Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)
vom 15. April 2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Bekanntmachung: 09.05.2014 (MüABl. S. 455)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Benutzung von Wohnungen, die durch die Landeshauptstadt München von Dritten angemietet wurden und Haushalten mit Wohnraumbedarf überlassen werden (angemietete und überlassene Wohnungen). Diese angemieteten und überlassenen Wohnungen (abgeschlossene Wohneinheiten) sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten angemieteten und überlassenen Wohnungen sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.
§ 2 Aufgabenstellung
Die angemieteten und überlassenen Wohnungen müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die angemieteten und überlassenen Wohnungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der angemieteten und überlassenen Wohnungen werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der angemieteten und überlassenen Wohnungen. Bei der Auflösung voll angemieteten und überlassenen Wohnungen ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der angemieteten und überlassenen Wohnungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Die angemieteten und überlassenen Wohnungen werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte verwaltet.
§ 5 Aufnahme
(1) Angemietete und überlassene Wohnungen dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte schriftlich verfügt hat.
Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzerinnen/Benutzern (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.
Diese Satzung und ggf. die Hausordnung, die für die in der Aufnahme genannte Wohnung gilt, ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.
(3) Die Aufnahme kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine angemietete und überlassene Wohnung besteht nicht. Ebenso besteht im Falle der Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte angemietete und überlassene Wohnung.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte
1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,
3. zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.
(2) Den Benutzerinnen/den Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.
§ 7 Verhalten
(1) Die Wohnsituation in den angemieteten und überlassenen Wohnungen erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen/Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
1. Die Benutzerinnen/die Benutzer haben die angemieteten und überlassenen Wohnungen, insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Trockenräume, Waschküchen), pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten.
2. Die Benutzerinnen/die Benutzer haben sich in den angemieteten und überlassenen Wohnungen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3. Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere Regelung getroffen ist, von den Benutzerinnen/Benutzern im Wechsel mit den anderen Stockwerksbewohnerinnen/-bewohnern einmal wöchentlich, bei grober Verschmutzung öfters, von der Wohnungseingangstüre bis zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerkes auf eigene Kosten durchzuführen.
4. Schönheitsreparaturen sind von den Benutzerinnen/den Benutzern während der Dauer der Nutzung auf eigene Kosten durchzuführen, dazu gehören: Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre sowie der Holzfenster (innen) und Holztüren (Wohnungs- und Balkontüre innen).
(2) Die Benutzerinnen/Benutzer haben für sämtliche von ihnen verursachten Schäden die Kosten zu tragen, außerdem tragen die Benutzerinnen/Benutzer die Kosten für Kleinreparaturen (75,-- Euro pro Reparatur, maximal 200,-- Euro pro Jahr). Kleinreparaturen sind Reparaturen an Gegenständen der Wohnung, auf die die Benutzerinnen/Benutzer einen direkten und häufigen Zugriff haben (z.B. Türklinken, Fenstergriffe, Heizungsthermostate, Armaturen, Jalousien).
Sonstige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Landeshauptstadt München auf eigene Kosten durchgeführt.
(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen/Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angemieteten und überlassenen Wohnungen ist es den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet:
1. Andere Personen dauernd ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München in die angemietete und überlassene Wohnung aufzunehmen. Als dauernd gilt insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen.
2. Räume einer angemieteten und überlassenen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden.
3. Im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnung ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte
a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,
b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,
d) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen.
4. Die ihnen zugewiesenen Räume (auch Keller und andere Nebenräume) mit anderen Benutzerinnen/Benutzern ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Sozialre Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen.
5. Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen jeglicher Art in den Wohnungs- oder Nebenräumen zu lagern, Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
6. Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
7. Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den angemieteten und überlassenen Wohnungen oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu den angemieteten und überlassenen Wohnungen gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen oder zu waschen.
8. Nicht fahrbereite oder unangemeldete Kraftfahrzeuge auf den vor den angemieteten und überlassenen Wohnungen errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen der angemieteten und überlassenen Wohnungen abzustellen.
(4) Haustiere können nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnungen gehalten werden. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn durch die Haustierhaltung keine berechtigten Interessen der Bewohnerinnen/Bewohner beeinträchtigt werden und bei angemieteten und überlassenen Wohnungen die vorherige Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters vorliegt. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die angemietete und überlassene Wohnung beschädigt oder die anderen Benutzerinnen/Benutzer oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.
(5) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den angemieteten und überlassenen Wohnungen, insbesondere in den Wohnungsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte anzuzeigen.
(6) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte sind berechtigt, die angemieteten und überlassenen Wohnungen zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu betreten. Die Besichtigung ist rechtzeitig vorher anzukündigen.
Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können die angemieteten und überlassenen Wohnungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzerinnen/Benutzer dafür zu sorgen, dass die angemieteten und überlassenen Wohnungen zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.
(7) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Sozialre Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann ergänzend eine Hausordnung für die angemieteten und überlassenen Wohnungen oder eine einzelne angemietete und überlassene Wohnung erlassen, die einzuhalten ist.
(8) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte die angemieteten und überlassenen Wohnungen von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzerinnen/Benutzern auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(9) Besucherinnen/Besucher haben sich in den angemieteten und überlassenen Wohnungen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung/Aufnahmeverfügung zu beachten.
(10) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einer angemieteten und überlassenen Wohnung aufhält, oder als Besucherin/Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 9 verstößt, kann aus der angemieteten und überlassenen Wohnung verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der angemieteten und überlassenen Wohnung und deren Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(11) Zum Vollzug diese Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher haben solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der angemieteten und überlassenen Wohnungen, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen/Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen/Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden vermieden bzw. beseitigt werden sollen.
§ 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Benutzerinnen/die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Todesfall eingetreten ist. Sind in einer angemieteten und überlassenen Wohnung mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.
(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,
1. wenn die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn sie/er sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
2. wenn die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (sog. Sozialwohnung) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene geförderte Wohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für geförderte Wohnungen nicht äußert oder Termine zur Besichtigung von Wohnungen nicht wahrnimmt,
3. wenn die Benutzerin/der Benutzer nach ihrer/seiner Aufnahme ein Einkommen erzielt, welches die für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,
4. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer über Haus- bzw. Wohnungseigentum verfügt oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen,
5. wenn die angemietete und überlassene Wohnung nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat,
6. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer sich anderweitig mit Wohnraum versorgt hat,
7. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der angemieteten und überlassenen Wohnung fortsetzt oder wenn eine Benutzerin/ein Benutzer schuldhaft in einem solchen Maß ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
8. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht, im Rückstand ist,
9. bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder Auflösung einer angemieteten und überlassenen Wohnung,
10. wenn die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer der Wohnung zur Räumung verpflichtet ist,
11. wenn sich eine Benutzerin/ein Benutzer weigert, infolge der Umwandlung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in ein privatrechtliches Mietverhältnis, einen Mietvertrag mit einer neuen Vermieterin/einem neuen Vermieter abzuschließen,
12. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen Gründen auf bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Wird angemietete bzw. überlassene Wohnung von der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. deren/dessen Familienangehörigen nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Beendigung bedarf.
(5) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristen oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.
(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 3 ist die Benutzerin/der Benutzer schriftlich anzuhören. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzerinnen und Benutzern, deren Benutzungsverhältnis nach § 9 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzerin/des Benutzers für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.
§ 10 Räumung
(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden (§ 9) oder seine Befristung abgelaufen ist (§ 5 Abs. 3), ist die angemietete und überlassene Wohnung inkl. aller Nebenräume (z.B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen, sowie sämtliche Schlüssel zurück zu geben.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über. Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.
In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte hiervor abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
(3) Haben die Benutzerinnen/Benutzer Änderungen der Räume im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Wohnungsräume gilt das Gleiche.
(4) Werden die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht oder nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzerinnen/Benutzer der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Personen, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen und gemeinsam aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.
§ 11 Beseitigung von Schäden
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnung einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
§ 12 Haftung
(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der angemieteten und überlassenen Wohnung, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den besuchsweisen Aufenthalt der Dritten veranlasst haben.
(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte haftet den Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.