Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München
(Clearinghäuser-Gebührensatzung)

vom 15. April 2014

Stadtratsbeschluss:                        09.04.2014

Bekanntmachung:                            09.05.2014 (MüABl. S. 454)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des zugewiesenen Clearinghauses und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:

1.     die Benutzung der Clearinghäuser (§ 4),

2.     Nebenkosten bei der Benutzung der Clearinghäuser (§ 5).

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Clearinghäuser-Benutzungssatzung verfügt wurde. Mehrere volljährige Benutzerinnen und Benutzer eines Clearinghauses haften als Gesamtschuldner, wenn sie nach § 5 Abs. 4 der Clearinghäuser-Benutzungssatzung gemeinsam aufgenommen wurden.

§ 3 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben.

(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze berechnet. Bei Wohngemeinschaften werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.

(3) Bei Aus- und Einzügen während eines Monats errechnet sich ein Entgelt von einem Dreißigstel des Monatsentgelts (Abs. 1) für jeden Benutzungstag (Entgelt = Tage x Monatsentgelt / 30). Dies gilt für jeden Kalendermonat.

§ 4 Gebühren für die Benutzung der Clearinghäuser

(1) Die Benutzungsgebühren inklusive der Überlassung der Möbel betragen je m² Nutzfläche 9,50 Euro monatlich. Dieser Betrag beinhaltet eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 2,78 Euro.

(2) Die Kosten für Strom innerhalb der Wohnung sind nicht in der Nebenkostenpauschale nach Abs. 1 enthalten und sind von der Nutzerin/dem Nutzer selbst zu tragen.

§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Als Zahltag gilt der Tag der Gutschrift.

§ 6 Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit

(1) Werden abgeschlossene Wohneinheiten nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

(1) Die Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienende Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.