Bekanntmachung zur Überleitung des Ortsrechts von Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln

vom 1. April 1939

Bekanntmachung:                            30.03.1939 (Beil. zu Nr. 25 der MGZ)

Neubekanntmachung:               MüBS S. 8

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, das Polizeipräsidium München und die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München erlassen zur Durchführung des Erlasses vom 23. November 1938 Zch. We 3/21. 11. (veröffentlicht mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. November 1938 Nr. 3113/28, Reg.-Anz. vom 28. November 1938 Nr. 332) folgende Bekanntmachung:

Art. 1 Grundsatz

Mit dem 1. April 1939 tritt das Münchener Ortsrecht in den Stadtteilen Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Bezirks- und Ortsrecht der ehemaligen Gemeinden Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln außer Kraft.

Soweit in den Stadtteilen Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln Münchener Vorschriften bereits früher in Kraft gesetzt oder ab 1. Dezember 1938 neue Vorschriften erlassen wurden, behält es dabei sein Bewenden.

Künftig erlassene Vorschriften gelten für den gesamten Stadtbereich, es sei denn, sie tragen den Vermerk: „Gilt nicht für den Stadtteil ...“.

Art. 2 [1]

Art. 3 Ergänzung zu Art. 1

Abgeänderte oder ergänzte Münchener Vorschriften

Auf den nachstehend erwähnten Rechtsgebieten treten die Münchener Vorschriften, sofern nicht ein anderer Einführungstermin angegeben ist, am 1. April 1939 in den Stadtteilen Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld und Solln mit den jeweils angegebenen Änderungen oder Ergänzungen in Kraft.

1. – 3.1

4. Stadtwerke[2]

a)     1

b)     Wasserversorgung

Die Münchener Bestimmungen für die städtische Wasserversorgung gelten in den Stadtteilen Obermenzing, Allach und Solln rückwirkend ab 1. Dezember 1938 mit folgenden Maßgaben

für Obermenzing:

1.     Wasseranschlussgebühren, die ab 1. Dezember 1938 neu zu Soll zu stellen sind, werden nach den Bestimmungen der Münchener Wasserleitungsordnung und zu Münchener Sätzen erhoben.

2.     Haben Antragsteller jedoch einen Rohrnetzteil bereits zum Satz der ehemaligen Gemeinde Obermenzing finanziert, so erhalten sie den in § 1 a Abs. XV der Münchener Wasserleitungsordnung[3] festgelegten Rückersatz in Höhe ihrer Einzahlung, jedoch höchstens 7,50 DM je Meter. Hat die ehemalige Gemeinde Obermenzing im Einzelfall eine vom § 7 der „Bestimmungen über Gebühren bei Anschlüssen an die gemeindliche Wasserleitung sowie bei notwendigen Rohrstrangveränderungen“ vom 2. Juni 1932 abweichende Regelung getroffen, so behält es dabei sein Bewenden.

3.     § 1 a Abs. XV Satz 3 und 4 der Münchener Wasserleitungsordnung3 betr. Befristung des Überweisungsanspruchs findet hinsichtlich der schon vor dem 1. Dezember 1938 bezahlten Rohrstränge keine Anwendung.

4.     Für Grundstücke, die durch eine gemäß den Ausführungsvorschriften vom 1. Juni 1932 zu § 2 Abs. II der Obermenzinger Wasserleitungsordnung vom 15. Oktober 1930 errichtete Nebenleitung mit Wasser versorgt werden, ist bei Einrichtung des endgültigen Wasseranschlusses neben den Anschlussleitungskosten die Anschlussgebühr nach Münchener Sätzen abzüglich 25,00 DM zu entrichten. Voraussetzung ist, dass die Nebenleitung schon vor dem 1. Dezember 1938 bestand und dass das Grundstück seitdem bis zur Einrichtung des endgültigen Wasseranschlusses ununterbrochen und ausschließlich durch sie versorgt wurde;

für Allach:

....;[4]

 

für Solln:

Haben Antragsteller einen Teil des Wasserrohrnetzes nach den Sollner Bedingungen finanziert, so treten hinsichtlich der Erstattung anteiliger Rohrstrangkosten die von der Gemeinde Solln mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarungen an die Stelle des § 1 a Abs. XV der Münchener Wasserleitungsordnung3.

5., 6.1

Art. 4 – 51

Art. 6 Sonstiges

I.1

II. Bestimmungen für die Stadtteile Untermenzing und Ludwigsfeld

Stadtwerke Wasserversorgung2

Die Münchener Bestimmungen für die städtische Wasserversorgung gelten in den Stadtteilen Untermenzing und Ludwigsfeld rückwirkend ab 1. Dezember 1938.

III – V1



[1] Gegenstandslos infolge Wegfalls des Anwendungsbereichs.

[2] Bezeichnung gemäß § 1 der Satzung vom 12. August 1959 (MüBS S. 127)

[3] § 1 a der durch § 36 Abs. 2 der Wasserwerksatzung vom 31. August 1962 (MüABl. S. 79; hier abgedruckt unter Nr. 640) aufgehobenen Münchener Wasserleitungsordnung vom 9. April 1896 (MGZ 1896, Beilage zu Nr. 32; MüBS S. 157) lautete auszugsweise:

„§ 1 a Voraussetzung der Wasserabgabe

Abs. I: Voraussetzung der Wasserabgabe für Anwesen oder Grundstücke ist das Bestehen eines Hauptrohrstranges der städtischen Wasserleitung in der Straßenstrecke, an welcher das betreffende Anwesen oder Grundstück liegt.

Antrag auf Straßenberohrung

Abs. II: Für Anwesen oder Grundstücke an einer Straßenstrecke, in der kein Wasserleitungshauptrohr liegt, ist regelmäßig von den Beteiligten zunächst die Einlegung des Wasserleitungshauptrohrstranges in die Straße bzw. Straßenstrecke zu beantragen.....

Abs. III: Dem Antrag auf Berohrung dieser Straßen bzw. Straßenstrecken wird in der Regel nur stattgegeben unter der Bedingung, dass die Antragsteller sich verpflichten, der Stadtgemeinde die Ausführungskosten der Rohrstrangverlegung zuzüglich der Kosten für Straßenwiederherstellung und die nach Abs. XI, XII und XIII etwa anfallenden Sonderkosten zu bezahlen....

Abs. XV: 1 Den Antragstellern auf Ausführung einer Rohrstrangstrecke werden die eingehenden Anschlussgebühren überwiesen, die nach der jeweiligen Fassung der Wasserleitungsordnung von den Eigentümern derjenigen Grundstücke erhoben werden, die an den zur Ausführung beantragten Rohrstrang zu ständigem Wasserbezug durch Anschlussleitungen oder Überleitungen angeschlossen werden und nicht schon vor Einführung der Anschlussgebühren mit Wasser versorgt waren. 2Eine Überweisung der bei Überleitungen zu entrichtenden Anschlussgebühren erfolgt nur dann, wenn das durch Überleitung versorgte Grundstück bei normaler Anschlussleitung von dem zur Ausführung beantragten Rohrstrang mit Wasser zu versorgen wäre. 3Der Anspruch auf Überweisung der Anschlussgebühren besteht nur, soweit die Anschlussgebühren innerhalb fünf Jahren vom Zeitpunkt der vollständigen Ausführung der beantragten Rohrstrangstrecke ab fällig werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der Abrechnung über die Ausführungskosten.“

[4] Gegenstandslos infolge Fristablaufs.