im Rahmen der Nebenkostengebühren erhoben, sondern sind von den Benutzerinnen und Benutzern direkt zu tragen. Gleiches gilt für den Betrieb von Warmwassergeräten in den angemieteten und überlassenen Wohnungen.
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug aus der angemieteten und überlassenen Wohnung, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt.
(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit
(1) Werden angemietete und überlassene Wohnungen nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Die Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienende Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.